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Notar – Falschbeurkundung im Amt

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

AZ.: 1 Ws 236/03

Beschluss vom 16.06.2003

Vorinstanz: StA Kaiserslautern, AZ.: 6610 Js 10925/00


In dem Strafverfahren wegen Falschbeurkundung im Amt, hier: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 16. Juni 2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 4. (Großen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Oktober 2002 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 27. Februar 2002 hat die Staatsanwaltschaft gegen den als Notar tätigen Angeschuldigten in sechs Fällen Anklage wegen Falschbeurkundung im Amt erhoben. Die Strafkammer hat die Anklage nur in einem Fall (Ziffer 2) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern eröffnet. In den übrigen Fällen (Ziffern 1 und 3-6) hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Gegen die ablehnende Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 210 Abs. 2 StPO) und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg. Auch der Senat verneint hinsichtlich der eingestellten Verfahrensteile das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB).

In den durch die Strafkammer eingestellten Fällen wird dem Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem Abschluss verschiedener Grundstückskaufverträge betreffend den Erwerb von Wohnungseigentum vorgeworfen,

– einen durch die Beteiligten nicht abgegebenen Verzicht hinsichtlich der nochmaligen Verlesung der Teilungserklärung nebst Anlagen (Aufteilungsplan), der nochmaligen Vorlage des der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplanes sowie der Beifügung einer beglaubigten Fotokopie der genannten Urkunde (Teilungserklärung) beurkundet zu haben (Fälle 1 und 3-6),

– fälschlich beurkundet zu haben, dass die Teilungserklärung und Baubeschreibung bei der Beurkundung vorgelegen hätten (Fälle 1, 4 und 5) und

– die Teilungserklärung bzw. Baubeschreibung nicht verlesen zu haben (Fälle 1, 3, 4 und 6).

Mit diesen Vorwürfen hat sich die Strafkammer umfassend auseinandergesetzt und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt, warum sich insoweit kein hinreichender Tatverdacht für eine Falschbeurkundung im Amt ergibt. Dem schließt sich der Senat an.

Zwar gehört vor Eintragung im Grundbuch die ordnungsgemäße Beurkundung der Teilungserklärung zum notwendigen Inhalt eines Kaufvertrages über Wohnungs- oder Teileigentum, denn die Vertragsbeteiligten vereinbaren dadurch die dem Vertragsgegenstand zugrunde liegenden rechtlichen Strukturen und geben insoweit rechtlich erhebliche Erklärungen ab (vgl. BGHZ 74, 348; BGH NJW RR 01, 953). Dementsprechend ist auch die Teilungserklärung zu verlesen (§ 13 Abs. 1, S. 1 BeurkG). Die Verlesung ist jedoch dann entbehrlich, wenn auf die notariell errichtete Teilungserklärung verwiesen wird, die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt der Teilungserklärung bekannt ist und sie auf deren Verlesung verzichten (§ 13 a BeurkG). In den jeweiligen Verträgen heißt es unter I. Ziff. 4 hierzu,

„Auf das nochmalige Verlesen sowie auf das Beifügen einer beglaubigten Kopie der genannten Urkunde (Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan) zu diesem Vertrag wird von den Beteiligten verzichtet.“

Im Abschlussvermerk der Beurkundung wurde vermerkt, dass die Urkunde

„vom Notar vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben“

wurde. Damit sind alle in der Urkunde niedergeschriebenen Erklärungen der Beteiligten abgegeben und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Erklärungen ausdrücklich oder durch abschließende Genehmigung des Vorgelesenen abgegeben worden sind. Nur wenn feststünde, dass der Verzicht weder ausdrücklich erklärt noch die Verzichtserklärung in der Urkunde verlesen (und damit genehmigt) wurde, läge ein Verstoß gegen die beurkundungsrechtliche „Muss-Vorschrift“ des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG vor, deren Verletzung sich als Falschbeurkundung im Amt erwiese, weil – entgegen der Beurkundung – die Verlesung zu rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG unterblieben wäre. Damit aber hat sich die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auseinandergesetzt (vgl. IV. Ziff. 4) und in beanstandungsfreier Weise festgestellt, dass nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen nicht erweislich ist, dass die Verlesung der Verzichtserklärung tatsächlich unterblieben ist. Dass der Angeschuldigte die Verzichtserklärung, die in allen Urkunden enthalten ist, nicht doch vorgelesen hat, vermochte keiner der hierzu gehörten Zeugen auszuschließen. Auf die weitergehenden Ausführungen der Strafkammer hierzu nimmt der Senat Bezug.

Soweit dem Angeschuldigten vorgeworfen wird, er habe fälschlich beurkundet, dass bei der Beurkundung die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan vorgelegen hätten, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, begründet auch dies keinen hinreichenden Tatverdacht für das Vorliegen einer Falschbeurkundung im Amt. Der Angeschuldigte hat in den jeweiligen Urkunden an keiner Stelle festgestellt und damit auch nicht beurkundet, dass die fraglichen Unterlagen (Teilungserklärung und Aufteilungsplan) bei der Beurkundung – zumindest in beglaubigter Abschrift – auch tatsächlich vorgelegen hätten. Hätten diese Urkunden bei Beurkundung nicht vorgelegen, so hätte der Angeschuldigte zwar gegen § 13 a Abs. 1 Satz 3 und 4 BeurkG verstoßen und sich damit der Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht. Eine Falschbeurkundung könnte darin aber nicht gesehen werden, denn es läge insoweit lediglich ein Verstoß gegen eine unter strafrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche „Sollvorschrift“ vor. Dies ergibt sich daraus, dass eine Beurkundung, bei der die Verweisungs- oder Bezugsurkunde nicht vorlag, zwar pflichtwidrig errichtet, jedoch wirksam ist, wenn von den Beteiligten – wie hier – erklärt ist, dass ihnen der Inhalt der Niederschrift jener Urkunde, auf die verwiesen bzw. Bezug genommen wurde, auch tatsächlich bekannt ist und sie auf das Verlesen verzichten (Keidel/Winkler, Beurkundungsgesetz, 14. Aufl., Rdnr. 61 zu § 13 a BeurkG m.w.N.). Dies ist geschehen. Beides ist nach dem Vertragstext erfolgt. Die Verlesung der Teilungserklärung und der Baubeschreibung konnte daher zu Recht unterbleiben. Soweit die Erklärung der Beteiligten, „dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift (Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan) bekannt ist“, nicht wörtlich im Vertrag enthalten ist, sondern sich nur aus den Umständen ergibt („die Eheleute … erkennen die ihnen bekannte Teilungserklärung … als für sie verbindlich an“), handelt es sich nur um eine sprachliche Umformulierung, die bezüglich der Kenntnis des Inhalts der Verweisungsurkunde noch den Vorgaben des § 13 a BeurkG entspricht.

Danach hat die Strafkammer zu Recht und mit zutreffender Begründung im vorbeschriebenen Umfang die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Dies entspricht inzwischen offenbar auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die ihr Rechtsmittel – wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt – nur noch darauf stützt, dass der Angeschuldigte mit dem die notarielle Urkunde abschließenden Vermerk, „vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben“, wahrheitswidrig die (vollständige) Verlesung der notariellen Niederschrift beurkundet habe. Sie misst dem Abschlussvermerk unter Hinweis auf § 418 ZPO eine selbstständige beweisrechtliche Bedeutung für und gegen jedermann bei, was zur Annahme einer Falschbeurkundung im Amt zwinge. Dies trifft indes nicht zu.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht zwar aufgrund von Zeugenaussagen ein hinreichender Verdacht dafür, dass der Angeschuldigte die jeweiligen notariellen Niederschriften nicht vollständig verlesen hat. Dennoch hat sich der Angeschuldigte mit der Aufnahme des vorangeführten Vermerks in die von ihm beurkundeten Kaufverträge nicht der Falschbeurkundung im Amt verdächtig gemacht, denn er hat hiermit keine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet, wie dies § 348 StGB voraussetzt. Nicht jede Angabe im Rahmen eines notariellen Kaufvertrags, der sich zweifelsfrei als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO erweist, kann Gegenstand einer Straftat nach § 348 StGB sein. Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (BGHSt 22, 201, 203). Welche Angaben im Einzelnen diese Voraussetzung erfüllen, ergibt sich zunächst aus den gesetzlichen Bestimmungen, die für die Errichtung und den Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblich sind (BGH aaO). Die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht (zwingend) angegeben zu werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGH aaO). Daran gemessen handelt der Notar bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags etwa dann tatbestandsmäßig, wenn die von ihm aufgenommene Urkunde in Bezug auf seine Anwesenheit (vgl. BGHSt 26, 47), die Anwesenheit der Beteiligten oder auf den Inhalt der abgegebenen Erklärungen unzutreffende Angaben enthält. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Abschlussvermerks erstreckt sich der Schutz öffentlicher Urkunden durch § 348 StGB hingegen nicht. Anders als die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten, die nach § 9 Abs. 1 BeurkG in der Niederschrift enthalten sein müssen, ist das Anbringen eines Abschlussvermerks nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 BeurkG „soll“ lediglich festgestellt werden, dass eine Verlesung und Genehmigung der notariellen Niederschrift vor deren Unterzeichnung erfolgt ist. Der Vermerk über das Verlesen und Genehmigen, der eine Urkunde üblicherweise abschließt, ist damit nicht zwingendes Wirksamkeitserfordernis für die Beurkundung (Mecke-Lerch, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 32 zu § 13 BeurkG). Aus § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG ergibt sich zugleich, dass (bei Fehlen des Abschlussvermerks) schon aufgrund der bloßen Unterzeichnung der Urkunde durch die Beteiligten davon auszugehen ist, dass sie in Gegenwart des Notars vorgelesen und genehmigt ist. Dies zwingt zu dem Schluss, dass der beanstandete Abschlussvermerk kein Wirksamkeitserfordernis darstellt und die in ihm enthaltene, unzutreffende Dokumentation der Verlesung, nicht rechtserheblich im vorbeschriebenen Sinne ist. Zu Recht weist die Strafkammer im übrigen darauf hin, dass die fehlerhafte Dokumentation der Verlesung in seinen rechtlichen Auswirkungen nicht weiter reichen kann als die möglicherweise unterbliebene Verlesung selbst, die hier keine Strafbarkeit begründet, weil nicht erweislich ist, auf welche Urkundsteile sie sich bezog.

Eine notarielle Niederschrift enthält regelmäßig nicht nur die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, sondern daneben häufig Feststellungen des Notars über von ihm wahrzunehmende Vorgänge sowie Verfahrensvermerke. Zu letzteren zählt insbesondere die Dokumentation der Einhaltung von Verfahrensvorschriften, wie zum Beispiel das Verlesen der Niederschrift der vom Notar errichteten Urkunde (vgl. Reithmann /Albrecht/ Basty, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 7. Aufl., Rdnr. 122). Derartige Verfahrensvermerke aber sind nicht beweiserheblich im Sinne des § 348 StGB, da ihre unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung regelmäßig nicht berührt. Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde auf einen darin aufgeführten Umstand zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Zweck der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen ist es aber nicht, gegenüber jedermann Beweis dafür zu erbringen, ob bestimmte Verfahrensregeln wie das Verlesen der Urkunde eingehalten und zutreffend dokumentiert wurden oder ob der Notar seine Amtspflichten erfüllt hat. Zweck der Beurkundung ist es vielmehr angesichts der mit ihr verbundenen Beweiskraft, verlässlich die Feststellung gegenüber jedermann zu ermöglichen, dass dem Inhalt der notariellen Vertragsurkunde entsprechende Willenserklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages von bestimmten Personen abgegeben wurden.

Aus der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NStZ 1986, 121), die im Falle einer sog. Fernbeglaubigung, wegen der unwahren Angabe eine zu beglaubigende Unterschrift sei vor ihm – dem Notar – vollzogen worden, eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung im Amt angenommen hat, ergibt sich nichts Anderes. Zwar handelt es sich auch bei der dort vom Notar verletzten Bestimmung des § 40 Abs. 3 S. 2 BeurkG lediglich um eine Sollvorschrift. Der entscheidende Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Fall besteht indes darin, dass es dort mit der Beglaubigung der Unterschrift einer bestimmten Person um die Beurkundung einer eine andere Person betreffenden Tatsache ging, während es hier um die Tätigkeit des Notars und eine von ihm einzuhaltende Verfahrensvorschrift geht. Ob eine Unterschrift eigenhändig vor dem Notar vollzogen wurde, ist eine Tatsache, deren Beurkundung und Dokumentation auf der Verpflichtung des Notars zur persönlichen Wahrnehmung des für diese Art der Beurkundung (Beglaubigung einer Unterschrift) allein entscheidenden Vorgangs beruht. Bei der Verlesung nach § 13 BeurkG geht es demgegenüber gerade nicht um eine dem Vertragszweck dienende Erfüllung einer dem Notar auferlegten Verpflichtung zur Wahrnehmung eines bestimmten Vorgangs, sondern um die Einhaltung einer ihm im Rahmen seiner Dienstpflichten geschuldeten Tätigkeit. Danach kann eine Rechtserheblichkeit des Abschlussvermerks auch nicht unter Hinweis auf § 418 ZPO aus einem „gesteigerten Beweiswert“ gefolgert werden. Der Senat brauchte deshalb die Frage nicht abschließend zu beantworten, ob – wie die Beschwerdeführerin meint – § 418 ZPO zur Beurteilung der Rechtsfrage überhaupt herangezogen werden kann. Dies erscheint fraglich, da diese Vorschrift das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde verlangt, die einen anderen als den in § 415 ZPO bezeichneten Inhalt hat, der Abschlussvermerk aber – wie bereits dargelegt – eine bestimmte, nach § 13 BeurkG vorgesehene Verfahrensweise bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages dokumentiert. Er ist damit Bestandteil einer Urkunde i. S. des § 415 ZPO, deren rechtliches Schicksal er zunächst teilt, so dass in ihm nicht ohne weiteres eine selbstständige Beurkundung über „andere Tatsachen“ gesehen werden kann, wie dies § 418 ZPO voraussetzt.

§ 348 StGB

Ein Notar ist nicht bereits deshalb der Falschbeurkundung im Amt hinreichend verdächtig, weil er in dem die notarielle Urkunde abschließenden Vermerk – vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterzeichnet – der Wahrheit zuwider deren (vollständige) Verlesung beurkundet.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken – 1. Strafsenat – Beschluss vom 16. Juni 2003 -1 Ws 236/03 –

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