OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 7 A 11420/06.OVG
Beschluss vom 19.03.2007
Vorinstanz: VG Neustadt an der Weinstraße, Az.: 6 K 839/06.NW
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verwaltungsgebühren hier: Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 19. März 2007, beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. September 2006 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 10,20 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Art greifen nicht durch.
Die vom Antrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) teilt der Senat nicht. Dem Antrag gelingt es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich tragender Rechtssätze oder erheblicher Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat den streitigen Gebührenanspruch der Beklagten wegen der Androhung einer Fahrtenbuchauflage auf der Grundlage der Ermächtigung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – StGebO – (Ziffer 398 Gebührentarif) für gerechtfertigt erachtet. Dem will der Zulassungsantrag entgegenhalten, die Erfüllung des Gebührentatbestandes komme nur in Betracht, wenn die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO gerechtfertigt gewesen wäre; dies sei vorliegend indessen nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich angenommen, die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei in Betracht gekommen, weil die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei. Die Ermittlungsbehörde habe angesichts der Zeugnisverweigerung der Klägerin als Halterin alle in Betracht kommenden und zumutbaren Ermittlungsschritte unternommen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, die verspätete Anhörung der Klägerin habe sich für das Fehlschlagen der Ermittlungen nicht als ursächlich erwiesen. Soweit der Antrag geltend macht, vorliegend sei der Fahrer ermittelt worden, geht er von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Zwar ist ein Bußgeldbescheid gegen den Ehemann der Klägerin erlassen worden; dieser ist indessen auf den Einspruch hin wieder aufgehoben worden, da sich herausgestellt hatte, dass das Photo nicht zur Überführung ausreichen würde, da der Ehemann der Klägerin einen ihm zum Verwechseln ähnlichen eineiigen Zwillingsbruder hat, der ebenfalls als Fahrer in Betracht kam.
Der Antrag kann ernstliche Zweifel auch nicht damit begründen, selbst bei einer Einlassung der Halterin hinsichtlich desjenigen, dem sie das Fahrzeug überlassen habe, hätte sich kein anderes Ermittlungsergebnis ergeben, weshalb der Anlassfall nicht für eine Fahrtenbuchauflage ausgereicht habe. Damit wird verkannt, dass zwar der Photovergleich für sich genommen zur Überführung des Fahrers nicht ausgereicht haben mag, dass indessen zusammen mit der Aufklärung über die Überlassung des Fahrzeugs durch den Halter eine unter Umständen bessere Beweislage für die Ermittlungsbehörde eingetreten wäre. Dies reicht dafür aus, die Fahrtenbuchauflage als geeignete Maßnahme anzuerkennen.
Wenn der Zulassungantrag im Übrigen geltend macht, die Ermittlungen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend gewesen, weil die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens weiteren Aufschluss im Ordnungswidrigkeitsverfahren hätte erbringen können, greift er in der Art eines Berufungsvorbringens die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Angesichts der Aktenlage hält der Senat indessen die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zumindest für vertretbar, dass nämlich weitergehende aufwendige Ermittlungsmaßnahmen insoweit nicht unbedingt Erfolg versprechend sein mussten, zumal die Ermittlungsbehörden das Gewicht des Verstoßes berücksichtigen konnten und unverhältnismäßig aufwendige Maßnahmen nicht in Erwägung zu ziehen brauchten, wenn der Halter die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers verweigert (BVerwG, NJW 1987, 143).
Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann der Antrag nicht hinreichend darlegen. Für in grundsätzlicher Hinsicht klärungsbedürftig hält der Zulassungsantrag die Fragestellung, ob die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage auch dann zulässig sei, wenn der tatsächliche Fahrer zwar von der Behörde ermittelt worden sei, dann aber ohne Zutun des Halters das Verfahren gegen den richtigen Betroffenen eingestellt worden sei. Die Frage würde sich in einem künftigen Berufungsverfahren schon deswegen nicht stellen, weil sie von einem vom Verwaltungsgericht so nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht: Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Fahrer nicht festgestellt war, sondern im Gegenteil wegen der großen Ähnlichkeit der Zwillinge eine Überführung nicht möglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.