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gewerbliches Darlehen – Rückforderung der Bearbeitungsgebühr


DarlehenIst bei der Rückabwicklung eines Darlehens in gewerblichen Bereich neben der Darlehenssumme auch die Bearbeitungsgebühr durch die jeweilige Bank an den Kunden zu erstatten? Ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Bearbeitungsgebühr bei privaten Darlehen auf gewerbliche Darlehen übertragbar?


Amtsgericht Charlottenburg

Az: 223 C 23/15

Urteil vom 01.07.2015


Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer in einem Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsgebühr.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 08.02.2008 einen Darlehensvertrag zur Baufinanzierung, auf dessen eingereichte Kopie (Bl. 3-6 d. A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin erhielt am 19.02.2008 den Kreditbetrag in Höhe von 240.000,- € abzüglich Bearbeitungskosten in Höhe von 2.400,- € und Schätz-/ sonstige Kosten in Höhe von 250,- € ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 30.10.2014 und erneut mit Schreiben vom 21.11.2014 bat die Klägerin die Beklagte erfolglos um Rückerstattung der einbehaltenen Bearbeitungsgebühren und berief sich auf die inzwischen bekannt gewordene aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Mit Schreiben vom 29.01.2015 schließlich forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte wiederholt zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr auf.

Die Klägerin verlangt neben der Bearbeitungsgebühr die in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf gewerbliche Darlehen übertragbar. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 18.11.2014 (Bl. 68 d. A.) ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.813,64 € zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie trägt weiter vor, es handele sich vorliegend um ein Unternehmerdarlehen, auf das die zu Verbraucherkrediten ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht übertragbar sei. Die Darlehensdaten einschließlich der Bearbeitungsgebühr seien individuell vereinbart worden, außerdem sei sie Handelsbrauch. Zudem bestreite sie, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angefallen und beglichen seien.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Klägerin hat die Bearbeitungsgebühr nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2 iVm 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, dass die Bearbeitungsgebühr im Rahmen von durch die Beklagte gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformuliert worden wäre. Dies ergibt sich vorliegend nicht allein aus dem Vertragsformular, das zwar entsprechende Spalten für die einzelnen Kostenpositionen enthält, aber ersichtlich individuell auf den Darlehensbetrag bezogen ausgefüllt worden ist. Inwieweit und auf welche Weise die Höhe der Zinsen abhängig von den weiteren erhobenen Kosten und diese im Einzelnen vereinbart werden konnten bzw. ggfs. in Verbindung mit weiteren Kreditbedingungen von der Bank für eine Vielzahl von Fällen fest vorgegeben worden sind, ist unklar geblieben. Die Klägerin verkennt, dass sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, da sie sich auf den Schutz der §§ 305 ff BGB beruft und die Vermutungswirkung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die lediglich für Verbraucherverträge gilt, vorliegend nicht greift.

Es bestehen jedoch auch Bedenken, die zu Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) grundsätzlich auf gewerbliche Darlehen zu übertragen. Denn gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB sind bei Anwendung des § 307 BGB die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages entsprach die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für Unternehmerdarlehen praktizierter Übung, deren Berechtigung im Jahre 2008 nicht in Frage gestellt worden ist.

Auf die Frage, ob die Einrede der Verjährung greift, kommt es nicht mehr an.

Da die Hauptforderung nicht begründet ist, sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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