OLG Celle
Az.: 11 U 82/12
Urteil vom 07.02.2013
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. März 2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie, sich auf solche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen:
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“
„Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2011 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zahlungsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung kann die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener, bundesweit tätiger D. V. der Bundesländer Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Beklagte, die Pauschalreiseverträge geschäftsmäßig anbietet, geltend.
Mit dem von beiden Seiten angefochtenen Urteil vom 13. März 2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts H. die Beklagte verurteilt, die Verwendung einer Klausel zu unterlassen, mit der die Beklagte sich die endgültige Festlegung der Flugzeiten mit den Reiseunterlagen vorbehält, sowie an den Kläger anteilige Abmahnkosten von 100,– € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um einen unzulässigen Änderungsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB handele. Die weitergehende Klage, es zu unterlassen, die Klausel „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ in Verträge einzubeziehen, hat das Landgericht abgewiesen, weil es sich dabei lediglich um eine die Vollmacht der Reisebüros beschränkende zulässige Klausel handele. Wegen der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 ZPO hierauf verwiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig und formgerecht eingelegten Berufungen der Parteien, mit denen diese ihr Begehren, soweit sie damit in erster Instanz unterlegen sind, weiterverfolgen. Im Berufungsverfahren ist von den Parteien klargestellt worden, dass der in der Klageschrift in Klammern gesetzte Teil des angekündigten Klageantrags (Bl. 2. d. A.) nur der Erläuterung dient und nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers ist. Das Unterlassungsbegehren bezieht sich nur auf den zweiten und dritten Satz des ersten Absatzes der Nr. 3.3 der „Ausführlichen Reisebedingungen“ der Beklagten (Anlage K1, Bl. 13 d. A.).
Der Kläger ist der Meinung, dass die teilweise Abweisung seiner Klage zu Unrecht erfolgt sei. Die von ihm beanstandete Klausel habe nicht nur eine die Vollmacht der Reisebüros beschränkende Wirkung. Es sei insoweit die kundenfeindlichste Auslegung zu Grunde zu legen. Die vom Landgericht vorgenommene Quotierung der Abmahngebühren sei unberechtigt.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts H. vom 13. März 2012 – 18 O 79/11 – verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie, sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[3.3 Flugbeförderung]
Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31. März 2011) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt insoweit, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht darin die Klage abgewiesen hat. Sie meint, dass das landgerichtliche Urteil jedoch im Übrigen bereits deswegen zu korrigieren sei, weil die in der Klageschrift im Klageantrag mit Klammern versehenen Teile der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags gewesen seien. Die dennoch erfolgte Verurteilung stelle einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dar. Zudem könne die Unterlassungsverpflichtung sich auch nicht auf sämtliche Verträge seit 1977 erstrecken, da die beanstandeten und dem Verfahren zu Grunde liegenden Allgemeinen Reisebedingungen (57. Aufl.) erst seit November 2010 von ihr verwendet würden. Zudem sei der Kläger erst seit dem 16. Juli 2002 in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist der Meinung, dass die beanstandeten Passagen ihrer Allgemeinen Reisebedingungen nicht der AGB-Kontrolle unterlägen. Die vom Landgericht beanstandete Regelung stelle keinen Änderungsvorbehalt dar. Es handele sich vielmehr um eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Das Landgericht habe verkannt, dass eine vertragliche Festlegung der Abflugzeiten nicht erfolge, sodass die spätere Festlegung auch keine Abänderung darstellen könne. Zudem sei sie als Anbieterin von Reiseleistungen mit Charterflügen berechtigt, sich die Festlegung der Flugzeiten vorzubehalten. Dies ergebe sich auch aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV und § 8 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV. Hiernach müsste die endgültige Festlegung der Flugzeiten erst mit Übersendung der Reiseunterlagen erfolgen. Diese deutsche Rechtslage entspreche auch der europäischen Reiserechtsrichtlinie, die bei der Reisebestätigung ebenfalls nur die Angabe der Zeit im Sinne von Tageszeit und nicht die Angabe der Uhrzeit verlange. Nach der europäischen Reiserechtsrichtlinie sei erst rechtzeitig vor der Reise die jeweilige Uhrzeit mitzuteilen. Dementsprechend habe auch der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren zur BGB-InfoV darauf hingewiesen, dass es z. B. ausreichen könne, wenn lediglich die Tageszeit „vormittags“ oder „abends“ angegeben werde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist begründet, da die von ihm erhobene weitergehende Klage (I. 2. und II. der Klageschrift vom 16. März 2011) zulässig und begründet ist. Die Berufung der Beklagten hat hingegen keinen Erfolg.
1. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist zur Klarstellung insgesamt neu zu fassen. Auch zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Unterlassungsantrag sich nur auf die in der Klageschrift des Klägers vom 16. März 2011 außerhalb der Klammern stehenden Sätze bezieht, nämlich:
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
Eine Erwähnung der in Klammern gesetzten Teile des Unterlassungsantrages ist nicht erforderlich, weil die zitierten und für rechtswidrig gehaltenen Passagen aus sich selbst heraus verständlich sind.
2. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 UKlaG anspruchsberechtigt. Er kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung der in den Klaganträgen zu I. 1. und I. 2. genannten Klauseln zu unterlassen. Sie sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle zugänglich und benachteiligen die Kunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie sind damit unwirksam.
Im Einzelnen:
a) Beide von dem Kläger beanstandeten Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle. Es handelt sich um Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es sind für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingungen, die von der Beklagten verwendet werden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Angabe zur „endgültigen Festlegung der Flugzeiten“ die vereinbarte Leistung selbst betreffe und deswegen als vertragliche Hauptabrede nicht von den §§ 307 ff. BGB erfasst werde. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vertragsparteien aufgrund der bestehenden Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011, VII ZR 222/12, zitiert nach Juris Tz. 16 m. w. N.). Bei der Regelung zur Festlegung der Flugzeiten und der Frage, ob die Beklagte möglicherweise auch als „vorläufig“ bezeichnete Flugzeiten ändern kann oder sich die eigenständige Festlegung etwa noch nicht näher eingegrenzter Flugzeiten vorbehält, handelt es sich aber gleichwohl um Nebenabreden, die entweder die vertragliche Änderung der Leistung der Beklagten oder die einseitige Leistungsbestimmung durch die Beklagte ermöglichen sollen. Beide Regelungsinhalte unterfallen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 308 Nr. 4 BGB und Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rz. 112). Die Regelung zur Unverbindlichkeit der Informationen der Reisebüros über Flugzeiten ist ebenfalls eine Nebenabrede.
b) Die von der Beklagten verwendete Klausel „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“ verstößt sowohl gegen § 308 Nr. 4 BGB als auch gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Reisebedingungen verwandte Regelung umfasst schon dem Wortlaut nach auch jene Fälle, in denen von der Beklagten selbst bereits eine feste Abflug- und Ankunftszeit genannt wurde. Die Änderung einer entsprechenden Vereinbarung stellt unzweifelhaft eine Vertragsänderung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB dar (vgl. LG Düsseldorf, RRa 2012, 242, zitiert nach Juris Tz. 32; KG Berlin, MDR 2013, 19, zitiert nach Juris Tz. 8). Durch die Formulierung der Allgemeinen Reisebedingungen: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“ bringt die Beklagte ihrem Vertragspartner gegenüber zum Ausdruck, dass zuvor angegebene Flugzeiten von ihr ohne jegliche Begründung geändert werden dürfen. Auch aus dem Wortlaut der als Anlage K 12 vorgelegten Dokumentation des Internetauftritts der Beklagten ist auf einen eingeräumten Änderungsvorbehalt zu schließen. So wird auf Bl. 180, 181 d. A. von sog. voraussichtlichen Flugdaten mit konkreter Angabe der Zeiten für Abflug und Ankunft gesprochen und am Ende der Satz hinzugefügt: „Der Reiseveranstalter behält sich Änderungen der geplanten Flugzeiten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten vor.“ Indem die Beklagte konkrete Flugzeiten zum Gegenstand der Werbung macht und damit auf die Entschließung des Verbrauchers unmittelbar Einfluss nimmt, werden diese Flugzeiten Gegenstand des alsdann mit dem Kunden geschlossenen Vertrages, an den die Beklagte gebunden ist. Wären die im Reisebüro oder auf der Internetseite der Beklagten angegebenen Zeiten vollkommen unverbindlich, wie die Beklagte es meint, könnte sie die Abflug- und Ankunftszeiten innerhalb eines Tages beliebig anders festsetzen. So könnte die Beklagte mit begehrten Flügen und Flugzeiten z. B. in den Nachmittagsstunden werben und Verträge für diese Flugzeiten abschließen, diese Flüge dann aber auf unbeliebte Zeiten in der Nacht umlegen, um danach die Nachmittagsstunden erneut für weitere Flugbuchungen zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung der vereinbarten Zeiten führt zu einer Änderung der vertraglichen Regelung, sodass § 308 Nr. 4 BGB zu beachten ist. Ein wirksamer Änderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt voraus, dass die Interessen des Vertragspartners gewahrt werden, die Änderung diesem also insbesondere zumutbar ist. Ein zulässiger Änderungsvorbehalt muss im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) die möglichen Änderungsgründe konkret benennen. Dabei muss es sich zudem um triftige Änderungsgründe handeln (vgl. BGH NJW 2005, 3420, zitiert nach Juris Tz. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 308 Tz. 25). Nur so ist für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1641). Bei der von der Beklagten verwendeten Klausel ist überhaupt kein Änderungsgrund genannt. Vielmehr ist die Beklagte der Meinung, dass sie die angegebenen Flugzeiten vollkommen frei ändern dürfe. Dass es der Beklagten nicht in allen Fällen – so z. B. bei sehr frühzeitigen Buchungen – möglich ist, eine verbindliche Flugzeit anzugeben, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel nichts, da diese sämtliche Reisebuchungen bei der Beklagten betrifft. Umfasst sind damit selbst die kurzfristigeren Buchungen, bei denen der Beklagten auch nach ihrem eigenen Vortrag eine konkrete Zeitangabe möglich ist.
Die Verwendung der Klausel ist auch in den Fällen zu beanstanden, in denen von der Beklagten überhaupt keine Angabe zu Flugzeiten gemacht wird. Sind in dem Vertrag überhaupt keine Flugzeiten genannt, kommt zwar kein Änderungsvorbehalt im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB in Betracht. Dennoch verstößt die Klausel gegen das ebenfalls von dem Unterlassungsanspruch des § 1 UKlaG erfasste Transparenzgebot. Die nachträgliche Benennung einer Vertragsleistung stellt eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB dar. Eine solche ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zulässig, wenn es hierfür ein berechtigtes Interesse des Verwenders gibt und dieses in der Klausel auch genannt wird, damit der Vertragsinhalt für den Vertragspartner kalkulierbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 112). Selbst soweit es in einzelnen Fällen, z. B. bei besonders frühzeitiger Buchung, ein entsprechendes berechtigtes Interesse der Beklagten an einer nachträglichen einseitigen Leistungsbestimmung geben könnte, ist dieser Umstand weder in der Klausel erwähnt, noch ist ersichtlich, auf welche Weise die Billigkeit und damit auch die Interessen der Reisenden bei der einseitigen Leistungsbestimmung seitens der Beklagten beachtet werden.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die BGB-InfoV das Recht einräume, nur voraussichtliche Abflugzeiten in der Reisebestätigung anzugeben. Regelungsinhalt der BGB-InfoV ist nicht die Festlegung des Vertragsinhalts eines Pauschalreisevertrages, sondern die Benennung der Informationspflichten des Reiseveranstalters. Die Aufnahme der Pflicht des Reiseveranstalters in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV, den Reisenden über die „voraussichtliche Zeit … der Abreise und Rückkehr“ zu informieren, regelt ebenso wenig wie § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV (rechtzeitige Unterrichtung über Abfahrt- und Ankunftszeiten) die Frage, ob die bei Vertragsschluss angegebenen Flugzeiten verbindlich oder unverbindlich sind. Die Verbindlichkeit der angegebenen Zeiten kann sich nur aus dem jeweiligen Vertrag selbst ergeben. Ob ein Änderungsvorbehalt angegebener Zeiten oder eine einseitige Leistungsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, ergibt sich – wie oben im Einzelnen dargelegt – aus den §§ 305 ff. BGB.
Die Beklagte kann sich für die Richtigkeit ihrer Auffassung auch nicht auf die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (folgend: Reiserechtsrichtlinie) der Europäischen Union berufen, wonach dem Verbraucher nur Tag und Zeit (im Sinne von Tageszeit) der Abreise und Rückkehr mitgeteilt werden müsse. An dieser in Klammern wiedergegebenen Auslegung des Begriffes der „Zeit“ durch die Beklagte hat der Senat auch im Hinblick auf die anderssprachigen Richtlinienfassungen und den Bezug in Art. 4 (1) b) i) der Reiserechtsrichtlinie auf die Mitteilung von „Uhrzeiten …, von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen“ durch den Reiseveranstalter erhebliche Bedenken. Selbst wenn die erwähnte Auslegung durch die Beklagte aber zutreffend sein sollte, hülfe ihr dieser Gedanke nicht weiter. Denn die Reiserechtsrichtlinie stellt, wie sich u. a. aus deren Artikel 4 (2) a) ergibt, nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Rechte dar, so dass die Frage, ob Klauseln gegen das nationale Recht über die Zulässigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen, von der Reiserechtsrichtlinie nicht erfasst werden.
c) Die Beklagte darf auch die Klausel „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ nicht in ihre Verträge einbeziehen. Die Klausel ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgegen der Meinung des Landgerichts handelt es sich nicht nur um eine die Vollmacht beschränkende Klausel. Durch die Regelung wird bei dem Reisenden vielmehr der Eindruck erweckt, dass sämtliche Angaben der Reisebüromitarbeiter, die sich auf Flugzeiten beziehen, unverbindlich sind. Dies betrifft auch die von den Reisebüromitarbeitern lediglich weitergegebenen Fluginformationen der Beklagten. An die von ihr selbst genannten Informationen muss sich die Beklagte jedoch in jedem Fall festhalten lassen. Auch wenn die Reisebüromitarbeiter nicht zu abweichenden Angaben berechtigt sind, gehört es gerade zu ihren Aufgaben, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen an den Reisenden weiterzugeben. Mit der Klausel wird dem Reisenden jedoch suggeriert, dass die vom Reisebüro mitgeteilten Angaben zu den Flugzeiten der Beklagten (vollkommen) unverbindlich seien, was – wie oben bereits ausgeführt – nicht zutrifft.
d) Die Klage ist auch begründet, soweit sich die Unterlassungsverpflichtung auf den gesamten Zeitraum ab dem 1. April 1977 bezieht. Zu diesem Zeitpunkt trat das AGB-Gesetz in Kraft, dessen Vorschriften, soweit in diesem Rechtsstreit relevant, identisch mit den §§ 307, 308 BGB waren. Die Beklagte darf und durfte inhaltsgleiche Klauseln in keinem der Verträge seit dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes verwenden. Auf den Zeitpunkt der Einführung der konkret beanstandeten Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten kommt es nicht an, da alle inhaltsgleichen Klauseln von dem Verwendungsverbot erfasst sind.
Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Kläger erst im Jahr 2002 die Klagebefugnis durch Eintragung in die Liste gemäß § 4 UKlaG im Sinne des UKlaG erhalten hat. Mit der Einräumung der Klagebefugnis kann der Kläger sämtliche Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen klageweise durchsetzen. Hierunter fällt auch das Berufen auf eine unwirksame Klausel in bereits abgeschlossenen Verträgen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reiserechtsrichtlinie und der BGB-InfoV ist für die Frage der Wirksamkeit der Klauseln ebenfalls nicht relevant, weil beide Regelungswerke – wie dargelegt – sich nicht auf diese Frage auswirken.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in voller Höhe von 200,– € nebst Zinsen. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Gegen die Höhe des vom Landgericht auf 200,– € geschätzten Aufwandes bestehen auch aus Sicht des Senats keine Bedenken. Auch wenn es angesichts der vollen Berechtigung der Abmahnung nicht mehr darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Kostenpauschale in voller Höhe zu entrichten ist, auch wenn eine Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGHZ 177, 253 [272]; KG Berlin, WRP 2013, 128, zitiert nach Juris Tz. 7).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, jeweils in Verbindung mit § 5 UKlaG.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 5 UKlaG zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der großen Anzahl der betroffenen Rechtsgeschäfte und der Relevanz auch für andere Pauschalreiseanbieter insbesondere bei dem Angebot von Charterflügen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und grundsätzliche Bedeutung hat.