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Fitnessstudiovertrag – fristlose Kündigung – Verschlimmerung Vorerkrankung

AG Köln – Az.: 142 C 537/14 – Urteil vom 09.05.2016

Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 02.03.2015 wird aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Zahlung von Nutzungsentgelt in Anspruch.

Der Kläger betreibt in Köln unter dem Namen „B.“ eine Fitness- und Freizeitanlage. Die Beklagte war wegen massiver Rücken- und Sitzprobleme im August 2013 aufgrund eines Bandscheibenvorfalles und wegen Kalkablagerungen in den Gelenken krankgeschrieben worden. Nach einer Reha Nachsorge war die Situation seit Januar 2014 erträglich, aber nicht behoben.

Die Parteien schlossen unter dem 16.04.2014 einen Mitgliedschaftsvertrag beginnend ab dem 12.05.2014 auf 18 Monate. Der wöchentliche Beitrag belief sich auf 12,50 Euro. Weiter war vereinbart die Leistung einer Betreuungspauschale in Höhe von 19,00 Euro alle drei Monate erstmals nach Ablauf von 6 Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 11 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 24.04.2014 kündigte die Beklagte die Mitgliedschaft schriftlich. Mit weiterem Schreiben vom 13.05.2014 erklärte sie die Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Berufung auf das ärztliche Attest vom 09.05.2014. Der Kläger akzeptierte die Kündigung lediglich als ordentliche Kündigung zum 11.11.2015.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die seitens der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Die Klägerin sei daher zum Ausgleich der Mitgliedsbeiträge vom 09.06.2014 bis 27.09.2015 in Höhe von 68 x 12,50 Euro zzgl. Betreuungspauschale für November 2014 in Höhe von 19,00 Euro, insgesamt 869,00 Euro verpflichtet.

Der Kläger hat zu nächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 344,00 Euro zu verurteilen. Gegen den im Termin vom 02.03.2015 säumigen Kläger ist auf Antrag der Beklagten ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen das dem Kläger am 20.03.2015 zugestellte Urteil hat der der Kläger mit bei Gericht am 22.03.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 20.03.2015 Einspruch eingelegt. Mit demselben Schriftsatz hat der Kläger die Klage erhöht und nunmehr 550,00 Euro beansprucht. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2015 hat der Kläger die Klage auf nunmehr  869,00 Euro erhöht und weiter Feststellung begehrt, dass der Vertrag nicht durch Kündigung der Beklagten vorzeitig beendet wurde.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 02.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 869,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 306,50 Euro seit dem 29.11.2014, sowie aus weiteren 168,50 Euro seit dem 27.03.2015 sowie aus weiteren 394,00 Euro seit dem 25.09.2015 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 80,20 Euro zu zahlen, festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vom 16.04.2014 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.04.2014 oder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.05.2014 vorzeitig beendet wurde.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die weitergehende Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sie zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus Krankheitsgründen berechtigt gewesen sei. Bereits nach der ersten Übungseinheit seien die Probleme wie im August 2013 massiv wieder aufgetreten. Sie habe  große Brust- und Rückenschmerzen gehabt und ein Bein zeitweise nicht gefühlt. Am 09.05.2014 hätten die Gesundheitsprobleme aus medizinischer Sicht keine Sportausübung mehr zugelassen. Sie würden bis heute andauern.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom  22.06.2015 (Bl. 61 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen vom 10.09.2015 (Bl. 85 f. d.A.) und auf das Protokoll der Sitzung vom 01.02.2016 (Bl. 106 ff d.A.) verwiesen.

Es wird weiter Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Fitnessstudiovertrag - fristlose Kündigung - Verschlimmerung Vorerkrankung
(Symbolfoto: SeventyFour/Shutterstock.com)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Nutzungsentgelt in Gestalt von Mitgliedschaftsbeiträgen aus dem zwischen den Parteien am 16.04.2014 geschlossenen Fitnessstudiovertrag iVm §§ 611, 535 BGB zu.

Der Vertrag ist jedenfalls durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2014 wirksam beendet worden. Der Beklagten stand gemäß § 314 BGB wegen der bei hier festgestellten Erkrankung ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages zu. Die Beklagte war im Mai 2014 aufgrund einer Schädigung des Knies nicht mehr in der Lage Fitnesstraining bei dem Kläger durchzuführen, ohne dass dieser Umstand ihr bei Vertragsschluss bekannt war.

Bei einem Fitnessstudiovertrag handelt es sich rechtlich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zusteht. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem vereinbarten Vertragsende bzw. dem Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unzumutbarkeit auf Umständen beruht, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kündigenden fallen, sondern in den des Kündigungsgegners, während in Umständen, die dem Bereich des Kündigenden zuzurechnen sind, in der Regel kein wichtiger Grund zu sehen ist. Hier kommt nur ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Bei Fitnessstudioverträgen keine eine solche Ausnahme bei Erkrankungen des Kündigenden vorliegen (BGH, NJW 2012, 376). Bei einem Fitnessstudiovertrag trägt der Kunde zwar das Risiko, ob er körperlich in der Lage ist, die ihm durch den Vertrag offenstehenden Fitnesseinrichtungen zu nutzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber dann, wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wäre es von Seiten des Fitnessstudios – auch unter Berücksichtigung des Interesses des Fitnessstudios an einer dauerhaften Bindung zur Herstellung von Planungssicherung in Hinblick auf getätigte Investitionen – treuwidrig, den Kunden an einen langfristigen Vertrag zu binden. Allerdings hat der Kunde bei Vorerkrankungen das Verwendungsrisiko zu tragen, wenn er in Kenntnis einer die Nutzung beschränkenden Vorerkrankung den Vertrag abschließt. Darf er jedoch bei Abschluss des Vertrags darauf vertrauen, dass seine Vorerkrankung einer Teilnahme am Fitnessprogramm nicht entgegensteht, im Gegenteil sogar durch Fitnessübungen Verbesserungen des Gesundheitszustandes möglich erscheinen, wäre es wiederum unbillig, wenn er bei Wiederauftreten oder nicht erwarteten Verschlimmerung einer Vorerkrankung an den Vertrag gebunden bliebe. Genauso wenig wie den Betreiber eines Fitnessstudios die Pflicht trifft, den Kunden nach Vorerkrankungen zu befragen, um abzuklären, ob der Gesundheitszustand des Kunden den Abschluss eines Fitnessstudiovertrages sinnvoll oder zweckmäßig erscheinen lässt, ist der Kunde verpflichtet, sich zum Ausschluss seines Verwendungsrisikos bei Bestehen einer Vorerkrankung vor Abschluss eines Fitnessvertrages die Unbedenklichkeit eines Fitnesstrainings ärztlich bescheinigen zu lassen oder sogar den Vertrag nur bei ärztlichem Anraten abzuschließen. Weder die – verhältnismäßig geringe – wirtschaftliche Bedeutung eines Fitnessstudiovertrages für den Kunden noch die – ebenfalls geringfügige – wirtschaftliche Bedeutung des einzelnen Vertrages für den Betreiber machen es erforderlich, die Einhaltung so weitgehender vorvertraglicher Pflichten zu fordern. Nach Auffassung des Gerichtes ist es vielmehr ausreichend zu prüfen, ob es für den Kunden bei einer ex-ante Betrachtung unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und seines subjektiven Vorstellungsbildes vorhersehbar war, dass es zu einem Wiederauftreten oder einer Verschlimmerung der Vorerkrankung kommen würde, die ein weitere Teilnahme am Training unmöglich macht. Der Betreiber eines Fitnessstudios muss nicht generell davor geschützt werden, dass seine Kunden vorzeitig wegen Erkrankungen aus dem Vertrag ausscheiden, zumal er sich bei dem Betrieb eines Fitnessstudios bewusst sein muss, dass er eine Dienstleistung im Sport- und Gesundheitsbereich anbietet bei denen der körperlichen Konstitution der Kunden und den damit verbundenen Risiken besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt ganz besonders dann, wenn er gezielt auch Reha Patienten anspricht. Er muss daher nur vor unredlichen Kunden geschützt werden, die in Kenntnis eines zu einer Trainingsunfähigkeit führenden Erkrankungsrisikos den Vertrag abschließen und sich dann bei Eintreten genau dieses Risikos versuchen durch eine Kündigung aus wichtigem Grund aus dem Vertrag zu lösen. Für einen Kunden aber, der in gutem Glauben erwarten durfte, dass er den Vertrag erfüllen kann, wäre es unbillig, an den Vertrag gebunden zu bleiben, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das zwar objektiv bestand, welches ihm aber subjektiv bei Vertragsabschluss nicht bewusst sein musste.

So liegt der Fall hier. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichtes zunächst ergeben, dass die Beklagte am 09.05.2014, dem Zeitpunkt der Erstellung des ärztlichen Attestes durch den Zeugen T. unter einer Knieerkrankung litt, die eine Fortsetzung des Trainings ausschloss. Der Zeuge T. hat bekundet, dass sich die Beklagte am 05.05.2014 wegen Schmerzen im rechten Knie vorstellte. Auf Kernspintomographien aus August 2013 war ein Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule feststellbar. Auf mitgebrachten Bildern eines am 12.03.2014 durchgeführten Kernspin waren kleine Risse an der Oberfläche der Kniescheibe, dem Knorpel, und eine Schiefstellung festzustellen. Der Zeuge nahm eine klinische Untersuchung vor. Weiter wurde am 07.05.2014 ein EMG- Behandlung zur Abklärung des Muskelpotenzials vorgenommen. Dabei werden die Muskeln an- und entspannt. Es wurde festgestellt, dass der Innenmuskel im rechten Knie schwächer war im Vergleich zur anderen Seite. Dies wiederum kann auf eine Beeinträchtigung durch Nerven oder Bandscheiben zurückzuführen sein. Am 20.05.2014 stellte sich die Beklagte mit starken Schmerzen im rechten Knie vor, die einen Abbruch der EMG Behandlung erforderten. Nach dem Inhalt seiner schriftlichen Aussage wurde dann bei einem Kernspin am 05.08.2014 eine Verschlimmerung des Zustandes der Bandscheibe gegenüber dem Kernspin aus dem Jahr 2013 festgestellt. In dieser Situation war ein Fitnesstraining für die Beklagte nach den Angaben des Zeugen zu belastend. Der Zeuge hat weiter in seiner schriftlichen Aussage, auf die er sich auch bei seiner Nachvernehmung stützte, bekundet, dass angesichts dieses gesundheitlichen Zustandes der Beklagten Sportausübung in einem Fitnessstudio nicht verantwortbar ist. Diese Aussagen des Zeugen sind glaubhaft und inhaltlich nachvollziehbar. Der Zeuge hat in seiner Nachvernehmung die bereits in der schriftlichen Aussage getätigten Feststellungen bestätigt. Er hat bekräftigt, dass aus medizinischer Sicht die Beklagte kein Fitnesstraining ausüben soll. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen haben sich nicht ergeben. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei der Einschätzung des Zeugen um eine Gefälligkeit der Beklagten gegenüber als seiner Patientin handelt. Die medizinische Einschätzung des Zeugen zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Trainingsunfähigkeit wird auch durch das vorgelegte Attest des Arztes Prof. Dr. U. vom 09.07.2015 (Bl.73 d.A.) bestätigt.

Dass die Beklagte den Vertrag bewusst in Kenntnis des Risikos abschloss, dass es zu einem Wiederauftreten der Probleme aus August 2013 kommt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Zwar war der Beklagten ihre Vorerkrankung in Gestalt eines Bandscheibenvorfalles und Kalkablagerungen bewusst. Sie befand sich deswegen bis Januar 2014 in Reha. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten lag aber kein gesundheitlicher Zustand vor, der der Beklagten hätte Anlass geben müssen, sich zu hinterfragen, ob ihr Gesundheitszustand ausreichend ist, einen auf Dauer angelegten Fitnessstudiovertrag abzuschließen. Ihr Zustand in Hinblick auf die Vorerkrankung war nach den durchgeführten Reha Maßnahmen im Januar 2014 erträglich. Die Beklagte führte körperliche Übungen durch, die Linderung verschafften. Eine Kenntnis dergestalt, dass das Fitnesstraining zu solchen Kniebeschwerden führt, die eine Fortsetzung des Trainingsunmöglich machten bzw. eine Kenntnis dergestalt, dass mit einem Wiederauftreten der Bandscheibenbeschwerden wie ein Jahr zuvor zu rechnen war, lag nicht vor. Insoweit ist festzustellen, dass sich aus dem vorgelegten Ergebnis des Kernspins vom 28.08.2013 (Bl. 22 d.A.) zwar ein Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall ergibt, nicht aber auf einen Knorpelschaden im Knie, der nach der Aussage des Zeugen T. zur Trainingsunfähigkeit führte. Eine Kenntnis von einem bei ihr diesbezüglich bestehenden Risiko ergibt sich auch nicht aus der nach Aussage des Zeugen am 12.03.2014 durchgeführten Kernspintomographie. Selbst wenn man annimmt, dass der Beklagten bekannt war, dass bei dem Kernspin ein Knorpelschaden am Knie festgestellt wurde, musste sie hieraus nicht auf das Eintreten einer  Trainingsunfähigkeit schließen. Insoweit hat der Zeuge T. in seiner schriftlichen Aussage vom 10.09.2014 bekundet, dass der Kernspin durchgeführt wurde wegen anhaltender Kniebeschwerden. In seiner Vernehmung hat er indes weiter ausgeführt, dass alleine das Ergebnis des Kernspins für eine Erstdiagnose nicht ausreicht, vielmehr hier weiter eine klinische Untersuchung und eine Untersuchung mittels EMG erforderlich waren. Allein aufgrund der Feststellung eines Knorpelschadens musste die Beklagte daher nicht auf eine zu erwartende Trainingsunfähigkeit schließen. Es ist auch nicht dargetan, dass bei der Beklagten die Kniebeschwerden im März 2013 ein solches Ausmaß hatten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Trainingsunfähigkeit vorlag, also die Erwartung durch Training eine Verbesserung herbeizuführen unrealistisch war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt bei Aufnahme von Fitnesstraining eine Wiederkehr der massiven gesundheitlichen Bandscheibenbeschwerden zu erwarten gewesen wäre und die Beklagte daher hätte gewarnt sein müssen. Dies umsomehr als die Beklagte durch körperliche Übungen bereits Erfolge bei der Linderung ihrer Beschwerden hatte. Insgesamt kann der Beklagten daher nicht der Vorwurf eines unredlichen Verhaltens dergestalt gemacht werden, dass sie mit der außerordentlichen Kündigung ein ihr bekanntes Erkrankungsrisiko auf den Kläger abwälzte, wobei auf Seiten des Klägers auch zu beachten ist, dass er ausweislich des Vertrages (Bl. 25 d.A.) gerade auch mit Reha Training wirbt und daher Kunden wie die Beklagte mit geschwächter Konstitution zum Zwecke des Aufbautrainings anspricht, so dass es gerechtfertigt ist ihn ein Teil des damit verbundenen Risikos tragen zu lassen.

Das Kündigungsrecht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger in seinem Fitnessstudio Leistungen anbietet, die die Beklagte hätte trotz der aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden in Anspruch nehmen können. Dabei kann hier dahinstehen, ob das Kündigungsrecht wegen Krankheit insgesamt ausgeschlossen werden kann, wenn der Kündigende trotz seiner Krankheit noch Teile des Leistungsangebotes in Anspruch nehmen kann; denn auch insoweit ist der Vertrag in Erwartung einer vollständigen Nutzung der Leistungen abgeschlossen worden. Vorliegend hat der Zeuge T. bekundet, dass die Beklagte zwar Oberkörperübungen durchführen kann, er hat aber weiter bekundet, dass dies selektiv geschehen muss und unter medizinischer Beobachtung. Eine medizinische Begleitung solcher Übungen ist indes bei dem Kläger nicht gewährleistet.

Die Kündigungsfrist des § 314 Abs. 3 BGB ist eingehalten. Die Kündigung erfolgte am 13.05.2014 nach der am 07.05.2014 durchgeführten Untersuchung durch den Zeugen T. und damit in angemessener Frist nach Kenntnis der Trainingsunfähigkeit.

Aufgrund des wirksam beendeten Vertrages stehen dem Kläger keine Ansprüche auf Mitgliedsbeiträge zu. Auch der darüber hinausgehende Feststellungantrag, dass der Vertrag durch die Kündigung nicht beendet wurde, ist unbegründet.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.069,00 Euro

869,00 Euro (Zahlungsantrag) + 200,00 Euro (Feststellungsantrag soweit er die über den Zahlungsantrag hinausgehende Zeiträume vom 16.04.2014 bis 11.11.2015 erfasst)

 

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