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einstweilige Anordnung bzgl. Hochschulzulassung zum Studiengang Zahnmedizin 2014


Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Az: 6z L 531/14

Beschluss vom 29.04.2014


Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.


Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 2,4 und ohne Wartezeit erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Auswahlgrenze lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO), in der sie sich im Übrigen nicht beworben hat, für Hochschulzugangsberechtigte aus Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,4. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.

Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 -, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 – und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.

Die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO dient zudem nicht der Kompensation von Schicksalsschlägen oder erlittenen Leids und greift daher nicht bei Überschreiten einer bestimmten objektiven oder subjektiven Leidensgrenze. Vielmehr soll sie – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; sie soll verhindern, dass ein Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen sein Berufsziel nicht erreichen kann. Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung einer konkreten Darlegung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung nicht mehr durchgeführt bzw. beendet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6 L 313/13 – und vom 14. Dezember 2011 – 6z L 1223/11 -, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.

Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppe D 2 („besondere familiäre oder soziale Gründe“) der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen.

Die Antragstellerin hat schon nicht plausibel gemacht, geschweige denn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen, warum ihr aus familiären oder sozialen Umständen die Verwirklichung ihres Berufswunsches wesentlich erschwert wird, wenn sie keine sofortige Zulassung zum Studium erhält. Die Antragstellerin möchte vielmehr wegen einer zeitnahen Übernahme der Zahnarztpraxis ihres Vaters zwecks Konsolidierung der finanziellen Gesamtsituation der Familie bevorzugt werden. Finanzielle Schwierigkeiten der Eltern oder der Wunsch eines Bewerbers möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen zu wollen, gelten schon nach den auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Beispielen zu Recht als unbegründete Anträge. So verständlich ein solcher Wunsch eines Bewerbers, auch ist, wird er von der Regelung des § 15 VergabeVO nicht erfasst. § 15 VergabeVO will einem Bewerber die Möglichkeit zum vorzeitigen Studium einräumen, wenn dieser sich ansonsten seinen Berufswunsch aus sozialen oder familiären Gründen voraussichtlich in Zukunft nicht wird erfüllen können. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.


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