Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 94/19 – Beschluss vom 26.04.2019
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.03.2019 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.
Gründe
1. Der Antragsteller erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine sonstige Familiensache zur Herausgabe eines KFZ von der Antragstellerin, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau.
Die das Fahrzeug besitzende Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe ihr unmittelbar vor seinem Haftantritt das ihm gehörende KFZ in Gegenwart eines Zeugen mit den Worten übereignet, sie könne damit tun und lassen was sie wolle, er brauche das Fahrzeug nicht mehr und wolle es ihr ohne irgendwelchen Gegenleistungen übereignen. Er habe ihr sodann Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere übergeben, sie habe die Übereignung angenommen (vgl. 11, 12).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung abgelehnt. Die Erfolgsaussicht fehle, da der Antragsgegner die gegen ihn streitende Vermutung des § 1006 BGB nicht entkräftet habe.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2019 tritt der Antragsteller dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren weiter entgegen, nunmehr unter anderem mit der Behauptung, nur die Antragsgegnerin und seine – von ihm hierzu als Zeugin benannte – Mutter hätten ihn zum Haftantritt begleitet und eine Übereignung an die Antragsgegnerin sei hierbei nicht erfolgt (35).
Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Nichtabhilfebeschluss vom 18.04.2019 weiterhin als beweisfällig und sein Vorbringen zur fehlenden Eigentumsübertragung als unerheblich erachtet.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) lässt sich derzeit nicht verneinen.
Das Vorbringen des Antragstellers ist geeignet, die gegen ihn wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zu widerlegen.
Den ungenauen Wortlaut dieser Vorschrift einschränkend ist nicht undifferenziert auf eine gegenwärtige Besitzlage abzustellen, sondern auf Eigenbesitz, der unmittelbar mit der Besitzerlangung bei gleichzeitigem Erwerb unbedingten Eigentums begründet wurde, sodass dessen Fortdauer nach allgemeinen Grundsätzen zu vermuten ist. Fasst man die Erwerbsvermutung aus § 1006 BGB mit den sie umlagernden tatsächlichen Vermutungen zusammen, so ergeben sich vier Elemente: Für den gegenwärtigen unmittelbaren oder mittelbaren (Abs 3) Besitzer wird 1. vermutet, dass er Eigenbesitzer ist; 2. dass er auch von Anfang an Eigenbesitzer gewesen ist; 3. dass er mit dem Besitzerwerb zugleich unbedingtes Eigentum erworben hat; 4. dass er auch in der Folgezeit Eigentümer geblieben ist (vgl. Staudinger/Gursky (2012) BGB § 1006, Rn. 7 m.w.N.).
Hiernach wird man, jedenfalls im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, das nicht der Entscheidung komplizierter Rechtsfragen dient, die Vermutungswirkung des § 1006 BGB entfallen lassen können, wenn eine dieser vier miteinander verketteten Vermutungen fehlt oder erschüttert ist, zumal an die Widerlegung der Vermutung des § 1006 BGB ohnedies keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl. 2017, BGB § 1006 Rn. 67 m.w.N.).
Beruft sich der Vermutungsbegünstigte auf einen bestimmten Erwerbsvorgang, wie hier die Antragsgegnerin auf eine unmittelbare Erlangung von Eigenbesitz im Vollzug einer Schenkung, so darf sich der Vermutungsgegner regelmäßig darauf beschränken, diesen konkret behaupteten Erwerbsgrund zu widerlegen (vgl. Schmitz in Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast – BGB Sachenrecht, 3. Aufl., § 1006, Rn. 31; MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl., § 1006 BGB, Rn. 50; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012), BGB, § 1006, Rn. 48; Schellhammer, Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen, 5. Aufl., Rn. 1180, jew. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist das beweisbewehrte Vorbringen des Antragstellers zum Fehlen einer Schenkung mehrfach erheblich. Als wahr unterstellt ist es geeignet, sowohl die Vermutung eines unmittelbaren Besitzerwerbs der Antragsgegnerin als Eigenbesitzerin zu erschüttern, als auch die Vermutung eines damit verbundenen gleichzeitigen Eigentumserwerbs, womit zugleich ihr Eigentum als Bezugspunkt einer allgemeinen Rechtsfortdauervermutung entfällt.
Der Senat hat die Sache zurückverwiesen, damit das Amtsgericht die dort bislang unterlassene Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nachholen kann, § 572 Abs. 3 ZPO. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.