Skip to content

Fahrzeugkaufvertrag – außerhalb des Vertrages bestehende Vereinbarungen – Beweislast

Fahrzeugkaufvertrag: Streit um Beweislast und Gewährleistungsrechte

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Kontext eines **Fahrzeugkaufvertrags** können oft **Vereinbarungen außerhalb des Vertrages** eine entscheidende Rolle spielen. Hierbei steht insbesondere die **Beweislast** im Fokus, da es oft schwierig ist, mündliche Absprachen oder Zusagen nachzuweisen. Die Frage, wer die Beweislast für solche Umstände trägt, kann das Ergebnis des Rechtsstreits maßgeblich beeinflussen. Zudem können **Gewährleistungsrechte** eine zentrale Rolle spielen, wenn es um Mängel am gekauften Fahrzeug geht.

In solchen Fällen kann es zu einem **Klageabweisungsantrag** kommen, bei dem eine Partei versucht, die Ansprüche der anderen Partei abzuwehren. Dabei wird oft diskutiert, ob ein **Vertragsverhältnis** wirksam zustande gekommen ist und welche Bedingungen dabei gelten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 15/22 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass die Beklagte die Beweislast für außerhalb des Fahrzeugkaufvertrags getroffene Vereinbarungen trägt und dass die Mängel am Fahrzeug erheblich sind, wodurch die Ansprüche des Klägers berechtigt sind.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beweislast: Die Partei, die sich auf Umstände außerhalb des Fahrzeugkaufvertrags beruft, trägt die Beweislast für deren Vorliegen.
  2. Gewährleistungsrechte: Strenge Anforderungen sind an die Auslegung einer Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust von Gewährleistungsrechten führt.
  3. Vertragsverhältnis: Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis begründet wurde.
  4. Klageabweisungsantrag: Die Beklagte verfolgte im Berufungsverfahren erfolglos ihren Klageabweisungsantrag weiter.
  5. Reparaturverweigerung: Das Gericht wies die Behauptung zurück, dass der Kläger eine Reparatur seitens der Beklagten verweigert habe.
  6. Beweisführung: Das Gericht stützte sich auf § 416 ZPO, welcher besagt, dass Privaturkunden vollen Beweis für die abgegebenen Erklärungen erbringen.
  7. Verzicht auf Gewährleistungsrechte: Das Gericht sah keinen klägerseitigen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.
  8. Urteil: Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg und die Ansprüche des Klägers wurden als berechtigt angesehen.

Spannende Einblicke: Fahrzeugkaufvertrag und rechtliche Dilemmata

Im Kern des vorliegenden Falls steht ein Fahrzeugkaufvertrag, bei dem es zu Unstimmigkeiten bezüglich Vereinbarungen außerhalb des Vertrages kam. Die Auseinandersetzung fokussiert sich auf die Beweislast für diese Umstände und die daraus resultierenden Gewährleistungsrechte. Die Partei, die sich auf solche außerhalb der Urkunde liegenden Umstände beruft, trägt die Beweislast für deren Vorliegen. Dies wurde durch das OLG Karlsruhe im Urteil vom 18. April 2023 (Az.: 19 U 15/22) festgestellt.

Kernfragen: Verzicht auf Gewährleistungsrechte und Existenz eines Vertragsverhältnisses

Fahrzeugkaufvertrag
(Symbolfoto: Opat Suvi /Shutterstock.com)

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall besteht darin, zu klären, ob der Kläger auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet hat und ob zwischen den Parteien tatsächlich ein Vertragsverhältnis begründet wurde. Die Beklagte argumentierte, dass kein klägerseitiger Verzicht auf Gewährleistungsrechte vorliege und dass der Kläger am Tag der Abholung eine Reparatur seitens der Beklagten verweigert habe. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich bei dem im Fahrzeug verbauten Differential um das ursprüngliche Bauteil handelte.

Komplexität des Falls: Beweisführung und Zivilrecht

Die Zusammenhänge des Falls sind komplex und beziehen sich auf verschiedene Aspekte des Zivilrechts, insbesondere auf den Fahrzeugkaufvertrag und die damit verbundenen Gewährleistungsrechte. Es ist zu beachten, dass die Beweislast für außerhalb des Vertrages getroffene Vereinbarungen bei der Partei liegt, die sich darauf beruft. Zudem spielt die Frage der Beweisführung und -würdigung eine zentrale Rolle.

Urteil und Konsequenzen: Ein Sieg für die Gewährleistungsrechte

Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Beweislast für die behaupteten Umstände trägt und dass die zahlreichen Mängel am Fahrzeug nicht als „unerheblich“ bewertet werden können. Das Gericht stützte sich dabei auf § 416 ZPO, der besagt, dass Privaturkunden vollen Beweis dafür erbringen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Die Beweisregel erstreckt sich jedoch nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten.

Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf einer sorgfältigen Prüfung der Beweise und der rechtlichen Rahmenbedingungen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet hat und dass die Mängel am Fahrzeug erheblich sind. Die Auswirkungen des Urteils betreffen insbesondere die Beweislast und die Auslegung von Vereinbarungen außerhalb des Vertrages.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Beklagte im Wege der Berufung keinen Erfolg hatte und dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers berechtigt sind. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Beweislast und die strengen Anforderungen an die Auslegung von Willenserklärungen, die zum Verlust einer Rechtsposition führen. Es unterstreicht zudem die Relevanz von Gewährleistungsrechten im Kontext von Fahrzeugkaufverträgen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie werden „Gewährleistungsrechte“ im Rahmen eines Fahrzeugkaufvertrags definiert?

Gewährleistungsrechte im Rahmen eines Fahrzeugkaufvertrags beziehen sich auf die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel einzustehen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Diese Rechte sind in Deutschland gesetzlich verankert und gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs.

Gewerbliche Autohändler sind gesetzlich verpflichtet, Sachmängel an verkauften Autos zu beheben. Dies gilt sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtwagen und kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn ein Sachmangel vorliegt, hat der Händler die Möglichkeit, Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beheben. Tut er das nicht, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen. In bestimmten Fällen ist sogar eine Schadensersatzforderung zulässig.

Bei einem Autokauf von Privatpersonen gelten jedoch andere Regeln. Privatverkäufer können die Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Das bedeutet, dass sie für unbekannte Mängel nicht haften müssen. Allerdings gilt dies nicht für Sachmängel, die dem Verkäufer bereits bekannt waren.

Ein wichtiger Aspekt der Gewährleistungsrechte ist die Unterscheidung zwischen Sachmängeln und normalen Verschleißerscheinungen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn Teile des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs defekt waren und dies vom Verkäufer nicht mitgeteilt wurde. Verschleißerscheinungen hingegen sind normal und müssen nicht im Rahmen der Gewährleistung behoben werden.

Die Beweislast für einen Mangel am Auto kehrt sich nach sechs Monaten um. In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass es den gemeldeten Mangel nicht gibt. Ab dem siebten Monat muss der Käufer beweisen, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt und es sich nicht nur um einen Verschleißschaden handelt.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass Gewährleistungsrechte und Garantien nicht dasselbe sind. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Händlers oder Herstellers, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 19 U 15/22  – Urteil vom 18.4.2023

Leitsätze

1. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, beck-online).

2. Die rechtsgeschäftliche Behandlung von „Vertragsumschreibungen“ richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Dabei können den § 151 S. 1 2. Alt. BGB und § 267 Abs. 1 S. 1 BGB Bedeutung zukommen.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

3. An die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition – hier: Gewährleistungsrechte – führte, sind strenge Anforderungen zu stellen; der dahingehende Wille muss unzweifelhaft und eindeutig nach außen treten (BGH, Urteil vom 22.06.1995, Az. VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237, beck-online).


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.12.2021 (Aktenzeichen: 11 O 156/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags, welcher ein Kraftfahrzeug des Typs „Jaguar XJ 2,7, D Portfolio“ (im Folgenden: Jaguar) betrifft.

Der Kläger ist Geschäftsführer der A. GmbH. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das u. a. im Bereich des Kfz-Gebrauchtwagenhandels tätig ist. Auf das Fahrzeug stieß der Kläger über eine Onlineplattform für Gebrauchtwagen, auf welcher die Beklagte das Fahrzeug inseriert hatte. Mit Datum vom 19.04.2018 versandte die A. GmbH, vertreten durch den Kläger, an die Beklagten ein ausgefülltes Vertragsformular hinsichtlich des streitgegenständlichen Jaguar (Anlage B 1); dieses Formular enthielt einen Gewährleistungsausschluss. Ob infolge dessen ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, v. a. ob dieses Angebot von Seiten der Beklagten wirksam schriftlich angenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 23.04.2018 überwies die A. GmbH eine Anzahlung in Höhe von 15.000 EUR an die Beklagte.

Der Kläger begab sich am 25.04.2018 zur Abholung des Jaguars nach Karlsruhe. Dort wurde ein weiteres Vertragsformular der Beklagten über den Kauf des Jaguars mit Datum vom 25.04.2018 ausgefüllt und sodann vom Kläger und von dem Zeugen T. S. für den Beklagte unterschrieben (Anlage K 1). In diesem Vertragstext wurde im Übrigen als Käufer der Kläger selbst – und nicht mehr die A. GmbH – ausgewiesen. Weiterhin hieß es in dem Dokument, dass es sich nicht um einen gewerblichen Kauf handele; ein Gewährleistungsausschluss, wie ihn das Vertragsformular vom 19.04.2018 enthielt, wurde in den Vertragstext nicht aufgenommen.

Der Kläger stieg in der Folge in das Fahrzeug, um die Rückreise nach H. anzutreten. Dabei monierte er umgehend und noch vor Ort gegenüber der Beklagten, dass er mahlende Geräusche beim Fahren festgestellt habe. Der Kläger wollte das Fahrzeug nicht bei der Beklagten lassen. Zu einer Diagnose oder Behebung der Ursache des Mahl-Geräusches kam es nicht. Er fuhr den Jaguar noch am selben Abend nach H..

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte in Bezug auf das Differential, den Wischermotor und die seitlichen Lufteinlässe unter Fristsetzung bis zum 09.05.2018 ergebnislos zur Mängelbeseitigung auf und fügte einen Kostenvoranschlag der K. GmbH vom 27.04.2018 bei.

Der Kläger erklärte schließlich mit Schreiben vom 15.06.2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dabei berief er sich auf diverse Mängel, insbesondere ein defektes Differential am Fahrzeug. Im Übrigen machte der Kläger Verwendungs- und Nutzungsersatzansprüche geltend, nachdem er diverse Reparaturen an dem Jaguar hat vornehmen lassen.

Der Kläger obsiegte erstinstanzlich im Wesentlichen. Dabei bejahte das Landgericht Ansprüche auf Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 25.000 EUR und teilweise auf Verwendungs- und Nutzungsersatz in Höhe von 5.403,84 EUR. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei am 25.04.2018 ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Jaguar zustande gekommen. In Anbetracht von § 416 ZPO stelle der Kaufvertrag vom 25.04.2018 zugleich eine Novation (Schuldersetzung) des Vertrages vom 19.04.2018 dar. Der Zeuge T. S. sei als Vertreter für die Beklagte aufgetreten. Die insoweit von dem Zeugen T. S. abgegebene Willenserklärung sei auch nicht wirksam durch die Beklagte angefochten worden. Der streitgegenständliche Jaguar sei mit mehreren Mängeln im Sinne von § 434 BGB behaftet. Es liege zuvorderst ein Defekt am Differential der Hinterachse vor, der bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Weiterhin sei eine Fristsetzung durch die E-Mail der Beklagten vom 11.05.2018 gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich geworden, weil die Beklagte hierin deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigere. Der Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag sei auch nicht aufgrund von § 325 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da eine Reihe von Mängeln vorliege. Dem Rücktritt stehe auch nicht § 323 Abs. 6 BGB entgegen; es sei insoweit unerheblich, dass der der Kläger das Fahrzeug trotz des Angebots der Beklagten, das Fahrzeug am 25.04.2018 bei ihr zu belassen, abgelehnt habe und das Fahrzeug nach H. überführt habe. Dieses Verhalten könne auch nicht dahin verstanden werden, dass der Kläger die Annahme der Nachbesserung endgültig verweigert habe oder in jedem Falle auf deren Erbringung durch die Beklagte verzichte.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.12.2021 (Aktenzeichen: 11 O 156/18) Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich im Wege der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Dabei erkennt die Beklagte im Wesentlichen unter drei Aspekten Rechtsfehler des angefochtenen Urteils: Das Landgericht sei zu Unrecht von keinem klägerseitigen Verzicht auf Gewährleistungsrechte ausgegangen und habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger am Tag der Abholung eine Reparatur seitens der Beklagten verweigert habe. Zudem sei zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Vertragsverhältnis begründet worden. Schließlich sei den landgerichtlichen Ausführungen im Hinblick auf den Defekt am Differential entgegenzutreten.

Da die fraglichen Geräusche bereits vor Ort bei der Beklagten auf dem Hof zu vernehmen gewesen seien, habe die Beklagte sofort die Beseitigung von deren Ursache und damit die Nachbesserung angeboten. Dieses Angebot habe der Kläger abgelehnt und das Fahrzeug über eine Strecke von mehr als 600 km nach H. verbracht. In diesem Verhalten sei ein Verzicht zu erblicken. Die Begründung des Gegenteils durch das Landgericht überzeuge nicht. Der Kläger sei entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Beklagten zur Vermeidung des Risikos weiterer Schäden einfach mehr als 600 km mit dem Fahrzeug nach H. gefahren. Dies könne nicht sein. Im Hinblick auf einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte sei das Landgericht auch einem beklagtenseitigen Beweisantritt nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 12.09.2019 sei bereits Herr M. V. als Zeuge für die ausdrückliche Ablehnung der Nachbesserung durch den Kläger benannt worden. Der Kläger habe somit das Nachbesserungsrecht der Beklagten durch ein eigenmächtiges Handeln vereitelt. Hierdurch habe der Kläger auch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Zudem sei der maßgebende Kaufvertrag zwischen der Fa. A. GmbH und der Beklagten geschlossen worden. Wie bereits erstinstanzlich vorgebracht und unter Beweis gestellt worden sei, habe die Beklagte den unterzeichneten Kaufvertrag unstreitig von der A. GmbH mit E-Mail vom 19.04.2018 (Anlage B1), also mit zwei Anhängen im JPG-Format, erhalten. Hiervon seien von der Beklagten umgehend am 19.04.2019 Ausdrucke angefertigt worden, diese Ausdrucke seien unterschrieben und per Post an die A. übersendet worden. Zu keinem Zeitpunkt sei der mit Fa. A. GmbH geschlossene Kaufvertrag, schon gar nicht einvernehmlich, ersetzt worden. Hierfür habe es weder eine Veranlassung noch eine Vereinbarung gegeben. Insoweit sei auch auf den als Anlage B 2 vorgelegten Zahlungsbeleg zu verweisen, der als Verwendungszweck „Anzahlung auf KV vom 19.04.18 […]“ ausweise. Im Übrigen sei dem Kläger schon vor dem Kauf und beim Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Fa. A. GmbH und der Beklagten bekannt gewesen, dass keine ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten sei. Die informatorische Anhörung des Klägers habe den entsprechenden klägerischen Sachvortrag nicht glaubhaft bestätigt. Eine andere Bewertung hätte zudem zur Folge, dass der Kläger nicht seiner vertraglichen Verpflichtung zur vollständigen Kaufpreiszahlung nachgekommen wäre. Denn solange der Käufer seine Vertragspflicht zur Kaufpreiszahlung nicht vollumfänglich erfülle, brauche die Beklagte als Verkäuferin auch nicht ihre Vertragspflicht zur mangelfreien Lieferung der Kaufsache zu erfüllen (§ 320 BGB).

Der Austausch des Differentials hätte überhaupt schon nicht durch den Kläger bei der Fa. K. GmbH in Auftrag gegeben werden dürfen, da die Beklagte sofort nach Feststellung des Geräuschs nachbessern habe wollen. Dabei habe die Beklagte versichert, das Fahrzeug kostenlos nach H. zu verbringen und dem Kläger sämtliche Kosten der Heimfahrt nach H. zu erstatten, was aber unstreitig von Klägerseite ausdrücklich abgelehnt wurde. Der „Schaden am Differential“ wäre bei der Beklagten kostengünstig behoben worden und zwar durch das Einbauen eines gleichwertigen gebrauchten Differentials, das den Mangel in derselben ordnungsgemäßen Weise behoben hätte.

Nach der Überzeugung des Ausgangsgerichts handele es sich bei dem Differential, das vom Gerichtssachverständigen im ausgebauten Zustand bei der Fa. K. besichtigt worden sei, um das Differential, das bei Gefahrübergang im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut gewesen sei. Aufgrund welcher Fakten das Ausgangsgericht zu dieser Überzeugung gelange, sei den Entscheidungsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Nicht einmal der Sachverständige habe hierzu eine eindeutige Aussage treffen können. Die Fa. K. habe dem Sachverständigen fast zwei Jahre nach der dortigen Reparatur ein Differential vorgelegt. Im Gutachten des Sachverständigen stehe, bei dem sich bei der Fa. K. GmbH befindlichen Differential handele es sich aus technischer Sicht um das vorher im fraglichen Fahrzeug verbaute Differential.

Da die Luftfederung im Ausland repariert worden sei, habe der Kläger im Übrigen keinen Anspruch hierauf. Er habe diese Reparatur eigenmächtig und in Eigenverantwortung ausführen lassen. Mit Rücksicht auf die teilweise Klageabweisung sei schließlich dagegen zu erinnern, dass der Beklagten die Kosten des Rechtstreits in vollem Umfang auferlegt worden seien.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.12.2021 – Az.: 11 O 156/18 – aufzuheben und die Klage über die bereits erfolgte Teilabweisung hinaus insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ein Verzicht auf Gewährleistungsrechte liege nicht vor. Abgesehen davon, dass der Kläger keineswegs „ausdrücklich“ eine „Nachbesserung“ abgelehnt habe, sondern sich schlichtweg dazu entschieden habe, bei vorangeschrittener Tageszeit mit dem Fahrzeug erst einmal nach H. zu fahren, sei es auch vollkommen lebensfremd und abwegig, dass ein Käufer freiwillig und ohne Grund auf ihm zustehende Gewährleistungsansprüche verzichte. Ein entsprechender Wille könne dem Kläger unter keinen Umständen unterstellt oder aus seinem Verhalten abgeleitet werden. Die Beklagte rüge auch erfolglos, dass das Landgericht einem Beweisantritt nicht nachgekommen sei. Auf die im Schriftsatz vom 12.09.2019 gemachte Behauptung, auf die sich die Beklagte beziehen wolle, komme es rechtlich nicht an; ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche sei mit einer Ablehnung der Reparatur nicht verbunden gewesen.

Unrichtig sei, dass das Geräusch am Differenzial von der Beklagtenseite mit dem Stethoskop habe lokalisiert werden können. Die Beklagtenseite habe zwar ein Stethoskop verwendet, aber vorgegeben, keinen Mangel feststellen zu können. Die Beklagte versuche auch einen falschen Eindruck zu vermitteln mit der Behauptung, der Kläger sei „einige Zeit nach der Abholung des Fahrzeugs wieder zurückgekommen“. Insgesamt dürfte es sich lediglich um eine Strecke von ca. 500 Metern gehandelt haben, die der Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegt habe. Auf dieser Distanz könne sich schwerlich ein Geräusch entwickeln, welches vorher angeblich nicht vorhanden gewesen sein soll. Die Beklagte wende erfolglos ein, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da für die Beklagte vor Ort bei sich in der Werkstatt eine Nachbesserung mit geringen Kosten möglich gewesen wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Beklagte unstreitig zur Nachbesserung aufgefordert habe und die erforderlichen Maßnahmen dann auch bei der Beklagten vor Ort hätten vorgenommen werden können, könne von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht keine Rede sein.

Das Landgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 25.04.2018 wirksam zwischen den Parteien geschlossen worden sei. Es sei nicht überzeugend, wenn die Beklagte behaupte, dass es sich bei dem Vertrag vom 25.04.2018 nur um eine „Quittung für die zweite Zahlung“ gehandelt habe, und dass die Aufhebung des (vermeintlichen) Vertrages vom 19.04.2018 „zu keiner Zeit zur Debatte“ gestanden habe. Unerheblich sei der von der Beklagten erwähnte Umstand, dass die A. GmbH einen Vorschuss in Höhe von 15.000 EUR bezahlt habe. Mit der Überweisung des Vorschusses sei jedenfalls keine Willenserklärung verbunden gewesen. Abgesehen davon, dass die Beklagte diese Einrede bis zum Rücktritt nicht erhoben habe und die Einrede auch prozessual verspätet sei, teile die Klägerseite auch vollumfänglich die Auffassung des Landgerichts, wonach für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass die 15.000 EUR mit Zustimmung der A. GmbH als Zahlung für den neuen Vertrag verwendet werden sollte.

Im Hinblick auf die das Differential betreffenden Fragen verkenne die Beklagte schließlich, dass für die Überzeugungsbildung des Landgerichts keine 100prozentige Sicherheit erforderlich sei. Im Übrigen seien von der Beklagtenseite keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich bei dem der Begutachtung zugrunde gelegten Bauteil um ein anderes Differential gehandelt habe. Die Beklagte könne auch nicht gehört werden mit der unzutreffenden Auffassung, dass bei einer „zeitwertgerechten Reparaturkostenermittlung“ für die von Klägerseite behaupteten Mängel diese unter 5% der Kaufpreissumme lägen und mithin unerhebliche Mängel gegeben seien, die den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigten. Keinesfalls könnten die zahlreichen Mängel als „unerheblich“ bewertet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Das Landgericht bejahte die tenorierten Ansprüche zu Recht, sodass die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO. Auch die Kostenentscheidung erweist sich als zutreffend.

1. Das Landgericht ging zutreffend von einem Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 433, 434 Abs. 2 S. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB aus.

a) Die Parteien sind in Gestalt eines Kaufvertrages miteinander verbunden. Dies ergibt sich aus dem am 25.04.2018 unterzeichneten Dokument (K 1).

Dies ergibt sich aus § 416 ZPO und der hieran anknüpfenden Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der als Anlage K 1 vorgelegten Urkunde.

aa) Privaturkunden – wie die vorbenannte – erbringen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind, § 416 ZPO. Insoweit ist den in Anlage K 1 enthaltenen Erklärungen die Bedeutung zuzumessen, dass die Parteien des Rechtstreits jeweils eine Erklärung abgegeben haben, den Kauf auf die dort beschriebene Grundlage stellen zu wollen. Die Frage, ob sich die A. GmbH und die Beklagte zuvor bereits in Gemäßheit der Anlage B1 geeinigt haben, kommt es dabei naturgemäß nicht maßgebend an.

bb) Weitergehend ist hier in Ansehung aller Umstände an die als Anlage K 1 vorgelegte Urkunde inhaltlich der tatsächliche Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags zwischen den Parteien zu knüpfen.

aaa) Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich zwar nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten. Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, ob die darin bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht, ob insbesondere ein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – V ZR 86/14 NJW-RR 2015, 819 Rn. 13, beck-online). Die auf Grund § 416 ZPO formell bewiesenen Erklärungen können aber – je nach ihrem Inhalt – auch geeignet sein, allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen dem Gericht die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (BGH, Urteil vom 13.04.1988 – VIII ZR 274/87, NJW 1988, 2741, beck-online). Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden gilt insoweit die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, beck-online).

bbb) Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, sind bereits die in K 1 enthaltenen Erklärungen für sich betrachtet geeignet, den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags nachzuweisen. Plausible Anhaltspunkte, welche geeignet sind, eine andere Beweiswürdigung in diesem Punkt zu rechtfertigen und die vorbeschriebene Vermutung zu erschüttern, sind nicht gegeben. Dies ergibt sich aus nachgenannten Überlegungen:

(1) Der tatsächliche Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags zwischen den Parteien entspricht dem klaren Wortlaut der Vertragsurkunde.

(2) Die Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen, sodass ihr die Bedeutung eines ausgefüllten Kaufvertragsformulars aus dem objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht verschlossen geblieben ist.

(3) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf den streitigen Umstand, dass sich die Bedeutung der Beurkundung allein in einer Quittierungsfunktion erschöpfen sollte. Dies erscheint dem Senat wenig plausibel, nachdem dieser Zweck einfacher und zeitsparender durch die Erstellung einer einfachen Quittung hätte erreicht werden können. Einer „Vertragsumschreibung“ hätte es nicht bedurft; der Kläger selbst hätte nicht eigens in ein mit „Kauf gebrauchtes Kraftfahrzeug“ überschriebenes Dokument eingepflegt werden müssen. Die Ergänzungen unter dem Punkt „zusätzliche Ausrüstung“ gegenüber dem als Anlage B 1 vorgelegten Vertragstext hätten zeitsparender in diesem Dokument vorgenommen werden können.

(4) Dem Abschluss eines dementsprechenden Kaufvertrags steht auch der vorangegangene Abschluss eines Kaufvertrags gemäß der Anlage B 1 nicht entgegen. Im Zeichen der Privatautonomie unterliegt eine „Vertragsumschreibung“ keinen Bedenken. Das Gegenteil ist richtig.

Der Beklagten hätte es auch freigestanden, zwei sich im Grundsatz gegenseitig ausschließende Vertragspflichten bezüglich der in Streit stehenden „Stückschuld“ zu begründen. Nach Lage der Dinge hätte sie Erfüllungsansprüchen der A. GmbH gegebenenfalls den Einwand aus § 242 BGB entgegenhalten können. Inwieweit die privatautonome Entscheidung der Beklagten, die in K 1 dokumentiert ist, rechtstechnisch in Bezug auf den möglicherweise gemäß Anlage B 1 geschlossenen Vertrag abzubilden ist, ist indes vom hiesigen Streitgegenstand zu trennen. Ob ein Vertrag gemäß B 1 zustande kam, wofür jedenfalls die Bereitstellung des Fahrzeugs in Anbetracht von § 151 S. 1 2. Alt. BGB sprechen könnte, mag vor diesem Hintergrund auf sich beruhen. Ob die Parteien – der Kläger in seiner Eigenschaft als Vertreter der A. GmbH – zugleich den Vertrag B 1 im Zuge einer Novation aufheben wollten, muss nicht entschieden werden.

(5) Auch die seitens der A. GmbH geleistete Anzahlung rechtfertigt keine andere Bewertung. Nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB kann grundsätzlich auch ein Dritter die Leistung bewirken. Infolge dessen entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass die Parteien stillschweigend eine Verrechnung der geleisteten Anzahlung vereinbart haben. Wäre die Beklagte von keiner Begleichung des Kaufpreises ausgegangen, hätte sie nach dem Dafürhalten des Senats das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Raum für die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Einrede nach § 320 BGB besteht mithin nicht.

cc) Die Willenserklärung des Zeugen T. S., der als Vertreter für die Beklagte auftrat, wurde auch nicht wirksam durch die Beklagte angefochten (§§ 142 BGB, 119 Abs. 1 analog BGB); insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 11 – 13), gegen welche die Berufung nichts erinnert, Bezug genommen werden.

b) Das Fahrzeug ist mangelhaft. Bereits in dem Defekt am Differential ist ein Sachmangel zu erblicken, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aF. Dabei ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzliche Feststellung, wonach insoweit ein über bloßen Verschleiß hinausgehender Abrieb bei Kegeln und Tellerrändern vorliegt (LGU S. 14), gebunden. Dies gilt auch für die Ursache des abrasiven Betriebs, die das Landgericht im Einklang mit der sachverständigen Einschätzung in einer unzureichenden Ölversorgung – veraltetes, falsches Öl oder zu geringe Ölmenge – erblickte (LGU S. 14, Gutachten vom 25.05.2020 S. 15).

aa) Ein Mangel liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vorauszuschicken ist, dass hier § 434 BGB aF anzuwenden ist, da der in Streit stehende Vertrag nicht nach dem 01.01.2022 geschlossen wurde, Art. 229 § 58 EGBGB (vgl. eingehend Lorenz NJW 2021, 2065 Rn. 3, beck-online). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aF. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass insoweit ein gebrauchter Pkw nicht mit einem Neuwagen verglichen werden kann. Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet im Grundsatz einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 2 Nr. 1, 2 BGB nicht. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9.9.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 23, beck-online m.w.N.).

Hiervon ausgehen stellt die fragliche Beschaffenheit des Differentials, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, keine hinzunehmende und altersübliche sowie betriebsbedingte Verschleißerscheinung dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Fahrzeug sich noch nicht am Ende seiner zu erwartenden Lebensdauer befand und auch keine überdurchschnittlich hohe Laufleistung aufwies. Zudem passt das Schadensbild nicht zur Annahme eines betriebsbedingten Verschleißes. Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

bb) Das Berufungsgericht ist an die vorstehend dargestellten Feststellungen des Landgerichts gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

aaa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische, Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 529 Rn. 2).

Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehrten, also nur Vermutungen wiedergäben, sie lückenhaft wären oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstießen, schließlich aber auch, wenn die Verteilung der Beweislast verkannt worden wäre und dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hätte (BGH, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 175/04, juris).

Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich auch aus Fehlern ergeben, die dem Gericht des ersten Rechtszugs bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13 –, juris Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich vor allem aus dem Gutachten ergeben oder aus der Änderung der Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag (Heßler in: Zöller a.a.O. Rn. 9, 14 m.w.N.).

bbb) An diesen Grundsätzen gemessen ist eine Bindungswirkung im Sinne des § 529 ZPO zu bejahen. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtig- oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auf. Eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen vermag der Senat nicht festzustellen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus nachstehenden Erwägungen:

Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die inhaltlichen Ausführungen des Sachverständigen in sich schlüssig, fachlich stichhaltig und überzeugend sind. Die inhaltlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen greift die Berufung auch nicht an.

Die Berufung beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, dass nicht sicher sei, ob das begutachtete Bauteil dem in S. stehenden Fahrzeug zuzuordnen sei. Der Sache nach stellt die Beklagte damit ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Fa. K. und dem Kläger in den Raum. Greifbare Anhaltspunkte für ein solches – selbstredend strafrechtlich relevantes – Verhalten zeigt die Beklagte nicht konkret auf. Solche erkennt der Senat auch im Übrigen nicht. Das Gegenteil ist richtig: Der Sachverständige erläuterte im Rahmen seiner Anhörung am 25.11.2021, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass die Firma K. an dem alten Bauteil manipuliert habe. Zudem erkennt der Senat, dass das vom gerichtlich bestellten Sachverständige vorgefundene Bauteil offenbar nach Typ und Alter sich dem Jaguar zuordnen ließ. Der Sachverständige, dessen Kompetenz und Erfahrung von keinen Bedenken unterliegt und im Übrigen von der Berufung nicht in Zweifel gezogen wurde, sah keinerlei, v.a. keine konkreten oder belastbaren, Anhaltspunkte dahin, dass es sich nicht um das Originalteil handelte. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Indizien dahin, dass dem Sachverständigen ein anderes bzw. manipuliertes Bauteil gleichsam „untergeschoben“ wurde oder der Firma K. eine Verwechselung unterlaufen war.

Die von der Berufung in dieser Hinsicht vorgebrachten Zweifel sind allein theoretischer Natur. Ungeachtet dessen erscheint die Einschätzung des Sachverständigen von hinreichender Expertise und Erfahrung getragen zu sein. Dieser Sicht der Dinge entspricht es, dass § 286 ZPO keine absolute Gewissheit bzw. mathematisch-naturwissenschaftliche Stringenz verlangt: Der Richter darf und muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; dem entspricht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, falls sie dem Richter persönliche Gewissheit verschafft (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 286 Rn. 19 m.w.N.).

c) Der Mangel lag auch bereits bei Gefahrübergang, d. h. bei Übergabe des Fahrzeugs vor, § 446 BGB.

aa) Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Differential bereits bei Aushändigung defekt war (LGU S. 20). In Ansehung der vorstehenden Ausführungen ist der Senat auch an diese Feststellung gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Dies steht im Einklang mit dem erstinstanzlichen Tatbestand, wonach umgehend noch vor Ort sich mahlende Geräusche gezeigt hätten; hiervon geht im Übrigen auch die Berufung aus. Im Übrigen ist auch für den Senat in Anbetracht der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht vorstellbar, dass der fragliche Defekt am Differential auf der Wegstrecke von Karlsruhe nach H. den fraglichen Defekt auftrat. Denn der Sachverständige stellte die mechanische Abnutzung der Kegel und Tellerränder des Differentials im Rahmen eines abrasiven Betriebs infolge unzureichender vorhandenem Öl fest; eine fehlerhafte Abdichtung liege nahe (Gutachten vom 25.05.2020 S. 15ff). Das Schadensbild in Gestalt spanabhebenden Verschleißes lässt sich mit einem spontanen Defekt nach Übergabe des Fahrzeugs nicht in Einklang bringen; auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug zu nehmen.

Soweit der Beklagte die Behauptung, dass der Schaden am Differential spontan aufgetreten sei, unter Zeugenbeweis stellen will, war dem nicht nachzugehen. Diese Beweisangebote sind insoweit unerheblich, als sie die maßgebenden Feststellungen des Sachverständigen unberührt lassen. Insbesondere verhält sich die unter Beweis gestellte Behauptung nicht zur der Ursache des abrasiven Betriebs, die der Sachverständige in einer unzureichenden Ölversorgung – veraltetes, falsches Öl oder zu geringe Ölmenge – erblickte (Gutachten vom 25.05.2020 S. 15).

bb) Der Senat hat an dieser Stelle zu bemerken, dass es auf § 477 BGB somit im Streitfall nicht ankommt. Demnach erscheint das beklagtenseitige Vorbringen (Anlage K 4), wonach es dem Kläger darum gegangen sei, sich durch den „vermeintlichen“ Neuabschluss des Vertrags (K 1) Verbraucherschutz treuwidrig zu erschleichen, als im Ansatz verfehlt. Der Sache nach profitiert der Kläger hier nicht von seiner Stellung im Sinne des § 13 BGB. Die Frage, wie die Zulassung des Fahrzeugs auf die A. GmbH zu bewerten ist, mag aus diesem Grund ebenso auf sich beruhen. Allein der im Gegensatz zu Anlage B 1 in Anlage K 1 nicht erfolgte Gewährleistungsausschluss kommt vorliegend zum Tragen. An diesem – aus Beklagtensicht gesprochen – Versäumnis muss sich die Beklagte demnach im Streitfall festhalten lassen. Dass der Kläger die Beklagte, die im Bereich des Kfz-Gebrauchtwagenhandels tätig ist, hierüber getäuscht hat, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

d) Den sich hieraus ergebenden Gewährleistungsrechten steht kein Verzicht auf Gewährleistungsrechte entgegen.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Weigerung des Beklagten das Fahrzeug am Abholtag bei der Verkäuferin zu belassen, eine dahingehender Erklärungswert zukommt. Das klägerseitige Verhalten erlaubt im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) keinen dahingehenden (weitreichenden) Rückschluss.

aa) Vorauszuschicken ist, dass der Senat an die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung nicht gebunden ist. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung nach § 529 ZPO wird bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemacht. Wenn das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs vorgenommene Auslegung selbst sachlich für nicht überzeugend hält, hat es die Auslegung selbst vorzunehmen. Es kann nicht – wie das Revisionsgericht – die Prüfung der Auslegung allein auf Verstöße gegen Auslegungsregeln oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze beschränken. Es handelt sich dabei um die Anwendung materiellen Rechts (vgl. Wulf in: BeckOK ZPO, ZPO § 529 Rn. 7, beck-online m.w.N.).

bb) Die Auslegung des klägerseitigen Verhaltens führt dazu, dass entgegen dem Berufungsvorbringen kein Verzicht anzunehmen ist.

aaa) Für die Auslegung ist maßgeblich darauf abzustellen, wie sie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände hätte verstehen können und müssen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist auf die objektive Bedeutung des sich aus den von den Vertragsteilen abgegebenen Erklärungen ergebenden Sinnganzen abzustellen. Daher stellen die §§ 133, 157 BGB klar, dass die Ermittlung jener objektiven Bedeutung auch anhand objektiver – und nicht etwa nur auf den subjektiven Empfängerhorizont des jeweils anderen Vertragsteils abstellender – Maßstäbe, nämlich nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erfolgen hat (vgl. grundlegend BeckOK BGB/Wendtland, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 157 Rn. 8ff m.w.N). Für die Auslegung heranzuziehen sind in diesem Zusammenhang alle Erkenntnismöglichkeiten, die dem Erklärungsempfänger bei gehöriger Anstrengung zur Verfügung standen. Damit sind neben dem Wortlaut auch die Interessenlage und sonstigen Begleitumstände zu würdigen (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 133 Rn. 34). Die Vertragsauslegung ist damit nach § 157 BGB im Ansatz von denselben Grundsätzen bestimmt wie die Auslegung von Willenserklärungen gemäß § 133 BGB (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 157 Rn. 3). An die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, sind strenge Anforderungen zu stellen; der dahingehende Wille muss unzweifelhaft und eindeutig nach außen treten (BGH, Urteil vom 22.06.1995, Az. VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237, beck-online).

bbb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist kein Verzicht auf Gewährleistungsrechte anzunehmen:

(1) Eine ausdrückliche oder wenigstens klar umrissene Erklärung in Richtung eines generellen Verzichts auf Gewährleistungsrechte ist beklagtenseits weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Von einem unzweifelhaft und eindeutig nach außen tretenden Verzichtswillen, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung wie dargestellt fordert, kann insoweit keine Rede sein. Derlei wird auch nicht in das Wissen des Zeugen M. V. im Schriftsatz vom 12.09.2019 gestellt.

(2) Nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte werden solch weitreichende Erklärungen nur in Ausnahmefällen spontan und auf völlig unklarer Tatsachengrundlage erklärt. Die Reichweite eines etwaigen Verzichts vermochte der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Seinerzeit war denkbar, dass die Ursache der „Mahlgeräusche“ auf einer bloßen Bagatelle beruht oder aber zu einem „wirtschaftlichen Totalschaden“ führt. Bei dieser Sachlage ist – aus dem Empfängerhorizont – erkennbar, dass der Kläger zunächst die technischen – und rechtlichen – Rahmenbedingungen in Ruhe und mit (räumlichem) Abstand eruieren wollte. Ebendies erscheint hier auch nicht treuwidrig.

(3) Die Tatsache, dass der Kläger durch die Weigerung gegen vertragliche (Neben-)pflichten verstoßen haben mag, erlaubt keine zwingenden Schlüsse im Hinblick auf einen Verzicht. Die Frage, ob klägerseitige Ansprüche nach § 439 Abs. 2 BGB bei der gegebenen Sachlage durchsetzbar wären, berührt nicht den Streitgegenstand.

(4) Der Senat kann nicht erkennen, welchen Sinn ein Verzicht gehabt haben sollte. Ein Verzicht wäre für einen redlichen Dritten im Sinne der §§ 133, 157 BGB vielmehr sinnlos gewesen. Der Kläger war in Anbetracht seines als Anlage K 2 verfassten Schreiben offenbar verärgert, sodass für ihn kein Grund bestand, die Beklagte aus der – aus seiner Sicht bestehenden – Verantwortung zu entlassen. Das Gegenteil ist richtig.

(5) Im Übrigen teilt der Senat die stimmigen Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 25f), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen ist.

d) Das Gegebensein der übrigen Rücktrittsvoraussetzungen wird von der Berufung nicht gesondert angegriffen und unterliegt keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bezug zu nehmen.

2. Gleiches gilt im Hinblick auf die Verwendungsersatzansprüche. Hierzu bemerkt der Senat allein, dass eine anspruchskürzendes „Mitverschulden“, auf welches die Berufung möglicherweise hinauswill, nicht in Betracht kommt. Denn die Verwendungen sind in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ersetzen, bei Eigenleistungen in Höhe des objektiven Wertes. Ob der Gläubiger geringere Kosten gehabt hätte, ist jenseits der Grenze der objektiven Notwendigkeit unerheblich, da jedenfalls § 347 Abs. 2 S. 1 BGB (anders als möglicherweise § 994 Abs. 1 BGB) nicht entscheidend auf die Ersparnisbereicherung abhebt, sondern auf die Zusammengehörigkeit von Lasten und Nutzen (BeckOGK/Schall, 1.12.2022, BGB § 347 Rn. 81).

3. Die Kostenentscheidung unterliegt keinen Bedenken.

a) Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. So liegt der Fall hier. Denn verhältnismäßig geringfügig ist eine Zuvielforderung, wenn sie weniger als 1/10 des Streitwerts ausmacht. Im Übrigen können einer Partei die Prozesskosten auch dann insgesamt auferlegt werden, wenn auf Grund der Zuvielforderung geringfügige Mehrkosten etwa durch eine Beweisaufnahme oder durch Überschreiten einer Gebührenstufe entstanden sind. Eine mathematische Regel, ob die Grenze der Geringfügigkeit überschritten ist, lässt sich nicht aufstellen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 01.03.2023, ZPO § 92 Rn. 32).

Der Kern des Streits lag hier in einer kaufvertraglichen Verantwortlichkeit der Beklagten für Mängel. Insoweit ist Beklagte unterlegen. Die Zuvielforderung des Klägers macht rund 10 %, sodass die volle Kostentragung der Beklagten nach den vorstehenden Grundsätzen bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden ist.

b) Auch § 96 ZPO rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Kläger obsiegte vor allem im Hinblick auf das schadhafte Differential; dies Mängelbehauptung bildet den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Klagevorbringens und zog den größten Begutachtungsaufwand nach sich.

III.

Zu den prozessualen Nebenentscheidungen ist wie folgt auszuführen.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entnehmen.

3. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos