OLG München – Az.: 19 U 2616/11 – Urteil vom 19.12.2011
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 30.05.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen Kürze (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist folgendes auszuführen:
a) Die Annahme einer Haftung des Beklagten zu 2) gemäß § 826 BGB erscheint nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht rechtsfehlerhaft. Nach den Bekundungen des Zeugen M. hat der Beklagte zu 2) gesagt, die Anlage sei „so sicher wie Spareinlagen“. Diese Aussage ist angesichts der Ausgestaltung des streitgegenständlichen Zertifikats ersichtlich unrichtig. Dass der Beklagte zu 2) nach seiner Erläuterung gegenüber dem Erstgericht diese Aussage allein auf das Emittentenrisiko bezogen haben will, steht seiner Haftung nicht entgegen. Während nämlich bei der Spareinlage (innerhalb der Höchstgrenzen) erforderlichenfalls die Einlagensicherung greift, fehlt eine solche Absicherung hier völlig (vgl. Anl. B 1 S. 4: ganzer oder teilweiser Verlust des Kapitals ist möglich).
Weiterer Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedarf es nicht. Insoweit kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) einen Wertverlust der Anlage billigend in Kauf genommen hat. Vielmehr liegt der Schaden des Klägers bereits im Erwerb eines mit unerwarteten Risiken behafteten Wertpapiers. Damit hat sich der Beklagte zu 2) nach Sachlage jedenfalls abgefunden.
b) Die Beklagte zu 1) haftet jedenfalls nach §§ 280, 278 BGB. Sie hat für die vorsätzliche Falschberatung ihres Erfüllungsgehilfen (des Beklagten zu 2) einzustehen.

Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Die kenntnisunabhängige Verjährung nach § 37 a WpHG binnen drei Jahren ab Anspruchsentstehung (Erwerb des Wertpapiers) greift bei vorsätzlicher Verletzung der Beratungspflicht nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht. Vielmehr verbleibt es für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche (siehe BGH Urt. vom 08.03.2005, XI ZR 170/04 Rn. 25 und Leitsatz 2; Urt. vom 12.05.2009 XI ZR 586/07 Rn. 17/18).
c) Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat moniert haben, das Erstgericht habe vorgerichtliche Anwaltskosten zuerkannt, obzwar diese von den Beklagten bestritten und nicht nachgewiesen seien, verhilft dies der Berufung nicht zu einem Teilerfolg. Eine solche Rüge wäre nämlich bereits in der Berufungsbegründung zu erheben gewesen; die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge war mithin verspätet und nicht genügend entschuldigt. (§§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO). Die allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen war hierfür nicht ausreichend (siehe dazu auch die den Parteien mitgeteilten „Allgemeinen Verfahrenshinweise“ des Senats).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind.