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Nötigung: Androhung Prozess platzen zu lassen?

Landgericht Kassel

Beschluss vom 15.05.2000

Az: 802 Js 16947/99 – 1 KLs

Nächste Instanz: Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Az.: 3 Ws 715/00


In der Strafsache w e g e n Verdachts der gefährlichen Körperverletzung pp. hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kassel am 15.5.2000 b e s c h l o s s e n :

1.       Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt, soweit mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Kassel vom 23.1.2000 den Angeschuldigten X und Y eine Nötigung am 26.10.1998 zur Last gelegt wird.

2.       Soweit dem Angeschuldigten X eine am 26.6.1997 tateinheitlich begangene falsche Verdächtigung und Verleumdung vorgeworfen wird, wird das Hauptverfahren unter der abweichenden rechtlichen Würdigung als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Strafrichter – zugelassen.

3.       Im übrigen wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel mit der Maßgabe zugelassen, dass sich die dem Angeschuldigten Z zu Last gelegte gefährliche Körperverletzung vom 31.5.1999 nur auf .das Tatbestandsmerkmal „mittels eines gefährlichen Werkzeuges“ bezieht. Die Hauptverhandlung soll vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel stattfinden. Die große Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.

G r ü n d e :

1.       Die Anklagebehörde wirft den beiden angeschuldigten Rechtsanwälten vor, den Vorsitzenden Richter der 6. großen Strafkammer am 26.10.1998 genötigt zu haben. Die Kammer sieht einen hinreichenden Tatverdacht, wie er nach § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich wäre, als nicht gegeben an. Aus Rechtsgründen fehlt es an der zu fordernden Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung.

Die Anklagebehörde stützt den Vorwurf der Nötigung auf einen Sachverhalt, wie er sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters A vom 6.7.1999 ergibt. Dort heißt es wörtlich (Blatt 39 Band I):

“ Aus diesen Gründen hielt ich – auch nach Rücksprache mit den Berufsrichtern – hinsichtlich Markus Z besondere Sicherungsmaßnahmen im Sitzungssaal für dringend erforderlich und hatte vor, ihm in der Sitzung Fußfesseln anlegen zu lassen, um seine schnelle Bewegungsfreiheit stark einzuschränken, was auch vorbereitend mit den Gerichtswachtmeistern schon besprochen war. Noch vor Beginn der eigentlichen Hauptverhandlung am nächsten Sitzungstag, dem 26.10.1998, sprach ich die Verteidiger X und Y, die zwischenzeitlich von dem vorangegangenen Vorkommnis Kenntnis erhalten hatten, darauf an und teilte ihnen die beabsichtigte Maßnahme mit. Rechtsanwalt X widersprach dem vehement und ganz entschieden, indem er sich dahingehend äußerte, er habe noch niemals in einem Gerichtssaal verteidigt, in welchem ein Angeklagter gefesselt gewesen sei, dies werde er auch in diesem Falle nicht zulassen. Er sehe zwar auch eine gewisse Gefährdungslage, diese müsse aber in anderer Weise verringert werden, wobei er davon ausgehe, daß nunmehr, nachdem Markus Z mit den Gegenständen erwischt worden sei, keine weiteren derartigen Anstalten von ihm unternommen würden. Ich bestand zunächst weiterhin auf der beabsichtigten Maßnahme und versuchte nochmals, die besondere Gefährdung deutlich zu machen. Rechtsanwalt X vertrat jedoch in der ihm eigenen aufbrausenden Art noch vehementer seinen Standpunkt, indem er entschieden und unmißverständlich erklärte, er werde, wenn die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werde, an der Verhandlung überhaupt nicht mehr teilnehmen, er lasse dann den Prozeß platzen, auch auf die Gefahr hin, daß er in einem solchen Fall eventuell mit hohen Verfahrenskosten belastet würde. Mit dem Bemerken, er werde diesen Sitzungssaal erst wieder betreten, wenn die Verhandlung ohne die beabsichtigte Maßnahme fortgesetzt werde, verließ er dann zusammen mit Rechtsanwalt Y den Sitzungssaal und hielt sich danach auch nicht wie üblich vor diesem auf. Rechtsanwalt Y hatte bei dieser vorangegangenen Unterredung – wie im gesamten Verfahren – Rechtsanwalt X die Wortführerschaft überlassen und beteiligte sich daran nur durch die eine oder andere ihn unterstützende Bemerkung und machte sich erkennbar dessen Auffassung zu eigen, indem er mit diesem gemeinsam den Sitzungssaal verließ.“

Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsschilderung und unter Außerachtlassung der in wesentlichen Teilen abweichenden Einlassungen der angeschuldigten Rechtsanwälte vermag die Kammer eine Tatbestandserfüllung der Nötigung nach § 240 StGB nicht anzunehmen. Insbesondere kann nicht isoliert auf die Formulierung „er lasse dann den Prozeß platzen“ abgestellt werden. Vielmehr ist der Gesamtzusammenhang der Äußerungen X bei seinem Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter zu würdigen. Danach hätte er zwar deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er im Falle der Durchsetzung der Fußfesselung nicht mehr an dem Prozess teilnehmen werde und sich erst wieder seinen Pflichten als Verteidiger widmen werde, wenn die Maßnahme aufgehoben sei. Dem Gesamtzusammenhang kann aber bei weitem nicht mit der selben Deutlichkeit entnommen werden, dass der Angeschuldigte X darüber hinaus ein „Platzen“ des Prozesses aktiv betrieben hätte. Der Formulierung „er lasse dann den Prozeß platzen“ kann lediglich rein spekulativ die Annahme beigemessen werden, X könne etwa durch Einflussnahme auf die übrigen Pflichtverteidiger einen Zustand herbeiführen, in dem eine ordnungsgemäße Verteidigung der beiden damals Angeklagten Christian und Markus Z nicht mehr bestehe mit der Folge, dass eine Fortsetzung innerhalb der Unterbrechungsfristen des § 229 StGB nicht mehr möglich sei. Konkrete Andeutungen in dieser Richtung hat X selbst nach der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters A nicht gemacht. Entsprechend hat sich der Vorsitzende Richter auch geäußert, indem er in seiner Stellungnahme (Blatt 40 Band I) weiter ausführt:
„Die Fortführung des Verfahrens ohne die Verteidiger X und Y war auch nicht etwa deshalb gewährleistet, weil beide Angeklagte noch einen weiteren Verteidiger hatten, nämlich Christian Z Frau N-X und Markus Z Herrn R. Das Ende des Prozesses war nämlich unter Berücksichtigung des Prozeßverhaltens der Angeklagten, aber auch der Verteidiger X und – mit wesentlichen Einschränkungen – Y nicht absehbar. Beiden Angeklagten war ein zweiter Pflichtverteidiger deshalb beigeordnet worden, um für den Ausfall des Anderen – z.B. durch längere Krankheit – den Prozeß fortsetzen zu können. Wegen des nicht absehbaren Endes des Prozesses erschien es zu riskant, den Prozeß jetzt schon nur mit einem Verteidiger fortzuführen, wobei die Einschätzung dahin ging, daß Rechtsanwalt X höchstwahrscheinlich seine Ehefrau zur Übernahme seiner Position veranlaßt hätte, wie sich daraus ergibt, daß sie bisher die Verteidigung praktisch gänzlich ihrem Mann überlassen hatte.“
Dieser Teil der Stellungnahme zeigt, das Rechtsanwalt X ein von ihm aktiv betriebenes „Platzen“ keineswegs angekündigt hatte, vielmehr der Vorsitzende Richter und die beiden weiteren Berufsrichter lediglich eine entsprechende Vorstellung dahingehend entwickelt hatten. Auch die Annahme, der Angeschuldigte X werde auf seine Ehefrau als zweite Pflichtverteidigerin Einfluss nehmen, beruhte nur auf einer spekulativen Einschätzung, nicht aber auf einem konkreten Tatsachenhintergrund, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich Rechtsanwältin N-X bis zum damaligen Zeitpunkt (oder auch später) einem offenkundig prozessordnungswidrigen Verhalten ihres Mannes angeschlossen hätte. In der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters A heißt es demgemäß auch nur, „daß sie […] die Verteidigung praktisch gänzlich ihrem Mann überlassen hatte.“

Auf der Grundlage der Ausführungen des Vorsitzenden Richters A stellt sich das Verhalten der angeschuldigten Rechtsanwälte zwar als prozessordnungswidrig, letztlich aber nicht als strafbar dar. Die angekündigte Maßnahme der Fußfesselung der Angeklagten war nach § 119 Abs. 5 Ziffer 1 und 2 StPO rechtmäßig, denn es lagen dem Vorsitzenden Richter zwischenzeitlich genügend Erkenntnisse über deren besondere Gefährlichkeit und über mögliche Fluchtaktivitäten vor. Spätestens mit dem Bericht des Leiters des JVA Kassel vom 21.10.1998 hatten jene einen Grad erreicht, der auch in Ansehung der Vorschrift des §§ 119 Abs. 5 Satz 2, 238 StPO eine Fußfesselung der Angeklagten Z zulässig machte. Es bedarf keine nennenswerten Ausführungen dazu, dass auch Christian Z – der Mandant des Rechtsanwaltes X – Teilnehmer eines Fluchtversuches gewesen wäre, auch wenn nur bei Markus Z Geld und Sägeblätter gefunden wurden. Markus Z hätte seinen Bruder bei einem etwaigen Fluchtversuch aus dem Gerichtssaal heraus sicher nicht zurück gelassen. Es darf in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass Rechtsanwalt X als erfahrener Strafverteidiger die dargestellte Rechtslage erkannte oder sich zumindest bis zu dem nächsten Hauptverhandlungstermin hätte kundig machen können. Wäre er dann gleichwohl der Hauptverhandlung fern geblieben unter Aufrechterhaltung der Forderung, die Angeklagten ungefesselt im Gerichtssaal vorzufinden, hätte er grob gegen seine Pflichten als Pflichtverteidiger verstoßen.
Dieses Verhalten wäre nicht mehr vom Verteidigungszweck getragen gewesen. War X der Auffassung, dass die Anordnung der Fußfesselung des damaligen Angeklagten Markus Z – der noch nicht einmal sein Mandant war – sachlich nicht gerechtfertigt sei oder gegen verfahrensrechtliche Grundsätze verstieße, so hätte er allenfalls darauf hinwirken dürfen, dass dagegen mit prozessual zulässigen Mitteln vorgegangen wird. Die Androhung, den Sitzungssaal erst wieder nach Aufhebung der angekündigten Maßnahme zu betreten, war demgegenüber prozessordnungswidrig, sodass die Prüfung der Entpflichtung der beiden Verteidiger nach § 143 StPO durch den damaligen Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer nahegelegen hätte.

Gleichwohl fehlt es bei der dargestellten Sachlage an einer „Drohung mit einem empfindlichen Übel.“ Empfindlich im Sinne der § 240 Absatz 1 StGB ist das angedrohte Übel nur, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH NStZ 92, 278). So verhält es sich in der hier zu prüfenden Fallgestaltung. Im Zeitpunkt des Gesprächs zwischen dem Vorsitzenden Richter einerseits und den beiden angeschuldigten Rechtsanwälten andererseits am 26.10.1998 war nach den vorstehenden Ausführungen lediglich das Fernbleiben des Rechtsanwaltes X, möglicherweise auch des Rechtsanwaltes Y, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zu befürchten. Sicher war demgegenüber, dass jeder der Angeklagten zumindest noch einen weiteren Pflichtverteidiger gehabt hätte und der Prozess jedenfalls nicht sofort hätte ausgesetzt werden müssen. Überdies hatte die letzte Sitzung am 19.10.1998 stattgefunden, sodass die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO bis zum 2.11.1998 die Möglichkeit eröffnete, die Hauptverhandlung fortzusetzen, selbst wenn Frau Rechtsanwältin N-X am 26.10.1998 nicht erschienen wäre. Als konkretes Übel lag deshalb nur die Erhöhung desjenigen Risikos im Raum, welches immer mit dem Ausscheiden eines von zwei Pflichtverteidigern bei langwierigen Prozessen verbunden ist. Gerade wegen dieses Risikos hatte sich der Vorsitzende ursprünglich entschlossen, Frau Rechtsanwältin N-X als zweite Pflichtverteidigerin beizuordnen. Und gerade dieses Risiko schien sich nach der Ankündigung von Rechtsanwalt X nun zu realisieren. Es war demnach keine Situation eingetreten, für die nicht der Vorsitzende Richter bereits Vorsorge getroffen hatte. Unter diesen Umstände war von ihm zu erwarten, dass er der Ankündigung des Rechtsanwaltes X und dem möglicherweise schlüssigen Verhalten des Rechtsanwaltes Y in besonnener Selbstbehauptung standhält und die von ihm und der Kammer zutreffend als notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen in dem Bewusstsein anordnet, dass die ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten durch die jeweils weiteren Pflichtverteidiger gesichert ist. Zumindest wäre ein „Standhalten in besonnener Selbstbehauptung“ solange zu fordern, wie die beiden weiteren Pflichtverteidiger sich dem offenkundig prozessrechtswidrigen Verhalten der angeschuldigten Rechtsanwälte nicht anschließen.

2.       Soweit dem Angeschuldigten X eine falsche Verdächtigung sowie eine Verleumdung zum Nachteil des KHK S im Zusammenhang mit dessen Vernehmung eines Zeugen zur Last gelegt wird, eröffnet die Kammer das Hauptverfahren unter dem abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Zeugen S praktizierte Protokollierung einer Vernehmung in irgendeiner Form den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen könnte, denn wesentliches Kriterium der Urkundenfälschung ist eine Identitätstäuschung über den Aussteller einer Urkunde. Eine solche lag unstreitig nicht vor. Die Kammer geht davon aus, dass Rechtsanwalt X über dieses grundlegende Wissen im Bereich des materiellen Strafrechts verfügt. Schon aus diesem Grunde kann seine Äußerung nicht darauf gerichtet gewesen sein, bei einer Behörde ein Verfahren gegen den Zeugen S wegen des Verdachts der Urkundenfälschung zu bewirken. Rechtsanwalt X durfte nämlich damit rechnen, dass auch die Staatsanwaltschaft Kassel die Art der Protokollerstellung durch den Zeugen S nicht als mögliche Urkundenfälschung einordnet.
Weiterhin stellt die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Äußerung keine Tatsachenbehauptung dar, wie sie für die Tatbestandserfüllung des § 187 StGB erforderlich wäre. Rechtsanwalt X hätte lediglich hinsichtlich einer zuvor von dem Zeugen S abgegebenen Tatsachenschilderung eine – wenn auch falsche – rechtliche Würdigung in die Raum gestellt, die geeignet gewesen wäre, den Zeugen in seiner Ehre zu verletzen. Dies erfüllt allenfalls den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB.
Die Kammer sieht keinen Umstand, der insoweit eine Anklage vor dem Landgericht rechtfertigt. Insbesondere kann eine besondere Bedeutung im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Ziffer, 74 Abs. 1 GVG nicht erkannt werden. Allein der Umstand, dass der Angeschuldigte Rechtsanwalt ist, reicht angesichts des im Vergleich zu den sonstigen zum Landgericht anzuklagenden Verfahren geringen Vorwurfes nicht aus.

3.       Die dem Angeschuldigten Z zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung kommt allenfalls in Form der Verwendung „eines gefährlichen Werkzeuges“ in Betracht. Ein „hinterlistiger Überfall“ im Sinne des § 224 Absatz 1 Ziffer 3 StGB erfordert, dass sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert. Der Angeschuldigte hätte demnach in irgendeiner Form den Vorsitzenden Richter arglos machen müssen. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der plötzliche und unerwartete Angriff von hinten allein reicht für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht aus.
Die Kammer bejaht insoweit eine besondere Bedeutung im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Ziffer, 74 Abs. 1 GVG schon allein deshalb, weil mit einer erheblichen Verfahrensdauer zu rechnen ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. Rdnr. 6 zu § 24 GVG m.w.N).

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