AG Lindau, Az.: 1 C 314/13, Urteil vom 07.04.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.365,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.752,05, seit 22.1.2010 aus 764,13 €, seit 22.1.2011 aus 285,72 €, seit dem 24.1.2012 und aus 563,65 seit dem 30.1.2013 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Gasrechnungen.
Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen für Gas, welches den Beklagten im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2012 mit Gas auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgung GasGVV) versorgt hat. Hinsichtlich des Umfanges des vom Beklagten bezogenen Gas wird Bezug genommen auf Klägerschriftsatz vom 3.9.2013, Seite 3 – 7. Die Gaslieferungen wurden mit Rechnungen vom 22.1.2010, 22.1.2011, 22.1.2012 und 30.1.2013 abgerechnet. Auf die jeweiligen Rechnungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Aus den Rechnungen ergibt sich ein offener Betrag in Höhe von 3.365,55 €.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Abrechnungen seien ordnungsgemäß, der Beklagte sei daher zur Zahlung des offenen Restbetrages verpflichtet.
Klägervertreter stellt den Antrag:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.365,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.752,05 seit dem 22.1.2010, aus € 764,13 seit dem 22.1.2011, aus € 285,72 seit dem 24.1.2012 und aus € 563,65 seit dem 30.1.2013, zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte beantragt: Klageabweisung.
Er ist der Auffassung, die Höhe des Strompreises sei unbillig, desweiteren sei das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines Verfahrens beim EuGH auszusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einwendungen wird Bezug genommen auf Beklagtenschriftsatz vom 21.10.2013.
Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, eine Berufung auf die Unwirksamkeit der Gaspreisvereinbarung sei gemäß § 242 rechtsmißbräuchlich, da der Beklagte trotz Kenntnis der Gaspreise und Wechselmöglichkeit über Jahre hinweg keinen Wechsel vorgenommen hat, sondern weiterhin von der Klägerin Gas bezogen hat. § 315 BGB sei daher nicht anwendbar.
Hinsichtlich des gesamten weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entgelt für Gaslieferungen gemäß Liefervertrag in Höhe von 3.365,55 € zu.
Einwände gegen die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen, insbesondere gegen die Höhe der Gasrechnung sind nicht ersichtlich bzw. gemäß § 242 BGB verwirkt. Der Beklagte hat die Jahresabrechnungen 2009 bis 2012 rügelos entgegengenommen und weiterhin von der Klägerin Gas bezogen. Dieses Verhalten führt zur Verwirkung des Rechts, Einwendungen gegen diese Rechnungen vorzubringen. Wer an einem Versorgungsvertrag trotz bestehender Kündigungsmöglichkeit festhält, handelt treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er den Vertragspartner zum Nachweis der Billigkeit seiner Preise zwingen will (LG Frankental, AZ: 2 HK 090/09). Einer detaillierten Überprüfung der Einwendungen bedurfte es daher nicht
Die Forderungen sind auch nicht verjährt. Die Rechnung vom 31.12.2009 wurde mit Fälligstellung zum 21.11.2010 fällig. Die Verjährungsfrist begann daher am 31.12.2010 und endete am 31.12.2013.
Auch eine Aussetzung kam nicht in Betracht. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ist nichts vorgreiflich. Die Frage, ob § 5 Abs. 2 GasGVV als gültige Rechtsgrundlage in Betracht kommt, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie bereits ausgeführt ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich der Umstand, daß der Beklagte durch rügelose Entgegennahme der Rechnung und Weiterbezug des Gases etwaige Einwendungen verwirkt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs irgendeine Relevanz für den vorliegenden Fall entfalten könnte.
Die Klage war daher in vollem Umfange begründet.
Kosten gemäß § 91 ZPO.
Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO.