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Persönlichkeitsrechtsverletzung – Verbreitung eines Gerüchts

OLG Stuttgart – Az.: 4 U 120/19 – Urteil vom 16.10.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.03.2019, Az. 3 O 247/18, wird verworfen.

2. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.03.2019, Az. 3 O 247/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1)

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten Ziff. 1 an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH zu vollstrecken wäre, zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a.

„Sponsoren“ hätten B.´s Wahl zum OB versilbert, lautet das erste beschriebene Gerücht.

b.

Weiter weist B. den Vorwurf, die polizeiliche Verfolgung seines Vorgängers U. H. inszeniert zu haben, weit von sich.

c.

Auf das Gerücht, dass er Ortsvorsteher, die sich seinem Kurs nicht kritiklos unterordnen, finanziell kaltstelle, antwortet B.: „Blödsinn! Mittel für die Ortschaften werden durch den Gemeinderat bereitgestellt.“

d.

Zu seinem Verkehrsunfall vor kurzem sagt B., dass die Sache bei der Staatsanwaltschaft sei und nach dem unbekannten Unfallverursacher geforscht werde. „Mir zu unterstellen, absichtlich mit 170 Stundenkilometern in die Böschung gefahren zu sein, ist absurd.“

wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung im Internet am 08. April 2004 unter http:/www.s….de abrufbar unter dem Link:

http://www.s….de/h…./nachrichten/k…/auswahl1-L.-B.-wehrt-sich-gegen-Rufmord;art….

(2)

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 546,89 € freizustellen.

(3)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien wie folgt:

a) Berufungsverfahren:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5/8 und die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/16. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/16. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 3, 5/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

b) erste Instanz:

Der Kläger trägt die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln entstanden sind. Im Übrigen tragen von den Gerichtskosten der Kläger 11/14 und die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/28. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/28. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 3, 11/14 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 4/7 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Dieses Urteil und – soweit die Berufungen zurückgewiesen bzw. verworfen werden – das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 können die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung in Ziff. 1. (1) des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Im Übrigen kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € und für das erstinstanzliche Verfahren auf 70.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Persönlichkeitsrechtsverletzung - Verbreitung eines Gerüchts
(Symbolfoto: Von mathom/Shutterstock.com)

Der Kläger, von März 2003 bis Oktober 2010 Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt B. , macht gegen die Beklagten – noch – Unterlassungsansprüche (Berufungsanträge I. 1. und 3.) nebst Hilfsanträgen (Berufungsanträge I. 2. und 4.) geltend aufgrund der Veröffentlichung und Bereitstellung von kritischen Presseberichten in dem Archiv der Internetseite einer Lokalzeitung. Ferner begehrt er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag II.).

1.

Die Beklagte Ziff. 1. Ist Verlegerin der Tageszeitung „H. S…“ und die Betreiberin der Online-Medienseite https:/www.s….de, die Beklagten Ziff. 2 und 3 sind Journalisten und Verfasser der streitgegenständlichen Presseberichte.

Während der Amtszeit des Klägers als Oberbürgermeister wurde in B. im Jahr 2004 ein anonymes Flugblatt (Anl. BK 6, Bl. 88) verteilt, durch das zahlreiche nicht näher begründete Gerüchte über die Amtsführung des Klägers verbreitet wurden. In dem Flugblatt hieß es u. a.:

„Stimmt es, Herr B. , dass Sie sich ihren Wahlgang in B. von „Sponsoren“ versilbern ließen?

(…)

Stimmt es, Herr B. , dass Sie die weitere journalistische und polizeiliche Verfolgung ihres Vorgängers regelrecht inszeniert haben?

Stimmt es, Herr B. , dass Sie jene Ortsvorsteher, die sich nicht kritiklos ihrem Kurs unterordnen, regelrecht abstrafen und finanziell kaltstellen?

(…)

Stimmt es, Herr B. , dass Sie bei der Verschrottung ihres Dienst-Mercedes ganz allein auf der Autobahn waren?“

Die Beklagte Ziff. 1 berichtete in einem vom Beklagten Ziff. 2 verfassten Artikel (Anl. K 2, Bl. 20a) mit dem Titel „L. B. wehrt sich gegen „Rufmord““ vom 08.04.2004 über das Flugblatt. In dem Artikel wurden einige der Gerüchte aus dem Flugblatt aufgegriffen und die jeweiligen Stellungnahmen des Klägers zu diesen wiedergegeben.

In einem weiteren vom Beklagten Ziff. 3 verfassten Artikel vom 17.11.2007 (Anl. K 3, Bl. 20a) mit der Überschrift „Der ganze S. lacht über uns“ berichtete die Beklagte Ziff. 1 über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Gemeinderats und dem Kläger über dessen Amtsführung.

Der Artikel vom 17.11.2007 ist nach wie vor im Archiv auf der Internetseite der Beklagten Ziff. 1 abrufbar. Der Artikel vom 08.04.2004 („L. B. wehrt sich gegen „Rufmord““) war zunächst dort ebenfalls abrufbar, wurde aber während des Berufungsverfahrens aus der Online-Datenbank entfernt.

Der Kläger hat vorgetragen, die in den Artikeln erwähnten Vorwürfe seien erfunden. Die Beklagten hätten sich in den Artikeln nicht von den im Flugblatt und von mehreren Stadträten verbreiteten Gerüchten distanziert, sondern diese als Gegenstand eigener Überzeugungen präsentiert. Die Berichte seien einseitig und stellten nur die ihn belastenden Momente in den Vordergrund. Es handele sich bei den Artikeln um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, die auf einer Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht beruhe und ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze.

Die Beklagten haben vorgetragen, die angegriffenen Veröffentlichungen wiesen ordnungsgemäße Zitierungen auf, seien neutral und unvoreingenommen formuliert, beleuchteten beide Seiten des Konflikts und beinhalteten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Nicht erwiesene Gerüchte oder Behauptungen seien als solche – etwa durch wörtliches Zitieren – deutlich gemacht. Die Artikel seien deshalb presserechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Artikels „L. B. wehrt sich gegen Rufmord“ (vom 08.04.2004) seien alle Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt. In dem Artikel „Der ganze S. lacht über uns“ (vom 17.11.2007) seien lediglich die wechselseitigen Positionen wertungsfrei wiedergegeben und die Beklagten Ziff. 1 und 3 hätten sich jeder Bewertung enthalten. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege danach nicht vor.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2.

Das Landgericht hat den gegen Äußerungen in dem Artikel „L. B. wehrt sich gegen Rufmord“ vom 08.04.2004 gerichteten Unterlassungsanträgen (Klagantrag I. 1.) im Hauptantrag stattgegeben sowie einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei insgesamt zulässig, auch die durch die Stellung der Hilfsanträge erfolgte Klagänderung sei zulässig, weil sachdienlich.

Dem Kläger stehe hinsichtlich der im Klagantrag Ziff. 1. wiedergegebenen Äußerungen in dem Artikel „L. B. wehrt sich gegen „Rufmord““ vom 08.04.2004 Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zu. Hingegen sei ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung in Form der Distanzierung und auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht gegeben.

Die angegriffenen Äußerungen beeinträchtigten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Es würden in dem Artikel vom 08.04.2004 (Anl. K 2, Bl .20a – „L. B. wehrt sich gegen „Rufmord““) Behauptungen aus einem anonymen Flugblatt übernommen, die geeignet seien, den Kläger in der öffentlichen Wahrnehmung verächtlich zu machen und somit in seiner Ehre zu verletzen. Es gehe um Gerüchte, wonach der Kläger seine Befugnisse als Oberbürgermeister gegenüber politischen Konkurrenten missbraucht habe, er durch dubiose Sponsorengelder in sein Amt gekommen sei und er mit seinem Dienstwagen vorsätzlich einen Unfall verursacht habe. Auch wenn die anonymen Vorwürfe lediglich zitiert würden, ohne deren Wahrheit zu behaupten, reiche deren bloße Erwähnung bereits, um beim durchschnittlichen Leser potenziell den Eindruck zu erwecken, dass an diesen „etwas dran“ sein könnte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Berichterstattung mittlerweile 14 Jahre zurückliege, weil der Artikel immer noch auf der Internetseite der Beklagten Ziff. 1 hinterlegt sei und jedermann auf diesen zugreifen könne.

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Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch rechtswidrig. Die Interessenabwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz; Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten Ziff. 1 und 2 auf Meinungs- und Medienfreiheit falle zugunsten des Klägers aus, weil die angegriffene Berichterstattung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unzulässig sei.

Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt wie im vorliegenden Fall ungewiss sei, unterlägen gegenüber nachweislich wahren Behauptungen verschärften Bedingungen. Die sog. Verdachtsberichterstattung müsse sich im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter öffentlicher Interessen (§ 193 StGB) bewegen.

Hier werde durch die angegriffene Berichterstattung der Verdacht erweckt, der Kläger hätte sich in seinem Amt als Oberbürgermeister mehrfach nicht korrekt verhalten. Die im Flugblatt erhobenen und durch den Artikel wiedergegebenen Vorwürfe legten – ohne dies so ausdrücklich zu formulieren und als feststehend darzustellen – den Verdacht eines möglichen strafbaren, zumindest aber ethisch-moralisch besonders verwerflichen Handelns des Klägers nahe. Dem Leser werde grundsätzlich vermittelt, dass an den Vorwürfen „etwas dran“ sein könnte. Damit handle es sich indes noch um Verdachtsäußerungen und nicht um entsprechende Behauptungen.

Diese Verdachtsäußerungen hätten die Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht in der hier in Rede stehenden Weise äußern dürfen.

Ihre Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, dass die Vorwürfe zutreffend seien; das behaupteten auch die Beklagten nicht. Demnach hätten die für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Hier fehle es bezüglich aller angegriffenen Äußerungen an einem Mindestbestand belegbarer belastender Tatsachen, die es rechtfertigten, über die streitgegenständlichen, im Flugblatt geäußerten Vorwürfe zu berichten. Es sei von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite nicht dargelegt worden, dass vor Verbreitung der Äußerungen eine hinreichend sorgfältige Recherche durchgeführt worden sei und man hierdurch zu dem Ergebnis gelangt sei, die im Flugblatt aufgeführten Vorwürfe könnten wahr sein. Es hätten durchaus Maßnahmen ergriffen werden können, um zu überprüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sein könnten.

Die durch den Artikel weiter verbreiteten Gerüchte beruhten ausschließlich auf einem Flugblatt, das weder seinen Ersteller erkennen lasse noch irgendeinen Beleg für die erhobenen Vorwürfe liefere. Es entspreche nicht der pressemäßigen Sorgfalt, derartige Behauptungen „ins Blaue hinein“ ohne nähere Überprüfung aufzugreifen und zu verbreiten.

Die angegriffenen Äußerungen seien auch nicht etwa deshalb zulässig, weil der Kläger selbst zu diesen Stellung genommen habe. Insbesondere sei hierdurch kein Fall der Selbstöffnung gegeben, welcher dazu führe, dass nunmehr in der angegriffenen Form und ohne hinreichende Recherche berichtet werden dürfe. Der Kläger habe die Vorwürfe in seinen Stellungnahmen gerade nicht bestätigt, sondern in Abrede gestellt. Sähe man dies anders, würden bei Vorliegen einer Stellungnahme des Betroffenen die übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung stets hinfällig; nach der Rechtsprechung müssten diese aber kumulativ vorliegen.

Dass es sich hier um Vorwürfe anonymer Dritter handle, ändere nichts. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sollen den Betroffenen nicht nur gegen das Behaupten, sondern auch gegen das Verbreiten eines Verdachts schützen, sodass er gegen die Weitergabe nur eines Verdachts grundsätzlich in gleicher Weise geschützt sei wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung. Ansonsten könnten die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts leicht dadurch umgangen werden, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalteten, wiedergegeben würden bzw. über diese berichtet werde. Abgesehen davon hätten sich die Beklagten Ziff. 1 und 2 angesichts dessen die Vorwürfe aus dem Flugblatt mangels ausreichender Distanzierung jeweils zu Eigen gemacht, da sie sich mit den fremden Äußerungen durch Einbindung in ihren Gedankengang identifizierten, sodass sie dem Leser als eigene erschienen.

Die Beklagten seien auch Störer i. S. v. § 1004 Abs. 1 BGB. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, denn diese werde durch die Erstbegehung indiziert.

Eine Verwirkung des Anspruchs sei nicht zu erkennen. Vorliegend sei zwar bei Klagerhebung ein Zeitraum von mehr als 14 Jahren seit der Berichterstattung verstrichen. Das vorprozessuale Verhalten des Klägers habe jedoch bei verständiger Würdigung keinen Anlass zu der Annahme gegeben, er werde die Berichterstattung hinnehmen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger den Verstoß gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Hierzu habe er aber unbestritten vorgetragen, erst im Frühjahr 2017 von Dritten auf den Artikel hingewiesen worden zu sein und dass er sodann bei einer Recherche entdeckt habe, dass der Artikel im Internet abrufbar sei. Die Beklagten hätten sich aufgrund der unzulässigen Verdachtsberichterstattung nicht darauf einrichten können, wegen des streitgegenständlichen Artikels künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Trotz der unzulässigen Verdachtsberichterstattung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Berichtigung in Form der Abgabe einer Distanzierungserklärung zu. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bestehe nicht. Die unzulässige Verdachtsberichterstattung stelle nicht wie hierfür erforderlich einen besonders schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Bezüglich des Artikels „Der ganze S. lacht über uns“ (vom 17.11.2007) stünden dem Kläger hingegen keine Ansprüche, auch kein Unterlassungsanspruch, zu.

Zwar werde der Kläger durch die angegriffenen Äußerungen in seiner Sozialsphäre tangiert, da sich der Artikel mit seinem beruflichen Wirken auseinandersetze. Die Handlungen der Beklagten Ziff. 1 und 3 seien jedoch nicht rechtswidrig. Die Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen des Klägers und der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten Ziff. 1 und 3 falle zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit aus.

Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Umstände, über die berichtet würden, aus der Sozialsphäre des Klägers stammten. Beeinträchtigungen in diesem Bereich unterlägen grundsätzlich einem relativ schwachen Schutz. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu der Zeit der Veröffentlichung des Berichts Oberbürgermeister gewesen sei, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse an den beruflichen und sozialen Tätigkeiten des Klägers bestanden habe.

Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass unstreitig die jeweiligen Personen sich über den Kläger und das Verhältnis zwischen dem Gemeinderat und dem Kläger wie in den Klaganträgen Ziff. I. 2. a.-e. ersichtlich geäußert hätten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei mithin nicht schon durch objektiv falsche Wiedergabe der Aussagen in Zitatform rechtswidrig verletzt.

Es handle sich bei der Wiedergabe der Äußerungen der Gemeinderäte auch nicht um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Für die Abgrenzung zwischen einer Verdachtsberichterstattung und einer Meinungsäußerung sei maßgeblich, ob die definitive Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache den Kern der Äußerung darstelle (dann liege eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob einem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt werde, es bestünden konkret nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte seien nur von geringem Gewicht (dann liege eine Meinungsäußerung vor). In letzterem Fall sei es dem Leser unbenommen, sich entweder nur an diese wenigen Fakten zu halten und die in den Raum gestellte Zweifelsfrage in eigener Bewertung der (dürftigen) Indizien- und Beweislage zu verneinen oder aber sich dem gleichzeitigen Bemühen des Autors, eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Betroffenen zu erzeugen, letztlich nicht zu verschließen und die Zweifelsfrage zu bejahen. Für die Abgrenzung sei relevant, dass nur deutlich als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel in den Raum gestellt würden und die Äußerung von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt bleibe.

In Anwendung dieser Grundsätze fänden auf die angegriffenen Äußerungen in dem Artikel „Der ganze S. lacht über uns“ nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung, weil es sich um eine Berichterstattung handle, in deren Rahmen lediglich die unterschiedlichen Meinungen und Standpunkte zu der kommunalen Situation zusammengefasst wiedergegeben würden. Für den durchschnittlichen Leser ergebe sich gerade nicht, dass der Kläger aufgrund stichhaltiger Fakten allgemein eines Fehlverhaltens verdächtig sei, sondern dass die jeweilige sich äußernde Person den Kläger aufgrund nur wenig konkret angegebener Anhaltspunkte einer jeweiligen Verfehlung bezichtige, wobei die Äußerungen von Elementen der Stellungnahme geprägt seien.

Nach Maßgabe der für die Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung geltenden Grundsätze handle es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Äußerungen nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie einzelne Bekundungen mit einem tatsächlichen – grundsätzlich einem Wahrheitsbeweis zugänglichen – Kern aufwiesen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund stehe:

Die Beschreibung, die vier Fraktionen hätten „die Etathoheit verletzt gesehen“, sei durch Elemente der Stellungnahme und des Meinens geprägt. Zwar beinhalte die Äußerung auch einen Tatsachenkern dergestalt, dass nachgeprüft werden könne, ob durch die kritisierte Handlung des Klägers tatsächlich die Etathoheit des Gemeinderats verletzt worden sei. Jedoch sei in Fällen, in denen beide Äußerungen miteinander verbunden würden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachten, der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Demnach sei vorliegend davon auszugehen, dass im Schwerpunkt die Meinung wiedergegeben werden solle, der Kläger hätte Rechte der Fraktionen eingeschränkt; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Begleitumstände, unter denen die Äußerung gefallen sei. Für den Leser seien die mehrfachen Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen dem Kläger in seiner Position als Oberbürgermeister und dem Gemeinderat bestünden, erkennbar. Es sei klar ersichtlich, dass die Positionen auf beiden Seiten verhärtet seien und Meinungen teilweise überspitzt und polemisch wiedergegeben würden.

Auch die weiteren Mitteilungen, der X… -Fraktionschef rüge die „Überschreitung von Kompetenzen“ und sein Y… -Kollege K. B. sei der Ansicht, „der OB vollziehe nicht Beschlüsse, sondern boykottiere sie“, beinhalteten unter Berücksichtigung ihres Kontextes keine konkreten, überprüfbaren Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse der Zusammenarbeit. Insbesondere würden keine bestimmten Vorfälle genannt, auf welche sich die Äußerungen bezögen, sodass die Angaben der objektiven Klärung nicht zugänglich seien. Es unterliege der unterschiedlichen Wertung und Anschauung, wie weit oder eng die Begriffe „boykottieren“ und „Überschreitung von Kompetenzen“ definiert seien. Es werde vielmehr ersichtlich, dass die jeweiligen Personen aufgrund von Handlungen des Klägers ihre eigenen Rückschlüsse aus diesem Verhalten zögen und die Äußerungen demnach subjektive Bewertungen des Verhaltens des Klägers darstellten.

Gleiches gelte, soweit beschrieben werde, Herr J. B habe geäußert, dass „der ganze S. über B. lache“. Diese Äußerung lasse sich nicht als wahr oder unwahr erweisen und stelle eine subjektive Empfindung des Äußernden dar.

Auch durch die Äußerung, es würde der Vorwurf bestehen, „der OB habe beide Projekte durch Alleingänge gefährdet“, werde kein konkretes, unter eine Verletzungshandlung subsumierbares Verhalten beschrieben, sondern eine subjektive Wertung zum Ausdruck gebracht. Es unterliege der unterschiedlichen Wertung und Anschauung, wie weit oder eng der Begriff „gefährden“ definiert sei und was genau unter diesen Begriff subsumiert werde.

Diese Meinungsäußerungen seien auch zulässig, sie überschritten insbesondere nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Im Gesamtkontext sei erkennbar, dass ein Bezug zu den im Gesamtbericht dargestellten Umständen bestehe, sodass nicht der Angriff auf den Betroffenen selbst im Vordergrund stehe, sondern die grundsätzlichen kommunalpolitischen Probleme erörtert würden.

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 hätten sich die Äußerungen auch nicht zu Eigen gemacht, sodass auch ihre Passivlegitimation aus diesem Grunde ausscheide. Bei der Wiedergabe von Äußerungen Dritter liege ein Zu-Eigen-Machen vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheine. Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter könnten dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht habe. Ob dies der Fall sei, sei jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung könne sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt werde. Nach diesen Grundsätzen hätten sich die Beklagten Ziff. 1 und 3 die Äußerungen nicht zu Eigen gemacht. Es handle sich für den Durchschnittsbetrachter erkennbar um die Aussagen von Dritten. Die Beklagten Ziff. 1 und 3 hätten die Vorwürfe der Gemeinderatsmitglieder nicht in ihren Gedankengang eingefügt, sondern insbesondere die Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers zu den Vorwürfen angeführt. Ob eine „Verletzung der Etathoheit“, eine „Überschreitung von Kompetenzen“ und „die Nichtvollziehung von Beschlüssen“ stattgefunden habe sowie „der ganze S. über B. gelacht“ und „der OB zwei Projekte durch Alleingänge gefährdet“ habe, untermauerten oder unterstützten die Beklagten Ziff. 1 und 3 nicht, sodass sich diese Aussagen auch nicht in den übrigen Bericht einfügten und aus Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen übernommen werde.

Die danach vorzunehmende Abwägung führe aufgrund dessen zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Beklagten Ziff. 1 und 3 und damit der Schutz der Meinungsfreiheit überwiege. Bei der Abwägung sei zu beachten, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen sei, sondern in seiner Sozialsphäre als Oberbürgermeister. In dieser Funktion müsse man grundsätzlich auch damit rechnen, in die Kritik genommen zu werden. Gegen die Meinungen der Gemeinderatsmitglieder könne der Kläger sich zudem seinerseits zur Wehr setzen, indem er – wie geschehen – seine Stellungnahme dazu abgebe.

Soweit der Kläger hilfsweise begehre, den Beklagten Ziff. 1 und 3 zu untersagen, den Artikel „Der ganze S. lacht über uns“ unter Nennung des Vor- und Zunamens so öffentlich zugänglich zu machen, dass Suchmaschinen wie Google darauf zugreifen könnten, sei dieser Antrag ebenfalls unbegründet:

Zwar beeinträchtige der Umstand, dass über das Internet die Amtszeit des Klägers als Oberbürgermeister thematisierende Presseveröffentlichungen für jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der über die bloße Eingabe des Namens des Klägers in eine Internet-Suchmaschine hinausginge, dauerhaft auffindbar und abrufbar seien, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht unwesentlichem Maße. Auf diese Weise werde die Verbreitung von Mitteilungen perpetuiert, die geeignet seien, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers werde jedoch durch das Bereithalten des beanstandeten Artikels zum Abruf im Internet nicht in rechtswidriger Weise verletzt, weil in der vorzunehmenden Abwägung seines Rechts auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz; Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit die Interessen der Beklagten Ziff. 1 und 3 trotz des Zeitablaufs von 14 Jahren überwögen.

Vorliegend beziehe sich der Artikel auf die politische Arbeit des Klägers als Oberbürgermeister. Das öffentliche politische Leben einer Person sei deren Sozialsphäre zuzuordnen. Der Kläger sei im Amt des Oberbürgermeisters zentraler Akteur im Rahmen des kommunalpolitischen Geschehens; aufgrund seiner verantwortungsvollen Position als Leiter der Stadtverwaltung müsse er Berichterstattungen bezogen auf seine berufliche Tätigkeit hinnehmen und in gewissem Maß auch kritische Äußerungen von Dritten dulden. Vorliegend würden in dem angegriffenen Artikel die Meinungen der einzelnen Gemeinderatsmitglieder in Bezug auf einzelne Handlungen und Verhaltensweisen des Klägers als Oberbürgermeister wiedergegeben. Dies stelle im Hinblick auf seine Funktion und die Art und Weise der Meinungsäußerungen keinen allzu gravierenden Eingriff dar. Jedoch sei zugunsten des Klägers die erhebliche Verbreitungs- und Ausbreitungsfunktion durch das Bereitstellen des Artikels und der Möglichkeit des Zugriffs durch Suchmaschinen sowie der lange Zeitablauf seit dem Geschehen, über das berichtet werde, zu berücksichtigen.

Auf Seiten der Beklagten Ziff. 1 und 3 sei zu berücksichtigen, dass deren Arbeit unter die Pressefreiheit falle. Wie dargelegt, sei die Berichterstattung in der Form wie geschehen zulässig gewesen. Es dürfe zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Presse nicht nur die Funktion zukomme, die Öffentlichkeit über die aktuellen Vorgänge zu informieren, sondern dass ihre Berichterstattung auch einen Fundus bilde, der es interessierten Kreisen später ermöglichen solle, vergangenes Geschehen, soweit daran ein erneut aufkommendes allgemeines Interesse, aber auch ein Interesse sonstiger (etwa insbesondere historischer oder sonst wissenschaftlicher) Art entstehe, recherchierbar zu machen.

Die Interessenabwägung falle demnach zugunsten der Beklagten Ziff. 1 und 3 aus. Zwar gewinne das Interesse des Betroffenen, mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht ständig konfrontiert zu werden, an Gewicht, wenn das berechtigte öffentliche Interesse daran, über Vorgänge jederzeit informiert zu sein, mit der Zeit abnehme. Im Rahmen der Abwägung sei jedoch auch von erheblicher Bedeutung, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig gewesen sei. Der zwischenzeitliche Zeitablauf sowie die Abwahl des Klägers als Oberbürgermeister stünden dem Informationsinteresse der Nutzer hier nicht entgegen, da grundsätzlich auch ein Interesse anzuerkennen sei, über vergangene Sachverhalte zu recherchieren. Dementsprechend nähmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar hielten. Da der Kläger als Oberbürgermeister für die unter seiner Amtszeit erfolgten Vorkommnisse, wenn nicht persönlich, so doch jedenfalls repräsentativ einzustehen habe, sei ein Bedürfnis der Allgemeinheit anzuerkennen, sich in diesem Zusammenhang über seine Amtszeit und die kommunalpolitischen Geschehnisse in der Vergangenheit zu informieren. Ein solches Interesse sei daneben auch für künftige Arbeitgeber anzuerkennen, die sich über die Person des Klägers und seine vergangenen Tätigkeiten im Berufsleben informieren wollten. Der Artikel in dem Archiv beeinträchtige den Kläger dagegen nicht in erheblicher Weise, sei insbesondere nicht geeignet, ihn dauerhaft „in ein schlechtes Licht“ zu rücken, da klar ersichtlich werde, dass es sich um Geschehnisse handle, die weit in der Vergangenheit lägen.

Entgegen der Ansicht des Klägers könne dieser einen solchen Anspruch auch nicht aus Art. 17 der DS-GVO und aus einem „Recht auf Vergessenwerden“ herleiten. Ein Recht auf Löschung sei nach Art. 17 Abs. 3 dann ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung der Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich sei. Zum anderen sei in § 12 LPG geregelt, dass bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken die DS-GVO nur begrenzt und Art. 17 gerade keine Anwendung finde.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von den vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gegenüber den Beklagten Ziff. 1 und 2, da es sich insoweit um die Kosten einer erforderlichen und gebotenen Rechtsverfolgung handle. Die Höhe des Freistellungsanspruchs ergebe sich unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts des begründeten Teils der Hauptforderung, den das Gericht gem. § 3 ZPO auf 20.000,00 € schätze, sodass die Freistellung von vorgerichtlichen Kosten i. H. v. 1.171,67 € verlangt werden könne. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Anl. K 4) begründet, denn die Berichterstattung bezüglich des Artikels „L. B. wehrt sich gegen „Rufmord““ sei rechtswidrig gewesen.

3.

Gegen dieses Urteil wenden sich die (selbstständigen) Berufungen beider Parteien.

a)

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich mit Klagantrag Ziff. 2 zur Entscheidung gestellten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Äußerungen in dem Artikel „Der ganze S. lacht über uns“ vom 17.11.2017 (Anl. K 3, Bl. 20a) einschließlich des Hilfsantrages sowie den erstinstanzlichen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klagantrag Ziff. 3. in Höhe weiterer 1.954,46 € (als insgesamt einschließlich des vom Landgericht zuerkannten Betrages von 1.171,67 € in Höhe von insgesamt 3.126,13 €) weiter. Hingegen nimmt er die Abweisung der Anträge auf Berichtigung in Form der Distanzierung (Klaganträge II. 1. und II. 2.) und auf Zahlung einer Geldentschädigung (Klagantrag IV.) durch das Landgericht ebenso hin wie die Abweisung des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 287,74 €.

Zur Begründung seines Rechtsmittels und der begehrten Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten trägt er im Wesentlichen vor:

Es handle sich bei sämtlichen von ihm mit der Klage angegriffenen Äußerungen in den beiden Artikeln um Tatsachenbehauptungen bzw. um Äußerungen mit einem überprüfbaren Tatsachenkern.

Was die angegriffenen Äußerungen in dem Artikel „Der ganze S. lacht über uns“ betreffe, so stelle die Verletzung der Etathoheit des Gemeinderats (Klagantrag I. 2.a., Berufungsantrag I. 1.a.) den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung und eine Tatsachenbehauptung dar. Auch bei der Äußerung „X… -Fraktionschef F.A. (…) rügt: „Der OB hat ständig seine Kompetenzen überschritten.““ (Klagantrag I. 2.b.; Berufungsantrag I. 3.b.) handle es sich um eine Tatsachenbehauptung. Mit der Äußerung „Y… -Kollege K. B. sagt: „Er vollzieht nicht Beschlüsse des Gemeinderats, sondern boykottiert sie.““ (Klagantrag I. 2.c.; Berufungsantrag I. 3.c.) werde ihm erneut eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen. Es handle sich um eine Tatsachenbehauptung. Auch bei den Äußerungen ““Der ganze S. lacht über B. “, sagt J. B , Fraktionsvorsitzender der Z. “ (Klagantrag I. 2.d., Berufungsantrag I. 3.d.) und „Der Streit reicht schon Monate zurück und entzündet sich an der Sanierung des Kursaals, einer Südumgehung und vielem mehr. Der Vorwurf: Der OB habe beide Projekte durch Alleingänge gefährdet.“ (Klagantrag I. 2.e.; Berufungsantrag I. 3.e.), handle es sich um Tatsachenbehauptungen.

Diese seien prozessual unwahr, denn er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Die Beklagten seien seinem Vortrag nur insoweit entgegengetreten, als sie (teilweise) behauptet hätten, es handle sich um korrekt wiedergegebene Zitate. Inhaltlich seien sie seinem Vortrag aber nicht weiter entgegengetreten, weshalb dieser prozessual als zugestanden gelte.

An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Damit hätte das Landgericht die Äußerungen auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung (Verbreitung prozessual unwahrer Tatsachenbehauptungen) verbieten können.

Die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor. Es fehle am Mindestbestand an Beweistatsachen; die Beklagten hätten die Äußerungen aus dem anonymen Flugblatt bzw. die Äußerungen der anderen Politiker (Gemeinderäte) unreflektiert übernommen. Eigene Recherchen über deren Wahrheitsgehalt hätten sie gar nicht angestrengt und damit fehle es an der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Die Äußerungen in dem anonymen Flugblatt seien ohne weiteres geeignet, sich in erheblicher Weise ansehensmindernd auszuwirken. Den Beklagten Ziff. 2 habe daher eine erhöhte journalistische Sorgfaltspflicht getroffen, er hätte den Wahrheitsgehalt der Äußerungen selbst recherchieren müssen. Dafür fehle es an jeglichem Vortrag.

Nur äußerst hilfsweise seien die Beklagten zu verurteilen, die prozessual unwahren Tatsachenbehauptungen nach 11 bzw. 15 Jahren nicht mehr so ins Internet zu stellen, dass Suchmaschinen wie Google auf diese zugreifen könnten. An unwahren Tatsachen bestünde ohnehin schon kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, erst recht nicht nach 11 bzw. 15 Jahren. Während die Beklagten kein schützenswertes Interesse an der Verbreitung der prozessual unwahren Tatsachenbehauptungen hätten, werde er durch die Äußerungen noch immer schwerwiegend belastet.

Der Kläger beantragt: zur eigenen Berufung:

I.

1.

Den Beklagten zu 1.) und 2.) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

a.

„Sponsoren“ hätten B´s Wahl zum OB versilbert, lautet das erste beschriebene Gerücht.

b.

Weiter weist B. den Vorwurf, die polizeiliche Verfolgung seines Vorgängers U. H. inszeniert zu haben, weit von sich.

c.

Auf das Gerücht, dass er Ortsvorsteher, die sich seinem Kurs nicht kritiklos unterordnen, finanziell kaltstelle, antwortet B. : „Blödsinn! Mittel für die Ortschaften werden durch den Gemeinderat bereitgestellt.“

d.

Zu seinem Verkehrsunfall vor kurzem sagt B. , dass die Sache bei der Staatsanwaltschaft sei und nach dem unbekannten Unfallverursacher geforscht werde. „Mir zu unterstellen, absichtlich mit 170 Stundenkilometern in die Böschung gefahren zu sein, ist absurd.“

wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung im Internet am 08. April 2004 unter http:/www.s….de abrufbar unter dem Link:

http://www.s….de/h…./nachrichten/k…/auswahl1-L.-B.-wehrt-sich-gegen-Rufmord;art….

2.

Hilfsweise wird beantragt, die Beklagten zu 1.) und 2.) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

den Artikel „L. B. wehrt sich gegen Rufmord“ unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers so öffentlich zugänglich zu machen, dass Suchmaschinen wie Google darauf zugreifen können.

3.

Den Beklagten zu 1.) und 3.) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

a.

„Was war passiert? Unbestritten hat Oberbürgermeister B. am Montag in einer Pressekonferenz den Entwurf des Haushaltsplans 2008 öffentlich gemacht. Die vier Fraktionen sahen dadurch die Etathoheit des Gemeinderats verletzt, da der Haushalt erst am Ende der Woche auf der Klausur behandelt werden sollte. B. beteuert: „Ich habe die Unterlagen bereits in der Vorwoche an alle Ratsmitglieder verschickt.“

b.

X… -Fraktionschef F.A. (…) rügt: „Der OB hat ständig seine Kompetenzen überschritten.“

c.

Y… -Kollege K. B. sagt: „Er vollzieht nicht Beschlüsse des Gemeinderats, sondern boykottiert sie.“.

d.

„Der ganze S. lacht über B. “, sagt J. B , Fraktionsvorsitzender der Z. .

e.

Der Streit reicht schon Monate zurück und entzündet sich an der Sanierung des Kursaals, einer Südumgehung und vielem mehr. Der Vorwurf: Der OB habe beide Projekte durch Alleingänge gefährdet.

wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung am 17. November 2007 unter http://www.s….de/s…/nachrichten/sonstige-bdquo-Der-ganze-S…-lacht-ueber-uns-ldquo;art….

4.

Hilfsweise wird beantragt, die Beklagten Ziff. 1. und 3. zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu unterlassen

den Artikel „Der ganze S. lacht über uns“ unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers so öffentlich zugänglich zu machen, dass Suchmaschinen wie Google zugreifen können.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.126,13 EUR freizustellen.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2:

Die Berufung der Berufungsbeklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen: zur eigenen Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2:

Das Urteil des LG Ellwangen vom 21.02.2019 insoweit aufzuheben, als die Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung, in Ziff. 2 zur (teilweisen) Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und in Ziff. 3 zur (anteiligen) Zahlung von Verfahrenskosten verurteilt werden

zur Berufung des Klägers:

Die Berufung des Klägers vom 07.05.2019 gegen das Urteil des LG Ellwangen vom 21.02.2019 zurückzuweisen und dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 im Wesentlichen vor:

Die Annahme des Landgerichts, der Artikel „L. B. wehrt sich gegen „Rufmord““ vom 08.04.2004 verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, kranke an der grundlegenden Verkennung der Umstände, die der streitbefangenen Veröffentlichung zugrunde lägen. Bei zutreffender Würdigung sei der Artikel presserechtlich nicht zu beanstanden:

Es liege eine Selbstöffnung durch den Kläger vor: Unstreitig habe in B. im Frühjahr 2004 ein anonymes Flugblatt kursiert, in dem eine Reihe von Vorwürfen gegen den Kläger als damaligem Oberbürgermeister erhoben worden seien. Das Flugblatt habe die Tätigkeit als Oberbürgermeister thematisiert, sodass nicht etwa Fragen der Intim- oder Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre tangiert seien, in der das allgemeine Persönlichkeitsrecht den geringsten Schutz im Verhältnis zum Grundrecht der Pressefreiheit genieße.

Es gehöre zu den legitimen Aufgaben der freien Presse, die lokale Öffentlichkeit zu informieren, wenn derartige Gerüchte über den Oberbürgermeister in der Welt seien. Der selbstverständlich erste Schritt für die Redaktion bestehe dann darin, dass der Kläger als der unmittelbar Betroffene um eine Stellungnahme zum Inhalt des Flugblatts gebeten werde. Der Kläger, der als im Umgang mit der Presse bewandert angesehen werden dürfe, habe auf die für ihn zweifelsfrei erkennbare Presseanfrage dem Beklagten Ziff. 2 und damit der Redaktion der Beklagten Ziff. 1 so geantwortet, wie dies in dem Artikel wiedergegeben sei. Damit sei die Veröffentlichung inhaltlich wahr und schon unter diesem Aspekt nicht zu untersagen.

Unabhängig davon habe das Landgericht verkannt, dass der Artikel nur deshalb so wie veröffentlicht habe zustande kommen können, weil der Kläger eine Stellungnahme zu dem Flugblatt nicht verweigert habe, was er unschwer hätte tun können, sondern Punkt für Punkt auf die Vorhaltungen in dem Flugblatt erwidert habe. Hätte er dies nicht getan, hätten sie zu den einzelnen Punkten weiter recherchieren müssen, wenn sie das Thema hätten weiterverfolgen wollen. Diese Recherchen hätten jedoch unterbleiben können, weil sich der Kläger ihnen gegenüber freiwillig geäußert und damit selbst überhaupt erst die konkret streitbefangene Veröffentlichung ermöglicht habe. Indem der Kläger entschieden habe, sich zu dem Inhalt des Flugblatts zu äußern, sei sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt.

Die Kammer habe übersehen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Fall der „Selbstöffnung“ durch den Betroffenen der Privatsphärenschutz entfalle, wenn sich der Betroffene zu privaten Dingen gegenüber der Presse äußere, dies gelte selbst dann, wenn es um den Intimbereich gehe. Folglich stehe es bezogen auf den Bereich der Sozialsphäre erst recht außer Frage, dass sich ein Oberbürgermeister dann, wenn er sich zu in einem Flugblatt geäußerten Vorhaltungen mit Blick auf seine (öffentliche) Amtsführung freiwillig gegenüber der Presse äußere, nicht hinterher (zudem erst 15 Jahre später) auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts berufen könne. Nicht nachvollziehbar sei die Verneinung eines Falls der „Selbstöffnung“ mit der Begründung, der Kläger habe die Vorwürfe in seiner Stellungnahme gerade nicht bestätigt, sondern in Abrede gestellt. Dies könne schon deshalb nicht überzeugen, weil der Kläger sich offenkundig gerade deshalb zu einer Stellungnahme (und damit der Selbstöffnung) entschlossen habe, weil er die Gelegenheit habe nutzen wollen und können, zeitnah und öffentlichkeitswirksam in der Presse die Behauptungen in dem Flugblatt zu widerlegen.

Auch das Argument des Landgerichts, die Veröffentlichung sei wegen nicht vollzogener weiterer Recherchen rechtswidrig, weil sonst bei Vorliegen einer Stellungnahme des Betroffenen die übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung hinfällig würden, überzeuge nicht: hätte der Kläger ihnen gegenüber eine Stellungnahme abgelehnt, hätte der Artikel so nicht erscheinen können. Die Beklagten hätten im Fall der Verweigerung einer Stellungnahme für eine Berichterstattung die „Voraussetzungen für eine zulässige Berichterstattung“ einhalten und in der Sache weiter recherchieren müssen. Darauf könne es aber nicht mehr ankommen, wenn sich wie hier der Betroffene aus eigenem Antrieb detailliert zu Gerüchten über seine Person äußere in der Gewissheit, dass seine Antworten am nächsten Tag so in der Presse erscheinen würden.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts handle es sich aber auch nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung. Eine solche wäre dann gegeben, wenn sie damit begonnen hätten, den in dem Flugblatt erhobenen Anschuldigungen inhaltlich nachzugehen und alle Maßnahmen zu ergreifen, unter denen eine Verdachtsberichterstattung presserechtlich legitim sei. Stattdessen hätten sie den nicht zu beanstandenden Versuch unternommen, vorab eine Stellungnahme des Klägers zu erhalten. Wäre diese nicht eingegangen, hätte es die Veröffentlichung so wie geschehen nicht gegeben und der übliche Weg der Recherchen für eine Verdachtsberichterstattung hätte eingeschlagen werden müssen und wäre auch eingeschlagen worden. Indem der Kläger der Bitte um Stellungnahme entsprochen habe, habe er selbst den Anlass geliefert, sozusagen „vorab“ sein umfangreiches Dementi öffentlich zu machen.

Hätte das Landgericht die inhaltlich zutreffenden Grundsätze, die es in dem Urteil bezogen auf die Veröffentlichung vom 07.11.2007 (Anl. K 3) zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Verdachtsberichterstattung selbst angelegt habe (LGU S. 19 unten / 210 oben unter cc.), auch auf den Artikel vom 08.04.2004 angewendet, hätte es insoweit ebenfalls zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei der Berichterstattung vom 08.04.2004 gerade nicht um eine Verdachtsberichterstattung handle.

Soweit das Landgericht weiter die Ansicht vertrete, es entspreche nicht der pressemäßigen Sorgfalt, derartige Behauptungen, wie sie in dem Flugblatt enthalten seien, ins Blaue hinein ohne nähere Überprüfung aufzugreifen und zu verbreiten, könne dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie nicht etwas „ins Blaue hinein“ verbreitet hätten, denn sie hätten ja die Stellungnahme des Klägers eingeholt. Biete die Presse dem von Anschuldigungen Betroffenen die Gelegenheit zur Replik und nehme dieser diese Möglichkeit wahr, entspreche dieser Ablauf presseüblichen Sorgfaltspflichten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sie sich die Vorwürfe aus dem Flugblatt auch nicht zu Eigen gemacht. Sie hätten keineswegs die „fremden Äußerungen“ in irgendeinen eigenen „Gedankengang“ eingebracht, sondern die in dem Flugblatt enthaltenen Anschuldigungen seien ohne irgendwelche erläuternden oder gar kommentierenden Zusätze wie auch die Antworten des Klägers in dem Artikel aufgelistet worden. Dieser erschöpfe sich darin, dass die durch das Flugblatt vorgegebenen Behauptungen durch den Kläger dementiert würden. Eigenes Zutun, „eigene Gedankengänge“ der Redaktion/des Autors seien nicht vorhanden. Die offene Schwebelage zwischen den im Flugblatt erhobenen Vorwürfen und den Dementis des Klägers bleibe durchgängig gewahrt; sie hätten an keiner Stelle zugunsten der einen oder anderen Seite Partei bezogen.

Schließlich fehle es an schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie für ein Verbot von Äußerungen, die wie hier nur die Sozialsphäre beträfen, erforderlich seien. Dies habe das Landgericht an anderer Stelle auch zutreffend gewürdigt, wenn es mit Blick auf die zusätzlich geltend gemachten Widerrufs- und Geldentschädigungsansprüche davon spreche, der Artikel beinhalte keine „schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung“.

Zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung des Klägers tragen die Beklagten im Wesentlichen vor:

Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch die Veröffentlichung vom 08.04.2004 („L. B. wehrt sich gegen „Rufmord““) beanstande, sei die Berufung gegen das insoweit stattgebende Urteil des Landgerichts unstatthaft. Sollte der Kläger die Berufung bezüglich der Veröffentlichung vom 08.04.2004 nur deshalb eingelegt haben, um den in Berufungsantrag Ziff. II. insgesamt geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten aufrechtzuerhalten, so sei dieser Anspruch unbegründet, da das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Verbots der weiteren Verbreitung des Artikels vom 08.04.2004 einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalte und die Berufung des Klägers bezogen auf die Veröffentlichung vom 17.11.2007 unbegründet sei.

Insoweit sei zunächst darauf zu verweisen, dass sich die Berufung des Klägers mit den insoweit maßgebenden Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht auseinandersetze, sondern sich auf den unzutreffenden Vortrag beschränke, sie hätten den Vortrag des Klägers, es handle sich bei den beanstandeten Passagen um unwahre Tatsachenbehauptungen, zugestanden. Im Gegenteil hätten sie stets betont, dass es sich bei den beanstandeten Passagen um die zulässige Übernahme von Meinungsäußerungen Dritter handle (beispielshaft S. 5 ff. der Klagerwiderung, Bl. 39 ff.).

Die Gründe, aufgrund derer das Landgericht insoweit die Klage abgewiesen habe, hielten einer Überprüfung stand:

Bei den beanstandeten Passagen handle es sich in der Tat um Meinungsäußerungen. Alle beanstandeten Passagen seien vom „Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt“ und damit als (zulässige) Meinungsäußerungen nicht zu beanstanden.

Zudem handle es sich, wie auch das Landgericht richtig entschieden habe, bei dem Artikel um eine typische Berichterstattung über eine lokalpolitische Auseinandersetzung zwischen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und dem Oberbürgermeister. Es würden für den Leser – durch Zitate klar erkennbar – die wechselseitigen Positionen dargestellt. Die Redaktion erfülle damit ihre Chronistenpflicht und nehme für keine Seite Stellung. Der Leser könne sich so seine eigene Meinung bilden. Dürften derartige alltägliche, die Spalten der Lokalzeitungen füllende Berichterstattungen über lokalpolitische Meinungskämpfe nicht (mehr) veröffentlicht werden, wäre dies mit der Garantie der Pressefreiheit unvereinbar.

4.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 (Bl. 262 ff.) verwiesen (§§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung unzulässig und damit zu verwerfen (nachfolgend A.). Die hingegen zulässige Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 hat teilweise, und zwar hinsichtlich der Begehungsform des „behauptens oder behaupten zu lassens“ sowie hinsichtlich eines Teils der vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten Erfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet (nachfolgend B.).

A.

Die Berufung des Klägers ist zwar nicht deshalb (teilweise) unzulässig, wie die Beklagten meinen, weil der Kläger mit Berufungsantrag I. 1. Anträge stellt, die ihm bereits durch das Landgericht zuerkannt worden sind. Die Berufungsanträge sind als Prozesserklärungen der Auslegung zugänglich (siehe allg. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 20) und hier verständigerweise dahin auszulegen, dass sie wiedergeben, wozu die Beklagten insgesamt (unter Einbezug der bereits teilweisen Verurteilung durch das Landgericht) verurteilt werden sollen.

Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil sie zwar form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden ist, jedoch die Berufungsbegründung inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO nicht genügt. Sie setzt sich inhaltlich nicht ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander, soweit dieses die Klage hinsichtlich der mit der Berufung vom Kläger weiterverfolgten Ansprüche abgewiesen hat.

1.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Eine inhaltliche Trennung der einzelnen Angriffspunkte setzt § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO allerdings nicht voraus (BGH NJW 2002, 682, 683 und NJW-RR 2002, 208 – jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F.).

a)

Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss die Berufungsbegründung aus sich heraus verständlich angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft werden und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ihnen im Einzelnen entgegengesetzt werden. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts – und zwar konkret (etwa BGH, Beschl. v. 23.10.2018, III ZB 50/18, Rn. 8) – angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen. Die Begründung muss also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Deshalb muss dann, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen (zum Ganzen: BGH GRUR 2018, 971 Rn. 5 – Matratzenwerbung; BGH NJW-RR 2016, 1267 Rn. 5; BGH NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7; BGH NJW-RR 2015, 757 Rn. 5 f.; BGH NJW-RR 2014, 760 Rn. 8 f.; BGH NJW 2013, 174 Rn. 10 f.; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 40. Aufl., § 520 Rn. 26). Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (BGH NZI 2018, 325 Rn. 7).

b)

Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss für jeden Teil eine diesen Anforderungen genügende Begründung gegeben werden, soweit Abänderung beantragt wird, andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH NJW-RR 2018, 386 Rn. 9; BGH NJW-RR 2014, 492 Rn. 56 f.; BGH NJW 2012, 763 Rn. 6 – Die INKA-Story BGH NJW-RR 2007, 414 Rn. 10; Thomas/Putzo-Reichold, a. a. O. § 520 Rn. 25). Der Grundsatz, dass bei mehreren Streitgegenständen für jeden einzelnen eine diesen Grundsätzen entsprechende Begründung gegeben werden muss, gilt auch für Hilfs- und Nebenansprüche, die im Urteil behandelt sind (BGH FamRZ 1995, 1138 Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 520 Rn. 25).

2.

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich, dass die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht genügt.

a)

Mit der vom Landgericht auf LGU S. 19 – 24 unter B. I. 1. b. gegebenen Begründung, warum der Hauptantrag des Klagantrags I. 2. (= Berufungsantrag I. 3.) unbegründet ist, setzt sich die Berufungsbegründung nicht in einer inhaltlich den oben unter 1. dargestellten Grundsätzen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügenden Weise auseinander, wobei eine solche Begründung hinsichtlich jeder einzelnen der insgesamt fünf mit den Klaganträgen I. 2.a.-e. angegriffenen Passagen erforderlich gewesen wäre, weil es sich um jeweils eigene (insgesamt also fünf) Streitgegenstände handelt.

aa)

Das Landgericht hat Unterlassungsansprüche des Klägers insoweit mit der Begründung verneint, die Handlungen der Beklagten Ziff. 1 und 3 seien nicht rechtswidrig, weil die Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen des Klägers einerseits und der Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten andererseits zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit ausfalle (LGU S. 19 unter II. 1.b.). Dies hat es näher damit begründet, dass die Äußerungen die Sozialsphäre des Klägers beträfen (LGU S. 19 unter b. aa.), die zitierten Äußerungen so wie zitiert gefallen seien (LGU S. 19 unter b.bb.), es sich bei der Wiedergabe der Äußerungen nicht um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handle, weil im Rahmen der Berichterstattung lediglich die unterschiedlichen Meinungen und Standpunkte zu der kommunalen Situation zusammengefasst wiedergegeben würden (LGU S. 19 f. unter b.cc.), vielmehr die angegriffenen Äußerungen sich als zulässige Meinungsäußerungen darstellten, welche sich die Beklagten Ziff. 1 und 3 auch nicht zu Eigen gemacht hätten, weshalb es auch an der Passivlegitimation der Beklagten fehle (LGU S. 23 unter b. dd. (4)). Im Rahmen dieser Ausführungen hat das Landgericht nach Darstellung der von ihm für maßgeblich angesehenen Grundsätze für die Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung (auf LGU S. 20 f. unter b.dd. (1)) auf LGU S. 21 f. unter b.dd. (2) näher begründet, warum es sämtliche mit Klagantrag I. 2. (nunmehr Berufungsantrag I. 3.) angegriffenen Äußerungen als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen einstuft.

bb)

Mit diesen Erwägungen, insbesondere mit der Begründung des Landgerichts, warum es sich bei den angegriffenen Äußerungen sämtlich um Meinungsäußerungen handelt, setzt sich die Berufungsbegründung nicht mit einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise auseinander, weshalb die Berufung unzulässig ist, soweit mit ihr der zu Klagantrag I. 2. gestellte Hauptantrag als Berufungsantrag I. 3. weiterverfolgt wird:

(1)

Der Kläger begründet seine Berufung insoweit damit, es handle sich auch bei diesen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen bzw. um Äußerungen mit einem überprüfbaren Tatsachenkern, die als prozessual unwahr gälten, weil die Beklagten dem Klägervortrag nur insoweit entgegengetreten seien, als sie (teilweise) behauptet hätten, es handle sich um korrekt wiedergegebene Zitate, nicht hingegen inhaltlich (Berufungsbegründung S. 5 oben und 6 unten unter b), Bl. 198 f.); an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (Berufungsbegründung S. 7 oben, Bl. 200). Die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor, weil die Beklagten die Äußerungen der anderen Politiker unreflektiert übernommen hätten und keine eigenen Recherchen über deren Wahrheitsgehalt angestrengt hätten (Berufungsbegründung S. 7 unter 2., Bl. 200).

Da diese Argumentation auf der Einstufung der Äußerungen als Tatsachenbehauptungen aufbaut, das Landgericht aber sämtliche Aussagen als Meinungsäußerungen eingestuft hat, setzt die Zulässigkeit der Berufung deshalb voraus, dass der Kläger die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass und warum es sich um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise angegriffen hat. Dies ist nicht der Fall, denn mit den konkreten Erwägungen, mit denen das Landgericht auf LGU S. 22 unter (2) (i)-(iv) hinsichtlich jeder einzelnen Äußerung konkret begründet hat, warum es sich um Meinungsäußerungen handelt, befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

(a)

Hinsichtlich der mit Klagantrag I. 2.a. angegriffenen Wiedergabe der Ansicht der vier Gemeinderatsfraktionen, sie sähen durch die Veröffentlichung des Haushaltsplans durch den Kläger die Etathoheit des Gemeinderats verletzt, hat das Landgericht auf LGU S. 22 unter (i) ausgeführt, die Äußerung beinhalte zwar auch einen Tatsachenkern dergestalt, dass nachgeprüft werden könne, ob durch die kritisierte Handlung des Klägers tatsächlich die Etathoheit verletzt worden sei, hat aber gleichzeitig im Einzelnen dargelegt, warum dennoch in Anwendung des Grundsatzes, dass dann, wenn beide Äußerungsformen (Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung) miteinander verbunden würden, diese erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachten, der Begriff der Meinung weit zu verstehen sei und vorliegend im Schwerpunkt die Meinung wiedergegeben werden solle, der Kläger hätte Rechte der Fraktionen eingeschränkt, was sich insbesondere unter Berücksichtigung der dann näher beschriebenen Begleitumstände ergebe, zusammen betrachtet also eine Meinungsäußerung vorliege. Die Berufungsbegründung hält dem allein den Satz entgegen „Die Verletzung der Etathoheit des Gemeinderats ist der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung und eine Tatsachenbehauptung“. Es fehlt mithin jede inhaltliche Befassung mit den konkreten Erwägungen des Landgerichts dazu, dass und warum eine Meinungsäußerung anzunehmen sei. Daran ändert auch die ohne weitere Begründung in den Raum gestellte Behauptung, die Verletzung der Etathoheit sei der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung, nichts, denn auch darin liegt keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des Landgerichts und wird nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger diese Ausführungen für falsch hält.

(b)

Weiter hat das Landgericht auf LGU S. 22 unter (ii) zu den mit Klagantrag I. 2. b. und c. (= Berufungsantrag I. 3. b. und c.) angegriffenen Äußerungen („X… -Fraktionschef F.A. (…) rügt: „Der OB hat ständig seine Kompetenzen überschritten.““ und („Y… -Kollege K. B. sagt: „Er vollzieht nicht Beschlüsse des Gemeinderats, sondern boykottiert sie.““) dargelegt, diese Mitteilungen beinhalteten unter Berücksichtigung ihres Kontextes keine konkreten, überprüfbaren Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse der Zusammenarbeit, insbesondere würden keine bestimmten Vorfälle genannt, auf welche sich die Äußerungen bezögen, sodass die Angaben der objektiven Klärung nicht zugänglich seien, es unterliege der unterschiedlichen Wertung und Anschauung, wie weit oder eng die Begriffe „boykottieren“ und „Überschreitung von Kompetenzen“ definiert seien; es werde vielmehr ersichtlich, dass die jeweiligen Personen aufgrund von Handlungen des Klägers eigene Rückschlüsse aus diesem Verhalten ziehen und die Äußerungen subjektive Bewertungen des Verhaltens des Klägers darstellten. Diesen detaillierten, konkreten Erwägungen setzt der Kläger lediglich seine Auffassung entgegen, es handle sich (dennoch) um eine Tatsachenbehauptung, ohne auch nur ansatzweise auf die konkrete Begründung des Landgerichts einzugehen und darzulegen, warum diese falsch sei. Daran ändert hinsichtlich der Mitteilung der Äußerung des Y… -Gemeinderats B. (Klagantrag I. 2. c.) auch der Umstand nichts, dass der Kläger insoweit noch vorbringt, ihm werde erneut eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen (siehe dazu bereits oben unter (a) zur mit Klagantrag I. 2. a. bzw. Berufungsantrag I. 3. a. angegriffenen Äußerung).

(c)

Durch Bezugnahme auf diese Ausführungen („Gleiches gilt …“) hat das Landgericht unter (iii) dargelegt, dass und warum hinsichtlich der Äußerung „Der ganze S. lacht über B. , sagt J. B “ ebenfalls eine Meinungsäußerung vorliege, weil sich diese Äußerung nicht als wahr oder unwahr erweise und eine subjektive Empfindung des Äußernden darstelle. Auch hiermit setzt sich die Berufungsbegründung nicht konkret auseinander, sondern behauptet wiederum schlicht, es handle sich um eine Tatsachenbehauptung, ohne sich mit der gegenteiligen, begründeten Auffassung des Landgerichts auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.

(d)

Hinsichtlich der mit Klagantrag I. 2.e. (= Berufungsantrag I. 3.e.) angegriffenen Äußerung „Der Streit reicht schon Monate zurück und entzündet sich an der Sanierung des Kursaals, einer Südumgehung und vielem mehr. Der Vorwurf: Der OB habe beide Projekte durch Alleingänge gefährdet.“ wendet sich der Kläger konkret gegen die Passage „Der Vorwurf: Der OB habe beide Projekte durch Alleingänge gefährdet“ bzw. sieht hierdurch die Verletzung seiner Rechte bewirkt, weil seinerseits keine Alleingänge vorgelegen hätten und er durch Alleingänge die Projekte nicht gefährdet habe und nicht hätte gefährden können (Klageschrift S. 15). Insoweit hat das Landgericht auf LGU S. 22 unter (4) ausgeführt, die Äußerung, es würde der Vorwurf bestehen, „der OB habe beide Projekte durch Alleingänge gefährdet“, beschreibe kein konkretes, unter eine Verletzungshandlung subsumierbares Verhalten, sondern bringe eine subjektive Wertung zum Ausdruck; es unterliege der unterschiedlichen Wertung und Anschauung, wie weit oder eng der Begriff „gefährden“ definiert sei und was genau unter diesen Begriff subsumiert werde. Mit diesen konkreten Erwägungen, warum eine Meinungsäußerung vorliege, setzt sich die Berufungsbegründung wiederum nicht ansatzweise auseinander, sondern behauptet wiederum schlicht, es handle sich um eine Tatsachenbehauptung (S. 6 der Berufungsbegründung unter a) ii)).

(2)

Ferner ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrages zu Klagantrag I. 2. (Berufungsantrag I. 3.) deshalb nicht ausreichend begründet, weil das Landgericht einerseits auf LGU S. 23 unter (4) die mit diesem Antrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch deshalb verneint hat, bei den im Bericht wiedergegebenen Äußerungen handle es sich für den Durchschnittsbetrachter erkennbar um die Aussagen von Dritten, die Beklagten Ziff. 1 und 3 hätten sich diese Äußerung nicht zu eigen gemacht und aus diesem Grunde scheide ihre Passivlegitimation aus (LGU S. 23), sich die Berufungsbegründung andererseits aber mit dieser eigenständigen Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt. Sie legt weder ansatzweise dar, dass und warum sich die Beklagten Ziff. 1 und 3 die angegriffenen Äußerungen entgegen der Auffassung des Landgerichts doch zu eigen gemacht hätten, noch legt sie ansatzweise dar, dass und warum die Ansicht des Landgerichts, mangels Zu-Eigen-Machens seien die Beklagten Ziff. 1 und 3 hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht passivlegitimiert, falsch sein soll.

cc)

Für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich sind die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.09.2019 (Bl. 227 ff.), in dem der Kläger u. a. zu einzelnen angegriffenen Äußerungen näher darlegt, warum es sich bei ihnen um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen handeln soll (S. 4) und dass die Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung passiv legimitiert seien (S. 3 unter 2.). Die Berufungsbegründungsfrist war aufgrund der am 26.03.2019 (EB Bl. 179) erfolgten Zustellung des landgerichtlichen Urteils bereits am Montag, dem 27.05.2019, abgelaufen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann eine unzureichende Rechtsmittelbegründung aber nicht mehr geheilt werden (BGH NJW-RR 2018, 386 Rn. 11; BGH NJW-RR 2015, 511 Rn. 15; MüKo ZPO / Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 74).

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.09.2019 können auch nicht als zulässige Anschlussberufung (§ 524 ZPO) gewertet werden, denn eine Anschlussberufung konnte nur bis zum Ablauf der mit Ziff. 2.1. der Verfügung vom 16.05.2019 (Bl. 221) gesetzten Frist zur Berufungserwiderung von sechs Wochen eingelegt werden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO); diese war aufgrund der am 23.05.2019 erfolgten Zustellung der Terminsverfügung (EB Bl. 224) jedoch bereits mit dem 04.07.2019 abgelaufen.

b)

An einer ausreichenden Berufungsbegründung fehlt es auch hinsichtlich des als Berufungsantrag I. 3. weiterverfolgten Hilfsantrags zu Klagantrag I. 2.:

aa)

Das Landgericht hat die Begründetheit des Hilfsantrags auf LGU S. 24 – 26 unter II. 2. zusammengefasst mit den tragenden Erwägungen verneint, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers werde durch das Bereithalten des beanstandeten Artikels zum Abruf im Internet nicht in rechtswidriger Weise verletzt, weil in der vorzunehmenden Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit trotz des Zeitablaufs von 14 Jahren die Interessen der Beklagten Ziff. 1 und 3 überwögen, weil

– der Artikel sich auf die politische Arbeit des Klägers in seiner Funktion als Oberbürgermeister beziehe und damit der Sozialsphäre zuzuordnen sei und in dem angegriffenen Artikel die Meinungen der einzelnen Gemeinderatsmitglieder in Bezug auf einzelne Handlungen und Verhaltensweisen des Klägers als Oberbürgermeister wiedergegeben würden – insoweit hat es auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, wie sich aus dem Klammerzusatz „(s.o.)“ ergibt -, was im Hinblick auf seine Funktion und die Art und Weise der Meinungsäußerung keinen allzu gravierenden Eingriff darstelle, auch wenn zugunsten des Klägers die erhebliche Verbreitungs- und Ausbreitungsfunktion durch das Bereitstellen des Artikels und der Möglichkeit des Zugriffs durch Suchmaschinen und den langen Zeitablauf seit dem Geschehen zu berücksichtigen sei (LGU S. 25 unter (1));

– auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen sei, dass deren Arbeit unter die Presse- und Rundfunkfreiheit falle, denn die Berichterstattung der Presse solle auch einen Fundus bilden, der es interessierten Kreisen in späterer Zeit ermöglichen solle, vergangenes Geschehen recherchierbar zu machen; die Berichterstattung sei auch in der Form wie geschehen zulässig gewesen, wobei das Landgericht wiederum auf seine Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen hat (LGU S. 25 unter (2));

– die Interessenabwägung aus den auf LGU S. 25/26 unter (3) näher ausgeführten Gründen zugunsten der Beklagten ausfalle, wobei das Landgericht es als von erheblicher Bedeutung erachtet hat, dass die Berichterstattung im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig gewesen sei.

Schließlich hat das Landgericht auf LGU S. 26 unter b. dargelegt, warum der Antrag auch nicht aus Art. 17 der DS-GVO oder aufgrund eines „Rechts auf Vergessenwerden“ begründet sei.

bb)

Auch diese Erwägungen des Landgerichts greift die Berufungsbegründung nicht ausreichend an:

(1)

Soweit das Landgericht einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verneint hat (LGU S. 24-26 unter a.) und insoweit unter Verweisung auf seine Ausführungen zum Hauptantrag darauf abgestellt hat, in dem angegriffenen Artikel würden die Meinungen der einzelnen Gemeinderatsmitglieder wiedergegeben und die Berichterstattung sei in der Form wie geschehen zulässig gewesen, fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung, weil sich der Kläger – wie oben unter a) dargelegt – mit den konkreten Erwägungen des Landgerichts dazu, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen sämtlich um (zulässige) Meinungsäußerungen gehandelt habe und es mangels Zu-Eigen-Machens der Beklagten Ziff. 1 und 3 an deren Passivlegitimation fehle, im Rahmen seiner Ausführungen zum Hauptantrag (Berufungsantrag I. 3.) nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Eine solche Auseinandersetzung findet auch im Rahmen der Ausführungen der Berufungsbegründung zum Hilfsantrag (nunmehr Berufungsantrag I. 4.) nicht statt, denn Ausführungen zum Hilfsantrag enthält nur der letzte Absatz auf S. 7 der Berufungsbegründung (Bl. 200), und dieser beschränkt sich darauf, geltend zu machen, an (prozessual) unwahren Tatsachen bestehe kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, erst recht nicht nach 11 bzw. 15 Jahren. Mit den oben unter aa) zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts dazu, dass und warum die Interessenabwägung trotz des Zeitablaufs zugunsten der Beklagten Ziff. 1 und 3 ausfällt, setzt sich die Berufungsbegründung mithin ebenfalls nicht ansatzweise auseinander.

(2)

Sie verhält sich ferner auch nicht ansatzweise dazu, dass und warum sich entgegen den Ausführungen auf LGU S. 26 unter b. der geltend gemachte (Hilfs-)Anspruch aus Art. 17 der DS-GVO oder aus einem „Recht auf Vergessenwerden“ herleiten lässt.

cc)

Auf das weitere Vorbringen im nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2019 kommt es aus den oben unter a) cc) dargelegten Gründen nicht an.

c)

Schließlich fehlt es an einer ausreichenden Begründung auch insoweit, als der Kläger mit Berufungsantrag II. die Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

aa)

Mit der insoweit vom Landgericht auf LGU S. 27 unter III. gegebenen Begründung, warum dem Kläger ein Freistellungsanspruch nur aus einem zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 20.000,00 € und deshalb i. H. v. insgesamt nur 1.171,67 € zusteht, setzt sich die Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinander.

bb)

Zulässig wäre die Berufung insoweit deshalb nur dann, wenn sich aus dem übrigen Vorbringen der Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 genügenden Weise ergäbe, dass dem Kläger ein höherer Freistellungsanspruch zusteht als vom Landgericht zuerkannt, weil dieses zu Unrecht als begründeten Teil der Hauptforderung nur den von ihm zugesprochenen Klagantrag I. 1. angesehen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sich aus den Ausführungen oben unter a) und b) ergibt, hat der Kläger gerade nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet, warum ihm entgegen der Ansicht des Landgerichts die mit den Berufungsanträgen I. 3. und 4. (erstinstanzlich Klagantrag I. 2.) im Haupt- oder wenigstens im Hilfsantrag verfolgten Ansprüche zustehen sollen, und er hat auch nicht ansatzweise dargelegt, dass und warum das Landgericht die weiteren von ihm in erster Instanz verfolgten Hauptforderungen (auf Berichtigung und Geldentschädigung, Klaganträge II. und III.), deren Abweisung er in der Sache hingenommen hat, zu Unrecht abgewiesen haben sollte.

3.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 auf die Unzulässigkeit der Berufung mangels ausreichender Begründung hingewiesen (S. 2 des Protokolls, Bl. 263). Der Kläger hat hierzu Stellung genommen (S. 3 des Protokolls, Bl. 265); der Inhalt der Stellungnahme ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Berufung aus den oben unter 2. genannten Gründen. Weiteren Vortrag wollte er nicht halten (S. 4 des Protokolls, Bl. 265).

B.

Hingegen ist die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 zulässig, insbesondere nicht nur frist- und formgerecht eingelegt, sondern auch begründet worden. Sie ist aber nur insoweit begründet, als ein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der mit Klagantrag I. 1. angegriffenen und vom Landgericht mit LGU Tenor Ziff. 1. untersagten Äußerungen nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens (oder Verbreiten Lassens), nicht hingegen hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens (oder Behaupten Lassens) gegeben ist, sowie zum Teil hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten:

AA.

Das Landgericht hat nicht nur zutreffend und von der Berufung unangegriffen auf LGU S. 11 unter B. I. 1.a. der Entscheidungsgründe festgestellt, dass die mit Klagantrag I. 1. angegriffenen Äußerungen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) beeinträchtigen; ihm ist auch darin zu folgen, dass dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig war (LGU S. 11-15 unter B. I. 1.b. der Entscheidungsgründe), wobei das Landgericht insbesondere im Ergebnis richtig die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung für anwendbar erachtet hat (zum Ganzen nachfolgend 1.). Mit Recht hat das Landgericht auch beide Beklagte (Beklagte Ziff. 1 und 2.) als passivlegitimiert angesehen (LGU S. 15 unter b.); jedoch besteht trotz vom Landgericht mit Recht angenommenen Wiederholungsgefahr (LGU S. 15 unter c., dazu nachfolgend 3.) ein Unterlassungsanspruch nicht in dem begehrten und vom Landgericht vollumfänglich zuerkannten Umfang, da der Anspruch auf die konkrete Verletzungsform (und kerngleiche Handlungen) beschränkt ist und deshalb nur für die Begehungsform des Verbreitens, nicht aber des Behauptens besteht (nachfolgend 2.). Mit Recht hat das Landgericht den Anspruch nicht als verwirkt angesehen (LGU S. 15 f. unter d.); auch die von den Beklagten im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch (dazu nachfolgend 4.).

1.

Bei der Prüfung, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig ist, ist das Landgericht auf LGU S. 11 unten/12 oben unter b. aa. mit Recht davon ausgegangen, dass dies aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten Ziff. 1 und 2 auf Meinungs- und Medienfreiheit festzustellen ist. Liegt eine Beeinträchtigung bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser nicht ohne weiteres rechtswidrig, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, d. h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BVerfG NJW 2009, 3016Rn. 28BGH GRUR 2013, 693 Rnrn. 22 f. – Sächsische Korruptionsaffäre GRUR 2013, 312 Rnrn. 11 f. – IM Christoph -; NJW 2015, 782Rn. 19 – Innenminister unter Druck; GRUR 2016, 532 Rn. 18 – Online-Archiv einer Tageszeitung – und GRUR 2017, 304 = NJW 2017, 1550 Rnrn. 15 und 16 – Michael Schumacher, jeweils m.w.N.). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie etwa des Urheberrechts, bei denen der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (BGH GRUR 2012, 850Rn. 35 – www.rainbow.at II). Zu Recht ist das Landgericht bei dieser Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese zugunsten des Klägers ausfällt, dessen schutzwürdige Belange also überwiegen.

a)

Das Landgericht hat die in dem Artikel „L. B. wehrt sich gegen „Rufmord““ wiedergegebenen, aus einem anonymen Flugblatt stammenden Äußerungen als Tatsachenbehauptungen eingestuft (LGU S. 12 unter bb. (1)). Dies ist zutreffend; zu Unrecht meinen die Beklagten auf S. 6 oben ihrer Berufungsbegründung (Bl. 215), dies mit der Begründung in Abrede stellen zu können, nach den vom Landgericht selbst auf LGU S. 19 unten/20 oben zum Klagantrag I. 2. (Berufungsantrag I. 3.) dargestellten Grundsätzen zur Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung liege keine Verdachtsberichterstattung (und mithin eine Meinungsäußerung) vor.

aa)

Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Rn. 33; GRUR 2013, 193 Rn. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.). Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Rn. 15).

(1)

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es wie auch sonst der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Rn. 11 – NJW 2009, 3580 Rn. 11 und NJW 2017, 1550 Rn. 22 – Michael Schumacher – m.w.N.). Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31 und NJW 2012, 1643 Rn. 42; BGH NJW 2017, 1550 Rn, 22), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31; BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 und NJW 2017, 1550 Rn. 22).

(2)

Wird ein Gerücht wiedergegeben, behauptet derjenige, der das Gerücht veröffentlicht, nicht nur die Tatsache, dass dieses Gerücht existiert, sondern teilt gleichzeitig – gleichsam in verdeckter Gestalt – den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mit, der durch die Kennzeichnung als Gerücht seinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung mindestens i. S. v. § 186 StGB verbreitet wird (so schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 17.11.1891, RGSt 22, 221, 223, und vom 06.03.1906, RGSt 38, 368 f.). Der Betroffene ist mithin gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, eben weil in der Mitteilung eines „Gerüchts“ wie auch sonst, wenn über die Äußerung eines Dritten berichtet wird, nicht (nur) die Behauptung der (wahren) Tatsache liegt, der Dritte habe sich entsprechend geäußert, sondern (zumindest) die Verbreitung der Äußerung des Dritten, wenn nicht ohnehin anzunehmen ist, dass sich der Äußernde den Inhalt der fremden Äußerung (die Äußerung des Dritten) zu eigen gemacht hat (BGH GRUR 1986, 683 – Ostkontakte BGH NJW 1996, 1131, 1132 – Polizeichef BGH NJW 1997, 1148, 1149 – Stern-TV; BGH NJW 2010, 760 Rnrn. 11, 13; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 16 Tz. 4, 11 ff.: speziell zum Gerücht: BGH NJW 1977, 1288 f. – Abgeordnetenbestechung OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1269, 1270 m.w.N.; OLG Frankfurt, AfP 2003, 63, 64; Weyhe, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 37 Rn. 59; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 414; Prinz/Peters, Medienrecht, Rnrn. 16, 39). Für die Verbreitung eines „Gerüchts“ gilt insoweit nichts Anderes wie für das Verbreiten eines „Verdachts“ (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 – Ketten-Mafia BGH NJW 1996, 1131, 1132 – Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, juris Rn. 123, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, juris Rn. 190 Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel-Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 207 – zum Ganzen zusammenfassend: Senat, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, juris Rn. 145 – Panama Papers).

(3)

Zu beachten ist allerdings, dass keine Verdachtsäußerung, vielmehr eine Bewertung und damit eine Meinungsäußerung dann vorliegt, wenn der Autor eines Beitrags lediglich auf der Grundlage unstreitiger oder feststehender Tatsachen mögliche Schlussfolgerungen in den Raum stellt, was auch dann der Fall ist, wenn es sich bei der Äußerung um eine offene, echte Frage (und nicht nur um eine rhetorische Frage) handelt und es dem Leser unbenommen bleibt, sich an die unstreitigen oder feststehenden Fakten zu halten und die Frage zu verneinen oder diese (eher) zu bejahen (BGH NJW 2017, 482 = GRUR 2017, 298 Rn. 11-15 – „Mal PR-Agent, mal Reporter“ OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018, 15 U 150/17, juris Rn. 26). Entscheidend ist, ob nur deutlich als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel in den Raum gestellt werden und die Äußerung von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt bleibt (OLG Köln, ebenda, unter Hinweis auf BVerfG NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14 am Ende).

bb)

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen als Gerücht und damit nicht nur eine Meinungsäußerung vor:

(1)

So, wie die angegriffenen Äußerungen aus dem anonymen Flugblatt in dem Artikel wiedergegeben werden, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen:

(a)

Die Äußerung, „Sponsoren“ hätten die Wahl des Klägers zum Oberbürgermeister „versilbert“, enthält die dem Wahrheitsbeweis zugängliche Behauptung, der Kläger habe während seines Wahlkampfs Sponsorengelder erhalten. Der weitere Vorwurf, der Kläger habe die polizeiliche Verfolgung seines Vorgängers inszeniert, enthält zwar mit dem Wort „inszeniert“ auch wertende Elemente, im Vordergrund steht jedoch die dem Beweis zugängliche Behauptung, der Kläger habe eine Verfolgung seines Vorgängers durch die Polizei veranlasst. Auch die Äußerung, der Kläger stelle Ortsvorsteher, die sich seinem Kurs nicht kritiklos unterordnen, „kalt“, enthält zwar Elemente der Bewertung, ruft jedoch beim unvoreingenommenen und verständigen Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, und zwar dergestalt, dass es Vorgänge gebe, bei denen der Kläger auf Kritik an seinem (politischen) Kurs als Oberbürgermeister durch Ortsvorsteher mit der Kürzung finanzieller Mittel für diese reagiert habe. Mithin liegt eine Tatsachenbehauptung vor (vgl. BGH NJW 2017, 482 Rn. 26 m. w. N.). Schließlich wird durch die mit Klagantrag 1.d. angegriffene Passage „Zu seinem Verkehrsunfall vor kurzem sagt B. , dass die Sache bei der Staatsanwaltschaft sei und nach dem unbekannten Unfallverursacher geforscht werde. „Mir zu unterstellen, absichtlich mit 170 Stundenkilometern in die Böschung gefahren zu sein, ist absurd.“ mitgeteilt, dass gegen den Kläger in dem anonymen Flugblatt der Vorwurf erhoben wird, er habe absichtlich einen Verkehrsunfall verursacht, behaupte aber, dieser sei durch einen unbekannten Unfallverursacher herbeigeführt worden. Auch dies ist dem Beweis zugänglich, so dass eine Tatsachenbehauptung vorliegt.

(b)

Der Einstufung der wiedergegebenen Äußerungen aus dem Flugblatt als Tatsachenbehauptung steht nicht entgegen, dass in dem Flugblatt (vorgelegt als Anl. BK 6, Bl. 88) die Äußerungen in Frageform gekleidet sind.

(aa)

Zum einen handelt es sich bei den durchweg mit der Frage „Stimmt es, …?“ eingeleiteten Fragen nicht um echte, sondern rhetorische Fragen. Nach Kontext und Umständen (die für die Einstufung als echte oder rhetorische Frage maßgebend sind, BGH NJW 2017, 482 Rn. 14) sind die „Fragen“ nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich nicht feststehenden Antwort geäußert. Vielmehr ist angesichts, dass Gegenstand der Fragen durchweg Vorwürfe sind, die stereotyp in Frageform durchweg mit „Stimmt es“ aneinandergereiht werden, gipfelnd in der abschließenden Frage „Stimmt es, Herr B. ?“ wodurch das Flugblatt wie eine einzige Anklageschrift wirkt, von nur rhetorischen Fragen auszugehen.

(bb)

Letztlich kommt es aber auf die Frageform des Flugblatts nicht an, weil diese in dem Artikel der Beklagten dem Leser gar nicht mitgeteilt wird. Vielmehr werden in dem Artikel die in Frageform gekleideten Äußerungen des Flugblatts schlicht als „Vorwurf“ oder „Gerücht“ bezeichnet. Dem Leser des Artikels, der das Flugblatt nicht kennt, ist mithin überhaupt nicht erkennbar, dass die Vorwürfe in dem Flugblatt in Frageform gekleidet sind.

(2)

Die Wiedergabe der Äußerungen, die über den Kläger im Flugblatt enthalten sind – hinsichtlich der mit den Klaganträgen I. 1.a.-c. in nahezu wörtlicher Wiedergabe, hinsichtlich der mit Klagantrag I. 1.d. angegriffenen Passage in inhaltlicher Umschreibung -, als „Gerücht“ bzw. „Vorwurf“ ist als Verdachtsäußerung in Anwendung der oben unter (aa) dargestellten Grundsätze ihrerseits als Tatsachenäußerung (bzw. deren Verbreitung) einzustufen. Der Autor stellt nicht etwa nur mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger oder feststehender Tatsachen in den Raum, sondern gibt die „Gerüchte“ inhaltlich wieder. Allein dadurch, dass jeweils das Dementi des Klägers mitgeteilt wird, werden aus den als „Gerücht“ wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen nicht Meinungsäußerungen im Sinne der in der Entscheidung BGH NJW 2017, 482 Rn. 11 ff. dargestellten Grundsätze.

b)

Mit Recht hat das Landgericht die Rechtmäßigkeit der Wiedergabe der Äußerungen aus dem Flugblatt in dem Artikel vom 08.04.2004 in Anwendung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung geprüft.

aa)

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 und NJW 2003, 1109, 1110) -, unwahre dagegen nicht (siehe nur BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH NJW 2008, 2262 Rnrn. 34 f. m.w.N. und GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre); alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 m.w.N. – IM Christoph – und GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

(1)

Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen „IM Christoph“ – GRUR 2013, 312 Rnrn. 10 und 22 ff. – und „Sächsische Korruptionsaffäre“ – GRUR 2014, 693 Rnrn. 21, 25 ff.). Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen „IM Christoph“ und „Sächsische Korruptionsaffäre“ zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind.

(2)

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 08.02.2017 (4 U 166/16, juris Rn, 147 – Panama Papers) ausgeführt hat, können die Anforderungen an die Zulässigkeit der Mitteilung eines „Gerüchts“ nicht geringer sein als diejenigen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung; die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ist in beiden Fällen gleich (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1269, 1270 Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220). Allenfalls kann man der Ansicht sein, die Haftung der Medien sei bei der Verbreitung von Gerüchten strikter auszugestalten als bei der Berichterstattung über konkrete Verdachtslagen (so Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 26 und Weyhe, a.a.O., Kap. 37 Rn. 59).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in der Entscheidung „Abgeordnetenbestechung“ (BGH NJW 1977, 1288 = GRUR 1977, 674) zur Verbreitung von Gerüchten durch die Presse betont hat, die Presse müsse, bevor sie sich zur Veröffentlichung eines Gerüchts entschließe, durch ihr mögliche Ermittlungen die Gefahr, dass sie über den Betroffenen etwas Falsches verbreite, nach Kräften auszuschalten suchen; darüber hinaus müsse sie (und zwar selbst in einer „die Ordnung des Staates berührenden Angelegenheit“, mithin also auch in einer solchen von überragendem Informationsinteresse) auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen sei, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprächen, wobei dieser zu verlangende Grad an Richtigkeitsgewähr umso höher anzusetzen sei, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werde, weshalb die Presse in solchen Fällen durch kritische Zurückhaltung zu erkennen geben müsse, dass sie die Interessen des Betroffenen über ihren eigenen Belang nicht aus den Augen verliere (a.a.O., 1289; in der Sache ebenso BGH NJW 1997, 1148, 1149 – Stern TV). Damit werden aber letztlich keine anderen Maßstäbe umschrieben wie für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung, was auch konsequent erscheint, denn es handelt sich beim „Gerücht“ wie beim „Verdacht“ um einen Anwendungsfall des in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsatzes, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, aber eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, zwar solange nicht untersagt werden darf, wie sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich gehalten werden darf (Art. 5 GG, § 193 StGB), eine Berufung hierauf aber stets voraussetzt, dass vor dem Aufstellen oder Verbreiten der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden, wofür jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen (aus neuester Zeit BGH GRUR 2016, 532Rn. 22, 24 – Online-Archiv einer Tageszeitung).

bb)

Diese Grundsätze sind auf die mit Klagantrag I. 1. angegriffenen Passagen des Artikels vom 08.04.2004 anwendbar:

(1)

Bei den im Artikel wiedergegebenen bzw. inhaltlich umschriebenen (Klagantrag I. 2.d.) Äußerungen aus dem Flugblatt handelte es sich um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen i. S. v. § 186 StGB, denn unter diese Vorschrift fallen alle den Ruf beeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen (BGH NJW 1987, 2225, 2226).

(2)

Da gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast für die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen i. S. v. § 186 StGB den auf Unterlassung in Anspruch Genommenen als Äußernden trifft (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 15 m. zahlreichen w. N. – IM Christoph) und die Beklagte hier den Wahrheitsbeweis schon nicht angetreten hat, kommt nach den unter aa) (2) dargestellten Grundsätzen eine Rechtfertigung nur nach Art. 5 Grundgesetz; § 193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht. Dies setzt wiederum die Einhaltung der Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, weil diese auch für die Mitteilung von Gerüchten (über Tatsachenbehauptungen) gelten, wie sie hier in Rede stehen. Mithin ist der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, es läge keine Verdachtsberichterstattung vor, weil sie nicht damit begonnen hätten „vereinfacht formuliert alle die Maßnahmen zu ergreifen, unter denen eine Verdachtsberichterstattung presserechtlich legitim ist.“, unbehelflich. Denn nach den oben genannten Grundsätzen reicht es für deren Anwendbarkeit aus, dass eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung als Gerücht mitgeteilt wird. Im Übrigen kann das Vorliegen einer Verdachtsberichterstattung nicht mit der Begründung verneint werden, eine solche liege nicht vor, weil die notwendigen Schritte nicht unternommen wurden, um die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit zu schaffen.

c)

Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Voraussetzungen an eine zulässige Verdachtsberichtserstattung (und damit diejenigen an die zulässige Mitteilung eines Gerüchts) vorliegend nicht erfüllt sind:

aa)

Insoweit ist das Landgericht von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen, wie seine Ausführungen auf LGU S. 12 unter bb. (1) zeigen. Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (GRUR 2013, 312 – IM Christoph – und GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rnrn. 15 f. – Chefjustiziar; VersR 2016, 938 Rnrn. 38 f. – Pressebericht über Organentnahme; GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 – 24 – Online-Archiv einer Tageszeitung) wie folgt zusammengefasst: Vor dem Aufstellen oder Verbreiten des Verdachts hat der auf Unterlassung in Anspruch Genommene hinreichende sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt anzustellen. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung unzulässig ist; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden (BGH NJW 2000, 1036, 1037).

Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH VersR 2016, 938 Rn. 38; GRUR 2015, 96 Rn. 15 m.w.N.). Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 28 m.w.N.).

bb)

Diese Anforderungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es – wie das Landgericht auf LGU S. 13 unten/14 oben unter (3) zutreffend ausgeführt hat – hinsichtlich aller angegriffenen Äußerungen an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt, die für den Wahrheitsgehalt der als Gerücht verbreiteten Äußerungen sprächen. Die Beklagten behaupten solche auch gar nicht. Ferner hat das Landgericht auf LGU S. 14 weiter zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten auch der Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt nicht genügt hätten, weil sie über die Einholung einer Stellungnahme des Klägers hinaus überhaupt keine Maßnahmen ergriffen haben, um zu überprüfen, ob die Vorwürfe zutreffen, obwohl solches möglich gewesen wäre. Die Beklagten verweisen insoweit allein darauf, sie hätten doch eine Stellungnahme des Klägers eingeholt, der sich auch geäußert habe. Damit konnte jedoch der Recherchepflicht nicht genügt und auch kein Mindestbestand an Beweistatsachen geschaffen werden, weil der Kläger unstreitig sämtliche Vorwürfe bestritten, also die Wahrheit der von den Beklagten mitgeteilten Gerüchte in Abrede gestellt hat.

Die Ansicht der Beklagten, aufgrund der vom Kläger abgegebenen Stellungnahme hätten sie die Veröffentlichung vornehmen, also die Gerüchte verbreiten dürfen, ohne weiter zu recherchieren, wenn sie nur – wie geschehen – die jeweilige Stellungnahme des Klägers zu den Vorwürfen ebenfalls wiedergäben, ist verfehlt. Wie das Landgericht auf LGU S. 14 Abs. 2 mit Recht ausführt, war damit nur eine der Voraussetzungen erfüllt, die für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung – und eben auch für die Verbreitung eines Gerüchts – kumulativ vorliegen müssen, nämlich die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen. Anders wäre es nur dann, wenn der Kläger sich dennoch mit einer Veröffentlichung seiner dem Beklagten Ziff. 2 gegenüber abgegebenen Stellungnahme unter gleichzeitiger Wiedergabe der Gerüchte einverstanden erklärt hätte. Dies tragen die Beklagten aber schon nicht vor.

cc)

Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Beklagten dazu, das Landgericht habe übersehen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Fall der Selbstöffnung des Betroffenen der Schutz der Privatsphäre entfalle, wenn sich der Betroffene zu privaten Dingen gegenüber der Presse äußere, und dies müsse erst recht für die hier in Rede stehende Sozialsphäre des Klägers gelten. Diese Ausführungen liegen neben der Sache: die „Selbstöffnung“ des Betroffenen kann die Veröffentlichung von Tatsachen rechtfertigen, über die sonst nicht berichtet werden dürfte, obwohl sie wahr sind (oder obwohl zumindest die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, vgl. den Fall BGH GRUR 2013, 965 – Der Kachelmann-Krimi), weil das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privat- oder gar Intimsphäre die Meinungs- und Medienfreiheit des Presseorgans überwiegt (vgl. neben den von den Beklagten auf S. 3 unten der Berufungsbegründung, Bl. 212, zitierten Entscheidungen, welche die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos des Betroffenen oder des räumlichen Lebensbereichs des Betroffenen zum Gegenstand haben, zur Textberichterstattung etwa BGH, NJW-RR 2017, 1516 = GRUR 2017, 850 Rn. 19 f. und NJW 2017, 1550 = GRUR 2017, 304 Rn. 12 f. – Michael Schumacher, jeweils m.w.N.). Sie ist jedoch für die Frage, ob die Mitteilung nicht erweislich wahrer ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen, wie sie hier in Rede steht, zulässig ist, ohne Belang, solange die oben dargestellten und hier aufgrund der Mitteilung als Gerücht anzuwendenden Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt sind.

c)

Der Umstand, dass vorliegend nicht die damalige aktuelle Berichterstattung, sondern die Abrufbarkeit des Artikels im Online-Archiv der Beklagten Ziff. 1 in Rede steht, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Frage, ob die fortdauernde Abrufbarkeit eines Betrages trotz der mit dieser verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zulässig ist, ist ebenfalls durch eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits zu beantworten, und in deren Rahmen ist von erheblicher Bedeutung, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig war (BGH GRUR 2016, 532 Rn. 20 – Online-Archiv einer Tageszeitung und BGHZ 183, 353 Leitsatz 2 und Rn. 18 – Online-Archiv). Ist wie hier die ursprüngliche Berichterstattung rechtswidrig gewesen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in einem Online-Pressearchiv ebenfalls unzulässig ist (BGH GRUR 2016, 532 Rn. 31 und Leitsatz 2). Die mit der Entscheidung BGHZ 183, 353 (= NJW 2010, 757 = GRUR 2010, 266) eingeleitete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Online-Archiven zielt mithin auf die Archivierung rechtmäßiger Berichterstattung und deren Nutzung durch die Öffentlichkeit (Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 29a).

2.

Grundsätzlich zu Recht hat das Landgericht auf LGU S. 15 unter b. auch angenommen, dass die Beklagten für die mit Klagantrag I. 1. geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch passiv legitimiert sind; jedoch besteht ein Unterlassungsanspruch nicht im vom Landgericht zuerkannten Umfang, sondern nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens (oder Verbreiten Lassens).

a)

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich auf Unterlassung jeder Störer in Anspruch genommen werden kann (siehe nur Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 58) und sowohl der Beklagte Ziff. 1 als auch der Beklagte Ziff. 2 als (i. S. der Terminologie des VI. Zivilsenats unmittelbare) Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen sind. (Unmittelbarer) Störer (in der Terminologie des I. Zivilsenats: Täter) ist jedenfalls der Äußernde selbst (Burkhardt, ebenda), weshalb für die zivilrechtlichen Folgen einer Berichterstattung – mit Ausnahme der Gegendarstellung – jedenfalls der Verfasser des Artikels (Autor, hier der Beklagte Ziff. 2) haftet (siehe nur Soehring/Höhne, a.a.O., § 28 Tz. 10 und Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 63). Stets passivlegitimiert für alle aus der Berichterstattung folgenden Unterlassungsansprüche ist aber auch der Verleger (Verlag bzw. Medienunternehmen, siehe nur Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 64; Soehring/Hoene, a.a.O., § 28 Tz. 1 ff.; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung, Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 680) und mithin auch die Beklagte Ziff. 1.

b)

Da die Beklagten die Äußerungen aber lediglich verbreitet, aber diese nicht selbst behauptet haben, weil sie sich diese entgegen der Auffassung des Landgerichts auf LGU S. 14 unten/15 oben unter (4) nicht zu eigen gemacht haben, ist der Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens, nicht aber hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens gegeben.

aa)

Setzt – wie hier – ein Verbot der angegriffenen Äußerungen eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus, so ist schon deshalb der Unterlassungsanspruch auf die konkrete Verletzungsform (und kerngleiche Handlungen) beschränkt; diese Beschränkung ist durch Bezugnahme auf den Kontext („wie geschehen…“) herzustellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 32 – IM Christoph Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 79; Soehring/Höhne, a.a.O., § 30 Tz. 29). Hieraus folgt auch, dass im Fall des bloßen Verbreitens einer Äußerung allein dieses untersagt werden kann, nicht hingegen das Behaupten (Wenzel-Burkhardt, ebenda), es sei denn, es bestünde eine (konkret festzustellende und vom Kläger geltend zu machende) Erstbegehungsgefahr, der Äußernde wolle künftig die Äußerung nicht nur verbreiten, sondern als eigene Behauptung aufstellen.

bb)

Danach besteht hier ein Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich des Verbreitens der Äußerungen, da die Beklagten Ziff. 1 und 2 die in dem beanstandeten Artikel (inhaltlich) wiedergegebenen Vorwürfe aus dem anonymen Flugblatt lediglich verbreitet, sie aber nicht als eigene Behauptungen aufgestellt haben.

(1)

Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn sich die Beklagten die Vorwürfe aus dem Flugblatt zu eigen gemacht hätten, was das Landgericht auf LGU S. 14 unten/15 oben annimmt, dies jedoch – wie die Berufung zutreffend geltend macht – zu Unrecht.

(a)

Nach den vom Landgericht an anderer Stelle (im Rahmen der Ausführungen zu den mit Klagantrag I. 2. = Berufungsantrag I. 3. angegriffenen Äußerungen auf LGU S. 23 unter (4)) zutreffend wiedergegebenen Kriterien für ein Zu-Eigen-machen liegt ein solches regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken. Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist etwa bei der Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews der Fall. Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (zum Ganzen m.w.N.: BGH NJW 2010, 760 = GRUR 2010, 458 Rn. 11 – Heute wird offen gelogen).

(b)

Nach diesen Maßstäben kann hier ein Zu-eigen-Machen nicht angenommen werden.

In dem Artikel vom 08.04.2004 ist für den Leser ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den angegriffenen Passagen um die (inhaltliche) Wiedergabe von Aussagen aus dem anonymen Flugblatt handelt. Die als „Gerüchte“ und „Vorwürfe“ bezeichneten Äußerungen aus dem Flugblatt werden vom Autor auch nicht in eigene Gedankengänge eingefügt, insbesondere nicht als naheliegend bezeichnet oder sonst zustimmend oder in irgendeiner Weise positiv bewertet. Vielmehr wird ihnen jeweils die Stellungnahme des Klägers gegenübergestellt, in der dieser jeweils die Vorwürfe zurückweist und die Aussagen des Flugblatts als unzutreffend bezeichnet. Einer eigenen wertenden, insbesondere die Äußerungen aus dem anonymen Flugblatt untermauernden oder unterstützenden Stellungnahme enthält sich der Beklagte Ziff. 2 als Autor hingegen ganz.

(2)

Damit bleibt es bei der Verbreiterhaftung, die vorliegend nicht etwa aufgrund einer klaren ernsthaften Distanzierung von den verbreiteten Äußerungen oder deshalb entfällt, weil nach der neueren Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 458 Rn. 13), des BVerfG (AfP 2009, 480 = NJW-RR 2010, 470 Rn. 62 ff.) und des EGMR (NJW 2009, 3145 – Affaire July et SARL Libération ./. Frankreich) im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz Art. 10 EMRK die Verbreiterhaftung auch ohne eine solche Distanzierung entfallen kann (zu letzterem zusammenfassend Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 11a und 31) – dies schon deshalb nicht, weil dann, wenn die Äußerungen von ungenannten Dritten und damit aus einer zweifelhaften, „trüben“ Quelle stammen – hier aus dem anonymen Flugblatt -, diese Einschränkungen der Verbreiterhaftung nicht greifen; an derart in die Welt gesetzten Gerüchten besteht kein (schutzwürdiges) Informationsinteresse (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 11b und 27; Wenzel-Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 10 Rn. 209).

3.

Die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH NJW 2005, 594, 595) ist mit dem Landgericht zu bejahen. Diese wird aufgrund eines erfolgten rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – hier des Klägers – vermutet und kann im Regelfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden (st. Rspr., BGHZ 206, 347 Rn. 30; BGH ZUM 2018, 440 Rn. 17 mit zahlr. weiteren Nachw.). Sie ist mithin hier auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte Ziff. 1 während des Berufungsverfahrens den Artikel aus der Online-Datenbank entfernt hat.

4.

Die Ansprüche des Klägers sind weder verjährt (nachfolgend a)) noch verwirkt (nachfolgend b)).

a)

Die von den Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 13.09.2019, Bl. 226) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch:

aa)

Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist allerdings nicht bereits deshalb unbehelflich, weil es als neu i. S. v. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen wäre. Unstreitiges Vorbringen ist niemals neu i. S. v. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO; dies gilt auch für die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede, jedenfalls dann, wenn die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind (BGHZ 177, 212 = NJW 2008, 3434 Rn. 11 f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben: Die Beklagten berufen sich auf den Ablauf der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche nach § 199 Abs. 4, Abs. 5 BGB. Die dem zu Grunde liegenden Tatsachen sind unstreitig, denn unstreitig wurde der Artikel am 08.04.2004 veröffentlicht und hat der Kläger erst am 12.03.2018 die nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmende Klage in vorliegender Sache eingereicht (Bl. 1); am Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist änderte sich auch nichts, wenn man den Zugang der Abmahnung des Klägers vom 22.12.2017 (Anl. K 4; S. 7 von Bl. 20a) als Beginn verjährungshemmender Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB ansähe.

bb)

Verjährung ist jedoch nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist nicht zu laufen begann, solange der Artikel noch abrufbar war.

(1)

Entscheidend ist insoweit die allgemein anerkannte Unterscheidung zwischen einmaligen Handlungen, die zu einer fortdauernden Beeinträchtigung, einer Fortwirkung des Eingriffs führen – dann kann die Verjährung mit der Handlung (Zuwiderhandlung, § 199 Abs. 5 BGB) zu laufen beginnen – und Dauerhandlungen, bei denen der Eingriff andauert – dann kann die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (siehe dazu etwa Palandt-Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1004 Rn. 45 und Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 199 Rn. 22 f.; MüKo BGB/Grothe, 8. Aufl., § 199 Rn. 13, 15; als Beispiele aus der Rechtsprechung etwa BGH NJW 1994, 999, 1000 f. – zum Beseitigungsanspruch; BGH NJW-RR 2016, 24 Rn. 31; BGH NJW-RR 2015, 781 Rn. 9; BGH NJW 2004, 1035, 1036 – jeweils zum Unterlassungsanspruch). Diese Grundsätze gelten auch bei Äußerungen (siehe bereits BGH NJW 1973, 2285).

(2)

Grundsätzlich beginnt damit die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 4 BGB) mit dem Tag der Publikation als Zuwiderhandlung i. S. v. § 199 Abs. 5 BGB zu laufen, denn diese stellt die Zuwiderhandlung i. S. v. § 199 Abs. 5 BGB dar. Dass der Eingriff noch fortwirkt, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1973, 2285: die Versendung eines Rundschreibens mit geschäftsschädigenden Äußerungen stellt eine abgeschlossene Verletzungshandlung dar, so dass dem Verjährungsbeginn nicht entgegensteht, dass die Wirkungen der Äußerung noch andauern). Wird jedoch eine Berichterstattung wie hier im Online-Archiv der Beklagten im Internet zum Abruf bereitgehalten, stellt das Bereithalten zum Abruf eine Dauerhandlung dar, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend ein Verbreiten und nicht ein Behaupten in Rede steht.

(a)

Nach Burkhardt (in: Wenzel, a. a. O., Kapitel 12 Rn. 105b) ist insoweit zwischen dem Behaupten und dem Verbreiten zu unterscheiden: Liegt nur eine einmalige Berichterstattung vor, sei für das Behaupten auf deren erstmalige Publikation abzustellen, auch wenn diese über ein Online-Archiv weiter abrufbar sei; denn dieser Fall entspreche der Publikation in einer Zeitung oder Zeitschrift, die anschließend im (Print-) Pressearchiv noch eingesehen werden könne; die leichtere Recherche in Online-Archiven vermöge insoweit eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dagegen sei hinsichtlich des Verbreitens von einer Dauerhandlung auszugehen, durch welche das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls fortwährend ununterbrochen verletzt werde.

(b)

Von einem Beginn der Verjährung mit der Veröffentlichung, obwohl diese (auch) Online erfolgte, ging auch das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 30.01.2015 (324 O 62/14, veröffentlicht in juris) aus. Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 02.10.2013 (9 O 3611/13, BeckRS 2013, 19961) die gleiche Ansicht vertreten und es für unerheblich erachtet, dass der dort in Rede stehende Artikel seit seiner Veröffentlichung passiv zum Abruf vorgehalten wurde; dadurch werde er nicht immer wieder neu verwendet (a. a. O. unter I. 2.b.bb. (2); nach Burkhardt, a. a. O., Kapitel 12 Rn. 105b mit Fußnote 498 ist die Frage vom OLG München im Berufungsurteil allerdings letztlich offengelassen worden).

(c)

Richtigerweise ist das Bereithalten eines Artikels zum Abruf in einem Online-Archiv als Dauerhandlung anzusehen, wie sich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere zu Online-Archiven, entnehmen lässt. In diesen Entscheidungen wird regelmäßig ausgeführt, dass das „Bereithalten“ der Altmeldung (der Erstmitteilung) „zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt“ (etwa BGHZ 183, 353 = GRUR 2010, 266 Rn. 10 – Online-Archiv GRUR 2013, 94 Rn. 9 – Gazprom-Manager GRUR 2016, 532 Rn. 15 – Online-Archiv einer Tageszeitung). Der Bundesgerichtshof bezeichnet also nicht etwa lediglich das Einstellen in das Online-Archiv als (einmalige) Eingriffshandlung, die mit dem Einstellen abgeschlossen ist und danach lediglich fortwirkt, sondern sieht das „Bereithalten zum Abruf“ als den maßgeblichen Eingriff an. Dann dauert aber der Eingriff an, solange bereitgehalten wird, ist also der Eingriff nicht abgeschlossen, solange das Bereithalten zum Abruf andauert. Nach oben unter (1) dargestellten Kriterien, wie sie sich auch in der Entscheidung BGH NJW 1973, 2285 wiederfinden, liegt damit eine Dauerhandlung vor. Für die Annahme einer Dauerhandlung spricht ferner die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zum Öffentlich-Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet, das dieser ebenfalls als Dauerhandlung ansieht (GRUR 2015, 780 Rn. 23 – Motorradteile – und GRUR 2011, 415 Rn. 12 – Kunstausstellung im Online-Archiv).

(d)

Ob die Einordnung als Dauerhandlung mit Burkhardt auf die Begehungsform des Verbreitens zu beschränken ist, anderes aber für das Behaupten anzunehmen ist, kann dahinstehen, nachdem hier nach dem oben unter 2. b) Gesagten kein Behaupten angenommen werden kann.

b)

Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auf LGU S. 15 f. unter d. auch angenommen, dass die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt sind. Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment, siehe nur BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.); erforderlich ist also eine illoyale Verspätung der Rechtsausübung (BGH NJW-RR 2014, 195 Rn. 10; Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 87). Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, scheidet dies hier schon deshalb aus, weil unbestritten der Kläger erst im Frühjahr 2017 bei einer Recherche entdeckt hat, dass der Artikel im Internet abrufbar ist; eine Kenntnis von seiner Abrufbarkeit im Online-Archiv bestand mithin erst ab diesem Zeitpunkt. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, wieso sich die Beklagten aufgrund der bloßen tatsächlichen Nichtgeltendmachung des Unterlassungsanspruchs darauf einrichten durften, dieser werde nicht geltend gemacht. Der Umstand allein, dass der Kläger gegen die aktuelle Veröffentlichung des Artikels im April 2004 nicht vorgegangen ist, rechtfertigt kein Vertrauen der Beklagten dahin, der Kläger werde auch gegen dessen dauerhafte Abrufbarkeit auch noch viele Jahre später nicht vorgehen.

BB.

Über den mit Berufungsantrag I. 2. vom Kläger weiterverfolgten Hilfsantrag zum Klagantrag I. 1. Ist nicht zu entscheiden, obwohl nach dem oben unter AA. Gesagten auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 hin der Hauptantrag teilweise (hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens und Behaupten Lassens) abzuweisen ist, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Hilfsantrag für diesen Fall gestellt worden ist.

1.

Mit einem Hilfsantrag begehrt der Kläger eine Entscheidung über diesen für den Fall, dass über den Hauptantrag in einer bestimmten Weise entschieden wird (zulässige innerprozessuale Bedingung, siehe nur Zöller-Greger, a.a.O., vor § 128 Rn. 20, § 253 Rn. 1, § 260 Rn. 2). In der Regel ist der Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat; zwingend ist dies aber nicht (Zöller-Greger, a.a.O., § 260 Rn. 4a; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 15. Aufl., § § 260 Rn. 4a). Der Hilfsantrag kann z. B. auch unter die Bedingung gestellt werden, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage (Vorfrage) in einer bestimmten Weise beurteilt (BAG NJW 2016, 2054 Rn. 23 f.; Musielak/Voit-Foerste, ebenda). Insoweit kann der Hilfsantrag wie jede Prozesserklärung (siehe nur Zöller-Greger, a.a.O., vor § 128 Rn. 20) ausgelegt werden, wobei wie bei jedem Klagantrag (siehe nur BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 14 zum Unterlassungsantrag) der zur Begründung gehaltene Vortrag ergänzend heranzuziehen ist.

2.

Hier zielt der Hilfsantrag ersichtlich auf den Fall, dass das Gericht das andauernde Bereithalten des die angegriffenen Äußerungen beinhaltenden Artikels im Online-Archiv für zulässig hält und deshalb den Hauptantrag abweist (weil die Interessen der Beklagten am Schutz ihrer Kommunikationsfreiheit überwögen); für diesen Fall soll auf den Artikel wenigstens nicht über Suchmaschinen wie Google zugegriffen werden können (siehe den Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2018, in dem die Hilfsanträge erstmals gestellt werden, mit der Begründung auf S. 4 f., Bl. 92 f.). Das Ziel des Klägers – dass der Artikel mit den angegriffenen Passagen nicht mehr zum Abruf bereitgehalten und dadurch zugänglich gemacht wird – hat er mit dem Hauptantrag auch dann erreicht, wenn diesem lediglich hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens und nicht auch hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens stattgegeben wird. Dieser in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 mitgeteilten Einschätzung des Senats hat der Kläger auch nicht widersprochen (S. 3 des Protokolls, Bl. 264).

CC.

Auf die Berufung des Beklagten sind ferner die dem Kläger vom Landgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu reduzieren. Diese haben die Beklagten Ziff. 1 und 2 dem Grunde nach gem. §§ 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB; § 249 BGB als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (siehe nur BGH GRUR 2008, 367 Rn. 13 – Rosenkrieg bei Otto) zu erstatten, da die Verantwortlichen der Beklagten Ziff. 1 und der Beklagte Ziff. 2 fahrlässig i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft gehandelt haben, denn sie hätten erkennen können und müssen, dass die Anforderungen an eine rechtmäßige Berichterstattung nicht erfüllt sind.

1.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind durch die als Anl. K 4 (Bl. 20a) vorgelegte Abmahnung vom 22.12.2017 entstanden. Bei einer nur teilweise begründeten Abmahnung ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass nicht etwa die Kosten aus dem Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung ersatzfähig sind, sondern sich die ersatzfähigen Kosten nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung bestimmen (BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter bestätigt in BGH GRUR 2016, 516 Rn. 45 –Wir helfen im Trauerfall).

2.

Hier hat das Landgericht die erstattungsfähigen Kosten aus dem Gegenstandswert des von ihm für berechtigt gehaltenen Teils der Abmahnung (Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Artikels vom 08.04.2004), den es mit 20.000 € beziffert hat, berechnet (LGU S. 27 unter III.) und mithin nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zu berechnen sind sie vielmehr wie folgt:

a)

Bei der Berechnung ist nicht der gesamte Gegenstandswert des Schreibens vom 22.12.2017 zu berücksichtigen, weil dieses auch die Geltendmachung von Richtigstellungsansprüchen zum Gegenstand hatte und es sich bei diesen im Verhältnis zu Unterlassungsansprüchen um unterschiedliche Angelegenheiten i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG handelt (BGH NJW 2010, 3037 Rn. 18 – Gegendarstellungs- und Richtigstellungsbegehren BGH NJW 2016, 1245 Rn. 14).

b)

Der Berechnung des Klägervertreters auf S. 18 f. der Klageschrift (Bl .18 f.) ist mithin im Grundsatz zuzustimmen. Der zu berücksichtigende Gegenstandswert der Abmahnung (Unterlassungsbegehren) beträgt mithin 50.000 €. Der Antrag, mit dem der Kläger im Rechtsstreit überwiegend durchdringt (Klagantrag Ziff. 1 = Berufungsantrag Ziff. 1), ist in Übereinstimmung mit der angemessenen und von den Parteien nicht beanstandeten Bewertung durch das Landgericht, mit 20.000 € zu bemessen. Letztlich erfolgreich ist dieser Antrag aber nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens (oder Verbreiten Lassens). Das Unterliegen hinsichtlich des Behauptens bewertet der Senat mit ¼. Da das Unterlassungsbegehren in der Abmahnung ebenfalls nicht auf die Begehungsform des Verbreitens beschränkt war, beträgt der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung mithin 15.000 €. Ersatzfähig sind mithin 3/10 der Abmahnkosten aus 50.000 €. Letztere betragen 1.822,96 € (= 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 50.000 € plus 20 € Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer), erstattungsfähig sind also 546,89 €.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO i. V. m. den Grundsätzen der sog. „Baumbachschen Formel“.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO, da eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterlassungsklagen, die dem Schutz des sozialen Geltungsanspruchs des Betroffenen in der Öffentlichkeit dienen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, anders ist dies aber dann, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH NJW 1985, 978 f.). Letzteres ist hier der Fall, denn der Kläger macht primär geltend, dass ihn die angegriffenen Veröffentlichungen bei der Beschäftigungssuche behindern (Klageschrift S. 8 f.).

Gründe i. S. v. § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Revision zuzulassen – wie von der Beklagten beantragt – bestehen nicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt.

Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der angemessen erscheinenden Festsetzung durch das Landgericht (LGU S. 3), misst allerdings entgegen dessen Auffassung den Hilfsanträgen keinen eigenständigen Streitwert zu, weil diese wirtschaftlich als Minus zum jeweiligen Hauptantrag erscheinen.

 

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