Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az.: 10 S 2093/02
Urteil vom 28.03.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis darf man innerhalb der BRD auch nicht mehr mit einer ausländischen Fahrerlaubnis fahren. Dies gilt auch unabhängig von der Frage, wann die ausländische Fahrerlaubnis erworben wurde (vor oder nach der Entziehung).
Sachverhalt:
Der deutsche Kläger mit Wohnsitz in der Schweiz war wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr mind. 1,79 ‰ (absolut fahruntüchtig) und zweifacher Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 1.000 DM verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte ihm zudem seine Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Kläger verlangte daher von der Verwaltungsbehörde ihm das Recht zu erteilen, innerhalb der BRD mit seiner schweizer Fahrerlaubnis fahren zu dürfen. Die Verwaltungsbehörde lehnte den Antrag jedoch ab. Der Kläger berief sich auf die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr – IntKfzVO.
Entscheidungsgründe:
Nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt die rechtskräftige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis stets dazu, dass von einer ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb der BRD kein Gebrauch mehr gemacht werden darf. Die ausländische Fahrerlaubnis bleibt insoweit „unangetastet“. Es ist daher auch unerheblich, wann die ausländische Fahrerlaubnis erworben wurde.