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Hammerschlags- und Leiterrecht – Duldung von Maßnahmen für geplante Baumaßnahmen

LG Düsseldorf – Az.: 23 O 367/17 – Urteil vom 06.02.2019

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.07.2018 (Az. 23 O 367/18) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen entfällt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 11.07.2018 (Az. 23 O 367/18) darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten noch die Duldung von Maßnahmen im Rahmen des sog. Hammerschlags- und Leiterrechts für von ihr geplante Baumaßnahmen geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L2, der Beklagte Eigentümer des benachbarten Grundstücks L-Weg in Düsseldorf. Die Klägerin plant auf ihrem Grundstück den Neubau eines grenzständigen Mehrfamilienhauses. Bei dem Grundstück des Beklagten handelt es sich um eine unverpachtete, brachliegende Ackerfläche.

Die Klägerin zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 13.02.2017 an, dass im Rahmen der Bauarbeiten die Inanspruchnahme seines Grundstücks erforderlich werde und beabsichtigt sei, das Recht aus § 24 Abs. 1 NachbG NRW auszuüben sowie eine Grenzwand zu errichten. Der Beklagte forderte daraufhin eine tiefere Gründung der Grenzwand als bisher vorgesehen. Ferner forderte er die Vorlage der Pläne der Grenzwand und widersprach einer Abgrabung seines Grundstücks sowie dessen Nutzung als Lagerfläche für Erdaushub.

Die Klägerin veranlasste daraufhin die Abgrabung einer Fläche des Grundstücks des Beklagten zur Schaffung einer Baugrube. Sie ließ den abgeräumten Boden zunächst auf dessen Grundstück ablagern und nach einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien bzw. Familienmitgliedern, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist, teilweise andernorts beseitigen.

Der Beklagte versuchte im Ergebnis ohne Erfolg, die Baumaßnahmen im Wege der einstweiligen Verfügung zu verhindern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Berufungsurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 (Az. 19 S 121/17, Anlage K11) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Rahmen des Hammerschlags- und Leiterrechts bereits vorgerichtlich vorbehaltlos akzeptiert. Das Bauvorhaben entspreche zudem auch nach Änderung der Tiefe der Grenzwand öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Der Beklagte habe ferner am 13.06.2017 über seine Lebensgefährtin mitteilen lassen, dass das ausgehobene Erdreich nicht auf seinem Grundstück belassen, sondern per LKW abgefahren und beseitigt werden solle.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass sie oder von ihr beauftragte Dritte das Grundstück des Beklagten „L-Weg, 40223 Düsseldorf“ zur Ausführung der auf dem Grundstück der Klägerin „L2, 40223 Düsseldorf“ beabsichtigten Baumaßnahmen einen Monat nach der Anzeige des beabsichtigten Baubeginns für einen Zeitraum von 6 Monaten betreten und die mit Schreiben vom 13.02.2017 angezeigten Arbeiten ausführen. Insbesondere habe der Beklagte einen Monat nach der Anzeige des beabsichtigten Baubeginns zu dulden,

–  dass auf seinem Grundstück die Baugrubenböschung von ihr oder von ihr beauftragten Dritten wieder verfüllt wird,

–  dass auf seinem Grundstück für einen Zeitraum von sechs Monaten von ihr oder von ihr beauftragten Dritten ein grenzständig errichtetes Baugerüst mit einer Breite von ca. 1,5 Metern und einer Länge von ca. 24 Metern errichtet wird,

–  dass eine weitere an das Baugerüst anschließende Grundstücksfläche mit einer Breite von ca. 3,5 Metern und einer Länge von 24 Metern für die Dauer von 6 Monaten von ihr und den durch sie beauftragten Dritten im Rahmen der Baumaßnahmen betreten und genutzt wird,

–  dass auf seinem Grundstück durch sie oder durch von ihr beauftragte Dritte die für die Baumaßnahmen benötigte Fläche (Breite 5 Meter und Länge 24 Meter) für die Dauer von 6 Monaten durch einen Bauzaun abgegrenzt wird,

–  dass sein Grundstück im Rahmen ihrer Baumaßnahmen von dem Ausleger eines Baukrans für die Dauer von 6 Monaten „überfahren“ wird;

dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt wird.

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Maßgabe für erledigt erklärt, dass lediglich der Antrag zum ersten Spiegelstrich aufrechterhalten werde.

Das Gericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 11.07.2018 (Az. 23 O 367/17) antragsgemäß verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin oder von ihr beauftragte Dritte das Grundstück des Beklagten zur Ausführung der beabsichtigten Baumaßnahmen einen Monat nach der Anzeige des beabsichtigten Baubeginns für einen Zeitraum von 6 Monaten betreten und die mit Schreiben vom 13.02.2017 angezeigten Arbeiten ausführen. Die Duldungspflicht sollte insbesondere die Verfüllung der Baugrubenböschung auf dem Grundstück des Beklagten umfassen. Im Übrigen sei der Rechtsstreit erledigt.

Der Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 02.08.2018 Einspruch eingelegt und sich am 16.01.2019 der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.07.2018 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Inanspruchnahme seines Grundstücks über eine Fläche von wenigen Zentimetern hinaus sei bautechnisch bereits nicht erforderlich gewesen. Öffentliche Vorschriften stünden dem Vorhaben ferner entgegen, da eine tiefere Gründung der Grenzwand nicht von der ursprünglichen Baugenehmigung gedeckt sei. Die Grenzwand sei auch nicht tief genug gegründet worden. Eine Baugrubenverfüllung führe zu einem Beweismittelverlust. Der auf seinem Grundstück abgelagerte Erdaushub sei ferner mit Resten asbesthaltiger Baumaterialien kontaminiert. Seine im Einzelnen näher dargestellten Beeinträchtigungen stünden danach zu den Vorteilen auf Klägerseite außer Verhältnis. Schließlich seien die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß angezeigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

Hammerschlags- und Leiterrecht - Duldung von Maßnahmen für geplante Baumaßnahmen
(Symbolfoto: Von Zephyr_p/Shutterstock.com)

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung der im Tenor des Versäumnisurteils vom 11.07.2018 bezeichneten Maßnahmen gem. § 24 Abs. 1 NachbG NRW. Diese umfassen insbesondere die Verfüllung der Baugrubenböschung.

1.

Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NRW dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.

Die Einwände des Beklagten, die Maßnahmen seien bautechnisch nicht erforderlich, überzeugen nicht. Soweit er vorträgt, durch die Verwendung von Spundwänden, dem sog. Berliner Verbau oder anderen Verfahren des Baugrubenverbaus sei es ohne weiteres möglich gewesen, eine Baugrube so auszuheben, dass sein Nachbargrundstück höchstens bis auf wenige Zentimeter in Anspruch genommen worden wäre, muss sich die Klägerin nicht auf derartige Spezialverfahren verweisen lassen. Denn diese begründen unverhältnismäßige Kosten und sind nach eigenem Beklagtenvortrag etwa bei drohender Beschädigung grenzständiger Gebäude angezeigt. Dieser Aufwand ist angesichts einer brachliegenden Ackerfläche weder zweckmäßig noch geboten. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der 19. Zivilkammer im Urteil vom 22.03.2018 (Az. 19 S 121/17, Anlage K11) an.

2.

Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 NachbG NRW ist es erforderlich, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 NachbG NRW müssen  ferner ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden. Dies trifft auf die einzelnen Maßnahmen, insbesondere die Verfüllung der Baugrube, zu. Hiermit gehen keine unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen einher.

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a. Das Hammerschlags- und Leiterrecht umfasst auch Eingriffe in die Bodensubstanz durch das Ausheben einer Baugrube (vgl. BGH, Urteil v. 13.03.1980, Az. III ZR 156/78, juris, Rn. 11). Dies gilt gleichermaßen für die Verfüllung mit Erdreich.

Dem steht der von dem Beklagten herangezogene Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.07.1991 nicht entgegen, wonach das Hammerschlags- und Leiterrecht keine Eingriffe in die Bodensubstanz umfasse (Az. 9 W 79/91, juris, Rn. 5). Denn das OLG Düsseldorf hat darin zugleich festgestellt, dass im Einzelfall eine Verpflichtung zur Duldung aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben herzuleiten ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn – etwa wegen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Grenzbebauung – ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine wirtschaftlich vertretbare bauliche Nutzung des Grundstücks nicht möglich wäre (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 8). Das trifft auf die streitgegenständlichen Grundstücke zu. Die Grenzbebauung des geplanten Mehrfamilienhauses der Klägerin ist in der ursprünglichen Baugenehmigung vorgesehen und der Beklagte hat selbst eine tiefere Gründung der Grenzwand veranlasst.

b. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das ausgehobene Erdmaterial unstreitig zumindest teilweise hat beseitigen lassen.

Auf die bestrittene Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe über die Zeugin G telefonisch ausrichten lassen, mit einem Abtransport des Materials einverstanden zu sein, kommt es nicht an. Es ist nämlich nicht erforderlich, die Baugrube mit genau demselben Material wieder zu verfüllen, welches ursprünglich entnommen worden ist. Ein Anspruch auf Verfüllung einer Baugrube mit genau demselben Bodenmaterial ist nicht ersichtlich.

Konkrete Anhaltspunkte für die Verfüllung der Baugrube mit minderwertigem oder asbesthaltigem Material bestehen auch dann nicht, wenn Teile der auf der Baustelle enthaltenen Baustoffe solche aufwiesen. Denn die Klägerin beabsichtigt lediglich die Verfüllung der Baugrube u. a. zum Schutz der frei liegenden Grenzwand. Es ist nicht ersichtlich, dass der Oberboden einschließlich von Bauschutt, Unrat und asbesthaltigen Materialien verfüllt werden soll und nicht zuvor eine entsprechende Aufbereitung des zu verfüllenden Materials stattfindet, bzw. falls dies nicht möglich sein sollte, die Klägerin vollständig auf neu anzuschaffendes Bodenmaterial zurückgreift.

c. Der Beklagte sieht einen nicht hinnehmbaren Nachteil ferner zu Unrecht darin begründet, dass durch eine Verfüllung nicht mehr erkennbar sei, ob die Grenzwand tatsächlich entsprechend seinem Wunsch tief genug gegründet worden sei und ihm ein empfindlicher Rechts- und Beweismittelverlust drohe. Auch wenn der Untersuchungsaufwand hierdurch erschwert würde, stellte dies keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beklagten dar. Ob und wann eine solche Untersuchung tatsächlich stattfinden soll oder überhaupt erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse an dem Schutz der freiliegenden Wand durch Verfüllung. Der Beklagte hat ein etwaiges Recht auf Beweissicherung ferner dadurch verwirkt, dass er die ausreichende Gelegenheit zur Vornahme entsprechender Maßnahmen hat verstreichen lassen.

3.

Schließlich widerspricht das Vorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 NachbG NRW. Für das Vorhaben in seiner ursprünglich geplanten Form wurde am 22.12.2016 eine Baugenehmigung erteilt. Die Klägerin hat ferner eine Nachtragsbaugenehmigung vom 28.03.2018 u. a. über die „Änderung der Bauwerksgründung“ vorgelegt (Anlage K12).

4.

Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 13.02.2017 die geplanten Baumaßnahmen fristgerecht gem. §§ 24 Abs. 3, 16 NachbG NRW angezeigt. Soweit darin nicht die letztendlich erreichte Gründungstiefe der Grenzwand angegeben ist, kann sich der Beklagte hierauf nicht berufen, da die tiefere Gründung auf seinen Wunsch hin erfolgte und seine Einwendungen insoweit treuwidrig sind.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 3 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass der Beklagte auch diesen Teil der Kosten zu tragen hat. Er wäre nämlich ohne die teilweise Erledigung in voller Höhe unterlegen gewesen.

1.

Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NRW dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.

Dies trifft auf die Errichtung eines Baugerüstes (1,5 x 24 m), ein Betretungsrecht auf der Fläche neben dem Baugerüst (3,5 x 24 m), eine Abgrenzung der Fläche durch einen Bauzaun (5 x 24 m) sowie das Überfahren des Grundstücks durch einen Baukranausleger zu. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Hauptsache Bezug genommen. Die von dem Beklagten gegen die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen vorgebrachten Umstände gelten hierfür entsprechend.

2.

Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 NachbG NRW ist erforderlich, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 NachbG NRW müssen  ferner ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden.

Dies trifft auf die vorgenannten Maßnahmen zu. Der Beklagte hat bereits nicht dargetan, inwiefern die genannten Maßnahmen die Nutzung seiner brachliegenden Ackerfläche überhaupt beeinträchtigen. Er hat lediglich vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, wofür die Klägerin diese Fläche überhaupt benötige, warum ein Gerüst in dem Ausmaß aufgestellt werden müsse, die Baustelle umzäunt und der Kran sein Grundstück überschwingen müsse. In der Anzeige vom 13.02.2017 hat die Klägerin jedoch erläutert, wie die einzelnen Bauphasen ablaufen sollten und welche Beeinträchtigungen konkret entstehen. Das Aufstellen eines Baugerüstes mit einer Breite von ca. 1,50 m und die Nutzung eines Durchgangs von weiteren 3,50 m für einen reibungslosen Arbeitsablauf und die Sicherheit auf der Baustelle sind ebenso üblich und erforderlich, wie die Absicherung des Arbeitsbereichs mit einem Bauzaun. Gleiches gilt für die Erreichbarkeit der gesamten Baustelle mit einem Kran. Eine erhebliche Beeinträchtigung einer ungenutzten Ackerfläche durch ein Überschwenken eines Baukrans ist nicht ersichtlich. Diese Maßnahmen weisen keinen darüber hinausgehenden Begründungsaufwand auf.

Der Klageantrag hinsichtlich der Nutzung und Abgrenzung einer Fläche durch einen Zaun war auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit abzuweisen, da sich dies aus den baulichen Gegebenheiten ohne weiteres ergibt und die baulichen Abläufe geringfügige Anpassungen des abzugrenzenden Bereichs voraussetzen. Auch diese hatte der Beklagte zu dulden.

3.

Hinsichtlich der Vorgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 4 NachbG NRW, wonach das Vorhaben nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen darf, gelten die Ausführungen zur Hauptsache entsprechend. Gleiches gilt für das Erfordernis einer schriftlichen Anzeige gem. §§ 24 Abs. 3, 16 NachbG NRW.

IV.

Der Streitwert wird gem. §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO bis zum 16.01.2019 auf 15.000,00 EUR und seither auf 5.000,00 EUR zzgl. der Kosten des für erledigt erklärten Teils festgesetzt.

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