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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei Ausfahrt aus Grundstück

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 1/17 – Urteil vom 09.01.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 17 O 21/15 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.516,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und die Beklagten zu 64 %.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22. September 2014 gegen 16:10 Uhr in Solingen-Mitte vor dem Kindergarten in der E.-B.-S. ereignet hat.

Von der E.-B.-S. aus führt eine etwa 4,5 m breite, erheblich ansteigende Stichstraße zu der auf der linken Seite gelegenen Zufahrt zum Kindergarten und dem – schräg gegenüber – rechts gelegenen Lager der Beklagten zu 2.

Die Klägerin befuhr zum Unfallzeitpunkt vom Parkplatz des Kindergartens kommend die Zufahrt, um in die E-B.-Straße einzufahren. Hierzu muss der ca. 1,4 m breite Gehweg mit einer ca. 6 – 7 cm hohe Bordsteinkante überfahren werden. Die Grundstückszufahrt des Kindergartens ist auf der einen Seite von einer gemauerten Säule und auf der anderen Seite von einer entsprechend hohen Mauer – 0,8 m (S. 4 des Gutachtens) – eingefasst.

Gleichzeitig näherte sich der Beklagte zu 1. auf der E.-B.-Straße, aus Sicht der Klägerin von rechts kommend, mit dem VW Transporter der Beklagten zu 2., der bei der Beklagten zu 3. versichert ist.

Der Beklagte zu 1. wollte den VW Transporter vor das Lager der Beklagten zu 2. setzen. Hierzu scherte er nach links aus und nahm dabei unstreitig mit der linken Fahrzeugseite einen Teil des Gehwegs links der Fahrbahn in Anspruch. Während der Ausholbewegung kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge im Bereich der rechten vorderen Ecke des Mercedes und der linken vorderen Ecke des VW Transporters.

Die – seinerzeit hochschwangere – Klägerin wurde nach dem Unfall zur Beobachtung für zwei Tage ins Krankenhaus gebracht.

Die Klägerin berechnet die unfallbedingten Schäden wie folgt:

  • Kosten für ein außergerichtliches Schadensgutachten:    520,05 EUR
  • Reparaturkosten (GA 13, 16): 4.187,59 EUR
  • Mietwagen (GA 17) 1.112,00 EUR
  • Eigenanteil stationäre Behandlung (GA 19) 20,00 EUR
  • Eigenanteil für therapeutische Maßnahmen (GA 22) 20,20 EUR
  • Kostenpauschale 25,00 EUR
  • gesamt: 5.884,84 EUR

Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 3. bei der Schadensregulierung zu ihren Lasten eine Schadensquote von 25% zugrunde gelegt.

Mit der Klage beansprucht die Klägerin den vollständigen Ausgleich ihres materiellen Schadens in Höhe von 5.884,84 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 1.848,18 EUR ergibt sich die Klagesumme von (rechnerisch richtig) 7.036,66 EUR. Außerdem begehrt die Klägerin die Erstattung außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR.

Die Klägerin macht geltend, der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Hierzu hat sie – gestützt auf zwei Lichtbilder (GA 7 und 8) – behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Kollision mit den Vorderrädern ihres Fahrzeugs auf dem Bürgersteig gestanden.

Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. durch Inanspruchnahme des Gehweges sei mit der von ihr angenommenen Quote von 25 % hinreichend berücksichtigt. Sie behaupten, das Fahrzeug der Klägerin sei bei Kollision noch in Fahrbewegung gewesen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Unfallbeteiligten und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin D. D. und Einholung eines unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen H. vom 24. März 2016 die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeld von 62,50 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht bewiesen, dass der Unfall für die Klägerin unabwendbar gewesen sei. Daher seien die wechselseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Der Klägerin falle ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last. Für einen solchen Verstoß spreche bereits der Anscheinsbeweis, weil sich der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren ereignet habe. Diese Pflichtverletzung wiege schwerer als der Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 2 StVO. Die Klägerin habe daher ¾ ihrer Schäden selbst zu tragen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung zu, weil sie sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsse.

Insgesamt ergebe sich somit wegen der materiellen Schäden eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.466,21 EUR (= ¼ von 5.864,84 EUR entsprechend der Aufstellung S. 7 des Urteils). Sämtliche materiellen Kosten seien bereits beglichen.

Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldanspruches in Höhe von 62,50 EUR. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält das Landgericht unter Berücksichtigung der „vorgetragenen Nackenverspannungen“ einen Betrag von insgesamt 500 EUR angemessen. Nach einer Quote von ¼ habe die Klägerin einen Anspruch auf 125 EUR, wovon bereits 62,50 EUR bezahlt seien.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen in vollem Umfang weiter. Sie beanstandet eine unzureichende Beweiswürdigung.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.036,66 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 3.701,80 EUR seit dem 7. Oktober 2014 und Zinsen aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.344,86 EUR seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu zahlen.

Die Beklagten sind dem Rechtsmittel entgegengetreten und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner auf der Grundlage der §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 5.864,84 EUR sowie nach § 11 Satz 2 StVG ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR beanspruchen. Die Beklagten haften für die Folgen des Unfalls vom 22. September 2014 in vollem Umfang, weil der Unfall für die Klägerin unvermeidbar war. Nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 1.848,18 EUR ergibt sich noch eine berechtigte Forderung in Höhe von 4.516,66 EUR. Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu.

Im Einzelnen ist auszuführen:

1.

Die Haftung der Beklagten beurteilt sich nach §§ 7, 17, 18 StVG.

a)

Der Beklagte zu 1. hat beim Linksausscheren zum Zwecke des Parkens den Gehweg befahren. Darin liegt unzweifelhaft ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO, wonach Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen.

Dieser Verstoß war auch ursächlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall.

Dass die Kollision auf dem Gehweg stattgefunden hat, folgt bereits aus den eigenen Angaben des Beklagten zu 1. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht. Der Beklagte zu 1. hat eingeräumt, mit einem Reifen geschätzt ca. 30 cm auf den Bürgersteig gefahren zu sein, um links auszuholen. Er hat hingegen nichts davon berichtet, dass er vor der Kollision wieder vom Gehweg herunter gerollt sei.

Zudem hat die Zeugin D. D. den dahingehenden Vortrag der Klägerin bestätigt. Bei ihrer Vernehmung hat sie bekundet, sie habe den Unfall vom Außengelände der Kindertagesstätte aus beobachtet und das Fahrzeug der Beklagten zu 2. zunächst kommen hören. Als sie das Fahrzeug der Beklagten zu 2. gesehen habe, sei die Klägerin mit ihrem Fahrzeug schon außerhalb der Einfahrt gewesen. Deshalb habe sie sich auch über den Zusammenstoß gewundert, weil der Beklagte zu 1. die Klägerin hätte sehen müssen.

Sie hat weiter angegeben, sie habe sich nach der Kollision zum Fahrzeug der Klägerin begeben, um nach dieser zu sehen. Auf dem Gehweg habe man Spuren des Transit gesehen. Die Klägerin sei mit der Schnauze ihres Fahrzeuges bereits ein Stückchen auf dem Bürgersteig gewesen, aber noch nicht auf der Fahrbahn. In diesem Punkt war sich die Zeugin, deren Glaubwürdigkeit vom Landgericht nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden ist, ganz sicher (GA 72). Auf Vorhalt des von der Klägerin eingereichten Fotos (GA 7), auf dem zu erkennen ist, dass der Mercedes der Klägerin noch komplett auf dem Gehweg steht, hat die Zeugin überdies erklärt, dies könne den Standort des Fahrzeugs wiedergegeben. Der Wagen der Klägerin könne aber auch noch ein Stückchen weiter in Richtung Einfahrt – also von der Fahrbahn weg – gestanden haben.

b)

Ein schuldhafter Verstoß der Klägerin gegen die Straßenverkehrsordnung kann hingegen nicht festgestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann insbesondere kein Verstoß gegen § 10 StVO angenommen werden.

Gemäß § 10 StVO muss derjenige, der aus einem Grundstück, ( … ) auf eine Straße fährt oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße einfahren will, sich dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen.

aa)

Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung dieser hohen Sorgfaltspflichten, wenn es bei einer Ausfahrt aus einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. BGH, 20. September 2011, VI ZR 282/10; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Rz. 11 m.w.N.). Die Beweisvermutung reicht allerdings nur so weit, wie der fließende Verkehr berechtigt ist. Sie erfasst also im Falle einer Kollision auf einem Gehweg nur den Fall, dass dort berechtigte Nutzer, also Fußgänger, Kinder mit Rollern oder Kleinfahrrädern, Rollschuhfahrer, Inline-Scater, Fahrer von Krankenfahrstühlen etc. (§ 24 StVO) angefahren werden. Entsprechendes gilt bei einer Kollision auf einem Radweg, wenn der Ausfahrende mit einem auf diesem Verkehrsweg berechtigten Benutzer zusammenstößt.

bb)

Dagegen rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Vermutung, dass der Ausfahrende seinen hohen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat, wenn es auf einen bestimmten Straßenteil zu einer Kollision mit einem Fahrzeug kommt, das dort nichts zu suchen hat. Denn der Ausfahrende muss seine Sorgfaltspflicht nicht auf alle denkbaren Möglichkeiten erstrecken, sondern darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer sich an die Regeln halten (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Rz. 12).

Demgemäß musste die Klägerin sich nicht einweisen lassen, sondern durfte sich tastend bis zur Sichtlinie in den Bereich des Gehwegs vorwärts bewegen.

Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin dem Gebot genügt hat (s.v.). Für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist aber bereits kein Raum, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall auch bei Anpassung der gebotenen Sorgfalt ereignet hätte. Dies ist hier zweifellos der Fall.

c)

Es kann dahinstehen, ob der Unfall für die Klägerin unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war.

Unabwendbarkeit bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rz. 22 m.w.N.). Dazu gehört sachgemäßes geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus gemessen an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen eines Idealfahrers.

In Anwendung der zu den Sorgfaltspflichten des § 10 StVO entwickelten Grundsätzen darf derjenige, der als Einfahrender wegen parkender Autos, Hecken, Zäune, Mauern u.a. wenig Überblick hat, sich ohne Einweiser bis zum Sichtpunkt vortasten. Wird er dabei trotz größter Sorgfalt angefahren, kann er schuldlos sein (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Rz. 13 mit Nachweisen). Eines Einweisers muss sich der Einfahrende (nur) dann bedienen, wenn sich Mauer oder Zaun unmittelbar am Fahrbandrand befinden und die Ausfahrt verdecken (Hentschel/König, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat der Gutachter anhand der Fotos Nr. 9 ff. einleuchtend dargelegt, dass ein aus der Ausfahrt ausfahrender Fahrzeugführer erst dann hinreichend Sicht auf die Fahrbahn erlangt, wenn er sich mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs mit einer Länge von 0,6 m über den Bordstein hinaus auf die Fahrbahn bewegt (S. 4 des Gutachtens). Da die Mauer nicht unmittelbar am Fahrbahnrand liegt, sondern durch einen 1,4 m breiten Gehweg (S. 3 des Gutachtens) abgetrennt ist, durfte die Klägerin somit bis zum Sichtpunkt mit größter Sorgfalt fahren, sich also „hineintasten“.

„Hineintasten“ bedeutet zentimeterweises Vorrollen mit der Möglichkeit sofort anzuhalten (BGH, 21. Mai 1985, VI ZR 201/83; KG Berlin, 17. Januar 2000, 12 U 6678/98; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO Rz. 58 m.w.N.).

Der Beklagte zu 1. bei seiner Anhörung zwar erklärt, die Klägerin sei aus der Einfahrt „herausgerollt“ (GA 145 unten) und damit eine besonders umsichtige Fahrweise eingeräumt. Er hat die rollende Vorwärtsbewegung aber nicht näher beschrieben. Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob die Fahrweise der Klägerin den hohen Anforderungen an ein „Hineintasten“ genügt hat.

d)

Selbst wenn man nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgehen wollte, hätten die Beklagten für den Schaden in vollem Umfang zu haften. Der schuldhafte Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 2 Abs. 1 StVO ist wegen der damit verbundenen Gefahren so erheblich, dass er die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin verdrängen würde.

2.

Die Klägerin kann mithin den Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens in vollem Umfang und gemäß § 11 Satz 2 StVG auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen.

a)

Nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung klargestellt haben, die Kosten für den Mietwagen und den Eigenanteil für therapeutische Maßnahmen zu akzeptieren, setzt sich der materielle Schadensersatzanspruch unstreitig wie folgt zusammen:

  • Kosten für ein außergerichtliches Schadensgutachten:     520,05 EUR
  • Reparaturkosten (GA 13, 16): 4.187,59 EUR
  • Mietwagen (GA 17) 1.112,00 EUR
  • Eigenanteil für therapeutische Maßnahmen (GA 22) 20,20 EUR
  • Kostenpauschale 25,00 EUR
  • gesamt: 5.864,84 EUR

Soweit das Landgericht den Eigenanteil an der stationären Behandlung in Höhe von 20,00 EUR (nicht 20,20 EUR) für nicht erstattungsfähig gehalten hat, weil sich die Klägerin ersparte Aufwendungen in dieser Höhe anrechnen lassen müsse, greift die Klägerin diese Feststellungen nicht an.

b)

Die Klägerin kann ferner nach § 11 Satz 2 StVG eine billige Entschädigung für ihren immateriellen Schaden verlangen.

Das Landgericht hat unter Zugrundelegung der vom Städtischen Klinikum S. am 23. September 2014 (GA 18) diagnostizierten Verletzungen (HWS-Distorsion) und der kurzfristigen stationären Aufnahme zwecks Ausschlusses einer Plazentaablösung das von den Beklagten lediglich in Höhe von 250 EUR anerkannte – und in diesem Umfang vorgerichtlich zu ¼ Anteil gezahlte – Schmerzensgeld verdoppelt, wobei es zugunsten der Klägerin unterstellt hat, dass diese insgesamt 18 physiotherapeutische Behandlungen wahrgenommen hat.

In der Berufungsbegründung werden keine konkreten Einwendungen gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die Erwägungen erhoben, die das Landgericht zur Begründung einer billigen Entschädigung in der zuerkannten Höhe ins Feld geführt hat. In diesem Punkt genügt die Berufungsbegründung bereits nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Davon abgesehen hält der Senat unter Berücksichtigung der dürftigen Angaben, die die Klägerin erstinstanzlich zu den gesundheitlichen Folgen, die der Unfall für sie gehabt hat, gemacht hat, ein höheres Schmerzensgeld nicht für angemessen.

c)

Insgesamt ist der Klägerin mithin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.363,84 EUR (5.864,84 EUR + 500 EUR) entstanden.

Nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 1.848,18 EUR ergibt sich noch eine berechtigte Forderung in Höhe von 4.516,66 EUR.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht nachvollziehbar dargetan.

4.

Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Bevollmächtigung ihres Rechtsanwalts in Höhe von 650,34 EUR zu, weil diese als Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil des Schadenersatzes sind.

Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der nach Maßgabe des § 249 BGB ersatzfähigen Anwaltskosten richtet sich nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen, mit deren Durchsetzung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war.

Vorgerichtlich haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin inklusive eines Vorschusses auf das Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR einen Gesamtbetrag von 6.344,64 EUR geltend gemacht. Dies führt bei Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 (1,3 x EUR = 405,00 EUR) zzgl. Auslagen (20,00 EUR) und Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag von 546,50 EUR (= 103,84 EUR) zu dem vorgenannten Betrag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.974,16 EUR (= 7.036,66 EUR – 62,50 EUR).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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