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Internetauktion: Muss Anbieter auf die Gewerbsmäßigkeit hinweisen?

 Landgericht Osnabrück

Az.: 12 O 2957/02

Beschluss vom 06.11.2002


Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht, den Wettbewerb zu überwachen und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich zum Nachteil der Verbraucher in Deutschland auswirkt. Sie ist durch das Bundesverwaltungsamt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.

Auf der Internet-Auktionsplattform ebay sind unter dem Verkäuferpseudonym „hXXXXXXXXX“ in der Zeit vom 8.10.2002 bis zum 14.10.2002 insgesamt 9 Kraftfahrzeuge zum Kauf angeboten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 3 d.A. sowie auf die Ausdrucke der Angebote (Bl.17-37 d.A.) Bezug genommen. Nach der Behauptung der Antragstellerin verbirgt sich hinter dem Pseudonym die Antragsgegnerin. Am 12.10.2002 ist auf der Internetplattform m von einem Autohaus R. in M. ein Pkw Daewoo Taccuma angeboten worden.

Die Antragstellerin meint unter Hinweis auf die zu der Schaltung von Kleinanzeigen ergangene Rechtsprechung, die Antragsgegnerin habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie in ihren Kaufangeboten nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Angebot eines gewerblichen Anbieters handele. Die Antragstellerin beantragt daher, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeanzeigen oder Angeboten für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit eindeutig durch Hinweise wie z.B. Kfz-Firma o.a. hinzuweisen.

Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus §§ l, 3 UWG besteht nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Dabei kann dahin stehen ob die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin überhaupt die beanstandeten Angebote auf den Internetseiten ebay bzw. mobile zu verantworten hat. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag in dieser unbestimmten Form, die auf Druckwerbung ausgerichtet ist, überhaupt geeignet ist, die beanstandete konkrete Verkaufstätigkeit mit Hilfe von Angeboten auf bestimmten Internetseiten zu erfassen.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch die Internetaktivitäten der Antragsgegnerin verursacht wird.

Soweit das Angebot auf der Internetseite m betroffen ist, kann ein Irrtum nicht vorliegen, weil für den Anbieter der Begriff „Händler“ gewählt wird und außerdem als Firmenbezeichnung „Autohaus R.“ angegeben ist. Jedem Nutzer ist somit klar, dass er es mit einem gewerblichen Anbieter zu tun hat.

Die Angaben der Anbieter auf der Auktionsplattform ebay.de sind demgegenüber zwar nicht aussagekräftig hinsichtlich einer evtl. Händlereigenschaft des Anbieters. Dies ist aber unschädlich, weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Nutzer der Plattform nicht davon ausgeht und auch nicht davon ausgehen kann, dass dort nur Angebote von Privaten zu finden sind. Dies ergibt sich schon aus den AGB der Fa. ebay, die von jedem Nutzer zu akzeptieren ist und die auch ausdrücklich die Aktivitäten von Firmen bzw. Unternehmern, die als Anbieter tätig werden, regelt (z.B. § 2 Nr.3, § 6 Nr.4 u.5, § 17 Nr.l). Die AGB sind im Internet jedermann zugänglich und können deshalb als allgemeinkundig ohne weiteres für die Entscheidung berücksichtigt werden. Die auf der Plattform eingestellten Angebote sind dementsprechend auch nicht, wie z.B. bei Zeitungen üblich, nach privaten und gewerblichen Angeboten gegliedert, sondern nur nach allgemeinen Ordnungskriterien. Die zu der Werbung von gewerblichen Händlern in privaten Kleinanzeigen entwickelten Grundsätze sind deshalb keinesfalls einschlägig. Der gewöhnliche Nutzer einer Auktionsplattform kann ohne weiteres erkennen, dass auch gewerbliche Händler diese Verkaufsmöglichkeit nutzen. Er erwartet dies auch, insbesondere soweit hochwertige gebrauchte Artikel oder sogar neue Artikel angeboten werden. Entscheidend ist für den Nutzer, einen günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr ist es ein wichtiges und von den Nutzern gem. AGB zu akzeptierendes Prinzip solcher Auktionsplattformen, dass Anbieter und Bietender bis zum Schluss der Auktion anonym bleiben und Informationen über die Qualität des Angebots nur über das von der Fa. ebay entwickelte Bewertungssystem erlangt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

 

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