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Verkehrsunfallprozess – Beweisantragsablehnung zum Unfallhergang

LG Osnabrück – Az.: 2 S 188/17 – Urteil vom 30.08.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.04.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen.

2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 21.11.2015 gegen 20:50 Uhr auf einem Parkplatz der Firma S. an der H. Straße in O..

An dem Unfall waren der Zeuge Y. S. mit einem Pkw BMW 120 D mit dem amtlichen Kennzeichen O. und der Beklagte zu 3. als Fahrer des Pkw mit dem Kennzeichen O., dessen Halter der Beklagte zu 1. und das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, beteiligt.

Der Zeuge Y. S. befuhr die zwischen den links und rechts angeordneten Parkboxen befindliche Parkplatzstraße auf der Suche nach einem Parkplatz. Als er keinen Parkplatz fand, wollte er den Parkplatz rückwärtsfahrend wieder verlassen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem von dem Beklagten zu 3. gesteuerten Fahrzeug, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 4.948,55 Euro, die sich aus behaupteten Reparaturkosten in Höhe von 4.923,55 Euro und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro zusammensetzen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2015 ließ die Klägerin die Beklagte zu 2. unter Fristsetzung bis zum 11.01.2016 zur Zahlung auffordern. Hierdurch sind der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 Euro entstanden.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie die Eigentümerin des von dem Zeuge Y. S. gesteuerten Fahrzeugs sei. Ihr Ehemann habe ihr das Fahrzeug am 05.02.2015 geschenkt.

Als sich der Zeuge Y. S. mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig vor dem in der Parkbox stehenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. befunden habe, sei der Beklagte zu 3. unter Missachtung des Vorfahrtrechts des Zeugen S. losgefahren, indem er das Fahrzeug des Beklagten zu 1. aus dem Stand in Bewegung gesetzt und gegen die linke Seite ihres Fahrzeugs geprallt sei. Der Zeuge Y. S. habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Verkehrsunfall durch eigene Maßnahmen zu verhindern.

Die Behebung des Schadens an ihrem Fahrzeug erfordere einen Reparaturkostenaufwand in Höhe von 4.923,55 Euro.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.948,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 12.01.2016 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben bestritten, dass der Beklagte zu 3. vorwärts in das von dem Zeugen Y. S. geführte Fahrzeug gefahren sei. Vielmehr habe der Beklagte zu 3. das Fahrzeug aus der Parkbox nach rechts herausgefahren gehabt, als er bemerkt habe, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs von links rückwärts auf ihn zugefahren sei. Er, der Beklagte zu 3., habe sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und die Hupe betätigt. Gleichwohl sei das klägerische Fahrzeug unvermittelt rückwärts in das Beklagtenfahrzeug gesteuert worden.

Die Beklagten haben des Weiteren den Schaden der Höhe nach bestritten und vorgetragen, dass der erforderliche Kostenaufwand für die Reparatur des Fahrzeugs BMW 120 D netto 3.482,18 Euro betrage.

Das Amtsgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen H. und Y. S., K. und A. die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat sich zwar von der Eigentümerstellung der Klägerin überzeugt, die Klage aber mit der Begründung abgewiesen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. hinter einen Verkehrsverstoß des Führers des klägerischen Fahrzeugs zurücktrete. Das Amtsgericht ist bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge von einem Verkehrsverstoß des Führers des klägerischen Fahrzeugs gegen § 9 Abs. 5 StVO ausgegangen, da sich der Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren des klägerischen Fahrzeugs ereignet habe und ein Anscheinsbeweis für einen entsprechenden Sorgfaltsverstoß spreche. Auf der anderen Seite vermochte sich das Amtsgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht von einem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 3. gem. § 1 Abs. 2 StVO überzeugen. Das Amtsgericht hat es nach der Vernehmung der Zeugen Y. S., K. und A. nicht als erwiesen angesehen, dass sich das klägerische Fahrzeug in dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug des Beklagten zu 1. aus der Parkbox herausgefahren wurde, bereits vollständig vor der Parkbox befunden hat und dass der Beklagte zu 3. vorwärts in das klägerische Fahrzeug hineingefahren ist.

Gegen dieses ihr am 18.04.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Landgericht Osnabrück am 05.05.2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.07.2017 verlängert worden war, hat die Klägerin mit einem am 18.07.2017 eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet.

Die Klägerin rügt insbesondere, dass das Amtsgericht einem erstinstanzlichen Beweisantritt ohne sachlich rechtfertigenden Grund nicht nachgegangen sei. Es sei erstinstanzlich durch einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt worden, dass sich der Zeuge S. mit dem Fahrzeug der Klägerin bereits vollständig vor der Parklücke befunden habe, in welcher der Beklagte zu 3. mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug gestanden habe. Aus dem Schadensbild an dem klägerischen Fahrzeug lasse sich unzweifelhaft folgern, dass der Beklagte zu 3. in den klägerischen Pkw hineingefahren sei, als dieser sich bereits vollständig vor dem Beklagtenfahrzeug befunden habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.04.2017 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.948,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 12.01.2016 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.04.2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Osnabrück zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten die Auffassung, dass das Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen sei, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Aus der Aussage des Zeugen Y. S. ergebe sich, dass es sich bei den Behauptungen der Klägerin zum Unfallhergang um Behauptungen ins Blaue hinein handele.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit des von dem Amtsgericht der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts, die eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Erstgericht bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind. Dies ist hier der Fall, da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft Beweisantritte der Klägerin übergegangen hat.

Die Angriffe gegen die Rechtsanwendung (§§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 529 Abs. 2 ZPO) sind in zulässiger Form erhoben. Werden – wie hier – Verfahrensverstöße gerügt, sind die Umstände zu benennen, wenn sie sich aus dem angefochtenen Urteil nicht selbst ergeben. Bei der Rüge, der Erstrichter habe verfahrensfehlerhaft einen Sachvortrag, Beweisangebote oder den Inhalt beigezogener Akten übergangen, bedarf es – anders als bei der Revision – nicht der Angabe von Fundstellen aus dem Akteninhalt (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin, da sich dem Vorbringen entnehmen lässt, auf welchen Sachvortrag nebst Beweisantritt sich die Rüge bezieht.

2. Die Rügen der Klägerin greifen auch in der Sache durch, da das Amtsgericht die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht hätte übergehen dürfen.

Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift und nochmals mit der Replik vorgetragen, dass sich der Zeuge Y. S. mit dem Fahrzeug der Klägerin bereits vollständig vor dem (noch) stehenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. befunden habe, als der Beklagte zu 3. unter Missachtung des Vorfahrtrechts des auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeugs losgefahren und gegen die linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin geprallt sei. Zum Beweis dieser Behauptung hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Diesen Beweisantritten hätte das Amtsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts nachgehen müssen, da der unter Beweis gestellte Sachvortrag erheblich ist. Sollte sich die Behauptung der Klägerin bestätigen, würde dies den gegen den Zeugen Y. S. sprechenden Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Regelung aus § 1 Abs. 2 StVO in Verbindung mit der Wertung des nicht unmittelbar anwendbaren § 9 Abs. 5 StVO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16) in Frage stellen. Spiegelbildlich hätte der Beweis der streitigen Behauptung zur Folge, dass dem Beklagten zu 3. ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO zur Last zu legen wäre, so dass im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge jedenfalls nicht von einer Alleinhaftung der Klägerin für die Unfallfolgen ausgegangen werden könnte.

Die Beweisangebote konnten auch nicht aus anderen Gründen außer Acht gelassen werden. Ein Beweisangebot kann außer Acht bleiben, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, oder wenn die Partei willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 – 1 BvR 1819/10). Ein angebotenes Beweismittel ist ungeeignet, wenn es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachdienliche Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2007 – 2 BvR 1268/03; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 30.11.2011 – 7 U 178/10). Ein Sachverständigengutachten ist demnach bereits dann kein „völlig“ ungeeignetes Beweismittel, wenn der Sachverständige auch nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber nicht unmittelbar erweisen können (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 153/15 m.w.N.).

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Nach diesen Grundsätzen musste den Beweisanträgen der Klägerin nachgegangen werden. Die unter Beweis gestellten Behauptungen sind schon deshalb nicht „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden, weil die Klägerin aus dem Schadensbild Rückschlüsse auf den Hergang des Verkehrsunfalls ziehen will. Der Umstand, dass weder die Klägerin noch der Zeuge S. die konkrete Fahrbewegung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. wahrgenommen haben, macht einen Rückschluss aus dem Schadensbild auf den Unfallhergang nicht zu einer Behauptung „ins Blaue hinein.“

Das angebotene Beweismittel konnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ungeeignetheit unberücksichtigt bleiben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich im Rahmen eines Unfallrekonstruktionsgutachtens unter Auswertung der Schadensbilder an den Fahrzeugen die Fahrbewegungen und die Kollisionsgeschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge ermitteln lassen. Dementsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige Feststellungen zu der Frage, ob sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1. im Kollisionszeitpunkt entsprechend der Behauptung der Klägerin und entgegen der Angaben der Beklagten und der Aussage der Zeugin K. im Kollisionszeitpunkt in einer Fahrbewegung befunden hat, treffen wird.

3. Die Kammer hat von der nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit, den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin wegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück zu verweisen, Gebrauch gemacht.

Das erstinstanzliche Verfahren leidet an schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Das Amtsgericht ist mehreren Beweisangeboten der Klägerin nicht nachgegangen, wodurch die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Das unbegründete Übergehen eines Beweisantrags stellt ebenso wie die Annahme eigener Sachkunde ohne richterlichen Hinweis gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2007 – 2 BvR 1268/03; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 153/15). Hinzu kommt, dass sich der amtsgerichtlichen Entscheidung auch keine Begründung entnehmen lässt, aus welchem Grund den klägerischen Beweisantritten nicht nachgegangen wurde.

Die erforderliche Beweisaufnahme ist auch umfangreich und aufwändig im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, da ein Sachverständigengutachten zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens einzuholen ist. Sollte die Klägerin den Beweis der streitigen Behauptung ganz oder zum Teil führen, müsste die Kammer schließlich auch jedenfalls die Zeugin K. erneut vernehmen, da die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung und der Glaubwürdigkeit der Zeugin rechtsfehlerhaft wäre, wenn die Kammer hierbei auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten würde (vgl. OLG München, Urteil vom 24.03.2016 – 10 U 3730/14). Soweit sich die klägerische Behauptung bestätigen sollte, wäre zudem die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten, die ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären.

Da diese Beweise zum Teil in der ersten Instanz nicht erhoben wurden, würde die erstmalige vollständige Erhebung der Beweise in der zweiten Instanz durch die Kammer zu einer mit der Funktion des Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens führen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass den Parteien eine gesetzlich vorgesehene Tatsacheninstanz genommen werden würde.

Vor diesem Hintergrund muss der durch die Zurückverweisung entstehende Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses hinter dem Grundsatz, dass den Parteien bereits in erster Instanz ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren ist und ihnen die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen, zurücktreten.

4. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Die Gerichtskosten waren gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG darstellt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 538 Rn. 59).

 

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