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Girovertrag – Genehmigungsfiktion zur Richtigkeit des Rechnungsabschlusses

LG Kiel, Az.: 6 O 109/15, Urteil vom 01.07.2016

Der Einspruch gegen der Vollstreckungsbescheid vom 23.04.2015 des Amtsgericht … mit der Geschäftsnummer … wird verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Beklagte wie folgt verurteilt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.548,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 420,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung aus einem Girovertrag.

Girovertrag - Genehmigungsfiktion zur Richtigkeit des Rechnungsabschlusses
Symbolfoto: Von Bacho /Shutterstock.com

Die Beklagte schloss am 24.06.1994 mit der … einen Girovertrag mit der Nummer …. In dem Girovertrag wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … verwiesen. Zudem wird in dem Girovertrag darauf verwiesen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in allen Filialen zur Einsicht ausliegen. Wegen der Einzelheiten des Girovertrages wird auf die Anlage K 1 (Blatt 22 und 23 der Akte) verwiesen.

Die zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … sehen unter Nr. 7 Abs. 3 vor, dass Rechnungsabschlüsse als genehmigt gelten, wenn diesen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Wegen der Einzelheiten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage K 13 (Blatt 49 bis 61 der Akte) verwiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … wurden später – in der Fassung vom 23.04.2009 – in Nr. 7 Abs. 3 dahingehend geändert, dass der Widerspruch gegen den Rechnungsabschluss nunmehr innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschluss erfolgen muss. Wegen der weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … vom 23.04.2009 auf die Anlage K 17 (Blatt 109 bis 123 der Akte) verwiesen.

Am 29.08.1994 wurde der Beklagten von der … ein Dispositionskredit in Höhe von 2.000,00 DM bei einem Zinssatz von 11,5 % p. a. auf ihr Girokonto eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten der „Dispositionskredit-Einräumung“ wird auf die Anlage K 4 (Blatt 40 der Akte) verwiesen. Zum 30.10.2001 wurde der Dispositionskredit auf dem Girokonto der Beklagten durch die … auf 10.000,00 € bei einem Zinssatz von 12,75 % p. a. erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erhöhung des Dispositionskredites wird auf die Anlage K 5 (Blatt 41 der Akte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.08.2012 widerrief die … den der Beklagten eingeräumten Dispositionskredits mit Wirkung zum 23.09.2012. Zudem forderte die … die Beklagte auf das Girokonto künftig auf Guthabenbasis zu führen und das Girokonto bis zum 23.09.2012 auszugleichen. Auf dem Schreiben vom 23.08.2012 finden sich zudem die handschriftlichen Vermerke: „keine Gehaltseingänge mehr (Krankengeld)“, „Bonitätsverschlechterung“ und „Mahnwesen“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 23.08.2012 wird auf die Anlage K 6 (Blatt 42) der Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 29.08.2012 bestätigte die … der Beklagten, dass die Einräumung des Dispositionskredites in Höhe von 5.150,00 € bis zum 30.11.2012 verlängert wurde und das Konto ab dem 01.12.2012 auf Guthabenbasis geführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 29.08.2012 wird auf die Anlage K 7 (Blatt 43 der Akte) verwiesen.

In der Folge kam es zu weiteren Abbuchungen von dem Konto der Beklagten. Wegen der einzelnen Abbuchungen wird auf den Kontoauszug vom 01.09.2012 (Anlage K 9 – Blatt 45 der Akte), den Kontoauszug vom 17.09.2012 (Anlage K 10 – Blatt 46 der Akte), den Kontoauszug vom 17.09.2012 (Anlage K 11 – Blatt 47 der Akte), den Kontoauszug vom 15.10.2012 (Anlage K 12 – Blatt 48 der Akte) sowie die Kontoauszüge für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 (Anlage K 16 – Blatt 108 der Akte) verwiesen.

In einem weiteren Schreiben vom einen 21.09.2012 teilte die … der Beklagten mit, dass der Dispositionskredit wunschgemäß zum 30.11.2012 gelöscht wurde und forderte sie zudem auf das Girokonto bis zum 30.11.2012 auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom einen 20.09.2012 wird auf die Anlage K 8 (Blatt 44 der Akte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 04.03.2013 trat die … an die Beklagte heran und forderte diese auf den Debitsaldo auf ihrem Girokonto in Höhe von 5.211,78 € bis zum 18.03.2013 auszugleichen. Zudem kündigte die … in dem Schreiben an, dass sie das Girovertragsverhältnis für den Fall, dass die Beklagte das Girokonto nicht termingerecht ausgleicht, kündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 04.03.2013 wird auf die Anlage K 2 (Blatt 24 der Akte) verwiesen.

Die Beklagte leistete auf dieser Aufforderung keine Zahlung. Mit Schreiben vom 07.05.2013 kündigte die … unter Verweis auf Nr. 26 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Girovertragsverhältnis mit der Beklagten mit sofortiger Wirkung. Die … teilte der Beklagten in dem Schreiben darüber hinaus ein Schuldsaldo zum 07.05.2013 in Höhe von 5.548,38 € mit. Das Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Girokontoabschluss unverzüglich schriftlich erhoben werden müssen und innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Schreibens abgesandt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 07.05.2013 wird auf die Anlage K 3 (Blatt 25 und 26 der Akte) verwiesen.

Der Kontoauszug vom 15.05.2013 wies ein Saldo in Höhe von 5.548,38 € aus. Auf der Rückseite des Kontoauszuges wird darauf hingewiesen, dass Rechnungsabschlüsse als genehmigt gelten, sofern gegen sie innerhalb von sechs Wochen nach Zugang keine Einwendungen erhoben worden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse der … schriftlich zugehen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoauszuges vom 15.05.2013 wird auf die Anlage K 16 (Blatt 108 der Akte) verwiesen.

Die … hat ihre Forderungen gegen die Beklagte an die …verkauft und abgetreten. Diese hat die Forderungen gegen die Beklagte wiederum an die Klägerin zur Einziehung abgetreten.

Für die Beauftragung und vorgerichtliche Einziehungstätigkeit der Klägerin entstanden der … Inkassokosten in Höhe von 480,00 € sowie Kontoführungsgebühren im Höhe von 20,00 €; zusammen 500,00 €. In der Zeit vom 16.10.2013 bis 18.11.2013 leistete die Beklagte Zahlungen in Höhe von 80,00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte das Kündigungssaldo in Höhe von 5.548,38 € anerkannt habe und aus diesem Grund zur Zahlung verpflichtet sei. Dies folge aus Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der …. Alternativ ergebe sich ein Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der …. Die Beklagte befinde sich spätestens seit dem 19.11.2013 in Verzug, da die letzte Zahlung am 18.11.2013 erfolgt sei.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte am 12.03.2015 beim Amtsgericht … den Erlass eines Mahnbescheides über beantragt, der am 23.03.2015 erlassen wurde und der Beklagten am 27.03.2015 zugestellt wurde. Am 23.04.2015 hat die Klägerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheid beantragt. Dieser wurde am 23.04.2015 und der Beklagten am 28.04.2015 zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid, der eine Hauptforderung von 5.548,38 € nebst Verzugszinsen seit dem 01.06.2013 sowie Nebenforderungen von zusammen 510,20 € (Auskünfte: 30,00 € und Inkassokosten: 480,20 €) ausweist, hat die Beklagte am 11.05.2015 Einspruch erhoben.

Die Klägerin beantragt, der Vollstreckungsbescheid vom 23.04.2015 des Amtsgericht …, Aktenzeichen: … wird aufrechterhalten jedoch mit der Maßgabe, dass die Verurteilung lediglich wie folgt beantragt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.548,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.11.2013 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 420,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Dispo mehrfach wieder ausgeglichen. Es sei nicht nachvollziehbar wie es überhaupt zu dem Klagebetrag gekommen sei. Ein wesentlicher Teil der Klagesumme resultiere aus Dispozinsen; der Überziehungszinssatz sei überhöht.

Die Kündigung des Girovertrages seit zur Unzeit erfolgt. Es habe diverse Zusagen der … gegeben, ihr einen gewissen wirtschaftlichen Rahmen sicher zu belassen. Ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden.

Sie könne sich nicht daran erinnern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … erhalten zu haben. Es werde zudem bestritten, dass es sich bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit der Anlage K 13 eingereicht wurden, um die handele, die ihr angeblich überreicht wurden.

In der Zeit vom 01.11.2008 bis 24.11.2008 sei nach ihrer Wahrnehmung von ihrem Konto bei der … ein Betrag von 36.466,30 € an die … gezahlt worden.

Die Beklagte hat zudem die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.

Aus den handschriftlichen Zusätzen auf der Anlage K 6 folge, dass sie einen Schadensersatzanspruch wegen Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen gegen die Klägerin habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen nicht vorliege. Bei der Anlage K 6 handele es sich um ein internes Papier der …, welches zu keiner Zeit an die Öffentlichkeit gelangt sei.

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Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.548,38 € nebst Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ….

Bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und der … handelt es sich um einen Überziehungskredit (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, 2016, vor § 488 BGB, Rn. 22), welcher der Beklagten ermöglichte, im Rahmen des bestehenden Kontokorrents gegen Vergütung (Zinsen) das Konto zu überziehen. Der Kunde hat bei der Inanspruchnahme des Überziehungskredites eine Rückzahlungs- und Vergütungspflicht.

Die Beklagte hat den ihr eingeräumten Überziehungskredit in Höhe von 5.548,38 € in Anspruch genommen und in dieser Höhe nach Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … anerkannt. Die mit der Anlage K 13 eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden nach § 305 BGB wirksam in den Vertrag zwischen der … und der Beklagten einbezogen. Zwar hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt erhalten hat und hat darüber hinaus bestritten, dass es sich bei der Anlage K 13 um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die ihr übersandt wurden. Dies wurde von der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Diese hat vielmehr – von der Beklagten unbestritten vorgetragen – dass es sich bei der Anlage K 13 um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der … verwendet wurden und in den Filialen auslagen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Kontoabschlusssaldo vom 15.05.2013 in Höhe des Solls von 5.548,38 € und der damit verbundenen Genehmigungsfiktion. Auf der Rückseite des Kontoauszuges vom 15.05.2013 wird auf die Genehmigungsfiktion sowie die Frist zur Erhebung von Einwendungen hingewiesen, so dass die Voraussetzungen der Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … erfüllt sind.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen statuierten Genehmigungsfiktion zur Richtigkeit des Rechnungsabschlusses. Die Regelung, nach der das Schweigen der Beklagten auf einen Rechnungsabschluss dessen Genehmigung fingiert, verstößt nicht gegen § 308 Nr. 5 BGB. Der Beklagten als Kundin der … ist vorliegend eine angemessene Frist von sechs Wochen zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung im Sinne des § 308 Nr. 5 lit. a) BGB eingeräumt worden. Die … hat sich zudem verpflichtet und es auf der Rückseite der Kontoauszüge durchgeführt, bei Beginn der Frist die Beklagte auf die vorgesehen Bedeutung ihres Verhaltens besonders hinzuweisen im Sinne des § 308 Nr. 5 lit. b) BGB (vgl. Amtsgericht Berlin-Wedding, Urt. v. 11.09.2009 – 7 C 644/08, mit weiteren Nachweisen).

Eine solche eine Genehmigung fingierende Klausel verstößt auch nicht gegen § 307 BGB. Vielmehr führt eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss eines wirksamen Anerkenntnisvertrages mit der Folge, dass alle kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen untergehen und nur noch der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 06.06.2000 – XI ZR 258/99). Zwar ist dies nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 06.06.2000 – XI ZR 258/99). Konkrete Einwendungen gegen die dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen wurden vorliegend aber gerade nicht erhoben. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie den Überziehungskredit immer wieder ausgeglichen und es im Jahr eine Überweisung der … in Höhe von 36.466,30 € gegeben habe, ist sie nach Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beweisbelastet (vgl. auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage, 2014, AGB-Banken, § 7 Rn. 6; Bundesgerichtshof, Urt. v. 04.07.1985 – III ZR 144/84). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Sofern die Beklagte vorträgt, dass ein nicht unwesentlicher Teil der von der Klägerin geltend gemachten Forderung aus Zinsen resultiert und der Zinssatz unangemessen hoch sei, hat die Beklagte bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worauf sie dies stützt.

Das Darlehen ist auch zur Rückzahlung fällig. Die … hat den Girovertrag mit der Beklagten nach Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt. Danach war die Kündigung jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist möglich.

Gründe, die gegen eine Wirksamkeit der Kündigung sprechen, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch ersichtlich. Die Berechtigung zur Kündigung – auch zur ordentlichen Kündigung – ergibt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Bundesgerichtshof, Beschl. v. 26.09.1985 – III ZR 229/84). Diese Umstände lagen vorliegend in der dauerhaften Überziehung des Kontos der Beklagten unter Inanspruchnahme des Überziehungskredites. In diesem Fall ist die Bank ohne weiteres zur Kündigung berechtigt (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urt. v. 22.01.1998 – 12 U 112/97) – und zwar auch ohne vorherige Abmahnung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschl. v. 26.09.1985 – III ZR 229/84). Sofern die Beklagte vorträgt, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgt ist, ist nicht ersichtlich warum dies der Fall sein sollte. Die Beklagte ist hierfür zudem, ebenso wie die behaupteten zahlreiche Zusagen der …, beweisbelastet. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.

Der Anspruch ist auch nicht in Folge der Aufrechnung der Beklagten erloschen, da ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht. Sofern sich die Beklagte bezüglich der handschriftlichen Vermerke auf der Anlage K 6 beruft, ist nicht ersichtlich inwiefern durch diesen internen Vermerk gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen sein soll. Darüber hinaus fehlt es auch an einem erkennbaren Schaden bei der Beklagten.

Der Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten und Kontoführungsgebühren ergibt sich aus §§ 286, 280 BGB; der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 2 ZPO.

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