Skip to content

Gnadenentscheidungen – Klage nach einem ergangenen rechtskräftigen Bußgeldbescheid – Rechtsweg

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: VI OE 10/76, Urteil vom 14.06.1976

Tatbestand

Der Kläger ist seinerzeit durch Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 13. Februar 1974 mit einem Bußgeld in Höhe von 500,– DM belegt worden, weil er am 9. Dezember 1973 trotz des für diesen Tag angeordneten Sonntagsfahrverbots einen Personenkraftwagen gefahren hatte. Dieser Bußgeldbescheid ist am 29. Februar 1974 rechtskräftig geworden. Der Kläger hat auch die Geldbuße nebst behördlichen Gebühren und Auslagen gezahlt.

Mit einem Schreiben vom 12. Januar 1975 wandte sich der Kläger an den Landrat des Main-Taunus-Kreises und bat, ihm im Gnadenwege die gezahlte Geldbuße zurückzuerstatten. Zur Begründung führte er aus, er befinde sich in einer beruflichen Notlage. Außerdem führe er mehrere aufwendige Rechtsstreitigkeiten. Die von ihm gezahlte Geldbuße sei unverhältnismäßig hoch und der Bußgeldbescheid vom 13. Februar 1974 sei rechtswidrig gewesen. Alle diese Gründe sprächen dafür, ihm im Wege des Gnadenerweises den seinerzeit entrichteten Betrag zurückzuzahlen.

Gnadenentscheidungen – Klage nach einem ergangenen rechtskräftigen Bußgeldbescheid - Rechtsweg
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock

Nachdem der Landrat des Main-Taunus-Kreises diese Eingabe des Klägers an den Regierungspräsidenten in D. weitergeleitet hatte, beschied der Regierungspräsident durch ein nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben vom 5. März 1975 den Kläger dahin, daß ein Gnadenerweis nicht in Betracht komme. Die gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das damalige Sonntagsfahrverbot verhängte Geldbuße von 500,– DM habe dem Regelsatz entsprochen. Im Falle des Klägers wäre es sogar möglich gewesen, diesen Regelsatz zu überschreiten, da der Kläger vor dem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot bereits zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten und eine Straftat wegen gefährlicher Körperverletzung begangen habe. Es müsse deshalb bei der durch Bescheid vom 13. Februar 1974 verhängten Geldbuße verbleiben, zumal der Kläger den von ihm geforderten Geldbetrag am 22. Februar 1974 gezahlt habe.

Hierauf hat der Kläger am 29. März 1975 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main Klage erhoben. Er machte geltend, der Bußgeldbescheid vom 13. Februar 1974 sei rechtswidrig gewesen. Die gegen ihn verhängte Geldbuße von 500,– DM habe nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen; sie sei ungebührlich hoch gewesen. Im übrigen wiederholte der Kläger seine bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, den seinerzeitigen Bußgeldbescheid vom 13. Februar 1974 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D. vom 5. März 1975 aufzuheben und die von ihm – dem Kläger – gezahlte Geldbuße an ihn zurückzuerstatten.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

 

Er erwiderte, für die gerichtliche Überprüfung des Bußgeldbescheides vom 13. Februar 1974 sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Solche Bußgeldbescheide könnten auf entsprechenden Antrag nur durch das jeweils zuständige Amtsgericht nachgeprüft werden. Was die einen Gnadenerweis ablehnende Entscheidung vom 5. März 1975 anlange, so könne der Kläger mit seinem Begehren ebenfalls nicht durchdringen; denn er hätte gegen diesen Bescheid die Entscheidung des Hessischen Ministers des Innern und notfalls die Entscheidung des Hessischen Ministerpräsidenten einholen müssen. Das habe er aber nicht getan. Für das Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges sei kein Raum und auch noch keine Veranlassung gewesen. Die Klage sei also unzulässig.

Durch Urteil vom 9. Dezember 1975 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei aus den vom Beklagten angeführten Gründen unzulässig.

Gegen dieses ihm am 9. Januar 1976 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Januar 1976 Berufung eingelegt. Einen ausdrücklichen Antrag hat er nicht gestellt. Er bemängelt die Kürze der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses. Außerdem beanstandet er den nach seiner Auffassung mangelhaften und unvollständigen Urteilstatbestand. Schließlich führte er aus, es gehe ihm im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) um eine Nachprüfung des Bußgeldbescheides vom 13. Februar 1974. Er wolle vielmehr, daß ihm im Gnadenwege die seinerzeit gezahlte Geldbuße zurückerstattet werde. Für dieses Begehren sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 5. März 1975 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Dieser Verwaltungsakt sei rechtswidrig, da er – der Kläger – aus den von ihm vorgetragenen Gründen ein Recht auf die erstrebte Gnadenentscheidung habe.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, das erstinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 1975 sei richtig. Davon abgesehen seien (ablehnende) Gnadenentscheidungen nicht anfechtbar und verwaltungsgerichtlich nicht überprüfbar. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte der Kläger keinen Erfolg haben. Denn der Bescheid vom 5. März 1975 sei nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich aller Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf ihre in beiden Rechtszügen zu den Prozeßakten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Die das Gnadengesuch des Klägers vom 12. Januar 1975 betreffenden Behördenakten des Beklagten (1 Hefter) sowie die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Landrates des Main-Taunus-Kreises (1 weiterer Hefter) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Auf die Einzelheiten ihres Inhalts wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat mit Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren klargestellt, daß er eine gerichtliche Überprüfung des seinerzeit gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheides des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 13. Februar 1974 nicht (mehr) begehrt. Deshalb bedarf es insoweit keines Eingehens auf diesen Bußgeldbescheid mehr.

Der Kläger wendet sich dagegen nach wie vor gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in D. vom 5. März 1975, durch den für ihn ein Gnadenerweis hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 13. Februar 1974 abgelehnt worden ist. Dem Kläger geht es erkennbar darum, die Folgen dieses Bußgeldbescheides rückgängig zu machen; er will insbesondere die auf Grund des rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheides von ihm gezahlte Geldbuße zurückerstattet haben. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob behördliche Entscheidungen, durch die ein Gnadenerweis abgelehnt wird, überhaupt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Denn auch wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, so können solche Gnadenentscheidungen nur in dem dafür in Betracht kommenden Rechtsweg überprüft werden und das wäre im vorliegenden Falle nicht der Verwaltungsrechtsweg sondern die Strafgerichtsbarkeit.

Der gegen den Kläger ergangene Bußgeldbescheid vom 13. Februar 1974 ist nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ergangen, das jetzt in der Fassung vom 2. Januar 1975 gilt (vgl BGBl I S 80). Nach diesem Gesetz ist zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (der Kläger hatte eine solche Ordnungswidrigkeit durch einen Verstoß gegen das für den 9. Dezember 1973 angeordnete Sonntagsfahrverbot begangen) die jeweils sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde berufen (vgl die §§ 35ff OWiG). Diese Verwaltungsbehörde hat dann dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 Abs 2 OWiG). Demgemäß gelten für das Bußgeldverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozeßordnung (§ 46 Abs 1 OWiG). Damit in Einklang steht es, daß der Betroffene und andere Personen gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren gegen sie getroffen werden, die gerichtliche Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts beantragen können (vgl § 62 in Verbindung mit § 68 OWiG). Die Verwaltungsbehörde hat also einerseits bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft zu erfüllen. Andererseits unterliegen ihre Maßnahmen, die sie im Bußgeldverfahren trifft, der Überprüfung der Strafjustiz, nämlich des zuständigen Amtsgerichts. Dem entspricht es, daß auch über die dann ergangenen Bußgeldbescheide auf Einspruch des Betroffenen das örtlich zuständige Amtsgericht entscheidet (vgl die §§ 67 und 68 OWiG).

Dies alles macht deutlich, daß es sich bei dem Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde um ein Verfahren handelt, daß dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren vergleichbar oder doch stark angenähert ist. Demgemäß unterliegt auch ein ergangener Bußgeldbescheid auf das Rechtsmittel des Betroffenen hin der Überprüfung durch die Strafgerichtsbarkeit. Hätte der Kläger also seinerzeit gegen den Bußgeldbescheid vom 13. Februar 1974 Einspruch eingelegt, so hätte das Amtsgericht über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu befinden gehabt (vgl die §§ 71ff OWiG). Dann wäre aber der Verwaltungsrechtsweg für eine Klage, die sich gegen die Ablehnung eines diese (rechtskräftige) Gerichtsentscheidung betreffenden Gnadenerweises richten würde, keinesfalls gegeben. Hierüber hätte vielmehr die Strafgerichtsbarkeit zu befinden, der es dann auch obliegen würde, die Frage zu klären, ob solche behördlichen Bescheide, durch die ein Gnadenerweis abgelehnt wird, überhaupt gerichtlich überprüfbar sind.

Nun hat allerdings der Kläger den Bußgeldbescheid vom 13. Februar 1974 nicht durch Einspruch angefochten, so daß es zu keiner amtsgerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Er hat den Bußgeldbescheid vielmehr rechtskräftig werden lassen. Es kann jedoch nicht angängig sein, aus dieser Unterlassung des Klägers zu folgern, daß deshalb für die Nachprüfung der Behördenentscheidung, durch die hinsichtlich eines Bußgeldbescheides ein Gnadenerweis abgelehnt worden ist, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Wie bereits dargelegt, ist die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren in ihrer Aufgabenstellung der Staatsanwaltschaft vergleichbar. Für den Erlaß des Bußgeldbescheides sind demgemäß Überlegungen strafrechtlicher Art maßgebend. Das gleiche gilt für Erwägungen darüber, ob es angezeigt ist, hinsichtlich eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides Gnade walten zu lassen, da auch dies eine Beurteilung der Tat und des Täters voraussetzt. Es kann aber nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein, derartige Überlegungen nachzuvollziehen. Das müßten die Verwaltungsgerichte jedoch, wenn sie zu überprüfen hätten, ob es eine Verwaltungsbehörde zu Recht abgelehnt hat, hinsichtlich eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides einen Gnadenerweis auszusprechen. Auch würde eine solche Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu einer unerwünschten Aufsplitterung in der Zuständigkeit der Gerichtszweige führen, je nachdem, ob ein Betroffener einen Bußgeldbescheid angefochten oder ob er dies unterlassen hat.

Der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, daß für das Begehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Es fällt vielmehr in die Zuständigkeit der Strafrechtspflege, darüber zu entscheiden, ob eine gerichtliche Nachprüfung der hier in Rede stehenden behördlichen Gnadenentscheidung vom 5. März 1975 überhaupt erfolgen kann und wenn ja, ob der Gnadenerweis zu Recht versagt worden ist.

Der Kläger hat keinen dahingehenden Verweisungsantrag gestellt. Da er ohne Angabe von Hinderungsgründen in der Berufungsverhandlung am 14. Juni 1976 nicht erschienen ist, konnte ihm ein solcher Verweisungsantrag auch nicht nahegelegt werden. Deshalb die Sache zu vertagen, bestand keine Veranlassung. Denn ein Beteiligter, der ohne Angabe von Hinderungsgründen zu einem Verhandlungstermin nicht erscheint, nimmt damit das Risiko prozessualer Nachteile auf sich.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Da die Klage, wie dargelegt, unzulässig ist, hat sie das Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen. Die gegen dieses erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos