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Helloween trotz Corona Ratgeber Bussgeld

Das Jahr 2020 war aus Sicht der kulturellen Ereignisse ein überaus besonderes Jahr. Bedingt durch die allseits bekannte Corona-Pandemie wurden sowohl Konzerte als auch Fußballspiele sowie Feierlichkeiten im privaten Rahmen entweder gänzlich abgesagt oder auf ein absolutes Minimum eingeschränkt. Ein Event jedoch ist ein ganz besonderes Event und hat sich in den letzten Jahren in Deutschland zu einer liebgewordenen Tradition entwickelt – Halloween. In früheren Tagen war dieser eine Abend im Jahr eher den amerikanischen Kindern vorbehalten, doch auch hierzulande gehen sehr viele kleine und auch große Gruselfans in den Abendstunden auf die Straßen, um an den Häusern der Menschen das viel berühmte „Süßes sonst gibt es Saures“ Spiel zu zelebrieren. Natürlich macht Corona auch vor diesem einen besonderen Abend im Jahr nicht halt, sodass sich viele Menschen fragen, ob in diesem Jahr Halloween überhaupt stattfinden kann und falls ja, in welchem Umfang der Spuk Spaß eingeschränkt wird. Die Antwort auf diese Frage kann nicht so einfach verpauschalisiert gegeben werden, vielmehr muss eine Differenzierung stattfinden.

Halloween Party Coronavirus
Symbolfoto: Von Kuzina Natali/Shutterstock.com

Die Halloween Party

Im Hinblick auf die Events gibt es in den jeweiligen Bundesländern durchaus unterschiedliche Regelungen. Sollte eine öffentliche Halloween-Party geplant sein, so gilt dies als öffentliche Veranstaltung und darf dementsprechend nur unter ganz eingeschränkten Auflagen stattfinden. Es hängt hierbei sehr stark mit den Rahmenbedingungen der Halloween-Party zusammen, ob diese überhaupt stattfinden kann. Der Freistaat Bayern hat beispielsweise die Regelung getroffen, dass derartige Events lediglich mit einer Maximalteilnehmerzahl von 100 Gästen stattfinden darf. Berlin hat hierbei eine gänzlich andere Regelung, da sogar 1000 Maximalteilnehmer als Gäste anwesend sein dürfen – falls der erforderliche Mindestabstand eingehalten werden kann. Bremen beispielsweise verfolgt dabei eine gänzlich andere Politik. In dem kleinen Bundesland sind lediglich 10 Teilnehmer bei einer derartigen Veranstaltung erlaubt. Bei einer öffentlichen Veranstaltung ist es überdies auch für den Veranstalter Pflicht, ein entsprechendes Hygienekonzept vorzulegen.

Die Corona-Pandemie verhält sich äußerst dynamisch. Die Infektionszahlen bestimmen hauptsächlich die Maßnahmen, welche die Politik als Reaktion auf die Fallzahlen trifft. Dementsprechend ist es nicht ausgeschlossen, dass bereits getroffene Maßnahmen entweder kurzfristig verschärft oder auch gelockert werden. Im absoluten Zweifel sollte das Gesundheitsamt kontaktiert werden.

Die Obergrenzen der Teilnehmer im Überblick

  • Bayern: Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten maximal mit 100 Teilnehmern
  • Baden-Württemberg: Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten maximal mit 500 Teilnehmern
  • Berlin: Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten maximal mit 10 Teilnehmern
  • Brandenburg: Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten maximal mit 75 Teilnehmern jedoch Raumgröße entscheidend
  • Bremen: Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten maximal mit 25 Teilnehmern – sofern Sicherheitsabstand möglich
  • Hamburg: Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten maximal mit 50 Teilnehmern, privat maximal mit 25 Teilnehmern
  • Hessen: Veranstaltungen maximal mit 250 Teilnehmern
  • Mecklenburg-Vorpommern: Veranstaltungen maximal mit 50 Teilnehmern
  • Niedersachsen: Veranstaltungen im Privatrahmen maximal mit 25 Teilnehmern, öffentlich maximal 100 Teilnehmer
  • Nordrhein-Westfalen: Veranstaltungen maximal mit 150 Teilnehmern
  • Rheinland-Pfalz: Veranstaltungen maximal mit 75 Teilnehmern
  • Schleswig-Holstein: Veranstaltungen in geschlossenen Räumen maximal mit 50 Teilnehmern
  • Saarland: Veranstaltungen in geschlossenen Räumen maximal mit 450 Teilnehmern
  • Sachsen-Anhalt: Veranstaltungen maximal mit 50 Teilnehmern
  • Sachsen: Veranstaltungen in geschlossenen Räumen maximal mit 100 Teilnehmern

(Stand: 24.10.2020)

Das Bundesland Thüringen hat, im Vergleich zu anderen Bundesländern, eine Sonderregelung für sich getroffen. Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen mit maximal 50 Teilnehmern erfolgen. Ist eine höhere Teilnehmerzahl geplant, so hat eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen.

Die meisten Bundesländer nehmen eine Differenzierung zwischen Veranstaltung in angemieteten Räumen (also einer öffentlichen Veranstaltung) und einer privaten Veranstaltung in eigenen Räumlichkeiten vor. Die Abstandsregelungen sowie die Maskenpflicht gilt jedoch nahezu überall und wird aktuell in vielen Bundesländern auch auf den Bereich außerhalb geschlossener Räumlichkeiten erweitert. Gerade an Halloween sollte jedoch die Maske kein Problem darstellen, da die meisten Teilnehmer dieses Gruselspaßes ohnehin verkleidet und maskiert das Haus verlassen. Mit ein wenig Kreativität lässt sich somit aus der Not eine Tugend machen, sodass auch die kleinen Spuk Freunde ihren Spaß am „Süßes sonst gibt es Saures“ haben werden. Mit einem simplen Filzstift können beispielsweise gruselige Symbole auf die Maske gemalt werden, sodass sie ihren Zweck in doppelter Hinsicht erfüllen kann.

Der Gang von Haustür zu Haustür für die Süßigkeitenjagd wurde von der Bundesregierung aktuell noch nicht verboten. Es kann jedoch durchaus möglich sein, dass sehr viele Menschen aus Angst vor der Corona-Pandemie und einer etwaigen Ansteckungsgefahr ihre Haustür nicht öffnen werden. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, im Vorfeld das Gespräch mit Nachbarn zu suchen um auf diese Weise herauszufinden, welche Nachbarn den kleinen Halloween-Fans die Türe öffnen werden oder welche sich gänzlich dem Halloween-Spaß verweigern. Auf diese Weise können Enttäuschungen für Kinder im Vorwege direkt vermieden werden.

Auf die Maske sollte auf gar keinen Fall verzichtet werden, da der Bußgeldkatalog diesbezüglich sogar Strafen vorsieht. Die Höhe der jeweiligen Strafen variiert dabei ebenfalls wieder von Bundesland zu Bundesland.

Welche Strafen drohen in welchen Bundesländern?

Bayern: 150 Euro Bußgeld für Personen über 14 Jahren
Baden-Württemberg: 100 bis 250 Euro
Brandenburg: 50 bis 250 Euro
Berlin: 50 bis 500 Euro
Hamburg: 80 Euro
Bremen: 50 Euro
Mecklenburg-Vorpommern: 50 bis 150 Euro
Hessen: 50 Euro
Nordrhein-Westfalen: 150 Euro
Niedersachsen: 150 Euro
Sachsen: 60 Euro
Rheinland-Pfalz: 50 Euro
Saarland: 50 bis 100 Euro
Schleswig-Holstein: 150 Euro
Thüringen: 60 Euro

(Stand: 24.10.2020)

In Sachsen-Anhalt wurde aktuell noch kein Bußgeld für einen Verstoß gegen die Maskenpflicht festgelegt!

Beachtet werden sollte auf jeden Fall, dass die Maskenpflicht auch für die Kinder ausdrücklich gilt. Da in Deutschland jedoch erst eine Strafmündigkeit mit dem vollendeten 14. Lebensjahr eintritt, bleibt die Frage im Raum, wer dieses Bußgeld zu zahlen hat. Mit dem 14. Geburtstag könnte ein Ordnungshüter bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld gegen die junge Person verhängen. Bei jüngeren Kindern ist dies nicht möglich, allerdings werden diese Kinder gerade an Abenden wie Halloween in der Regel auch von einer erwachsenen und dementsprechend strafmündigen Person begleitet. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Maskenpflicht, so hat die strafmündige Person dieses Bußgeld auch zu bezahlen. Ist die Begleitperson nicht die sorgeberechtigte Person, so geht die Pflicht zur Zahlung des Bußgeldes automatisch auf die sorgeberechtigte Person über. Viele Bundesländer haben jedoch schon betont, dass von einem Bußgeldbescheid in minder schweren Fällen abgesehen wird.

In vielen Städten und Gemeinden wird allerdings die Auffassung vertreten, dass der Bußgeldkatalog bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht an Halloween eine Besonderheit darstellt. Ob und in welchem Umfang daher Bußgelder an diesem einen besonderen Abend im Jahr verhängt werden, steht auf einem gänzlich anderen Blatt. Fakt ist jedoch, dass die Gefahr von Corona auch an Halloween nicht unterschätzt werden darf. Dementsprechend sollten Eltern mit entsprechender Vernunft handeln und ihre Kinder für die Maske sensibilisieren. Da die Kinder in der jüngeren Vergangenheit bereits auf sehr viele Dinge verzichten mussten, sollte der Halloween-Spaß für die kleinen und großen Fans trotzdem stattfinden. Es ist durchaus auch möglich, unter Einhaltung von Hygiene- sowie Sicherheitsstandards den kleinen Spuk Fans eine Süßigkeit zukommen zu lassen. Wer allerdings die berechtigte Angst vor Corona hat und seine Türe nicht öffnen möchte, der sollte den kleinen Gruselfreunden dies dadurch zu verstehen geben, dass das Haus an diesem Abend nicht dem Anlass entsprechend geschmückt wird. Wer jedoch Halloween liebt, der kann sich selbst auch in den eigenen vier Wänden verkleiden und dabei eine Maske in das Kostüm integrieren, um auf diese Weise die Gefahr von Corona-Infektionen zu vermeiden. Ein verrückter Chirurg oder Professor mit einer Maske ist dabei ein sehr beliebter Klassiker und wird für kleine Gruselfreunde einen zusätzlichen Spaß einbringen, wenn diese voller Vorfreude auf die Süßigkeiten bei einem schaurig-schönen Haus halt machen und die Türklingel betätigen.

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