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Krankentagegeld: Herabsetzung wegen geringerem Einkommens

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 3 U 184/99

Verkündet am 15.06.2000

Vorinstanz: LG Hanau – Az.: 4 O 426/99


In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2000 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.9.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (sowohl 1. als auch 2. Instanz) haben der Kläger 83% und der Beklagte 17% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 6.849,49 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, nachdem der Kläger den Feststellungsantrag im Termin vom 25.05.2000 zurückgenommen hat.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dem Kläger auf dessen Zahlungsklage hin 6.849,49 DM zugesprochen.

Dem Kläger stand für den Monat Januar 1999 ein Anspruch auf Krankentagegeld gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag nach den Tarifen V 603 und V 606 in Höhe von insgesamt 150.- DM pro Tag zu. Dies ergibt -unter Berücksichtigung der von dem Beklagten für diesen Monat bereits gezahlten 70.- DM pro Tag – einen Anspruch des Klägers auf Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 2.480.- DM. Die von den Beklagten vorgenommene Kürzung des Krankentagegeldes auf 70.- DM war für diesen Monat unberechtigt. Nach § 4 Ziff. 4 der Musterbedingungen (MB/KT) besteht für den Beklagten die Möglichkeit, das Krankentagegeld mit Wirkung vom Beginn des 2. Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers herabzusetzen. Wirksamkeitvoraussetzung für eine Herabsetzung des Krankentagegeldes ist der Zugang einer Herabsetzungserklärung des Versicherers beim Versichungsnehmer (vgl. OLG Köln, VersR 1990, 769, 772; OLG Hamm, VersR 72, 968, 969; Bach/Noser/Wilmes, Private Krankenversicherung, 2. Aufl., § 4 MB/KT Rdnr. 14; a.A. Prölss/Martin, VVG, 26.Aufl., § 4 HB/KT 94 Rdnr.7, der nicht auf den Zugang der Herabsetzungserklärung abstellt). Der Beklagte hat die Herabsetzungserklärung mit Schreiben vom 19.1.1999 abgegeben, nachdem ihm am 11.1.1999 eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides des Klägers für das Jahr 1996 zugegangen war.

Für die Herabsetzungserklärung war offensichtlich dieser Steuerbescheid und nicht die Selbstauskunft des Klägers im Fragebogen vom 27.11.1998 maßgebend, da der Beklagte nach der Erteilung dieser Selbstauskunft, in der der Kläger sein Einkommen mit 2.100.- DM monatlich bezifferte, weiterhin Wert auf die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides legte und er in seinem Schreiben vom 19.1.1999 auf den Einkommenssteuerbescheid Bezug nahm. Unter diesen Umständen war der Beklagte nicht berechtigt, rückwirkend bereits ab dem 1.1.1999 eine Herabsetzung vorzunehmen, sondern erst ab dem nächsten Monatsersten, dem 1.2.1999 (vgl. OLG Hamm VersR 1972, 968, 970).

Für den Zeitraum vom 1.2.1999 bis zum 20.4.1999 hat das Landgericht dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von 4.369,49 DM gemäß den Tarifen V 603 und V 606 zugesprochen. Der Kläger kann von dem Beklagten Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 125,31 DM täglich verlangen. Da der Beklagte bereits 70.- DM pro Tag auch für diesen streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt hat, verbleibt eine Restforderung des Klägers für 79 Tage x 55,31 DM gemäß der Berechnung des Landgerichts.

Der Beklagte war zwar aufgrund des geringeren Nettoeinkommens des Klägers zu einer Reduzierung des Krankentagegeldes in Höhe von ursprünglich 150.- DM pro Tag gemäß § 4 Ziff. 4 i.V.m. Ziff. 2 der MB/KT berechtigt, jedoch nicht auf den von ihm mit der Berufung angestrebten Betrag von 70.- DM.

Die Berechnung des Nettoeinkommens gemäß § 4 Ziff. 2 der MB/KT i.V.m. Nr. 9 der Tarifbedingungen steht zwischen den Parteien im Streit. Nach Nr. 9 der Bedingungen gelten als Nettoeinkommen 80 % des Bruttoeinkommens aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit. In den Versicherungsbedingungen (MB/KT) wird der Begriff des „Bruttoeinkommens“ nicht definiert. Der Senat folgt der Auffassung des 7. Zivilsenates des OLG Frankfurt (OLGR 1997, 240, 241), der sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung angeschlossen hat, dass bei der Bestimmung des Bruttoeinkommens i.S. des § 4 MB/KT vom Gesamtbetrag der erzielten Einkünfte des Versicherungsnehmers ohne Abzug der Betriebsausgaben auszugehen ist. Unter Bruttoeinkommen wird überlicherweise die Gesamtheit aller Einnahmen verstanden. Es besteht kein Anlaß, vorliegend von diesem Sprachgebrauch abzuweichen. Gegen die Auffassung der Berufung, Betriebsausgaben i.S. des § 4 EStG herauszurechnen, spricht schon der Sinn der Krankentagegeldversicherung, die dem Selbständigen die Aufrechterhaltung seines „Einkommensstatus“ erhalten soll. Da aber Betriebsausgaben (z.B. Büromiete, Unterhaltungskosten eines Kfz. usw.) nicht unbedingt dann wegfallen, wenn man krankheitsbedingt keine Einnahmen erzielt, ist eine Auslegung als angemessen anzusehen, die Kosten dieser Art unberücksichtigt läßt. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß Unklarheiten bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders, hier des Beklagten, gehen. Im Zweifel ist der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung der Vorzug zu geben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 5 AGBG Rdnr.5). Dies hat zur Folge, daß bei der Berechnung des Bruttoeinkommens des Klägers im Rahmen der Gewinnermittlung die Abschreibungen für Abnutzungen (AfA) hinzuzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch ein etwaiger tatsächlicher Wertverzehr des Anlagevermögens des Klägers bei der Berechnung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, da sich auch dieser nicht auf die Einkommenssituation zum Krankheitszeitpunkt auswirkt.

Die Kostenentscheidung beruht – unter Berücksichtigung der Rücknahme des Feststellungsantrags durch den Kläger – auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei war gemäß Beschluss des Senats vom 21.12.1999 ein Streitwert für die 2. Instanz in Höhe von 39.520,01 DM zugrundezulegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

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