Skip to content

Krankenanstalt (gemischte) – Zustimmung Versicherung – entbehrlich?

KG Berlin

Az.: 6 U 171/01

Urteil vom 11.03.2003


Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 1971 eine Krankenhaustagegeldversicherung (Versicherungsschein Bd. I Bl. 5). Dem Vertrag liegen nunmehr die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) zugrunde, in deren § 4 Abs. 4 und 5 es heißt:

„Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat …“

In § 5 I d) MB/KK ist geregelt, dass für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen keine Leistungspflicht besteht (Bd. I Bl. 22 R).

Das tarifliche Krankenhaustagegeld betrug seit 1995 zunächst täglich 90,00 DM, zuletzt waren es 110,00 DM täglich.

Der Kläger war im Kindesalter an Kinderlähmung erkrankt, deren Folgen fortbestehen. Seit 1988 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. In den Jahren 1990 und 1992 erlitt er jeweils einen Herzinfarkt (Myokardinfarkt), vgl. etwa Arztbericht vom 12. Oktober 1996, Bd. I Bl. 68.

Seit 1972 hielt sich der Kläger mehrfach in der W-Klinik in H auf, um dort Behandlungen wie Massagen, Dampfduschen, Krankengymnastik, Kurzwellen-, Ultraschall- oder Reizstromtherapie durchführen zu lassen. Für diese Aufenthalte zahlte die Beklagte zunächst den jeweiligen tariflichen Tagegeldsatz.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sieht diese Klinik seit dem 1. Juli 1996 als sog. gemischte Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK an (Mitteilung Bl. 170).

Nach einer Behandlung des Klägers im Jahre 1986 kam es erstmals zu einem Rechtsstreit betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Krankenhaustagegeld für den Aufenthalt in dieser Klinik. Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg die auf Zahlung von Krankenhaustagegeld gerichtete Klage abgewiesen hatte, wurde die Beklagte auf die Berufung des Klägers durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 1988 – 7 S 64/87 – zur Zahlung verurteilt, weil es sich nicht um eine bloße Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe (Beiakte des AG Charlottenburg 5 C 269/87).

Im Anschluss an einen Aufenthalt vom 14. September bis zum 4. November 1993 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei nach wie vor umstritten, aus der diesmaligen Zahlung könne nichts für künftige Fälle abgeleitet werden. Bei weiteren Aufenthalten werde um rechtzeitige Mitteilung gebeten (Bd. I Bl. 24 f.). Eine ähnliche Aufforderung erging nach einem weiteren Aufenthalt im August/September 1995 (Bd. I Bl. 26 f.).

Der Kläger hielt sich nachfolgend weitere Male in der W-Klinik auf. Im Einzelnen:

Bei einem Aufenthalt vom 4. September bis 10. Oktober 1996 wurden die aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 (Bd. I Bl. 164) ersichtlichen 125 Behandlungen (Behandlungen des Bewegungsapparats, Dampfduschen, Massagen, Krankengymnastik, Kurzwelle, Ultraschall, kombinierte Reizstromtherapie) durchgeführt. Den Aufenthalt teilte der Kläger nach Abschluss der Behandlungen am 15. Oktober 1996 mit (Bd. I Bl. 28).

Vom 16. September 1997 bis 21. Oktober 1997 wurde der Kläger erneut stationär aufgenommen, was er der Beklagten am 8. September 1997 mitteilte (Bd. I Bl. 84). Er erhielt insgesamt 129 Behandlungen, wobei gegenüber dem Voraufenthalt eine Interferenztherapie, Elektrogymnastik und elektroisometrisches Training hinzukamen, vgl. Bd. I Bl. 164.

Den folgenden Aufenthalt vom 21. Januar 1999 bis zum 25. Februar 1999 teilte der Kläger am 18. Januar 1999 nach Bekanntgabe des Aufnahmetermins mit (Bd. I Bl. 130). Hierbei wurden 146 der Art. nach den Voraufenthalten vergleichbare Behandlungen durchgeführt (Bd. I Bl. 164 f.).

Schließlich befand sich der Kläger vom 6. September 1999 bis zum 8. Oktober 1999 in der W-Klinik, was der Kläger am 30. August 1999 der Beklagten bekannt gab. Die Anzahl der Behandlungen belief sich auf insgesamt 161 (Aufstellung Bd. I Bl. 165).

Der Kläger hat vorgetragen, es handle sich bei der W-Klinik nicht um eine gemischte Anstalt, sondern ausschließlich um ein Krankenhaus, was sich sowohl aus der Art. der dort durchgeführten Behandlung als auch daraus ergebe, dass die Klinik (insoweit unstreitig) mit allen Betten in den Landeskrankenhausplan aufgenommen sei und die Kosten für derartige Aufenthalte – wie auch beim Kläger – von den gesetzlichen Krankenkassen getragen würden. Die Folgeerkrankungen der erlittenen Kinderlähmung, insbesondere die Schädigungen des Bewegungsapparats, müssten stationär behandelt werden, eine derartige Konzentration der Behandlungen sei ambulant schon deshalb nicht möglich, weil eine ständige ärztliche Aufsicht erforderlich sei. Die W-Klinik sei vom zuständigen Fachverband empfohlen und komme für ihn auch deshalb allein in Frage, weil andere Kliniken, etwa die Sch-Klinik in B, nicht über die nötigen baulichen Voraussetzungen für die Behandlung Behinderter verfügten. Eine Berufung auf das Anzeigeerfordernis sei jedenfalls treuwidrig, weil sich weder an dem Charakter der Klinik noch an der Art. der Behandlungen gegenüber den vielfachen früheren Aufenthalten seit 1972 Wesentliches geändert habe.

Der Kläger hat seine (aufgrund des geringeren Streitwerts zunächst beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig gemachte) Klage mehrfach erweitert und zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.770,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.330,00 DM seit dem 22. Juli 1997, aus 3.850,00 DM seit dem 10. Januar 1998, aus 3.960,00 DM seit dem 17. Juli 1997 und aus 3.630,00 DM seit dem 12. November 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, dass es sich bei der W-Klinik um eine gemischte Krankenanstalt handele, was sich bereits aus dem Klinik-Prospekt (Bd. I Bl. 48 ff.) ergebe sowie aus dem Umstand folge, dass auch Kuren für Versicherte der BfA durchgeführt würden. Auch bei den Behandlungen des Klägers habe es sich um typische Kurbehandlungen gehandelt, die etwa durch Herausnahme aus dem alltäglichen Umfeld, dem Fernhalten schädlicher Einflüsse und der auf Rehabilitation bzw. Rekonvaleszenz gerichteten Behandlungen gekennzeichnet seien. Diese hätten auch ambulant durchgeführt werden können.

Das zunächst angegangene AG Charlottenburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S (Bd. I Bl. 79) sowie durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. R (Bd. I Bl. 120, 124). Das nach Verweisung zuständige Landgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 17. Januar 2000, Bd. I Bl. 174, weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S, für dessen Inhalt auf das Gutachten Bd. I Bl. 191 ff. nebst schriftlicher Ergänzung vom 1. Februar 2001, Bd. I Bl. 235 f., Bezug genommen wird.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte könne sich auf den Leistungsausschluss des § 4 Abs. 5 MB/KK nicht berufen, weil unabhängig vom Charakter der W-Klinik die Behandlung dort nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens medizinisch notwendig gewesen sei.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin auf die Leistungsausschlüsse der §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 1 d) MB/KK beruft und sich zur Begründung der Einordnung der W-Klinik als gemischte Anstalt ergänzend auf deren Internet-Auftritt bezieht (vgl. Ausdruck Bd. II Bl. 59 ff.). Die jährliche Wiederholung des Klinkaufenthalts sei nach den Arztberichten mit darauf zurückzuführen, dass der Kläger die ihm aufgetragenen krankengymnastischen Übungen nicht ausgeführt habe. Auf die vom Gutachter herangezogenen Herzkrankheit komme es nicht an, weil diese nicht mitbehandelt worden sei.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er für zutreffend hält.

Für das weitergehende Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des AG Charlottenburg 5 C 269/87 haben zu Informationszwecken vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit dem für ihn geltenden Tarif 104 KHT 1 (20) auf die Zahlung von Krankenhaustagegeld für die streitigen Behandlungen in der W-Klinik H.

I. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die stationäre Behandlung medizinisch notwendig war und ambulant nicht durchgeführt werden konnte. Der dem Senat als zuverlässig bekannte Sachverständige Prof. Dr. S hat in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2000 überzeugend ausgeführt, dass angesichts der Komplexität der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und u.a. im Hinblick auf die 1990 und 1992, d.h. vor den hier streitigen Aufenthalten, erlittene Herzerkrankung eine ambulante Behandlung nicht möglich war (S. 9 des Gutachtens, Bd. I Bl. 199). Konkrete Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat die Beklagte auch im zweiten Rechtszug nicht vorgetragen, sondern lediglich ihre Wertung anstelle der des Sachverständigen gesetzt. Einer weiteren Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht.

II. Dem Anspruch steht die Regelung in § 4 Abs. 5 MB/KK nicht entgegen.

Nach dieser Vorschrift darf der Versicherer den hier nicht betroffenen Ersatz der Kosten einer stationären Behandlung und die Zahlung von Krankenhaustagegeld für den Aufenthalt in sog. gemischten Krankenanstalten, d.h. Krankenhäusern, die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen bzw. Rekonvaleszenten aufnehmen, von einer vorherigen Zusage abhängig machen.

1. Bei der W-Klinik H handelt es sich bereits nicht um eine gemischte Anstalt im Sinne dieser Versicherungsbedingung, weil nicht festgestellt werden kann, dass in dieser Klinik Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt oder Rekonvaleszenten aufgenommen werden. Entscheidend für die Abgrenzung sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse in der betreffenden Einrichtung, wie sie sich aus dem Leistungsangebot insgesamt ergeben (OLG Stuttgart NVersZ 1999, 265 f.; OLG Düsseldorf r + s 1992, 388; LG Trier r + s 1999, 341; Schoenfeldt/Kalis in Bach/-Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., Rn. 104 zu § 4 MB/KK), so dass es auf die Einordnung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. nicht entscheidend ankommen kann. Maßgebend ist vielmehr, welche Behandlungen tatsächlich ausgeführt werden. Dabei kann bei der Bewertung auch die Selbstdarstellung der Einrichtung, wie sie sich etwa aus den verwendeten Werbeprospekten ergibt, herangezogen werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, a.a.O., LG Berlin NVersZ 2001, 414; Schoenfeldt/Kalis, a.a.O.).

Ausweislich des von der Beklagten in Bezug genommenen Prospekts und der Präsentation im Internet wirbt die W-Klinik mit der Bezeichnung „Fachkrankenhaus für physikalische Medizin“ und lässt sich schon daher nicht mit einer Kurklinik, einem Sanatorium, einer Rehabilitationseinrichtung o.a. vergleichen. Als Therapieschwerpunkt wird die Besserung chronischer Krankheiten angesehen, die Zusammenarbeit zwischen Internisten, Orthopäden und Neurologen wird hervorgehoben (Bd. I Bl. 59). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies nicht mit einer Kur oder Sanatoriumsbehandlung gleichgesetzt werden, bei der die Anforderungen an die Intensität des Einsatzes von medizinischem Personal und/oder medizinisch-technischer Geräte geringer anzusetzen sind und bei der der Heilerfolg auch von einer geregelten Lebensweise, dem Herauslösen aus der gewohnten Umgebung und dem Fernhalten von schädlichen Umwelteinflüssen abhängt (zur Definition vgl. BGH VersR 1995, 1040; VersR 1083, 677 f.; Beispiele bei Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 38 zu § 5 MB/KK: Kneipp-, Fasten-, Schlaf- oder Entziehungskuren). Dabei sind Kur- und Sanatoriumsaufenthalte durch Gesundheitsvorsorge oder Stabilisierung gekennzeichnet, während bei einem Krankenhausaufenthalt die Beseitigung akuter Krankheitszustände im Vordergrund steht (Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 40).

Die Leistungsbeschreibung, wie sie in dem vorliegenden Klinik-Prospekt zum Ausdruck kommt, spricht dabei nicht für einen Sanatoriumsaufenthalt in diesem Sinne. Dass eine bestimmte Änderung der Lebensgewohnheiten und eine vorsorgende, unterstützende Behandlung im Vordergrund steht, kann nicht festgestellt werden. Die angewandten Methoden wie Krankengymnastik, Massagen mögen zwar teilweise auch im Rahmen einer Kur Anwendung finden; sollen sie jedoch in einer konzentrierten, massiven Form stattfinden und mit intensiver Betreuung durch Ärzte verschiedener Fachrichtungen verbunden sein, handelt es sich nicht mehr um eine Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens, sondern um eine Krankenhausbehandlung, mag sie auch eine längere Verweildauer erfordern als in „gewöhnlichen“ Krankenhäusern.

Es geht auch nicht um die Aufnahme von Rekonvaleszenten. Von Rekonvaleszenz spricht man, wenn nach medizinisch-wissenschaftlicher Erfahrung das Krankheitsgeschehen gestoppt und zu erwarten ist, dass der Heilungsprozess sich fortsetzt (Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 108 zu § 4 MB/KK). Davon zu unterscheiden sind chronische Erkrankungen, die in Schüben auftreten oder sich verschlechtern können, und bei denen die Abwendung des in diesem „chronischen Rahmen“ auftretenden akuten Zustands im Vordergrund steht. Die Behandlung derartiger chronischer Erkrankungen ist keine Rekonvaleszenz, weil das eigentliche Krankheitsgeschehen eben nicht gestoppt ist, sondern – wenn auch in kürzeren oder längeren Intervallen – neu auftritt.

Für die Einordnung als Krankenhaus spricht ferner, dass die Klinik unstreitig mit allen Betten in den öffentlich-rechtlichen Landeskrankenhausplan aufgenommen und damit der Krankenversorgung und nicht der Sanatoriumsbehandlung gewidmet ist. Wenn in der W-Klinik im fraglichen Zeitraum vereinzelt auch Patienten von Rehabilitationsträgern behandelt wurden (vgl. Bd. I Bl. 122: im Jahr 1998 54 von 3.647 Patienten, also weniger als 2 %), prägt dies den Charakter der Klinik nicht und macht sie deshalb nicht zu einer gemischten Anstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK.

Da bei der Prüfung, ob es sich um eine gemischte Anstalt handelt, die rechtliche Einordnung des Behandlungsspektrums im Vordergrund steht, ist der Senat an die abweichende Beurteilung des vom Amtsgericht herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. R… nicht gebunden (ebenso LG Bochum VersR 1997, 441). Etwa verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der für den Ausschluss beweispflichtigen (vgl. Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 102 zu § 4 MB/KK) Beklagten.

2. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 5 MB/KK ist zudem zu berücksichtigen, dass die berechtigten Schutzerwartungen des Versicherungsnehmers bei chronischen Krankheiten nicht entwertet werden dürfen. Andernfalls benachteiligte die Klausel den Versicherten unangemessen und verstieße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F.

Bei der Auslegung von AVB ist ein objektivierter Maßstab zugrunde zu legen. Ausgehend vom Wortlaut und der systematischen Stellung der Klausel ist zu ermitteln, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss (z.B. BGH VersR 1999, 745, 746; VersR 1996, 743, 744; VersR 1993, 957, 958; VersR 1992, 47; Präve, Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz, Rn. 269; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., Rn. 462 zu § 23 AGBG a.F.). Die vorliegende Klausel soll, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, im Einzelfall schwierige Abgrenzungsprobleme vermeiden, die sich daraus ergeben, dass die Kosten für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen, wenn nicht besondere Zusatztarife vereinbart sind, in der privaten Krankheitskostenversicherung nicht ersatzfähig sind. Der Versicherer soll daher den Kostenersatz für die stationäre Behandlung in solchen Krankenhäusern, die zwar die medizinischen und organisatorischen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KK erfüllen, zusätzlich aber auch Kuren anbieten oder Rekonvaleszenten aufnehmen, von einer vorherigen Zusage abhängig machen dürfen. Dies wird als zulässige Risikobegrenzung angesehen, die für den Versicherungsnehmer weder überraschend ist noch eine unzulässige Benachteiligung darstellt, vgl. §§ 3, 9 AGBG a.F. (so z.B. OLG Frankfurt/M. VersR 2002, 601; OLG Hamm VersR 1999, 1138; OLG Karlsruhe r + s 1998, 296, 297 f.; Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 98, 99 zu § 4 MB/KK m.w.N.; anders für die Krankentagegeldversicherung OLG Oldenburg VersR 1998, 174 f.).

Eine Einschränkung der Leistungspflicht durch die Bindung an eine vorherige Zusage kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn sich solche Abgrenzungsfragen etwa aufgrund der Eigenart einer Erkrankung nicht stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, welches Risiko mit der Versicherung nach dem Vertragszweck erkennbar abgedeckt werden soll und welche zentrale Leistungserwartung der Versicherungsnehmer haben darf (vgl. etwa BGH VersR 1999, 745, 748; VersR 1993, 957, 959; Präve, a.a.O., Rn. 540). Bei einer Krankenhaustagegeldversicherung ist dies eine pauschale Abgeltung für die durch einen stationären Aufenthalt entstehenden – auch finanziellen – Belastungen (Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 11 zu § 1 MB/KK). Dieser Versicherungsschutz würde in seinem Kernbereich eingeschränkt, wenn er zeitlich oder auf eine bestimmte Anzahl von Krankenhausaufenthalten während der Vertragsdauer begrenzt wäre. Der Versicherungsnehmer darf vielmehr die berechtigte Erwartung haben, dass jedenfalls bei chronischen Erkrankungen bei Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen – medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung – auch für wiederholte Aufenthalte Krankentagegeld geleistet wird. Dabei muss er zwar auch den berechtigten Interessen des Versicherers, nicht versicherte bloße Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen auszuscheiden, Rechnung tragen, so dass das Zustimmungserfordernis des § 4 Abs. 5 MB/KK nicht als solcher zu beanstanden ist. Die Klausel muss jedoch dahin eingeschränkt werden, dass ein vorherige Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn nach der Art. der Erkrankung oder Behandlung Abgrenzungsschwierigkeiten nicht drohen oder das behandelte Leiden nur in einer derartigen Anstalt behandelt werden kann (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rn. 500 zu § 23 AGBG a.F.; ebenso wohl BGH VersR 1999, 745 ff. unter II.1.b, aa und 3.b, wonach dann, wenn der Versicherer sich mit einer – der hier in Rede stehenden vergleichbaren, eine psychotherapeutische Behandlung betreffenden – Klausel hinsichtlich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eine Prüfungsmöglichkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls sichern wolle und sich daher mit der Klausel kein ungebundenes Entscheidungsrecht über die Zusage von Versicherungsleistungen ausbedungen habe, diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht erkennen lassen; a.A. wohl BGH VersR 1993, 957, 959 r.Sp. unten, wonach die Auslegung einer Klausel betreffend die Erstattung für Kosten der Behandlung von bisher als nicht heilbar angesehener Krankheiten unter Heranziehung des § 242 BGB dann, wenn die Klausel – wie hier – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Einschränkungen oder Erweiterungen für bestimmte Erkrankungen erkennen lasse, auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinausliefe; ebenso wohl Präve, a.a.O., Rn. 547 zu Fußnoten 613 bis 615: Unwirksamkeit der Klausel nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F.).

So liegt es hier. Der Kläger ist schwer chronisch krank, weil er an den Spätfolgen einer 1947 – also lange vor Abschluss des Versicherungsvertrags – eingetretenen Kinderlähmung leidet. Diese Folgen müssen, wie oben unter I. dargelegt, mit einer intensiven Kombination unterschiedlicher Heilmaßnahmen stationär behandelt werden. Die Krankenhausaufenthalte waren auch, wie sich sowohl aus den jeweiligen Abschlussberichten der Klinik als auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. S ergibt, insoweit erfolgreich, als jeweils eine Besserung der akuten Symptome erreicht wurde. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Feststellungen beruhten im Wesentlichen auf den eigenanamnestischen Angaben des Klägers. Vielmehr werden diese durch die in den Arztberichten vom 12. Oktober 1996, 28. Oktober 1997, 24. März 1999 und 20. Oktober 1999 enthaltenen Diagnosen und objektiven Zustandsbeschreibungen betreffend z.B. die Beweglichkeit und das Gangbild ebenso gestützt wie durch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen.

Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer bloßen Kur- oder Sanatoriumsbehandlung sind angesichts der Schwere der Erkrankung nicht zu besorgen (vgl. auch unter III.). In einem solchen Fall kann § 4 Abs. 5 MB/KK AGB-konform nur so ausgelegt werden, dass die Beklagte zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet wäre, es auf ihr Fehlen also nicht ankommt.

III. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Ausschluss des § 5 I d) MB/KK berufen, weil es sich nach den zu II. 1 dargelegten Kriterien, von denen sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ausgeht, bei den fraglichen Aufenthalten nicht um eine Kur im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Wie der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2000 überzeugend ausgeführt hat, stand im Vordergrund die Behandlung von Gesundheitsstörungen des Bewegungsapparats, die sich jeweils zum Zeitpunkt der Aufnahme in Kraftverlusten und Verspannungen niedergeschlagen hatten. Dabei wurde ein Behandlungsplan erstellt und täglich ärztlich überprüft, außerdem differente Untersuchungsverfahren wie Elektrokardiogramme, Lungenfunktionsprüfungen und Oberbauchsonographien angewandt. Wenn der Sachverständige aus diesen differenzierten Untersuchungen und der Vielzahl der anlässlich der Aufenthalte unstreitig durchgeführten und aufeinander abzustimmmenden Behandlungsmethoden den Schluss zieht, dass die methodisch-technischen Untersuchungen integraler Bestandteil der Therapie waren und über die Möglichkeiten einer reinen Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme weit hinausgehen, ist dies für den Senat überzeugend, mögen auch die Einzelmaßnahmen jeweils isoliert betrachtet durchaus in Rehabilitationskuren oder Sanatoriumsbehandlungen angewendet werden.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht stichhaltig. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nochmals ausdrücklich vorgetragen hat, dass diese nach ihrer Auffassung für eine Reha-Maßnahme sprächen, hat der Sachverständige sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Februar 2001 mit diesem Argument ausführlich auseinandergesetzt und überzeugend begründet, warum im Hinblick auf den durch die Aufnahmebefunde belegten Gesundheitszustand und die durchgemachte Herzerkrankung eine intensive ärztliche Kontrolle erforderlich war.

Gegen diese Bewertung hat die Beklagte auch im zweiten Rechtszug nichts Wesentliches vorzubringen vermocht, insbesondere keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine weitere Ergänzung des Gutachtens erforderlich machen. Dass die Herzkrankheit des Klägers in der W-Klinik nicht behandelt wurde, ist unstreitig. Der Sachverständige hat dies auch nicht angenommen, sondern ausgeführt, wegen dieser Vorschädigung habe es einer intensiven ärztlichen Begleitung der Maßnahmen bedurft. Dass die in den jeweiligen Arztberichten manifestierten massiven Gesundheitsstörungen auf mangelnde Disziplin des Klägers bei der Einhaltung der verordneten Krankengymnastik zurückzuführen seien, behauptet die Beklagte unsubstantiiert und ohne hierfür Beweis anzutreten. Soweit sie sich damit auf eine Verletzung der Obliegenheit des § 9 Abs. 4 MB/KK berufen will, fehlt es außerdem an einer schlüssigen Darlegung eines Verschuldens im Sinne des § 6 Abs. 3 VVG. Dass sich der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in einen Zustand gebracht hat, der weitere Krankenhausaufenthalte erforderlich machte, ist angesichts der in den Arztberichten dokumentierten Schwere der Behinderung fernliegend, etwas Konkretes hierzu ist nicht vorgetragen.

IV. Die Höhe des Anspruchs ist nunmehr unstreitig. Soweit die Beklagte hinsichtlich des ersten Krankenhausaufenthalts im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, der Aufenthalt habe nicht am 4., sondern erst am 5. September 1996 begonnen, hat sie diesen Vortrag in der Berufung nicht wiederholt.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil es zur Auslegung und Wirksamkeit des § 4 Abs. 5 MB/KK einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos