Ehegatten können ein gemeinsames Testament machen. Dies kann in der Weise geschehen, dass ein Ehegatte den letzten Willen beider niederschreibt und beide Ehegatten unterzeichnen mit Vor- und Zunamen.
Weiterhin sollte Ort und Datum jeder Unterschrift hinzugefügt werden.
Bei einem solchen Testament ist jedoch zu beachten, daß Verfügungen eines Ehegatten, von denen anzunehmen ist, daß sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würden, grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten – und auch dann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten nur in notariell beurkundeter Form – widerrufen werden können. Dies bedeutet, dass nach dem Tode eines Ehegatten der überlebende Ehegatte in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann.
Berliner Testament:
Häufig wollen die Ehegatten, dass nach dem Tod eines Ehegatten zunächst der Überlebende alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben sollen. In diesem Falle setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben sein sollen.
Der überlebende Ehegatte wird in diesem Fall Vollerbe. Er ist berechtigt, zu Lebzeiten über den gesamten Nachlass grundsätzlich frei zu verfügen.
Achtung:
Jedoch können pflichtteilsberechtigte Kinder, vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil fordern!