AG Hamburg – Az.: 49 C 383/16 – Urteil vom 30.08.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.984,40 €.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrzeuges in einer Waschanlage.
Am 03.07.2016 ließ der Geschäftsführer der Klägerin ein Fahrzeug der Klägerin, einen Porsche Cayenne S Diesel in einer von der Beklagten betriebenen Waschanlage … in … Hamburg reinigen. Das Fahrzeug hat das amtliche Kz.: K-…. Es handelt sich um eine automatisierte Waschstraße, bei deren Einfahrt sich der Hinweis befindet, dass Tankklappen gegen Öffnen sicher zu verriegeln sind. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 47 d. A.). Nach der Fahrzeugwäsche stellte der Geschäftsführer der Klägerin eine beschädigte Tankklappe und eine Eindellung an der Fahrzeugkarosserie des Porsches fest. Er meldete dieses umgehend vor Ort, worauf ein Schadensprotokoll vom gleichen Tag erstellt wurde. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 1.
Nachdem die Beklagte die Verantwortlichkeit für das Schadensereignis mit Schreiben vom 12.07.2016 abgelehnt hatte, beauftragte die Klägerin das Sachverständigenbüro S. Sch. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches von Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.997,90 € und einer Wertminderung in Höhe von 500,00 € ausging. Für das Gutachten wurden der Klägerin vom Sachverständigen 486,50 € in Rechnung gestellt. Es wird insoweit hinsichtlich des Gutachtens und der Rechnung ergänzend Bezug genommen auf die Anlagen K 2 und K 3.
Nachfolgend beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Interessenvertretung, wofür dieser ihr 347,60 € berechnete. Auch die außergerichtliche Interessenvertretung führte nicht zu einer Begleichung der oben angeführten Kostenpositionen.
Die Klägerin behauptet, die Tankklappe sei durch eine Fehlfunktion der Waschanlage aufgesprungen und habe bei dem Aufspringen die Fahrzeugseite durch ein Überdrehen des Tankdeckels beschädigt. Daher hat die Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht nur den Netto-Schadensbetrag, sondern auch die Sachverständigenkosten sowie die Wertminderung des Fahrzeuges der Klägerin zu ersetzen sowie darüber hinaus der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten In Höhe von 347,60 € zu zahlen.
Die Klägerin stellt die Anträge, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.484,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2016 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie hinreichend auf die notwendige Sicherung des Tankdeckels hingewiesen habe. Im Übrigen sei der Beklagten nicht zuzumuten, für alle Fahrzeugtypen dezidierte Kenntnisse hinsichtlich etwaiger Eigenheiten des Waschvorganges zu haben, wobei einer vollautomatisierten Waschanlage mit derartigen fahrzeugbezogenen Einzelhinweisen ohnehin nicht zu rechnen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.02,2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-lng. T. S.. Hinsichtlich des Beweisbeschlusses wird Bezug genommen auf Bl. 98 f. d. A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 12.05.2017 (Bl. 111 ff d. A.).
Die Streithelferin ist auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig geblieben für die von ihr behauptete Fehlfunktion der Waschanlage als kausale Schadensursache für das Aufspringen des Tankdeckels während des Waschvorganges und die hierdurch hervorgerufene Beschädigung des Fahrzeuges. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass entweder durch ein Versehen des Geschäftsführers der Klägerin das Fahrzeug mit einem offenen Tankdeckel in die Waschanlage eingefahren worden ist, auch wenn dies der Sache nach letztlich als unwahrscheinlich erscheint, oder aber ein konstruktionsbedingter Fehler des Fahrzeuges die maßgebliche Schadensursache gesetzt hat. Insoweit ist vom Sachverständigen S. nachvollziehbar und zur sicheren Überzeugung des Gerichtes dargelegt worden, dass der Tankdeckel bei einem Andruck in Folge des Waschvorganges sich zu öffnen vermag, da keine entsprechende Verriegelungsmöglichkeit vorhanden ist und auch nicht darauf hingewiesen wird in der Bedienungsanleitung des Herstellers, dass bei einem Waschvorgang das Fahrzeug zu verlassen und zu verriegeln ist, um auch eine Verriegelung des Tankdeckels zu gewährleisten. Grundsätzlich darf der Fahrer eines Fahrzeuges davon ausgehen, dass dieses auch für die Benutzung von vollautomatisierten Waschanlagen geeignet ist. Insoweit ist es Sache der Streithelferin, dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Waschvorgang in einer vollautomatisierten Waschanlage es nicht zu einem unbeabsichtigten öffnen des Tankdeckels zu kommen vermag, zumal dies auch mit einer weiteren Beschädigung des Fahrzeuges einhergehen kann.
Soweit die Streithelferin hierzu vorträgt, dass die Sicherung des Tankdeckels mit Gumminoppen für ein überlegenes Wissen des Anlagenbetreibers spreche, verkennt sie, dass eine solche Sicherung vom Sachverständigen als Beispiel angegeben wunde, wie diesem konstruktionsbedingten Nachteil einiger Fahrzeuge, soweit ein solcher Nachteil dem Waschanlagenbetreiber bekannt sein sollte, entgegengewirkt werden könnte. Letztlich ist von einem Waschanlagenbetreiber aber keinesfalls zu erwarten, dass er für sämtliche Fahrzeugtypen, zumal es auch konstruktionsbedingte Unterschiede ausweislich des Gutachtens je nach Alter des Fahrzeuges gibt, die Eigenheiten in einem Waschvorgang vorweg bestimmen könnte. Vielmehr ist es Sache des Herstellers, darauf hinzuwirken, dass entweder die Fahrzeuge für den allgemeinen Verkehr geeignet sind oder aber entsprechende Einschränkungen dem Erwerber vor Erwerb mitgeteilt werden, beispielsweise durch einen Hinweis, dass das Fahrzeug für die Reinigung in vollautomatisierten Waschanlagen nur eingeschränkt geeignet ist, und zwar nur dann, wenn das Fahrzeug verlassen und verriegelt wird.
Eine Fehlfunktion der Waschanlage ist nach dem Gutachten im Übrigen zur Überzeugung des Gerichtes ausgeschlossen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.