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Infektionsschutzgesetz – Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 B 72/21 – Beschluss vom 05.05.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnungen ihrer Absonderung durch den Antragsgegner anzuordnen,

ist zulässig (a), aber unbegründet (b).

a) Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 29. April 2021 entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist er hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20 –, juris, Rn. 24).

Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung der Anordnungen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die angefochtenen Anordnungen – mündlich und schriftlich – sind offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Absonderung der Antragstellerin ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde bei sonstigen (nicht an Lungenpest oder von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankten) Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anordnen, dass diese in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.

Diese Personengruppen sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 31 ff.).

Mit Blick auf die Infektionskrankheit COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend (vgl. Robert Koch-Institut <RKI>, Coronavirus SARS-CoV-2 – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

Auf dieser Grundlage ist im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 – 1 ME 58/20 –, juris, Rn. 13; VG Schleswig, Beschluss vom 10. November 2020 – 1 B 123/20 –, juris, Rn. 10) festzustellen, dass die Antragstellerin Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG ist. Sie ist – wie dies auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2021 betont – als „enge Kontaktperson“ anzusehen, die sich nach den Nummer 3.2.2 der Leitlinien des RKI zum Kontaktpersonen-Management in der Fassung vom 30. April 2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) unverzüglich für 14 Tage häuslich absondern muss. An diesen Leitlinien können sich Behörden und Gerichte orientieren, weil das RKI nach der Wertung des Gesetzgebers in § 4 IfSG bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 3 B 396/20 –, juris, Rn. 23; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 – 3 MR 61/20 –, juris, Rn. 48).

Nach Nummer 3.1 der Leitlinien werden Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert:

1. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).

2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz# (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).

3. Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für > 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.

Nach Anhang 1 („Risikobewertung enger Kontaktpersonen“) Buchstabe C (Kontakt unabhängig vom Abstand) der Leitlinie sind auch Personen gefährdet, die sich weit vom Fall entfernt aufhalten („Fernfeld“). Dabei steigt das Risiko unter anderem mit der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person im Raum und dem Mangel an Frischluftzufuhr an.

Die Antragstellerin befand sich vorliegend nach den Ermittlungen des Antragsgegners und ihrem eigenen Vortrag über jeweils zweimal etwa 45 Minuten mit der nach Angaben des Kreises Dithmarschen infektiösen Person in einem in diesen Zeiträumen ungelüfteten Raum. Beide trugen keine Mund-Nasen-Bedeckung. Angesichts des Vorliegens dieser beiden risikoerhöhenden Faktoren liegt die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin Krankheitserreger aufgenommen hat. Dem stehen angesichts der hohen Infektiosität von SARS-CoV-2 (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 21. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html/; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. April 2021 – 13 MN 158/21 –, juris, Rn. 39) auch die relative Größe und Höhe des Raumes, in dem die mündliche Verhandlung stattfand, nicht entgegen.

Der Einstufung der Antragstellerin als Ansteckungsverdächtige steht auch nicht entgegen, dass sie mittlerweile mehrere negative Antigen-Schnelltests vorgelegt hat. Die Erkrankung weist eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen auf, während derer potentielle Infektiosität besteht, so dass ungeachtet früherer Negativtests auch noch am letzten Tag dieses Zeitraums ein Auftreten von Krankheitszeichen, ein (erstmaliger) positiver Nachweis des Corona-Virus und eine Ansteckung anderer Personen möglich sind (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a. a. O., Stand 5. März 2021, Punkte 1.1, 2.1; Coronavirus SARS-CoV-2 – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, a. a. O., Stand: 18. März 2021, Punkt 5. (95. Perzentil der Inkubationszeit liegt bei 10 bis 14 Tagen). Ein negatives Testergebnis jedweden Tests während der Quarantäne hebt die Notwendigkeit des Gesundheitsmonitorings nicht auf und ersetzt oder verkürzt die Quarantäne nicht (RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand 30. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html). Eine sog. „Freitestung“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Denn ein negatives Testergebnis trägt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, die in Quarantäne genommene Person sei nicht mehr ansteckungsverdächtig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 13 ME 386/20 –, juris, Rn. 9; VG Saarlouis, Beschluss vom 23. September – 6 L 1001/20 –, juris, Rn. 20).

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG vor, wird der zuständigen Behörde – hier dem Antragsgegner – als Rechtsfolge Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Absonderung eingeräumt. Dabei ist auch die Absonderung von ansteckungsverdächtigen grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 30 Rn. 19). Die Behörde muss die Infektiosität und Kontagiosität der jeweiligen Krankheit sowie den Wahrscheinlichkeitsgrad einer Verbreitung des Erregers berücksichtigen (vgl. Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 30 Rn. 23).

Davon ausgehend hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen, soweit es gerichtlich überprüfbar ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ermessensfehlerfrei ausgeübt. Er hat die besondere Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die daraus resultierenden Gefahren für die Gesamtbevölkerung mit dem Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin abgewogen und dabei die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. Insbesondere ist die Anordnung der Absonderung verhältnismäßig.

Sie dient mit dem Infektionsschutz einem legitimen Zweck und ist zu dessen Erreichung auch geeignet. Weil die Nachverfolgung und Isolierung von Kontaktpersonen eine wesentliche Säule der Pandemiebekämpfung darstellt, ist ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel wie die Absonderung in der derzeitigen Situation nicht ersichtlich (vgl. VG München, Beschluss vom 1. April 2021 – 26a S 21.1762 –, juris, Rn. 33). Das gilt angesichts der obigen Ausführungen insbesondere für die Möglichkeit einer „Freitestung“. Schließlich ist die Anordnung der Absonderung auch angemessen. Zwar stellt diese einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin dar. Diesem steht jedoch der Schutz von Gesundheit und Leben der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Schutz des öffentlichen Gesundheitssystems vor einer Überlastung bei ungehinderter Ausbreitung des Infektionsgeschehens gegenüber. Angesichts der aus dem Unterlassen erforderlicher Schutzmaßnahmen möglicherweise resultierenden gravierenden und irreversiblen Folgen steht der Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung nach wie vor als sehr hoch ein (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 21. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html/)

Hinzu tritt, dass der Eingriff nur von zeitlich begrenzter Dauer ist. Der Antragsgegner hat die Maßnahmen zwar nicht ausdrücklich befristet, jedoch in der schriftlichen Anordnung in Aussicht gestellt, dass die Antragstellerin nur bis zum 5. Mai 2021 – 13 Tage nach dem Kontakt mit der infizierten Person, also einen Tag weniger als die maximale Inkubationszeit – in Quarantäne bleiben wird, wenn zu diesem Zeitpunkt eine nicht mehr vorhandene Ansteckungsgefahr festgestellt wird.

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Schließlich hat der Antragsgegner sein Ermessen auch nicht deshalb überschritten, weil andere Behörden nach Angaben der Antragstellerin bei anderen Betroffenen auf die Anordnung der Absonderung verzichtet haben. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bindet Hoheitsträger nur hinsichtlich ihres eigenen Handelns und zwingt sie nicht zur Übernahme von Bewertungen und Entscheidungen anderer Hoheitsträger.

Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnung der Absonderung sind das höchstens gleichermaßen eingriffsintensive Tätigkeitsverbot (wobei zu berücksichtigen ist, dass der Antragstellerin als Richterin keine wirtschaftlichen Einbußen entstehen und ihr ggf. die Möglichkeit der Heimarbeit offensteht), das auf § 28 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 31 IfSG gestützt werden kann und die weniger grundrechtsbelastende Anordnung einer Beobachtung der Antragstellerin nach § 29 IfSG ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.

2. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ist die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung nicht anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 3 O 23/15 –; Beschluss vom 10. August 1995 – 3 O 19/95 –).

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