Bei dem Verkauf von Prepaid-Produkten müssen die jeweiligen Mobilfunkunternehmen die Käufer anhand ihrer Ausweise identifizieren. Diese Kundendaten werden dann in einer Liste geführt, um sie notfalls den Strafverfolgungsorganen und anderen staatlichen Institutionen wie dem Verfassungsschutz, Staatschutz, BND etc. zur Verfügung zu stellen.
Hiergegen wehrt sich die Fa. Debitel. Ihrer Ansicht nach kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sie nach der bestehenden Gesetzeslage nicht zwingen eine solche Identifizierung ihrer Kunden im Prepaid-Bereich vorzunehmen.
Sie hat deshalb gegen die Leitlinie der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt und teilweise Recht bekommen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln, ist die Klägerin nach der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, im Rahmen des Vertriebs von Prepaid-Produkten Kundendaten zu erheben, zu überprüfen und eine Kundenidentifizierung anhand der vor, der Beklagten vorgegebenen Ausweispapiere vorzunehmen.
Diese Angelegenheit ist mittlerweile vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.
Nachfolgend können Sie die Urteile und Sachverhalte nochmals nachlesen:
Erhebung der Kundendaten bei Prepaid-Produkten rechtmäßig 1
Erhebung der Kundendaten bei Prepaid-Produkten rechtmäßig 2