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Formerfordernisse an elektronisches beA-Dokument bei Einlegung einer Berufung

Fehlerhafte Berufungseinreichung führt zur Unzulässigkeit

Die elektronische Kommunikation ist in unserer modernen Zeit allgegenwärtig – sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich. Auch die Justiz hat sich dieser digitalen Entwicklung angepasst und erlaubt die Übermittlung von Schriftsätzen in bestimmten Verfahren auf elektronischem Wege. Hierfür gelten jedoch strenge Formerfordernisse, die es zu beachten gilt.

Bei der Einlegung einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil beispielsweise müssen diverse formale Vorgaben erfüllt werden, damit das Berufungsgericht das Rechtsmittel überhaupt als zulässig anerkennt. Insbesondere bei der Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sind genaue Bestimmungen zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Formvorschriften kann gravierende Folgen nach sich ziehen und zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Im Folgenden soll ein konkreter Fall beleuchtet werden, der aufzeigt, wie wichtig die Einhaltung der Formerfordernisse für elektronisch eingereichte Schriftsätze ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 28/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Unzulässigkeit der Berufung: Die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht formgerecht eingereicht wurde.
  2. Formanforderungen: Das Gericht betonte die Notwendigkeit, dass eine Berufungsschrift elektronisch signiert sein muss, um gültig zu sein.
  3. Kosten des Verfahrens: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  4. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
  5. Ablehnung der Revision: Das Gericht ließ keine Revision zu, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte.
  6. Zugrunde liegender Streit: Der Rechtsstreit betraf Zahlungsansprüche der Klägerin für Werklohn und Mietzins für Schalungsmaterial.
  7. Ergebnis des Vorverfahrens: Das Landgericht hatte der Klage der Klägerin teilweise stattgegeben, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.
  8. Fehlerhafte Einreichung: Die Berufungsschrift endete nur mit dem Wort „Rechtsanwalt“, ohne einen signierenden Namen, was zur Unzulässigkeit der Berufung führte.
  9. Rechtliche Konsequenzen: Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung formaler Prozessvorschriften im Berufungsverfahren.

➜ Der Fall im Detail


Streit um Werklohn und Mietzins für Schalungsmaterial führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen

Im Kern des Falles standen die Ansprüche der Klägerin, einer Subunternehmerin, die von der Beklagten, der Bauherrin eines Einfamilienhauses, mit der Errichtung von Fundamenten sowie dem Abbruch alter Fundamente beauftragt wurde.

Formerfordernisse an elektronisches beA-Dokument bei Einlegung einer Berufung
(Symbolfoto: Antonov Roman /Shutterstock.com)

Zusätzlich umfassten die Arbeiten die Verlegung von Schmutzwasser- und Regenwasserrohren. Die Leistungen wurden Ende Januar 2022 abgenommen. Trotz mehrfacher Forderungen und gesetzter Fristen zur Zahlung für die erbrachten Arbeiten und das bereitgestellte Schalungsmaterial blieben zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 8.954,70 Euro sowie weitere Forderungen aus späteren Rechnungen von der Beklagten unbezahlt. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht.

Das Landgericht Hannover entscheidet zu Gunsten der Klägerin

Das Landgericht Hannover gab der Klägerin recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.254,70 Euro nebst Zinsen. Die weitergehenden Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen vertragsgemäß waren und die Beklagte keine ausreichenden Gründe für eine Nichtzahlung vorbringen konnte, insbesondere da sie die Überlassung von Schalungsmaterial bestritt, was jedoch als unbegründet angesehen wurde.

Berufungsverfahren vor dem OLG Celle aufgrund formaler Mängel abgewiesen

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde vom OLG Celle als unzulässig verworfen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Berufungsschrift nicht den formalen Anforderungen entsprach. Sie wurde elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht, enthielt aber am Ende lediglich die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne Nennung eines verantwortlichen Namens. Diese Form der Signatur reichte nicht aus, um die Schrift eindeutig einer Person zuzuordnen, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Diese Entscheidung stützt sich auf § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO und entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Verfahrenskosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung durchführen lassen kann, falls die Beklagte nicht selbst eine entsprechende Sicherheit leistet. Die Entscheidung des OLG unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Vorschriften und formal korrekter Einreichungen im Berufungsverfahren.

Keine Zulassung der Revision durch das OLG

Das Oberlandesgericht Celle ließ keine Revision zu dem Fall zu, da es keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in der Sache sah. Dies schließt die juristische Auseinandersetzung in dieser Instanz ab und bestätigt das Urteil des Landgerichts Hannover als bindend, solange keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche formalen Anforderungen muss ein elektronisches Dokument erfüllen, um bei Gericht eingereicht zu werden?

Elektronische Dokumente, die bei einem deutschen Gericht eingereicht werden, müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllen, um als formgerecht anerkannt zu werden. Diese Anforderungen sind im deutschen Recht, insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO), festgelegt und durch die eIDAS-Verordnung auf EU-Ebene ergänzt.

Zunächst muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Dies beinhaltet, dass das Dokument in einem Format vorliegen muss, das von den Gerichtssystemen verarbeitet werden kann. Laut § 130a Abs. 2 ZPO und den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist es erforderlich, dass das Dokument im PDF-Format eingereicht wird. Darüber hinaus muss das Dokument so beschaffen sein, dass es ohne Notwendigkeit eines Ausdrucks elektronisch bearbeitet werden kann. Es ist formunwirksam, wenn es nach dem konkreten Stand der elektronischen Aktenbearbeitung nicht bearbeitet werden kann, ohne ausgedruckt zu werden.

Eine weitere wichtige Anforderung ist die Verwendung einer elektronischen Signatur. Die eIDAS-Verordnung regelt die Anforderungen an elektronische Signaturen in der EU und unterscheidet zwischen einfachen, fortgeschrittenen und qualifizierten elektronischen Signaturen. Für die meisten gerichtlichen Einreichungen in Deutschland ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, die die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat und somit die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllt. Diese Signatur muss von einem zertifizierten Vertrauensdiensteanbieter erstellt werden.

Es ist auch wichtig, dass das Gericht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hinweist. Fehlt es an der Formwirksamkeit eines elektronischen Dokuments, weil nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind, ist dies nach neuerer Rechtsprechung unschädlich, solange das Dokument zur Bearbeitung geeignet ist.

Zusammengefasst müssen elektronische Dokumente, die bei einem deutschen Gericht eingereicht werden, im PDF-Format vorliegen, für die elektronische Bearbeitung geeignet sein und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese Anforderungen stellen sicher, dass die Dokumente effizient und sicher im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs verarbeitet werden können.

Was ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und wie wird es im Rechtsverkehr verwendet?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein zentrales Element im elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland. Es ermöglicht Rechtsanwälten eine sichere und verbindliche Kommunikation mit Gerichten und anderen Anwälten. Das beA wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) entwickelt und ist seit dem 1. Januar 2016 für jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt verfügbar.

Die Hauptfunktion des beA ist die Übermittlung elektronischer Dokumente. Rechtsanwälte können über das beA Schriftsätze, Anträge und andere juristische Dokumente elektronisch an Gerichte und andere Rechtsanwälte senden. Dies ist besonders wichtig, da seit dem 1. Januar 2022 eine aktive Nutzungspflicht besteht, was bedeutet, dass Anwälte verpflichtet sind, ihre Schriftsätze und andere relevante Dokumente elektronisch über das beA einzureichen.

Sicherheit ist ein wesentlicher Aspekt des beA. Das System verwendet eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, bei der eine beA-Karte oder ein Software-Zertifikat benötigt wird, um Zugang zu erhalten. Zusätzlich müssen Dokumente, die über das beA versendet werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um deren Authentizität und Integrität zu gewährleisten. Diese Signatur bestätigt die Identität des Absenders und stellt sicher, dass das Dokument nach dem Versand nicht verändert wurde.

Das beA bietet auch eine Plattform für den Empfang von Dokumenten. Rechtsanwälte sind verpflichtet, das beA regelmäßig zu überprüfen und eingehende Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Diese passive Nutzungspflicht wurde ebenfalls gesetzlich verankert, um sicherzustellen, dass Anwälte stets erreichbar sind und auf gerichtliche und andere anwaltliche Kommunikation reagieren können.

Zusammengefasst ist das besondere elektronische Anwaltspostfach ein unverzichtbares Werkzeug für Rechtsanwälte in Deutschland, das den elektronischen Rechtsverkehr effizienter, sicherer und verbindlicher macht. Es unterstützt die Digitalisierung der Rechtspraxis und fördert eine schnellere und transparentere juristische Kommunikation.

Warum kann eine Berufung als unzulässig verworfen werden, wenn die formalen Anforderungen nicht erfüllt sind?

Eine Berufung kann als unzulässig verworfen werden, wenn die formalen Anforderungen nicht erfüllt sind, weil das Gericht sicherstellen muss, dass alle eingereichten Rechtsmittel den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um eine ordnungsgemäße und gerechte Verhandlung zu gewährleisten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) legt spezifische Anforderungen fest, die eine Berufungsbegründung erfüllen muss, um als zulässig betrachtet zu werden.

<strong>Die Berufungsbegründung muss klar und verständlich sein.</strong> Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die tatsächlichen und rechtlichen Angriffspunkte gegen das erstinstanzliche Urteil so darlegen, dass das Berufungsgericht in die Lage versetzt wird, die Argumente des Berufungsklägers nachzuvollziehen. Eine unzureichende Darlegung, die sprachlich und gedanklich wirr ist oder die logischen Anforderungen nicht erfüllt, kann dazu führen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird.

<strong>Die Berufung muss die Beschwer des Klägers adressieren.</strong> Eine Berufung ist ebenfalls unzulässig, wenn sie nicht wenigstens teilweise den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch weiterverfolgt. Dies bedeutet, dass die Berufung konkret aufzeigen muss, inwiefern das erstinstanzliche Urteil aus Sicht des Berufungsklägers fehlerhaft war und welche rechtliche Bedeutung diese Fehler für das Urteil haben.

<strong>Formale Anforderungen müssen eingehalten werden.</strong> Die Berufungsbegründung muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingereicht werden und alle erforderlichen Informationen enthalten, die das Gericht benötigt, um die Berufung zu prüfen. Versäumt es der Berufungskläger, die Fristen einzuhalten oder die Berufung ordnungsgemäß zu begründen, kann das Gericht die Berufung als unzulässig verwerfen.

Die strikte Einhaltung dieser formalen Anforderungen stellt sicher, dass das Gericht alle relevanten Informationen zur Verfügung hat, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, und verhindert, dass das Gerichtssystem durch unzureichend begründete oder formell fehlerhafte Rechtsmittel überlastet wird. Dies dient der Wahrung der Rechtssicherheit und der Effizienz des Rechtssystems.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 130a Abs. 3 ZPO: Betrifft die Formvorschriften für elektronische Dokumente im gerichtlichen Verfahren. Erläutert, dass ein elektronisches Dokument, welches über das besondere elektronische Anwaltspostfach versendet wird, von der verantwortenden Person zu signieren ist. Diese Vorschrift ist entscheidend im vorliegenden Fall, da die Berufungsschrift der Beklagten die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur fehlte, was zur Unzulässigkeit der Berufung führte.
  • § 522 Abs. 1 ZPO: Regelt die Unzulässigkeit der Berufung bei Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Anwendung dieses Paragraphen im Kontext des Falles zeigt, wie streng die Formvorschriften im deutschen Prozessrecht gehandhabt werden und dass deren Nichtbeachtung zur Verwerfung der Berufung führen kann.
  • § 708 Nr. 10 ZPO und § 711 ZPO: Diese Paragraphen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Im gegebenen Fall wird klargestellt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, was bedeutet, dass die Klägerin Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung ergreifen kann, solange die Beklagte keine Sicherheit leistet.
  • § 543 Abs. 2 ZPO: Legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Revision gegen ein Urteil zugelassen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Revision nicht zugelassen, da die rechtliche Fragestellung keine grundsätzliche Bedeutung hatte und die Rechtslage klar ist. Dies zeigt die Bedeutung der Einschätzung des Gerichts über die potenzielle Tragweite einer Rechtsfrage.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies ist relevant für die Kostenentscheidung, die im Text erwähnt wird, und hebt die finanziellen Konsequenzen einer verlorenen Gerichtsverhandlung hervor.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 6 U 28/23 – Urteil vom 08.04.2024

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Mai 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und Mietzins für überlassenes Schalungsmaterial geltend.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Errichtung von neuen Fundamenten, dem Abbrechen alter Fundamente und der Verlegung von Schmutzwasser- und Regenwasserrohren bei dem Neubau eines Einfamilienhauses in I., A. F. 45, … H.

Die Klägerin erbrachte die Leistungen, die am 28. Januar 2022 abgenommen wurden. Sie forderte die Beklagte mit Fristsetzung zur Begleichung zweier Rechnungen über 3.414 € sowie 5.540,70 € bis zum 14. April 2022 für die erbrachten Arbeiten auf. Für der Beklagten zur Verfügung gestelltes Schalungsmaterial stellte die Klägerin der Beklagten am 11. April 2022 einen Betrag in Höhe von 4.591,50 € sowie am 31. Mai 2022 einen Betrag in Höhe von 1.927,80 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte nicht.

Die Klägerin hat nach teilweiser Umstellung der Klage zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.254,70 € nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. April 2022 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.279,72 € nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 2.351,92 € seit dem 11. Mai 2022 und auf einen Betrag davon in Höhe von 1.927,80 € seit dem 30. Juni 2022 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte bis zur Herausgabe des Schalungsmaterials zur Zahlung eines Schadensersatzes pro Tag in Höhe von 0,50 € für den laufenden Meter seit dem 1. Juni 2022 verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat Mängel eingewandt und die Überlassung von Schalungsmaterial durch die Klägerin bestritten.

Das Landgericht hat die Beklagte mit am 10. Mai 2023 verkündetem Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 9.254,70 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.

Gegen das ihr am 11. Mai 2023 zugestellte Urteil (Bl. 134 d. A.) hat die Beklagte am 9. Juni 2023 Berufung eingelegt (Bl. 139 d. A.). Die Berufungsschrift ist als elektronisches, über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermitteltes Dokument bei dem hiesigen Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsschrift enthält den Briefkopf des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten. Sie endet mit dem maschinenschriftlichen Text

„Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt“.

Mit am 11. August 2023 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 162 ff. d. A.) hat die Beklagte die Berufung begründet.

Sie beantragt (Bl. 192, 163 d. A.), das angefochtene Urteil aufzuheben und gegebenenfalls zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 192, 176 d. A.), die Berufung zurückzuweisen und das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten.

Der Senatsvorsitzende hat vor der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt, dass Zweifel an der formgerechten Einlegung der Berufung bestünden (Bl. 182 d. A.).

II.

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der erforderlichen Form bei dem Berufungsgericht eingelegt worden ist (§ 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO).

Die Berufungsschrift vom 7. Juni 2023 ist über das besondere Anwaltspostfach, also auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO), verschickt worden. In diesen Fällen muss das elektronische Dokument gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert worden sein. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise durch einen maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift (BGH, XII ZB 215/22, Beschluss vom 7. September 2022; III ZB 4/23, Beschluss vom 30. November 2023, je zit. nach juris).

Die hier eingegangene Berufungsschrift weist am Ende lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aus, ein Name fehlt. Allein mit dieser Bezeichnung lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Eine eindeutige Zuordnung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist. Denn dies schließt nicht aus, dass ein im Briefkopf nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (s. z. B. BGH, XII ZB 215/22, Beschluss vom 7. September 2022, Rn. 12 a. E. bei juris: „Die Beschwerdeschrift endet nur mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ ohne weitere Namensangabe. Allein mit dieser Bezeichnung lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Eine eindeutige Zuordnung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzige Rechtsanwältin neben anderen männlichen Rechtsanwälten aufgeführt ist. Denn dies schließt nicht aus, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat“; außerdem BGH, III ZB 4/23, Beschluss vom 30. November 2023, Rn. 10 bei juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Halbsatz 1, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

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