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Drogenfahrt (Kokain): Fahruntauglichkeit und Fahrverbot

OLG Hamm

Az: 2 Ss OWi 91/07

Beschluss vom 19.03.2007


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Oktober 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 03. 2007 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (§ 24 a Abs. 2, 3 StVG) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde war vielmehr auf der Grundlage der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 15. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zusätzlich zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft weist der Senat nur auf Folgendes hin.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

„Danach führte der Betroffene am 31.12.2005, dem Silvestertag, gegen 22.20 Uhr das Fahrzeug BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX auf der Lütkenheider Str. in Hagen unter der Wirkung berauschender Mittel (Kokain). ………………..Die Konzentrationen lagen oberhalb des jeweiligen höchsten Eich-kurvenwertes von 100 ng/ml Serum für Kokain bzw. 1000 ng ml Serum, bei Extrapolation der Eichkurven ergaben sich Werte von Kokain 233 ng/ml Serum Benzoylecgonin 2431 ng/ml Serum…..“

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG. Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine dieser in der Anlage angeführte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies ist für das Kokain die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. 12. 2004 (NJW 2005, 349 ff. = VRR 2005, 34), die die Aufnahme von Cannabis und die nachzuweisende Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) betraf, ist § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass eine Konzentration festgestellt sein muss, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, a.a.O.). Da sich aufgrund der fortgeschrittenen Untersuchungsmethoden die Nachweisdauer erhöht hat, können Nachweisdauer und Wirkungsdauer nicht mehr – wie bei Einführung dieses Tatbestandes im Jahre 1998 vom Gesetzgeber zugrunde gelegt – gleichgesetzt werden. Gleiches gilt auch für die anderen Rauschmittel, so dass § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG auch in Bezug auf Kokain/Benzoylecgonin entsprechend verfassungskonform auszulegen ist (für eine entsprechende Anwendung Bönke NZV 2005, 272, 273; Wehowsky BA 2006, 125, 129; Eisenmenger NZV 2006, 24, 27; vgl. dazu z.B. OLG Schleswig VRR 2006, 474; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Köln DAR 2005, 699 zu Morphin; OLG Zweibrücken VRR 2005, 199 124 zu Amphetamin; OLG München VRR 2006, 276 zu Amphetamin; OLG Bamberg, Beschl. v. 1. 12. 2006, 2 Ss OWi 1623/05 für Kokain; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. 1. 2007, 3 Ss 205/06 für THC).

Für einen sicheren Nachweis der Substanz Benzoyiecgonin (BZE) hat die seit 1993 am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelte Grenzwertkommission dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend eine Konzentration von 75 ng/ml BZE im Blutserum als analytischen Grenzwert in ihrem Beschluss vom 20. 11. 2002 festgelegt (BA 2005, 160). Dieser analytische Wert besagt zunächst nicht mehr, als dass ab diesem Wert BZE sicher nachweisbar ist, ohne dass weitere Sicherheitszuschläge erforderlich wären. Er belegt darüber hinaus, dass innerhalb der letzten 24 Stunden Kokain konsumiert wurde (Eisenmenger, a.a.O.). Ab diesem Wert besteht zugleich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit, die die Sanktionierung durch das abstrakte Gefährdungsdelikt legitimiert. Bei tiefer liegenden Messwerten ist die Annahme eines zeitnahen Konsums zunehmend weniger gerechtfertigt (Grenzwertkommission BA 2005, 160). Unterhalb dieses Grenzwertes nimmt die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung ab (Wehowsky, BA 2006, 125/129; zu allem auch OLG Bamberg, a.a.O.).

Das Amtsgericht hat vorliegend das Ergebnis der Blutuntersuchung festgestellt. Dieses liegt über dem von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert. Die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 StPO.

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