Landgericht Hof
Az.: 22 S 10/02
Verkündet am 26.04.2002
Vorinstanz: AG Hof – Az.: 14 C 1134/01
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof erlässt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2002 folgendes Urteil:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Huf vom 10-12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. I ZPO a. F.
Das Berufungsgericht geht wie das Erstgericht davon aus, dass ein Vertragsschluss nicht gemäß § 156 BGB erfolgt ist, da es an einem Zuschlag auf das Gebot des Beklagten hin fehlt.
Ein Kaufvertrag dürfte vielmehr durch das online abgegebene Höchstgebot des Beklagten einerseits und die im Freischalten der Angebotsseite liegenden Erklärung des Klägers zustande gekommen sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger hierbei erklärte, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.
Diese Auslegung der Parteierklärungen wird gestützt durch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet-Veranstalters e.
Jedenfalls hat der Käufer mit Schreiben vom 27.6.2001 wirksam sein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. l FernAbsG ausgeübt.
Das Fernabsatzgesetz ist gemäß § l FernAbsG anwendbar, da der Verkäufer Unternehmer ist
Das widerrufsrecht ist nicht gemäß § 3 Abs – 2 Nr. 5 FernAbsG ausgeschlossen, da eine Versteigerung im Sinne von § 156 DGB mangels Zuschlags nicht vorliegt.
Der Widerruf erfolgte rechtzeitig, da eine Unterrichtung hierüber entsprechend § 2 Abs. 2 und § 3 FernAbsG nicht erfolgte und die Ware sich noch unstreitig beim Verkäufer befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.