AG Gifhorn – Az.: 13 C 13/10 (XVIII) – Beschluss vom 31.01.2012
1. Die Gehörsrüge der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Gehörsrüge gegen die Entscheidung des Gerichts mit der Begründung, diese habe ihren verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es auf die Aufrechnung des Beklagten die Klage abgewiesen habe und sich dabei entscheidungserheblich auf die Rechnung der Klägerin vom 18.07.2003 gestützt habe. Diese Abrechnung sei vom Gericht zu Unrecht berücksichtigt worden, weil deren Vorlage verspätet gewesen sei; zumindest aber hätte das Gericht die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihre Abrechnung für die Entscheidung des Gebührenrechtsstreits erheblich sei und Stellungnahmefrist einräumen müssen. Damit habe sie weder rechnen können noch müssen.
Hätte das Gericht ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, hätte sie vortragen können, dass die ursprüngliche Abrechnung auf Wunsch der Ehefrau des Beklagten durch eine höhere ersetzt worden sei, möglicherweise, um dies mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen zu können. Ferner sei die daraufhin geänderte Rechnung gezahlt worden. Unter Berücksichtigung dieses Sachvortrags hätte das Gericht anders entscheiden müssen, weil die im Urteil aufgenommene Begründung über § 242 BGB sich dann nicht mehr hätte halten lassen.
II.
Die Gehörsrüge ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Das Gericht geht dabei im Rahmen der Prüfung davon aus, dass die Klägerin die Gehörsrüge nicht tatsächlich am Tag der mündlichen Verhandlung verfasst haben dürfte, es sich mithin bei der Datumsangabe um ein Büro- oder Diktatversehen handelt.
Sie ist aber unbegründet.
Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die zugrunde gelegte Rechnung stammt von der Klägerin selbst. Sie kann sich daher zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese ihr nicht bekannt war. Entsprechend ist der Vortrag auch nicht im Rechtssinne als verspätet anzusehen, weil die Erstellung, der Zugang und der schriftliche Inhalt der Rechnung unstreitig sind. Diese Rechnung war zudem Gegenstand der ausführlichen mündlichen Verhandlung. Zwar hat die Klägerin, in der Tat auch so protokolliert, erklärt, dass sie sich nicht „zur Reihenfolge der Rechnungen“ äußern könne, aber weder in der mündlichen Verhandlung oder zu einem späteren Zeitpunkt die Erstellung, den Zugang und die Richtigkeit der nämlichen Rechnung bestritten, was sie auch weiterhin – zu Recht – nicht tut.
Vielmehr hatte der Beklagte schon zuvor im Rahmen des jahrelangen Rechtsstreits erhebliche Zweifel an der Höhe der zugrunde gelegten Streitwerte geäußert. Es hätte somit der Klägerin oblegen, inhaltlich zur Rechnung Stellung zu nehmen, nötigenfalls diesbezüglich Nachlass zu beantragen. Dies gilt insbesondere vor den umfangreichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zur Aufrechnung, welche das Gericht als den „spannenderen“ Teil des Rechtsstreits bezeichnet hat und erkennen ließ, dass gerade dieser Teil relevant sein dürfte. So wurde insbesondere auch über die mögliche kostenrechtliche Folge (Kostenaufhebung) bei Erfolg von Anspruch und Gegenanspruch gesprochen.
Somit war die Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Rechnungen der Klägerin nicht überraschend, sondern vielmehr absehbar. Gelegenheit zur Stellungnahme bestand hinreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.