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Verpflichtung zum Tragen Mund-Nase-Bedeckung in Schule

OVG Lüneburg – Az.: 2 ME 75/21 – Beschluss vom 05.05.2021

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 6. Kammer – vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule.

Die Antragstellerin ist Schülerin der Antragsgegnerin, einer offenen Ganztagsgrundschule, und zurzeit in der 3. Jahrgangsstufe. Nachdem sie in der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung erschienen war, fasste die Klassenkonferenz am 11. Dezember 2020 einen Beschluss, wonach die Antragstellerin ein ärztliches Attest mit Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder relevanten Vorerkrankungen einschließlich der Angabe der Grundlage der ärztlichen Einschätzung vorzulegen habe. Im gegenteiligen Fall dürfe die Antragstellerin die Schule weiterhin nicht besuchen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte die Schulleiterin der Antragsgegnerin den Eltern der Antragstellerin diesen Beschluss der Klassenkonferenz mit.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Januar 2021 legte die Antragstellerin gegen das von ihr als Bescheid angesehene Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2020 Widerspruch ein. Den am 22. Januar 2021 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2020 wiederherzustellen, sei bereits unzulässig. Zwar stelle das Schreiben vom 14. Dezember 2020 entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ungeachtet der fehlenden Regelungswirkung einen sogenannten formellen Verwaltungsakt („Verwaltungsakt durch Form“) dar. Der Widerspruch entfalte aber gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da ein Ausnahmefall des § 80 Abs. 2 VwGO nicht greife. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin auch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Präsenzunterricht zuzulassen und ihr das freie Betreten des Schulgeländes ohne eine solche Bedeckung zu gestatten, sei nicht begründet. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 13 Abs. 1 Satz 6 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der Fassung vom 12. Februar 2021 habe jede Person außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung nicht gewährleistet werden könne, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 7 dieser Verordnung bestehe diese Verpflichtung in Unterrichts- und Arbeitsräumen nur, soweit und solange ein Sitzplatz nicht eingenommen und das Abstandsgebot nicht eingehalten werde. Diese Verpflichtung sei rechtmäßig, sie beruhe auf §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 IfSG und sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung in Verbindung mit dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule vom 8. Januar 2021 von der genannten, direkt aus der Rechtsnorm folgenden Verpflichtung ausgenommen sei. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest der Praxis Dr. G. und H. vom 24. Juni 2020 genüge ungeachtet der zweifelhaften hinreichenden Aktualität angesichts fehlender Angaben nicht den Anforderungen an ein erforderliches qualifiziertes Attest.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zu Beginn des Beschwerdeverfahrens hat das Regionale Landesamt für Schule und Bildung B-Stadt (im Folgenden: Regionales Landesamt) dem Widerspruch der Antragstellerin abgeholfen und den formellen Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2020 mangels eigenem Regelungsgehalt mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2021 aufgehoben. Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Antragstellerin ihr ursprünglich als Hilfsantrag formuliertes Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.

Die mit Schriftsatz vom 10. März 2021 seitens der Antragstellerin erklärte Erledigung des Verfahrens hinsichtlich des in erster Instanz als Hauptantrag formulierten Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geht ins Leere. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist insoweit eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit der Folge einer bloßen Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nicht eingetreten. Es ist zwischen der Erledigung des Rechtsstreits (in der Hauptsache) einerseits und der Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits) andererseits zu unterscheiden. Der Begriff „Hauptsache“ bezeichnet dabei den gesamten sachlichen Streitgegenstand im Unterschied zur Kostenentscheidung und zu anderen Nebenentscheidungen. Die Hauptsache (des Rechtsstreits) ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung oder – wie hier – nach Stellen des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Begehren des Rechtsschutzsuchenden die Grundlage entzieht, das Begehren also rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. hierzu Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 26 f. m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin ging und geht ungeachtet der ursprünglichen Einkleidung ihres Begehrens in einen Haupt- und einen Hilfsantrag dahin, in der Schule während der Schulzeit keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen. Dieses Begehren hat sich nicht erledigt, vielmehr hält die Antragsgegnerin weiterhin an ihrer Forderung fest. Auf das prozessuale Schicksal des Schreibens der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2020 kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an. Deshalb ist es unerheblich, dass das Regionale Landesamt für Schule und Bildung dieses als formellen Bescheid angesehene Schreiben mit Bescheid vom 25. Februar 2021 zur Klarstellung aufgehoben hat. Aus dieser Aufhebung kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten, wie bereits das Verwaltungsgericht und auch das Regionale Landesamt hervorgehoben haben.

Verpflichtung zum Tragen Mund-Nase-Bedeckung in Schule
(Symbolfoto: Von Rido/Shutterstock.com)

Die Antragstellerin hat weiterhin einen Anordnungsanspruch dahingehend, am Schulbetrieb teilzunehmen und das Schulgelände der Antragsgegnerin betreten zu dürfen, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), nunmehr in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. April 2021 (Nds. GVBl. S. 221) hat an allen Schulen außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung nicht gewährleistet werden kann, zu tragen. Darüber hinaus besteht nach § 13 Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung diese Verpflichtung in Unterrichts- und Arbeitsräumen während des Unterrichts, wobei gemäß Satz 6 in den Schuljahrgängen 1 bis 4 die Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden kann, soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung eingehalten wird. Im Übrigen ist nach § 13 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung (vormals § 13 Abs. 3) an allen Schulen der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule vom 8. Januar 2021 ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die so begründete Verpflichtung, im Schulbetrieb grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der 13. Senat des beschließenden Gerichts hat mit Beschluss vom 23. April 2021 (- 13 MN 212721 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.) ausgeführt, dass die Regelungen des § 13 Nds. Corona-Verordnung und mithin auch die Anordnung zur Maskenpflicht an Schulen des Landes Niedersachsen in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage finden und an den Verordnungsregelungen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keine Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der beschließende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Senatsbeschl. v. 15.12.2020 – 2 ME 463/20 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht hat die Antragstellerin in der Begründung ihrer Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht, sondern sich insoweit zum einen lediglich auf einen bereits in erster Instanz erfolgten Hinweis auf die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation hinsichtlich des Tragens von Masken durch Kinder unter zwölf Jahren beschränkt. Die Antragstellerin setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen Empfehlungen auseinander, sodass das Beschwerdevorbringen insoweit bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Soweit sie zum anderen über mehrere Seiten die im Internet verfügbaren „Ergebnisse der Maskendiagnostik“ des Kinderarztes I. zitiert, folgt der Senat dem nicht. Hinreichend belastbare Erkenntnisse wissenschaftlich fundierter Quellen dafür, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung objektiv geeignet ist, die Gesundheit von Grundschülerinnen und Grundschüler in relevanter Weise zu beeinträchtigen, liegen auch derzeit nicht vor (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 15.12.2020 – 2 ME 463/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG HB, Beschl. v. 20.4.2021 – 1 B 178/21 -, juris Rn. 32 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 22.4.2021 – 1 S 1007/21 u.a. -, vgl. Pressemitteilung v. 22.4.2021, juris; OVG MV, Beschl. v. 16.4.2021 – 1 KM 159/21 OVG -, vgl. Pressemitteilung v. 19.4.2021, juris; AG Wittenberg, Beschl. v. 8.4.2021 – 5 F 140/21 -, COVuR 2021, 301, 12 f. m.w.N.).

Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, der Verordnungsgeber habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts „keine irgendwie geartete Qualifizierung eines Attestes“ verfügt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlage für die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht § 3 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung und auch nicht lediglich die Rundverfügungen Nr. 29/20 und Nr. 10/21 der Landesschulverwaltung, sondern § 13 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung (vormals Abs. 3) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule vom 8. Januar 2021 (im Folgenden: Hygieneplan) ist. Nach Ziffer 6.4.2 Abs. 1 des Hygieneplans, der nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts über § 13 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung (vormals Abs. 3) integraler Bestandteil der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist, sind entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung im Schulbetrieb bestimmte Personen von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend weiter ausgeführt, dass nach Abs. 2 der Ziffer 6.4.2 des Hygieneplans der Befreiungstatbestand voraussetzt, dass sich aus dem der Schule vorzulegenden aktuellen ärztlichen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben muss, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert (Satz 1); relevante Vorerkrankungen sind konkret zu benennen (Satz 2). Zudem muss im Regelfall erkennbar sein, auf welcher Grundlage diese Einschätzung beruht (Satz 3). Die Kritik der Antragstellerin, die Landesschulverwaltung fordere eigenmächtig und von keiner Rechtsgrundlage gedeckt ein qualifiziertes ärztliches Attest, ist daher unberechtigt. Diese Forderung ist voraussichtlich auch in der Sache rechtmäßig. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Wie auch in anderen Rechtsgebieten – etwa im Prüfungsrecht – sollen die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Hierbei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, dass im vorliegenden Fall – anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers – auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals in Gestalt des Rechts auf Leben und Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen sind, für die die zuständigen Verwaltungsbehörden eine herausgehobene Verantwortung tragen. Die Maskenpflicht dient dem Zweck, den genannten Personenkreis vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu verringern (so auch BayVGH, Beschl. v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 16.4.2021 – 1 KM 159/21 OVG u.a. -, vgl. Pressemitteilung v. 19.4.2021, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Dresden, Beschl. v. 6.1.2021 – 6 W 939/20 -, COVuR 2021, 284).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stehen der Forderung nach einem in dem oben beschriebenen Umfang qualifizierten ärztlichen Attest datenschutzrechtliche Bedenken nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten erlaubt ist, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier – wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführlich und zutreffend ausgeführt hat – gegeben. Nach § 31 Abs. 10 Nr. 1 lit. h NSchG dürfen Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes verarbeitet werden. Der Senat tritt des Weiteren der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei, dass der hier vorliegende Sachverhalt mit dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. Januar 2021 (- OVG 11 S 132/20 -, juris) zu entscheidenden Fall nicht identisch ist. Überdies verhält sich die Beschwerdebegründung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang lediglich dazu, dass die Rundverfügungen der niedersächsischen Landesschulverwaltung keine Verpflichtung des Schulpersonals vorsehen würden, über Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern Stillschweigen zu bewahren, sodass Maßnahmen zum Schutz der in die Intimsphäre der Antragstellerin hereinreichenden Gesundheitsdaten überhaupt nicht getroffen worden seien. Hierbei übersieht die Antragstellerin aber – wie ausgeführt – die maßgeblichen normativen Rechtsgrundlagen. Aus der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage (Frage 9) eines Landtagsabgeordneten (Drs. 18/8949) ergibt sich nichts anderes. Diese Antwort verhält sich lediglich zu der sich aus § 3 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung ergebenden Verpflichtung zur Vorlage eines einfachen ärztlichen Attestes oder einer vergleichbaren amtlichen Bescheinigung, während es vorliegend um die Verpflichtung zur Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes im Schulbereich auf der Grundlage des § 13 Nds. Corona-Verordnung in Verbindung mit dem Hygieneplan geht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache davon ab, den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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