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Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs

Eine Frau scheitert vor dem Landgericht Ansbach mit ihrer Klage gegen ihre ehemaligen Anwälte. Im Streit um einen Prozessvergleich über nicht genommenen Urlaub sah das Gericht weder einen finanziellen Schaden noch einen Vermögenswert der entgangenen Freizeit. Die Klägerin bleibt auf den Kosten des Verfahrens sitzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ansbach
  • Datum: 25.10.2017
  • Aktenzeichen: 1 S 709/17
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klagepartei: Die genaue Bezeichnung der klagenden Partei ist „k.A.“. Diese Partei legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ein, um eine Änderung der Entscheidungen bezüglich der Gesamtnichtigkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozessvergleichs und eines geltend gemachten Schadens zu erreichen.
  • Beklagte Partei: Die genaue Bezeichnung der beklagten Partei ist „k.A.“. Diese Partei verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung, die bereits zu ihren Gunsten ausgefallen war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klagepartei legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Ansbach ein, das sich mit der Wirksamkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozessvergleichs und einem behaupteten Schaden der Klagepartei, durch die Nichteinhaltung von Urlaubsansprüchen befasste.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob die Nichtigkeit einer Klausel in einem arbeitsgerichtlichen Prozessvergleich zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs führt und ob der Klagepartei durch eine streitige Pflichtverletzung ein vermögensrechtlich relevanter Schaden entstanden ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klagepartei wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Berufung hatte keine Erfolgsaussichten, da die strittige Klausel des Prozessvergleichs nicht den gesamten Vergleich unwirksam machte und der Klagepartei kein materieller Schaden entstand, da sie ihren Lohn trotz verwehrter Freizeit erhalten hatte.
  • Folgen: Die Klagepartei muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Landgericht Ansbach bestätigte das Fehlen eines vermögensrechtlich relevanten Schadens bei entgangener Freizeit. Das Urteil ist abschließend für das vorliegende Verfahren.

Risiken und Rechtssicherheit: Aktuelles Urteil zur Gesamtnichtigkeit von Prozessvergleichen

Im deutschen Recht sind Vergleiche eine häufig genutzte Methode, um Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu einem einvernehmlichen Ergebnis zu kommen. Ein Vergleichsvertrag, auch als Prozessvergleich bekannt, kann jedoch in bestimmten Fällen als insgesamt nichtig erachtet werden. Dies bedeutet, dass der gesamte Vertrag von Anfang an rechtlich unwirksam ist, etwa aufgrund gesetzwidriger Inhalte oder fehlender rechtlicher Wirksamkeit.

Die Problematik der Gesamtnichtigkeit birgt für die beteiligten Parteien erhebliche Risiken und Fragen bezüglich der Rechtssicherheit und der Möglichkeiten zur Anfechtung. Insbesondere die Rechtsprüfung solcher Vergleiche kann weitreichende Folgen haben und erfordert ein tiefes Verständnis des Vertrags- und Prozessrechts. Im Folgenden wird ein aktuelles Urteil vorgestellt, das diese Fragestellungen rund um die Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Kammer weist Berufung im Urlaubsstreit zurück

Mitarbeiterin und Chef besprechen ausstehende Urlaubstage am Schreibtisch
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Ansbach hat die Berufung einer ehemaligen Mandantin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Ansbach zurückgewiesen. Die Klägerin hatte ihre frühere Rechtsvertretung auf Schadensersatz in Höhe von 3.838,06 Euro verklagt.

Unwirksame Klausel im Prozessvergleich löst Gesamtnichtigkeit aus

Im Zentrum des Falls stand ein arbeitsgerichtlicher Prozessvergleich vom 6. Februar 2015. Die Klägerin argumentierte, dass trotz der Unwirksamkeit von Ziffer 3 des Vergleichs die übrigen Regelungen ihre Gültigkeit behalten müssten. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Es stellte klar, dass die Regelungen des Prozessvergleichs keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen. Daher greife die von der Klägerin angeführte Teilnichtigkeitsregelung des § 306 BGB nicht.

Fehlender Nachweis eines materiellen Schadens

Das Gericht konnte keinen Vermögensschaden bei der Klägerin feststellen. Nach der Differenzhypothese sei ihr Vermögen nicht beeinträchtigt worden, da sie für ihre tatsächlich geleistete Arbeit auch den entsprechenden Lohn erhalten habe. Der nicht geltend gemachte Urlaubsanspruch habe lediglich zum Verlust von Freizeit geführt. Das Argument der Klägerin, sie hätte während des Urlaubs gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz eine Bezahlung erhalten, greife nicht, da sie bereits Lohn bezogen habe.

Keine Monetäre Bewertung von entgangener Freizeit

Einen zentralen Punkt der Entscheidung bildete die Frage nach dem Vermögenswert der entgangenen Freizeit. Das Gericht verwies hier auf den Rechtsgedanken des § 651f Abs. 2 BGB aus dem Reiserecht. Demnach habe Freizeit als solche keinen Vermögenswert. Die Kammer betonte dabei, dass sie das Mandatsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter nicht grundsätzlich nach reiserechtlichen Regelungen beurteile. Vielmehr diene der Verweis auf das Reiserecht nur der Untermauerung der Feststellung zum fehlenden Vermögenswert der Freizeit.

Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass entgangene Freizeit durch nicht genommenen Urlaub keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt, wenn der Arbeitnehmer stattdessen gearbeitet und Lohn erhalten hat. Auch bei fehlerhafter anwaltlicher Beratung zum Urlaubsanspruch entsteht kein Schadensersatzanspruch, solange das Vermögen nicht geschmälert wurde. Ein Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht unterliegt zudem nicht den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen – ist eine Klausel unwirksam, führt dies zur Gesamtnichtigkeit.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch nicht geltend machen und stattdessen arbeiten, können Sie später keinen Schadensersatz dafür verlangen – selbst wenn Ihr Anwalt Sie falsch beraten hat. Denn solange Sie für die Arbeit bezahlt wurden, ist Ihnen kein finanzieller Schaden entstanden. Die entgangene Freizeit wird dabei rechtlich nicht als Vermögensschaden gewertet. Auch bei Vergleichen vor dem Arbeitsgericht müssen Sie besonders vorsichtig sein: Stellt sich später heraus, dass eine einzelne Regelung ungültig ist, kann der gesamte Vergleich hinfällig werden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs für die beteiligten Parteien?

Die Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs führt dazu, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in vollem Umfang wieder auflebt. Wenn Sie einen nichtigen Prozessvergleich geschlossen haben, gilt dieser als von Anfang an unwirksam, wodurch alle darin getroffenen Vereinbarungen hinfällig werden.

Prozessuale Konsequenzen

Bei einer von Anfang an bestehenden Nichtigkeit (etwa wegen arglistiger Täuschung oder Sittenwidrigkeit) wurde der ursprüngliche Prozess zu keinem Zeitpunkt wirksam beendet. Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens besteht fort, und Sie müssen das alte Verfahren fortsetzen, statt eine neue Klage einzureichen.

Materielle Folgen

Sämtliche im Vergleich getroffenen Regelungen verlieren ihre Wirksamkeit. Dies bedeutet für Sie:

  • Bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden
  • Getroffene Vereinbarungen sind nicht mehr bindend
  • Der ursprüngliche Streitgegenstand lebt wieder auf

Verfahrensfortgang

Wenn Sie die Nichtigkeit des Vergleichs geltend machen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen. Das Gericht prüft dann die Wirksamkeit des Vergleichs. Stellt sich dabei heraus, dass der Vergleich tatsächlich nichtig ist, wird das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt und über die ursprünglichen Klageanträge entschieden.

Bei einer nachträglichen Unwirksamkeit des Vergleichs (etwa durch Rücktritt oder Störung der Geschäftsgrundlage) müssen Sie hingegen ein neues Verfahren einleiten, da der Prozessvergleich zunächst wirksam war und die Rechtshängigkeit beendet hat.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs vorliegen?

Ein Prozessvergleich kann aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen vollständig nichtig sein.

Prozessuale Unwirksamkeit

Die prozessuale Unwirksamkeit tritt ein, wenn grundlegende Verfahrensvoraussetzungen fehlen. Der Prozessvergleich ist dann von Anfang an unwirksam und das Verfahren gilt als nie beendet. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Prozessfähigkeit einer Partei fehlt
  • die Vertretungsmacht nicht vorliegt
  • die Prozessführungsbefugnis fehlt
  • der Vergleich gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstößt

Materiell-rechtliche Unwirksamkeit

Ein Prozessvergleich ist materiell-rechtlich nichtig, wenn:

  • eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB erfolgt
  • der Vergleich gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt
  • ein wirksamer Widerruf vorliegt
  • eine vereinbarte auflösende Bedingung eintritt oder eine aufschiebende Bedingung endgültig nicht eintreten kann

Rechtsfolgen der Gesamtnichtigkeit

Bei Vorliegen einer Gesamtnichtigkeit gilt der Prozessvergleich als von Anfang an unwirksam. Das bedeutet konkret:

  • Das ursprüngliche Verfahren wurde rechtlich nie beendet
  • Der Rechtsstreit muss in der Form fortgesetzt werden, in der er sich vor dem nichtigen Vergleich befand
  • Bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen bleiben wirksam

Wenn Sie einen Prozessvergleich abschließen, sollten Sie besonders auf die Einhaltung dieser formellen und materiellen Voraussetzungen achten, da deren Fehlen zur vollständigen Nichtigkeit führen kann.


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Wie unterscheidet sich die Gesamtnichtigkeit von einer Teilnichtigkeit bei Prozessvergleichen?

Der Prozessvergleich besitzt eine Doppelnatur als prozessualer und materiell-rechtlicher Vertrag. Bei der Frage nach Teil- oder Gesamtnichtigkeit ist diese besondere Rechtsnatur zu berücksichtigen.

Grundsatz der Teilnichtigkeit

Bei der Teilnichtigkeit ist nur ein abgrenzbarer Teil des Prozessvergleichs unwirksam, während der Rest bestehen bleibt. Dies gilt jedoch nur, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vergleich auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten. Wenn Sie beispielsweise in einem Vergleich mehrere voneinander unabhängige Regelungspunkte vereinbart haben und nur einer davon nichtig ist, kann der Rest des Vergleichs wirksam bleiben.

Voraussetzungen der Gesamtnichtigkeit

Eine Gesamtnichtigkeit tritt ein, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass der Vergleich ohne ihn seinen Sinn verlieren würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Gesamtcharakter des Vergleichs durch die Teilnichtigkeit verändert würde. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Vergleich über den Kaufpreis einer Immobilie geschlossen, und die Preisvereinbarung als Kernbestandteil erweist sich als nichtig – dann wird in der Regel der gesamte Vergleich unwirksam.

Besonderheiten bei der prozessualen Wirkung

Die prozessuale Wirkung des Vergleichs, also die Beendigung des Rechtsstreits, ist nach herrschender Meinung untrennbar mit der materiell-rechtlichen Wirkung verbunden. Wenn der materiell-rechtliche Teil des Vergleichs nichtig ist, entfällt auch die prozessbeendende Wirkung. In diesem Fall wird der ursprüngliche Prozess fortgeführt, als wäre der Vergleich nie geschlossen worden.

Salvatorische Klauseln

Die Parteien können durch eine salvatorische Klausel die Teilnichtigkeit ausdrücklich vereinbaren. Eine solche Klausel verhindert jedoch nicht die Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass der Vergleich ohne ihn seinen Zweck verfehlen würde.


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Welche Rechtsmittel stehen nach Feststellung der Gesamtnichtigkeit zur Verfügung?

Bei festgestellter Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs steht Ihnen die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens als primäres Rechtsmittel zur Verfügung. Der Rechtsstreit gilt in diesem Fall als zu keinem Zeitpunkt wirksam beendet.

Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens

Sie können durch einen Terminsantrag die Fortsetzung des alten Verfahrens beantragen. Das Gericht wird dann über die Wirksamkeit des Vergleichs entscheiden. Der Streit über die Unwirksamkeit muss zwingend im ursprünglichen Verfahren geklärt werden.

Prozessuale Besonderheiten

Bei der Fortsetzung des Verfahrens werden alle vor dem Vergleich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wirkungslos. Das bedeutet, dass das Verfahren praktisch an dem Punkt fortgesetzt wird, an dem es sich vor dem Vergleichsschluss befand.

Materielle Rechtsfolgen

Die Nichtigkeit wirkt sich auch auf die materiell-rechtliche Ebene aus. Sie können Ihre ursprünglichen Ansprüche wieder vollumfänglich geltend machen. Dabei ist zu beachten:

  • Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens besteht fort
  • Eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand ist nicht zulässig
  • Die prozessuale Situation ist so zu behandeln, als hätte es den nichtigen Vergleich nie gegeben

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Welche Kosten entstehen bei Feststellung der Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs?

Bei Feststellung der Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs gelten die Kosten des Vergleichs gemäß § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Kostenfolgen der Gesamtnichtigkeit

Die Gesamtnichtigkeit führt dazu, dass das ursprüngliche Verfahren fortgeführt werden muss. Dabei entstehen folgende Kostenfolgen:

Die vor dem nichtigen Vergleich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen werden wirkungslos. Die bis zum Vergleichsschluss entstandenen Gerichtskosten bleiben bestehen und werden erst mit der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits einer Partei auferlegt.

Verteilung der Vergleichskosten

Die durch den nichtigen Vergleich entstandenen zusätzlichen Kosten wie etwa die Einigungsgebühr der Rechtsanwälte werden nicht von der Kostenregelung des ursprünglichen Rechtsstreits erfasst. Diese Kosten müssen von jeder Partei selbst getragen werden.

Kosten bei Fortsetzung des Verfahrens

Wenn eine Partei die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend macht, fallen für das fortzuführende Verfahren neue Gerichts- und Anwaltskosten an. Diese werden dann nach den allgemeinen Kostengrundsätzen der ZPO verteilt, also in der Regel nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens im fortgeführten Verfahren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Prozessvergleich

Ein Prozessvergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens zur gütlichen Beilegung ihres Rechtsstreits. Er wird während eines laufenden Gerichtsverfahrens geschlossen und beendet dieses. Geregelt in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist er ein Vollstreckungstitel wie ein Urteil. Anders als beim außergerichtlichen Vergleich wird er vor Gericht geschlossen und protokolliert. Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich im Kündigungsschutzprozess darauf, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.


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Gesamtnichtigkeit

Gesamtnichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft vollständig und von Anfang an unwirksam ist. Dies ist in § 139 BGB geregelt. Die Nichtigkeit kann verschiedene Gründe haben, etwa Gesetzesverstoß oder Sittenwidrigkeit. Wenn ein wesentlicher Teil des Vertrags nichtig ist, führt dies meist zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags. Beispiel: Ein Arbeitsvertrag mit teilweise sittenwidrigen Klauseln kann komplett nichtig sein, wenn diese Klauseln zentral für den Vertragszweck waren.


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Differenzhypothese

Die Differenzhypothese ist eine juristische Methode zur Schadensberechnung im Zivilrecht. Sie vergleicht die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen Situation ohne das schädigende Ereignis. Die Differenz zwischen beiden Zuständen ergibt den Schaden. Geregelt in §§ 249 ff. BGB. Beispiel: Bei einem Autounfall wird nicht nur der Reparaturpreis betrachtet, sondern auch ein möglicher Wertverlust des reparierten Fahrzeugs.


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie sind in §§ 305 ff. BGB geregelt und unterliegen einer strengen Kontrolle zum Schutz der schwächeren Vertragspartei. AGBs müssen transparent und ausgewogen sein. Im Arbeitsrecht gelten besondere Regeln. Beispiel: Die standardisierten Vertragsbedingungen einer Bank für alle Girokonten ihrer Kunden sind typische AGBs.


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Vollstreckbarkeit

Die rechtliche Möglichkeit, einen Anspruch zwangsweise durchzusetzen. Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann der Anspruch bereits vor Rechtskraft des Urteils durchgesetzt werden. Geregelt in §§ 704 ff. ZPO. Der Gläubiger kann staatliche Zwangsmittel nutzen, um seine Forderung zu realisieren. Beispiel: Ein Vermieter kann nach Erhalt eines vollstreckbaren Räumungsurteils den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Norm regelt die Zurückweisung einer Berufung, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall kam die Kammer zu dem Schluss, dass die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil keine rechtlichen Grundlagen aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dies führt dazu, dass das Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt wird, was für die Klägerin bedeutet, dass ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat und sie die Kosten tragen muss.
  • § 139 BGB: Gemäß dieser Vorschrift kann eine Regelung unwirksam sein, ohne dass der gesamte Vertrag oder Vergleich ebenfalls unwirksam wird. Im vorliegenden Fall entschied die Kammer, dass die Unwirksamkeit eines Teils des Prozessvergleichs nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs führt, was für die Berufung von Bedeutung war. Die Klägerin hatte versucht, geltend zu machen, dass die gesamte Regelung unwirksam sei, ging jedoch leer aus, da der Vergleich weiterhin gültig blieb.
  • § 306 Abs. 1 BGB: Diese Bestimmung besagt, dass nichtige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen, es sei denn, es handelt sich nicht um solche Bedingungen. Im Streitfall argumentierte die Berufung, dass diese Vorschrift anwendbar sei, was die Kammer verneinte, da der Prozessvergleich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB darstellt. Daher wurde der Vergleich in seiner Gesamtheit als wirksam erachtet, was für die Forderungen der Klägerin entscheidend war.
  • § 1 BUrlG: Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Anspruch von Arbeitnehmern auf Urlaub und damit verbundene Bezahlungsansprüche. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin zwar Ansprüche auf bezahlten Urlaub hatte, jedoch keinen finanziellen Nachteil erlitten habe, da sie während der streitigen Zeit tatsächlich Lohn bezogen hat. Somit war die Argumentation der Klägerin in Bezug auf entgangene Urlaubstage nicht zutreffend.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung in einem Verfahren. Laut diesem Paragraphen hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, musste sie demnach die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen, was für sie einen finanziellen Nachteil bedeutet.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Ansbach – Az.: 1 S 709/17 – Beschluss vom 25.10.2017


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