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Verkehrsunfall mit Straßenbahn – Verjährung des Schadenersatzanspruchs

LG Darmstadt – Az.: 9 O 69/17 – Urteil vom 15.08.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.707,72 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 2.11.2012 in [Ort und Straße] ereignete und an welchem beteiligt waren ein Straßenbahntriebwagen Nr. … der Klägerin und der Pkw des Beklagten zu 2. der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen […], der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war.

Der Pkw der Beklagtenseite stand zunächst am rechten Straßenrand; dessen Fahrer versuchte dann zu wenden, übersah dabei die sich nähernde Straßenbahn und kollidierte mit dieser, indem er in deren Seite fuhr.

Mit Rechnung vom 23.4.2013 bezifferte die Klägerin die Reparaturkosten mit 6.070,72 €; hierzu wird auf diese Abrechnung Bl. 18 d.A. Bezug genommen. Folgende Schadenspositionen macht sie geltend:

Unfallfoto 3,00 €

Kleinmaterial 170,00 €

5 Werkstattstunden 3.465,00 €

Bremsenreiniger 2,02 €

Lackfarbe 4,50 €

Einsatz Mobildienst   59,00 €

Kleinbus 12 km 7,20 €

5 Standtage 2.335,00 €

Pauschale 25,00 €

Mit Schreiben vom 8.5.2013 rügte die Beklagte die Rechnung als nicht transparent, hielt weitere Nachfrage und bat um Vorlage detaillierter Arbeitsnachweise (Anlage B3, Bl. 49 d.A.).

Mit Schreiben vom 2.11.2016 übermittelte die Klägerin der Gegenseite einen Reparaturablaufplan.

Mit Schreiben vom 9.11.2016 erhob die Beklagtenseite die Einrede der Verjährung.

Der Unfallhergang und die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Auf die von Beklagtenseite erhobene Verjährungseinrede hin ist die Klägerin der Auffassung, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Nach §§ 15, 115 Abs. 2 S. 3 VVG trete Hemmung ein, bis der Versicherer den Anspruch endgültig und unmissverständlich ablehne. Eine solche Ablehnung sei nie erfolgt, mithin Verjährung nicht eingetreten.

Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin bestreiten, beruft die Klägerin sich auf § 1006 BGB. Im übrigen sei der streitgegenständliche Straßenbahnwagen der Baureihe ST 13 im Jahr 1996 von der A erworben worden von dem damaligen Konsortium B, bestehend aus einem Zusammenschluss der Firmen C und D. Auslieferung der Bahn sei 1998 erfolgt an die A, ohne dass ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war. Die A sei durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 3.11.2004 in E umfirmiert worden.

Soweit die Beklagten einzelne Schadenspositionen bestreiten, trägt die Klägerin dazu Folgendes vor:

– 4 Lichtbilder vom Unfall seien mit 1,50 € je Bild angemessen gewesen,

– die Position Kleinmaterial umfasse eine Vielzahl von Material, zu deren Darstellung auf die Schilderung der Klägerin im Schriftsatz vom 8.8.2018, Seite 3 f., Bl. 139 f. d.A. Bezug genommen wird, 170,00 € seien hierfür angemessen,

– Stundenbedarf und Stundenansatz (84,00 €) träfen zu und seien angemessen,

– Grundierungsspray und Bremsenreiniger seien erforderlich gewesen,

– der Mobildienst habe zwingend eingesetzt werden müssen, der Einsatz sei erforderlich gewesen und angemessen abgerechnet worden,

– die Bahn habe sich insgesamt 5 Tage in der Werkstatt befunden,

– es würden insgesamt 7 Bahnen als Betriebsreserve vorgehalten, die Vorhaltekosten ermittelten sich wie folgt:

– Anschaffungskosten pro Wagen: 3.382.253,00 DM

– entspricht 1.729.369,63 €

– Investitionskosten      94.707,20 €

– Gesamtkosten 1.824.076,83 €

– Gesamtabschreibung jährlich (auf 20 Jahre): 91.203,84 €

– Hieraus ermittelt die Klägerin  Gesamtkosten der Vorhaltung pro Jahr von  163.387,83 €

– für 340 Betriebstage pro Jahr  mithin Kosten pro Tag von mithin mehr als geltend gemacht (467,25 €). 480,55 €

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 6.707,72 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2013 zu zahlen.

Die Beklagten habe zunächst beantragt, die Klage abzuweisen.

Sodann ist am 21.6.2018 klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen (Bl. 113 f. d.A.), welches der Klägerseite am 2.8.2018 zugestellt worden ist. Am 15.8.2018 ist hiergegen Einspruch eingelegt worden.

Nunmehr beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an sie 6.707,72 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2013 zu zahlen.

Nunmehr beantragen die Beklagten, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und den Einspruch zurückzuweisen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Eine Ablehnung der Haftung sei mit Schreiben vom 5.11.2012 erfolgt. Im übrigen komme es nicht auf eine Ablehnung, sondern darauf an, dass bzw. wann dem Anspruchsteller eine Entscheidung des Versicherers zugehe. Würden Nachfragen des Versicherers nicht beantwortet, sei es einem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährungsfrist zu berufen, weil der Eindruck entstehe, Ansprüche würden nicht weiter verfolgt. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 30.1.2013 und 8.5.2013 zu weiterer Konkretisierung aufgefordert; hierauf sei erst am 2.11.2016 mit Email reagiert worden.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation, hier: Eigentum der Klägerin an dem beschädigten Wagen.

Im übrigen bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe, insbesondere die einzelnen Reparaturkostenpositionen und den Umfang der erforderlichen Arbeiten, insbesondere

– Kosten für 2 Unfallfotos (1,50 €/Stück),

– pauschale Abrechnung von Kleinmaterial (170,00 €),

– die Durchführung der Reparatur,

– die Auslastung der Betriebswerkstatt der Klägerin,

– die Nichtberücksichtigung von Sowiesokosten, da Material und Personal ohnehin vorgehalten werde,

– den Stundenverrechnungssatz von 84,00 €,

– den Stundenaufwand von 41,25 Stunden,

– die Erforderlichkeit des Einsatzes von Bremsenreiniger,

– die Notwendigkeit des Einsatzes des Mobildienstes, dessen Fahrtaufwand,

– den Zeitaufwand für die Reparatur (5 Kalendertage),

– den Nutzungsausfall von 467,00 €,

– die Unkostenpauschale von 25,00 €,

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.5.2019 (Bl. 177 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in geltend gemachtem Umfang begründet.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Auch in Ansehung des erheblichen Zeitraums bis zum erneuten Tätigwerden der Klägerseite von über drei Jahren ist Verjährung nicht eingetreten. Der Unfall ereignete sich am 2.11.2012. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (so Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 15 Rn. 2). Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 15). Anmeldung erfolgte am 23.4.2013, diese führte zur Hemmung.

Mithin kam es für den Lauf der Verjährung auf eine Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller gegenüber an. Für die Wertung der Erklärung des Versicherers als Entscheidung in diesen Sinne ist maßgeblich, dass es sich um eine abschließende Erklärung zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht handelt (BGH VersR 1982, 1006; NZV 1997, 227 zu § 3 Nr. 3 PflVG a. F.; OGH VersR 2004, 1338, 1339). Diese Entscheidung kann auch eine den Anspruch anerkennende sein (BGHZ 114, 299, 301 ff.; BGH VersR 1992, 604, 605). Eine die Hemmung beendende Anerkennung des angemeldeten Anspruchs – auch für sie gilt das Textformerfordernis (zum früheren Schriftformerfordernis BGH VersR 1992, 604, 605) – setzt eine klare, umfassende und endgültige Erklärung des VR zu dem angemeldeten Anspruch voraus (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 15 Rn. 15). Eine solche fehlt hier, weil das letzte Schreiben der Beklagten vom 08.05.2013 lediglich eine Festlegung zum Anspruchsgrund, nicht allerdings zur Anspruchshöhe enthält, im Übrigen der Klägerseite die Vorlage weiterer Belege anheimstellt. Auch der Sonderfall, dass ein Antragsteller seine einmal erhobenen Ansprüche „offensichtlich nicht weiter verfolgt“ liegt nicht vor, hierzu ist auch hinzuweisen auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 03.11.2017 Aktenzeichen: 8 U 239/16, zitiert nach Juris: „Die bloße Untätigkeit des Klägers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Kläger billigerweise nicht mehr rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1976 – VI ZR 1/76, NJW 1977, 674, 675; Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 226/16, NJW 2017, 2271, 2272)“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 03. November 2017 – 8 U 239/16 –, Rn. 72, juris).

Ein Sonderfall, wie er der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 3.8.1999 (Az. 4 U 175/98, NJW-RR 2000, 910) zugrunde lag, in welchem der Versicherer zusätzlich noch zum Ausdruck brachte, dass ohne eine Stellungnahme zu nachgefragten Umständen eine abschließende Bearbeitung des Schadensfalls und damit auch die Gewährung einer Ersatzleistung nicht möglich sei, oder eine Situation wie in der Entscheidung des BGH vom 14.12.1976 (Az. VI ZR 1/76, NJW 1988, 674 ff.), in welcher die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt, daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet, liegt hier nicht vor.

Mithin hat das Schreiben der Beklagten vom 8.5.2013 die Verjährungshemmung nicht beendet.

Die Einwände der Beklagten gegen die geltend gemachten Schadenspositionen greifen nicht durch.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat den Eigentumserwerb am beschädigten Straßenbahnwagen hinreichend substantiiert vorgetragen, um den Beklagten detaillierte(re) Einwände zu ermöglichen. Diese blieben aber vage und unsubstantiiert.

Auch die Schadenhöhe ist hinlänglich belegt.

– Kosten für 2 Unfallfotos sind mit 1,50 €/Stück angemessen. Denn es ist – auch durch die akribischen Einwände der Beklagten im vorliegenden Verfahren belegt – offenkundig erforderlich geworden, auch solche – nach Auffassung der Beklagten – kleinen Streifschäden umfassend zu dokumentieren. Dazu gehört nicht nur die Anfertigung von Digitalaufnahmen, sondern auch deren elektronische Speicherung einschließlich Aufbewahrung und Backup, ungeachtet sichernder Ausdrucke.

– Die pauschale Abrechnung von Kleinmaterial in Höhe von 170,00 € begegnet keinen Bedenken, nachdem der Zeuge in seiner Vernehmung anschaulich dargelegt hat, welche technischen Einzelschritte bei der Reparatur erforderlich waren. Dass dabei nicht jeder laufende Zentimeter Klebeband und Quadratzentimeter Abdeckmaterial akribisch dokumentiert wird, ist nachvollziehbar, zumal im Falle einer solchen Dokumentation später mit Sicherheit – wie bei der obigen Schadensposition „Lichtbilder“ – der Einwand erhoben würde, diese Dokumentation sei zu kostenintensiv betrieben worden.

– Dass die Reparatur durchgeführt wurde, hat der Zeuge hinlänglich bekundet.

– Die Auslastung der Betriebswerkstatt der Klägerin hat der Zeuge hinlänglich bekundet. Es wurde nachvollziehbar, dass er sich sogar unter erheblichem Zeitdruck fühlte, weil von 48 Triebwagen 41 ständig laufbereit gehalten werden sollen.

– Dass Sowiesokosten anfielen, die Berücksichtigung hätten finden müssen, ist dem Gericht nicht erkennbar.

– Den Stundenverrechnungssatz von 84,00 € schätzt das Gericht nach § 287 ZPO als angemessen.

– Der Stundenaufwand von 41,25 Stunden wurde von Klägerseite taggenau belegt, der Zeuge hat anschaulich bestätigt, dass die Zeitaufschreibung und die Arbeitsabläufe bei der Klägerin detailliert erfasst werden.

– Mit dem Bremsenreiniger mögen keine Bremsen, sondern andere Teile gereinigt worden sein; dies entspricht nach Kenntnis des Gerichts durchaus der Handhabung auch in anderen Werkstätten.

– Der Einsatzes des Mobildienstes und dessen Fahrtaufwand waren angemessen § 287 ZPO).

– Der Zeitaufwand für die Reparatur war mit 5 Kalendertagen nach den Schilderungen des Zeugen angemessen, auch die von ihm vorgelegten Lichtbilder belegen den hohen Aufwand, der mit der Reparatur verbunden war, zumal diese sich nicht allein auf einen reinen Lackschaden beschränkte.

– Damit ist auch der Nutzungsausfall von 467,00 € hinlänglich belegt, zumal die Beklagten die Vorhaltekosten der Klägerin pro Tag in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben.

– Die Unkostenpauschale von 25,00 € ist angemessen (§ 287 ZPO).

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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