Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-3 RBs 210/10
Beschluss vom 27.12.2010
1.
Der angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Ferner hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot „von einem halben Monat“ verhängt.
Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Sachrüge stützt.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Rechtsfolgenausspruch ist schon deshalb sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil das Amtsgericht durch das angeordnete Fahrverbot „von einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsieht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG, Rdn. 27; LK-Geppert, StGB, 12. Aufl., § 44 Rdn. 50). Aus dem Umstand, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, lässt sich nicht – wie das Amtsgericht gleichsam interpolierend meint – ableiten, dass das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat bei der Verhängung eines Fahrverbots unterschritten werden darf.
Die Kommentarstelle bei Hentschel/König/Dauer a.a.O. enthält ferner die Aussage, dass bei Regelfällen von Verstößen, bei denen die BKatV ein Fahrverbot indiziert, die Sätze der BKatV zu beachten sind, jedoch auch insoweit zu prüfen ist, ob nicht der Einzelfall eine geringere Fahrverbotsdauer rechtfertigt. Soweit das Amtsgericht diese Kommentarstelle zum Beleg seiner Auffassung, das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat unterschreiten zu dürfen, angeführt hat, liegt offenbar ein Missverständnis vor. So betreffen die in diesem Zusammenhang bis zur 39. Auflage zitierten Entscheidungen (OLG Zweibrücken DAR 2003, 531; OLG Bamberg DAR 2006, 515) jeweils ein dreimonatiges Fahrverbot, das – jedoch nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens – im Einzelfall ermäßigt werden kann.
Aufgrund der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und der Dauer des Fahrverbots unterliegt der Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insgesamt der Aufhebung.
III.
Der Senat hat von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückzuverweisen (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 48 m.w.N.).
IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Betroffene hat berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines Fahrverbots regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots (hier: ein Monat), sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312, 313; BayObLG NZV 2002, 143, 144; OLG Schleswig SchlHA 2003, 212, 213; OLG Hamm NZV 2007, 100, 101). Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen.
Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil erschöpfen sich in einer ungeprüften Übernahme der Angaben des Betroffenen. So legt dessen Vorbringen, er sei als Rechtsanwalt überwiegend im Rahmen der Sanierung des Kreiskrankenhauses in D. tätig, die Annahme nahe, dass er eng mit einem im Gesundheitswesen tätigen Beratungsunternehmen zusammenarbeitet oder als dessen Justitiar fungiert. Mit der Frage, ob und inwieweit unter Anrechnung auf das Honorar Fahrdienste von Mitarbeitern dieses Beratungsunternehmens übernommen werden können, befassen sich die Urteilsgründe nicht. Auch kann mangels konkreter Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht nachvollzogen werden, dass es dem Betroffenen – erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Kredits – finanziell nicht möglich sein soll, für solche Fahrten, die in zumutbarer Zeit nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden können, einen Fahrer zu beschäftigen. Das Halten eines werthaltigen BMW-Fahrzeugs deutet jedenfalls nicht auf finanzielle Schwierigkeiten hin. Ferner ist nicht erörtert worden, ob und inwieweit der Betroffene ein Fahrverbot während eines Urlaubs abwickeln könnte.