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Fristlose Kündigung eines typengemischten Pferdeeinstellervertrags

Amtsgericht Solingen entscheidet: War die fristlose Kündigung des Pferdeeinstellervertrags gerechtfertigt?

Die fristlose Kündigung von Verträgen stellt in der Rechtsprechung stets eine Herausforderung dar, insbesondere wenn es um spezifische Vertragsarten wie den Pferdeeinstellervertrag geht. Hierbei geht es um die Frage, unter welchen Umständen eine solche Kündigung rechtlich zulässig ist und welche Kriterien erfüllt sein müssen, um die Kündigungsfrist zu umgehen. Zentrale Aspekte sind dabei die Bewertung potenzieller Gesundheitsgefahren, die Einhaltung vertraglich festgelegter Kündigungsfristen und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen wie Rechtsanwaltsgebühren und Mistentgelt. Die Analyse solcher Fälle erfordert eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und der vorliegenden Umstände, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 C 480/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Solingen entschied, dass die fristlose Kündigung des Pferdeeinstellervertrags durch die Beklagte ungerechtfertigt war und verurteilte sie zur Zahlung von ausstehenden Beträgen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Beklagte kündigte den Pferdeeinstellervertrag fristlos, da sie befürchtete, die Fütterung mit Heu statt Heulage könnte gesundheitliche Risiken für ihr Pferd darstellen.
  2. Die Kläger forderten die ausstehenden Zahlungen für die Monate September und Oktober 2015, da sie die Kündigung als ungültig ansahen.
  3. Der Vertrag enthielt eine zweimonatige Kündigungsfrist und Elemente eines Miet-, Dienst- und Verwahrungsvertrags.
  4. Das Gericht stellte fest, dass keine unmittelbare Gesundheitsgefahr für das Pferd bestand und die fristlose Kündigung somit nicht gerechtfertigtwar.
  5. Die Beklagte hätte den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen können, ohne dass eine Gesundheitsgefahr für das Pferd entstanden wäre.
  6. Die Kläger müssen sich keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, da es zu keinen messbaren Ersparnissen in Bezug auf die Versorgung des Pferdes kam.
  7. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 680,00 € sowie zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt.
  8. Das Urteil betont die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen und die Notwendigkeit, tatsächliche Gesundheitsgefahren nachzuweisen.

Ein komplexer Fall: Die fristlose Kündigung des Pferdeeinstellervertrags

Pferdeeinstellervertrag
(Symbolfoto: everydoghasastory /Shutterstock.com)

Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht die fristlose Kündigung eines sogenannten typengemischten Pferdeeinstellervertrags. Die Beklagte hatte mit den Klägern einen Vertrag abgeschlossen, der sowohl Elemente eines Mietvertrags als auch eines Verwahrungsvertrags enthielt. Dieser Vertrag regelte die Unterbringung und Versorgung eines Pferdes. Die Beklagte kündigte den Vertrag fristlos, nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass im kommenden Winter keine Heulage, sondern nur Heu zur Fütterung des Pferdes zur Verfügung stehen würde. Sie argumentierte, dass dies gesundheitliche Risiken für das Pferd darstellen würde, da es im vorherigen Jahr Husten entwickelt hatte, als es mit Heu statt Heulage gefüttert wurde.

Zwist um Zahlungen und Gesundheitsgefahren

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, weil die Beklagte für die Monate September und Oktober 2015 weder den Pensionspreis noch das Mistentgelt zahlte. Sie behauptete, dass die fristlose Kündigung notwendig gewesen sei, um weitere Schäden von ihrer Stute abzuwenden. Die Kläger hingegen vertraten die Ansicht, dass die Kündigung ungültig sei und forderten die ausstehenden Zahlungen.

Urteil des Amtsgerichts Solingen

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Frage, ob die fristlose Kündigung des Pferdeeinstellervertrags durch die Beklagte gerechtfertigt war. Hierbei sind die Bedingungen des Vertrags, insbesondere die Kündigungsfrist, sowie die potenziellen Gesundheitsgefahren für das Pferd durch die Fütterung mit Heu statt Heulage zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht Solingen entschied, dass die Klage der Kläger vollumfänglich begründet sei und die Widerklage unbegründet sei. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nicht wirksam fristlos gekündigt wurde. Es wurde argumentiert, dass eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten sei und dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht gerechtfertigt war, da keine unmittelbare Gesundheitsgefahr für das Pferd bestand. Die Beklagte hätte den Vertrag mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen können, ohne dass eine Gesundheitsgefahr für das Pferd entstanden wäre.

Fazit und Auswirkungen des Urteils

Das Gericht wies auch darauf hin, dass sich die Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen müssen und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 680,00 € sowie zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Auswirkungen dieses Urteils betonen die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen und die Notwendigkeit, tatsächliche und unmittelbare Gesundheitsgefahren nachzuweisen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es unterstreicht auch die Relevanz von klaren und eindeutigen Vertragsbedingungen in Pferdeeinstellerverträgen.

Das Fazit des Urteils ist, dass eine fristlose Kündigung eines Pferdeeinstellervertrags gut begründet sein muss und dass potenzielle Gesundheitsgefahren für das Pferd konkret und unmittelbar sein müssen, um eine solche Kündigung zu rechtfertigen. In diesem Fall wurde die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt angesehen, und die Beklagte wurde zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was beinhaltet ein typengemischter Pferdeeinstellervertrag?

Ein typengemischter Pferdeeinstellervertrag ist ein Vertrag, der verschiedene Elemente aus unterschiedlichen Vertragstypen kombiniert. Er enthält Komponenten aus der Verwahrung, der Dienstleistung und möglicherweise auch aus dem Mietvertrag. Die genaue rechtliche Einordnung eines solchen Vertrages ist umstritten und kann je nach den spezifischen Bedingungen und Leistungen, die im Vertrag vereinbart sind, variieren.

Die Pflichten des Pensionsbetreibers richten sich nach der vertraglich vereinbarten Leistung. Ist lediglich die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres vereinbart, so schuldet der Pensionsbetreiber auch lediglich die Gebrauchsüberlassung der Box gegen Zahlung des Mietzinses. Ist hingegen neben der Überlassung der Pferdebox auch die Fütterung und Pflege des Pferdes vereinbart, dann verpflichtet sich der Pensionsbetreiber auch zur „Obhut über die hinterlegte Sache“. Dies führt zu einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko des Pensionsbetreibers, der für einen Schaden am Pferd oder dessen Verlust haftet.

Die Kündigungsfrist eines Pferdeeinstellervertrages kann variieren und sollte die Interessen beider Parteien berücksichtigen. Der Pferdebesitzer sollte in angemessener Zeit an sein Pferd gelangen können, während der Stallbesitzer die Auslastung des Stalls ausreichend planen können sollte. Eine beidseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ist beispielsweise eine gängige Regelung.

Es ist auch möglich, dass im Vertrag festgelegt wird, dass im Falle der Abwesenheit des Pferdes keine ersparten Aufwendungen auf den Pensionspreis in Abzug gebracht werden. Dies kann jedoch als unangemessen angesehen werden und ist daher rechtlich umstritten.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Solingen – Az.: 14 C 480/15 – Urteil vom 31.05.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 680,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 sowie 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Zwischen den Parteien bestand ein Pferdeeinstellervertrag für das Pferd „La Corunia“. Der monatlich zu entrichtende Zahlbetrag betrug 380,00 €. Dieser war bis spätestens zum dritten Tage eines laufenden Monats zu zahlen.

§ 1 Ziffer 5 lit. b des Vertrages enthält die Regelung, dass sich der Pensionsnehmer verpflichtet, Mistarbeiten wie im Mistplan beschrieben ordnungsgemäß und gewissenhaft durchzuführen.

§ 3 des Vertrages sieht folgende Regelung vor:

„[…] Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei nach Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. […] Sollte auf Wunsch ein Auszug vor Ablauf der zweimonatigen Frist stattfinden, so ist die gesamte Miete (zwei Monatsmieten plus Entmistungsgebühren) sofort fällig und noch vor dem Auszug auf das oben genannte Konto zu überweisen.“

Mit Schreiben vom 27.08.2015 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages. Die Kündigung stützte die Beklagte auf den Umstand, dass im vorherigen Jahr, nämlich ab November 2014 bis zu Beginn der Weidesaison, bei dem Pferd Husten aufgetreten, da es mit Heu statt Heulage gefüttert worden sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei es zwingend erforderlich, das Pferd mit Heulage zu füttern.

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Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Zufütterung mit Heu oder Heulage in den Wintermonaten ggf. schon im Spätherbst erfolgt.

Die Beklagte zahlte für die Monate September und Oktober 2015 weder den Pensionspreis noch Mistentgelt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung von 680,00 € auf. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von EUR 200,00.

Die Kläger behaupten, die Einsteller seien vertraglich verpflichtet, Mistdienst auszuführen. Bei Nichtwahrnehmung des Mistdienstes oder Verhinderung werde pauschal ein Mistentgelt pro Woche i.H.v. 10,00 Euro vereinbart. Gemäß dem vereinbarten Mistplan würden üblicherweise pro Monat sechs Mistdienste anfallen, ein Mistdienst pro Woche zuzüglich eines Samstags und eines Sonntags. Gemäß Z. 3 des Vertrages sei bei vorzeitigem Auszug die Entmistungsgebühr zu zahlen.

Sie, die Kläger, hätten daher insgesamt einen Anspruch gegen die Beklagte i.H.v. 880 €. Abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrages i.H.v. 200 € würde ein Betrag i.H.v. 680,00 €  zu Zahlung offenstehen.

Aufgrund der unter dem 27.08.2015 erklärten Leistungsverweigerung, habe sich die Beklagte in Verzug gesetzt. Sie, die Kläger, hätten daher im Weiteren einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Bei Zugrundelegung eines Streitwerts i.H.v. 680,00 € und Berechnung einer 1,6 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 680,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen, an sie 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 zu zahlen, hilfsweise die Kläger gegenüber dem Unterzeichner i.H.v. 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.09.2015 zu zahlen

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Vertrag wirksam fristlos gekündigt zu haben. Die Beklagte behauptet hierzu, dass es zwingend erforderlich sei, die Stute mit Heulage bzw. nassem Heu zu füttern. Nachdem ihr Anfang August mitgeteilt worden sei, dass es im bevorstehenden Winter keine Heulage mehr geben würde, sei sie gezwungen gewesen, den Vertrag fristlos zu kündigen, um weitere Schäden von ihrer Stute abzuwenden und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pferdes zu vermeiden.

Um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, habe sie einen Betrag i.H.v. 200,00 € für den Monat September 2015 gezahlt, wobei sie von dem Pensionspreis i.H.v. 380,00 € ersparte Aufwendungen i.H.v. 150,00 € abgezogen habe.

Da es sich bei dem Vertrag um einen gemischten Vertrag mit dem Schwerpunkt eines Verwahrungsvertrages handele, sei eine der Kardinalpflichten, jeglichen Schaden von dem eingestellten Pferd fernzuhalten. Da sich die Kläger geweigert hätten, für den kommenden Winter Abhilfe in Bezug auf die Fütterung von Heulage bzw. Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Heu zu schaffen, sei sie, die Beklagte, berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Überdies sei der Verwahrungsvertrag gemäß den §§ 688 ff. BGB auch ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Die in dem Vertrag enthaltene Kündigungsregelung der Ziffer 3 verstoße gegen die §§ 305 ff. BGB.

Selbst wenn eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Entmistung für die Monate September und Oktober 2015. Denn Kosten für die Entmistung fallen dann, wenn ein Pferd nicht mehr im Stall steht, nicht an. Es handele sich um den klassischen Fall von ersparten Aufwendungen.

Im Weiteren müssen sich die Kläger die ersparten Aufwendungen für Futter, Einstreu und den im Stallbetrieb anfallenden Dienstleistungen anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 680,00 Euro gemäß den §§ 241 i.V.m. 688, 535 BGB.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit Elementen eines Mietvertrages, Kaufvertrages Dienstvertrages und Verwahrungsvertrages.

Soweit vorliegend durch die Kläger der monatlich zu zahlende Grundpreis i.H.v. 380 € geltend gemacht wird, bezieht sich dieser auf die Unterkunft und die Versorgung des Pferdes gemäß Ziffer 4 des Vertrages.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages für die Monate September und Oktober 2015.

Der Vertrag wurde nicht wirksam fristlos durch die Beklagte mit Wirkung zu Ende August 2015 gekündigt.

Aus Ziffer 3 des Vertrages ergibt sich, dass eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Die Kündigung wurde Ende August 2015 erklärt. Der Vertrag endet mithin zu Ende Oktober 2015.

Die Regelung der Ziffer 3 des Vertrages verstößt nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allenfalls käme vorliegend ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit.c BGB in Betracht. Nach § 309 Nr. 9 lit. c BGB ist eine Regelung, die zu Lasten eines anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vorsieht, unwirksam.

Vorliegend haben die Parteien eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart. Diese Regelung unterfällt daher nicht § 309 Nr. 9 lit. c BGB.

Sie widerspricht auch nicht im Übrigen den gesetzlichen Wertungen. Zwar sieht die Regelung des § 695 BGB im Rahmen des Verwahrungsrechtes vor, dass die Rückforderung jederzeit möglich ist. Diese Regelung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Denn bei Bewertung der Kündigungsfrist sind auch die Regelungen des Mietvertragsrechts heranzuziehen im Hinblick auch auf die wirtschaftlichen Interessen des Pensionsgebers, vorliegend der Kläger. Denn es ist interessengerecht, dass ein Einstellervertrag nicht ohne Kündigungsfristen aufgekündigt werden kann, da auch der Pensionsgeber zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen einen Vorlauf für die weitere Organisation und Weitervermietung benötigt. Im weiteren ist zu beachten dass sich die Regelung des § 695 BGB auf die Herausgabe des verwahrten Gutes bezieht. Vorliegend ist es der Beklagten unbenommen, das verwahrte Gut, ihr Pferd, wieder an sich zu nehmen. Bei Heranziehung der Wertung des § 695 BGB wäre es ausgeschlossen, dass die Kläger das Pferd nicht herausgeben. Jedoch trifft die Regelung des § 695 BGB keine Regelung hinsichtlich der von dem Hinterleger geschuldeten Vergütungspflicht bei typengemischten Verträgen.

Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht wirksam aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Ein wichtiger Grund würde voraussetzen, dass das Festhalten an dem Vertrag für die Beklagte unzumutbar ist.

Vorliegend hat die Beklagte die Kündigung darauf gestützt, dass im Winter kein nasses Heu bzw. Heulage gefüttert wird und deswegen für das Pferd Gesundheitsgefahren bestehen würden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich bei Zufütterung zu Gesundheitsgefahren des Pferdes kommt. Denn jedenfalls bestanden diese Gesundheitsgefahren nicht im Zeitpunkt der Kündigungserklärung, am 27.08.2015. Denn zu diesem Zeitpunkt, der in der Weidesaison liegt, wurde noch nicht zugefüttert. Die Zufütterung beginnt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Spätherbst und dauert über den Winter. Es wäre daher der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, den Vertrag mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Eine Gesundheitsgefahr für ihr Pferd hätte bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht bestanden.

Die Beklagte ist daher verpflichtet, den vereinbarten Pensionspreis für die Monate September und Oktober 2015 in Höhe von jeweils 380,00 €, insgesamt daher i.H.v. 760,00 € zu zahlen.

Vorliegend müssen sich die Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zwar gebietet die Anwendung des § 615 S. 2 BGB grundsätzlich, dass sich der Dienstverpflichtete dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart. Das Gericht kann nach § 287 ZPO die ersparten Aufwendungen schätzen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen vorliegend auf null. Denn es muss Beachtung finden, dass es sich bei dem streitgegenständlich betroffenen Zeitraum um den Weidezeitraum handelt. Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, auch mangels dem entgegenstehender Anhaltspunkte, dass es zu keinen messbaren Ersparnissen der Kläger in Bezug auf die Versorgung des Pferdes gekommen ist.

Die Kläger haben gegen die Beklagte im Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von EUR 120,00 für nicht vorgenommenen Mistdienst.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Kläger vereinbarten die Parteien eine pauschale in Höhe von 10,00 EUR für die Nichterbringung des im Mistplan festgesetzten Mistdienstes. Da unstreitig 6 Mistdienste pro Monat anfallen, kann eine Pauschale in Höhe von EUR 120,00 für zwei Monate gefordert werden.

Hierbei ist unbeachtlich, dass das Pferd der Beklagten kein Mist mehr produziert. Denn die Verpflichtung zum Mistdienst ist an die Vertragslaufzeit gebunden und nicht an die Zeit des Einstellens. Denn wie sich aus Ziffer 5 des Vertrages ergibt, bezieht sich der Mistdienst nicht nur auf den Mist des eigenen Pferdes, sondern auf die Entmistung der Anlage. Diese vertraglich übernommene Pflicht endet nicht mit Entfernung des Pferdes aus dem Betrieb der Kläger.

Insgesamt haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 880,00. Abzüglich der gezahlten EUR 200,00 verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 680,00.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kläger haben im Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von EUR 148,00 gemäß §§ 286, 280 BGB. Der Pensionspreis war bis zum dritten eines jeden Monates zu zahlen. Die Beklagte befindet sich daher ab dem 4. eines jeden Monats in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Nach Verzugseintritt haben die Kläger den Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Bei den hierdurch entstandenen Kosten handelt es sich um erforderliche Rechtsverfolgungskosten.

Bei einem Streitwert bis EUR 1.000,00 fallen bei Mehrvertretung zuzüglich Auslagenpauschale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 148,00 an.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Widerklage ist unbegründet.

Die Beklagte hat gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 200,00 gemäß § 812 BGB.

Die Zahlung ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 EUR festgesetzt.

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