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Gasunternehmen Insolvent – Schadenersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung der Gaslieferung

Insolvenz eines Gasunternehmens: Schadenersatzanspruch wegen vorzeitiger Einstellung der Gaslieferung

Bei der Insolvenz eines Gasunternehmens und dem daraus resultierenden Schadenersatzanspruch wegen der vorzeitigen Beendigung der Gaslieferung handelt es sich um eine rechtliche Konstellation, die verschiedene juristische Aspekte berührt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie vertragliche Verpflichtungen und Ansprüche im Kontext einer Insolvenz behandelt werden. Insbesondere wird untersucht, inwiefern ein Unternehmen, das seine Lieferverpflichtungen aufgrund von Insolvenz nicht erfüllen kann, für daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden kann.

Dies umfasst die Bewertung von Ansprüchen aus dem Gaslieferungsvertrag, die Rolle des Insolvenzverwalters in der Geltendmachung oder Abwehr solcher Ansprüche sowie die Bedeutung der Aufrechnung und eventueller Verjährungsfristen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beurteilung von Inkassokosten und deren Zulässigkeit im Rahmen eines solchen Rechtsstreits. Diese Thematik wirft grundlegende Fragen des Vertrags- und Insolvenzrechts auf und bietet einen Einblick in die Komplexität der rechtlichen Abwicklung insolventer Unternehmen und der damit verbundenen Vertragsverhältnisse.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 37 C 157/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf befasst sich mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund der vorzeitigen Beendigung einer Gaslieferung durch ein insolventes Unternehmen. Der Beklagte wird zur Zahlung einer geringfügigen Summe verurteilt, während ein Großteil der Klage abgewiesen wird. Die Entscheidung beleuchtet wesentliche Aspekte des Vertrags- und Insolvenzrechts.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Geringfügige Schadenersatzzahlung: Der Beklagte wird zu einer Zahlung von 74,68 EUR nebst Zinsen verurteilt.
  2. Abweisung der Hauptforderung: Ein Großteil der Klageforderungen wird abgewiesen.
  3. Kostenverteilung im Rechtsstreit: Der Kläger trägt 79% und der Beklagte 21% der Kosten.
  4. Berechtigung des Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter ist als Partei kraft Amtes zur Klageerhebung befugt.
  5. Aufrechnung der Forderungen: Ein Teil der Forderung erlischt durch eine erfolgreiche Aufrechnung seitens des Beklagten.
  6. Kein Anspruch auf Inkassokosten: Die Forderung nach Erstattung der Inkassokosten wird abgelehnt.
  7. Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit: Zinsen sind ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Gericht geschuldet.
  8. Keine Verjährung des Anspruchs: Der verbleibende Anspruch ist innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden.

Insolvenz eines Gasunternehmens führt zu komplexen Rechtsfragen

Das Amtsgericht Düsseldorf befasste sich kürzlich mit einem Fall, der die Insolvenz eines Gasunternehmens und die daraus resultierenden rechtlichen Verstrickungen thematisierte. Im Kern ging es um einen Schadenersatzanspruch wegen der vorzeitigen Beendigung der Gaslieferung, ein Thema, das in der Energiebranche immer wieder auftritt. Der Kläger, vertreten durch einen Insolvenzverwalter, machte Ansprüche aus einem Gaslieferungsvertrag geltend, die vom Beklagten nicht bestritten wurden. Der Fall zeigt das Spannungsfeld zwischen den rechtlichen Pflichten eines insolventen Unternehmens und den Ansprüchen der betroffenen Vertragspartner auf.

Die Rolle des Insolvenzverwalters und die Bedeutung des Gaslieferungsvertrags

Ein zentraler Aspekt dieses Falls war die Rolle des Insolvenzverwalters, der als Partei kraft Amtes gemäß § 80 Abs. 1 InsO auftrat. Der Insolvenzverwalter spielte eine entscheidende Rolle, indem er die Ansprüche des insolventen Gasunternehmens geltend machte. Der Gaslieferungsvertrag, der zwischen dem insolventen Unternehmen und dem Beklagten bestand, bildete die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Dieser Vertrag ist ein typisches Rechtsinstrument in der Energiebranche, das die Basis für die Versorgung und damit verbundene Pflichten und Rechte festlegt. In diesem Fall stand ein Betrag von 74,68 Euro nebst Zinsen zur Diskussion, der den juristischen Kern der Auseinandersetzung bildete.

Aufrechnung und ihre rechtlichen Feinheiten

Ein weiterer entscheidender Aspekt des Falles war die Aufrechnung. Der Beklagte machte geltend, dass ihm ein Gegenanspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung zustand, da das Gasunternehmen die Lieferung vorzeitig eingestellt hatte. Das Gericht bestätigte, dass die Aufrechnung in diesem Kontext zulässig war. Die juristische Komplexität dieses Themas zeigt sich in den Details der Aufrechnung, die eng mit den spezifischen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbunden sind. Diese Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Umstände und der geltenden Rechtsnormen bei der Beurteilung von Aufrechnungsansprüchen.

Inkassokosten und Verjährung im Kontext der Insolvenz

Schließlich spielte auch die Frage der Inkassokosten und der Verjährung eine wichtige Rolle in diesem Fall. Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten nicht gegeben war. Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Beauftragung des Inkassobüros keine adäquat-kausale Folge des Schuldnerverzugs war. Zudem war der verbleibende Anspruch des Klägers nicht verjährt, eine wichtige Feststellung, die zeigt, wie bedeutend die Kenntnis der relevanten Fristen und verjährungsrechtlichen Bestimmungen in solchen Fällen ist. Die Verjährung von Forderungen ist ein kritischer Aspekt im Insolvenzrecht und erfordert eine genaue Analyse des zeitlichen Rahmens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Insgesamt bietet dieser Fall ein anschauliches Beispiel für die Komplexität von Rechtsfragen, die im Kontext von Insolvenzen und Vertragsbeziehungen in der Energiebranche auftreten können. Er unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung und die Rolle des Gerichts bei der Klärung solcher komplexen Sachverhalte.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Gaslieferungsvertrag: Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung

Ein Gaslieferungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Gasanbieter und einem Kunden, in der der Anbieter sich verpflichtet, dem Kunden Gas zu liefern, und der Kunde sich verpflichtet, dafür zu zahlen. Die Vertragsbestandteile können variieren, aber sie enthalten in der Regel Angaben zur Menge und Qualität des zu liefernden Gases, zum Preis, zur Lieferfrist und zu den Bedingungen für die Beendigung des Vertrags.

Wenn ein Gaslieferungsvertrag vorzeitig beendet wird, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen. Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt. Der Gasanbieter hat sich gegenüber dem Kunden zur Gaslieferung für eine bestimmte Zeit verpflichtet. Bei Einstellung der Lieferung vor Ablauf dieser Zeit oder der vertraglichen Kündigungsfrist besteht eine solche Pflichtverletzung.

Die Höhe des Schadenersatzes hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Sie könnte beispielsweise die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Preis und dem höheren Preis, den der Kunde nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrags bei einem anderen Anbieter zahlen muss, umfassen. Darüber hinaus könnte ein nicht ausgezahlter Bonus, der an eine bestimmte Lieferzeit gebunden war, als Schaden geltend gemacht werden.

Die Rechtsgrundlagen für Schadenersatzansprüche bei vorzeitiger Beendigung eines Gaslieferungsvertrags finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 280 BGB kann der Gläubiger von dem Schuldner Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge der Pflichtverletzung entsteht. Darüber hinaus können spezifische Regelungen im Vertrag selbst oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Gasanbieters relevant sein.


Das vorliegende Urteil

AG Düsseldorf – Az.: 37 C 157/23 – Urteil vom 14.09.2023

Das Amtsgericht Düsseldorf hat im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2023 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 EUR (in Worten: vierundsiebzig Euro und achtundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79% und der Beklagte zu 21%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

I.

Die Klage ist zulässig, der Insolvenzverwalter insbesondere als Partei kraft Amtes gemäß § 80 Abs. 1 InsO in eigenem Namen klageberechtigt.

II.

Die Klage ist nur in Höhe von 74,68 Euro begründet.

1)

Der Anspruch aus dem Gaslieferungsvertrag steht dem Kläger in geltend gemachter Höhe zu, der diesbezügliche klägerische Sachvortrag ist durch den Beklagten nicht bestritten.

2)

Der Anspruch ist jedoch in Höhe von 172,81 Euro durch Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.

a)

Die Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB ist vom Beklagten im Prozess abgegeben, auch besteht eine Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB, denn dem Beklagten steht ein fälliger Gegenanspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 251 Abs. 2 BGB in geltend gemachter Höhe zu, weil die P. entgegen ihrer vertraglicher Verpflichtung die Gaslieferung vorzeitig einstellte. Es ist adäquat-kausale Folge dieser Pflichtverletzung, dass der Gaskunde andere Versorger mit der Gaslieferung beauftragt, bei den hieraus resultierenden Mehrkosten handelt es sich um den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden, den der Kläger zu tragen hat. Soweit dieser die Schadenhöhe pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht wirksam. Der Beklagte hat hinsichtlich der Schadenhöhe eine Berechnung der Mehrkosten vorgelegt und diese mit Abrechnungen der Ersatzversorger belegt. Angesichts dieser substantiierten Darlegung ist das einfache Bestreiten der Klägerseite nicht zulässig, vielmehr hätte es einer Darlegung bedurft, inwiefern die Berechnung fehlerhaft sein soll, denn gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat die Partei sich zu den gegnerisch behaupteten Tatsachen zu erklären, wobei der Umfang der Erklärungslast sich nach dem Detailgrad des Vortrags richtet (vgl. (BGH Beschl. v. 8.2.2023 – IV ZR 9/22, BeckRS 2023, 3921 Rn. 12, beck-online). Dies ist trotz Hinweises nicht erfolgt, auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden dadurch vorzuwerfen ist, dass er unangemessen teure Ersatzangebote wählte.

b)

Die Aufrechnung ist auch nicht aus Besonderheiten des Insolvenzverfahrens heraus ausgeschlossen:

aa)

Ein Ausschluss nach § 95 Abs. 1 S.1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt nicht vor, weil es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Gegenforderung berechenbar war – dies war erst der Fall nach Kenntnis von der Endabrechnung der Ersatzversorger, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist – sondern ein Ausschluss greift nur, wenn die Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht im Kern begründet war (Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 96 Rn. 3). Die Kernbegründung der Forderung ist die Verletzung der Leistungspflicht der Klägerin und die hierdurch begründete Notwendigkeit, eine Ersatzversorgung zu organisieren, nicht aber die Frage, wann durch Abrechnung der Ersatzversorger die Forderung beziffert werden kann. Da die Verletzung der Leistungspflicht bis auf wenige Tage einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, war die Forderung bereits zuvor im Kern begründet.

bb)

Die Aufrechnung ist auch nicht nach § 95 Abs. 1 S.3 InsO ausgeschlossen. Dem Wortlaut nach mag es zwar so sein, dass die Vergütungsforderung der P. vor der Schadenersatzforderung des Beklagten fällig geworden ist, jedoch findet die Regelung dem Sinn und Zweck nach hier keine Anwendung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 95 Abs. 1 S.3 InsO bezweckt die Aufrechnung auszuschließen, wenn ein Gläubiger eine fällige und durchsetzbare Forderung nicht bezahlt, sondern die Erfüllung hinauszögert und es infolge dessen später zu einer Aufrechnungslage kommt. Daher sei die Aufrechnung von nach Insolvenzeröffnung entstandenen Mängelbeseitigungskosten gegen einen Werklohnanspruch nicht ausgeschlossen, weil die Regelung den vor Insolvenzeröffnung schlecht leistenden Insolvenzschuldner nicht besserstellen soll (BGH NZI 2005, 672). Nichts anderes hat zu gelten, wenn sich Ansprüche daraus ergeben, dass der Insolvenzschuldner – wie hier – gar nicht leistet, denn die Interessenlage ist vergleichbar.

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3)

Ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten besteht nicht. Zwar mag sich der Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung mit dem die Aufrechnung überschießenden Teil der Klageforderung gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Schuldnerverzug befunden haben, jedoch ist die Beauftragung des Inkassobüros hier keine adäquat-kausale Folge des Schuldnerverzugs. Der P. war durch das vorhergehende Schreiben des Beklagten bekannt, dass dieser einen erheblichen Teil der Leistung verweigert wegen seines Gegenanspruchs auf Schadenersatz. Die P. war daher nach Treu und Glauben gehalten gewesen, auf den berechtigten Einwand der Beklagten einzugehen anstatt standardmäßig ohne individuelles Eingehen auf den Vortrag des Beklagten ein Inkassoverfahren zu betreiben. Auch betragsmäßig liegt die beigetriebene und die tatsächlich durchsetzbare Forderung derart weit auseinander, dass von einer wirksamen Mahnung nicht mehr ausgegangen werden kann.

Gleiches gilt für die Mahnkosten. Ebenso sind die Auskunftskosten nicht erstattungsfähig. Es ist schon fraglich, ob solche schon generell als Teil des Verzugsschadens nach § 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind, da es in Betracht kommt, diese als Teil des dem Gläubiger obliegenden allgemeinen Einziehungsaufwands zu betrachten. Keinesfalls können Auskunftskosten geltend gemacht werden, wenn der Schuldner – wie hier – dem Gläubiger nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen gegen einen erheblichen Teil der Forderung begründete Einwände bestehen.

4)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit. Dies ist der Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht am 05.06.2023, denn die Vorverlagerung nach § 696 Abs. 3 ZPO greift nicht, weil bei Mitteilung des Widerspruchs an den Kläger am 13.08.2021 und Einzahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens in 2023 liegt keine alsbaldige Abgabe mehr vor. Ebenso ist zuvor kein Verzug eingetreten. Die Mahnungen sind wegen des erheblich überschießenden Betrags nicht wirksam, auch § 286 Abs. 3 BGB führt gegenüber dem Beklagten als Verbraucher nicht zu Verzugseintritt, weil in die Information in der Rechnung, der Verzug trete binnen 14 Tagen nach Zugang ein, unzutreffend ist.

5)

Der verbleibende Anspruch ist nicht verjährt. Die Forderung verjährt nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Entstehung. Da die Forderung in 2019 entstanden ist, tritt Verjährung mit Ablauf des 31.12.2022 ein. Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist am 07.08.2021 mit Zustellung des Mahnbescheid eingetreten. Am 12.08.2021 ist die Klägerseite informiert worden über den Gesamtwiderspruch, die Zustellung gilt 3 Werktage später am 16.08.2021 als bewirkt, letzter Tag der Hemmung ist somit der 15.02.2022 gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 ZPO, sodass der Rest der Verjährungsfrist (Tage im Zeitraum 08.08.2021 bis 31.12.2022) ab dem 16.02.2022 wieder läuft. Erneute Hemmung nach § 204 Abs. 2 S.4 ZPO ist eingetreten mit der Zahlung der weiteren Kosten des Rechtsstreits am 24.05.2023. Das ist noch rechtzeitig.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO nach dem Gewinn- und Verlustanteil unter Einbeziehung der Inkassokosten und Mahn- und Auskunftskosten, weil diese wegen der geringen Höhe der Hauptforderung nicht verhältnismäßig geringfügig gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.

C.

Anlass, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung anerkannter Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Vortrag des Klägers zur Unzulässigkeit der Aufrechnung beschränkt sich auf einen pauschalen Verweis darauf, diese sei angesichts der insolvenzrechtlichen Vorschriften – die nicht einmal konkret genannt werden – ausgeschlossen. Grundsätzliche Bedeutung oder ein sonstiger Berufungsgrund kann angesichts dieses knappen Vortrags nicht erkannt werden.

Der Streitwert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

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