Skip to content

Inzulässige Zwangsvollstreckung aus Urkunde durch anderen Gläubiger – Schadensersatz

OLG Stuttgart – Az.: 9 U 49/18 – Urteil vom 22.05.2019

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.11.2018 – 9 U 49/18 – wird im Kostenpunkt und soweit es in der Sache eine Abweisung i.H.v. 27.875,18 € nebst Zinsen seit dem 20.09.2013 betrifft, aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2017 – 21 O 464/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.875,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Die durch die Säumnis im Termin am 21.11.2018 verursachten Kosten trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Berufungsverfahren noch Schadenersatz wegen einer unzulässigen Zwangsvollstreckung in ein zur Hälfte ihm gehörendes Wohneigentum geltend.

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist festzustellen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.04.2019 die Wertangabe des Klägers zum Verkehrswert der versteigerten Eigentumswohnung (22.000,00 €) unstreitig gestellt hat.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2016 einen Verkündungstermin bestimmt, diesen einmal verlegt und ohne Entscheidung verstreichen lassen. Ein knappes Jahr später hat das Landgericht – ohne eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen – einen neuen Verkündungstermin bestimmt, diesen mehrmals verlegt und schließlich am 20.09.2017 ein Urteil verkündet, das dem Klägervertreter am 29.03.2018 zugestellt wurde.

Soweit hier von Interesse hat das Landgericht ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte – weil diese Norm auf die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden nicht anwendbar sei – weder einen Schadenersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO, noch aus § 799a ZPO. Letztgenannte Vorschrift sei teleologisch zu reduzieren. Soweit sie voraussetze, dass „ein anderer“ als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung betreibe, gelte diese nicht für eine Rechtsnachfolge, wie sie hier zwischen der Beklagten und ihrer in der Urkunde genannten Rechtsvorgängerin in Rede stehe. Zudem sei § 799a ZPO schon nicht anwendbar, weil die Norm erst nach dem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten sei.

Etwaige Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder auch § 823 Abs. 1 BGB wegen der letztlich nicht gerechtfertigten Vollstreckung hätten auszuscheiden, weil diese Ansprüche jedenfalls gemäß § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängig verjährt seien. Für die Kenntnis sei auf den (dem Kläger unmittelbar bekannt gewordenen) Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (03.04.2007) abzustellen, weswegen Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 20.03.2018 eingegangenen und am 22.05.2018 (innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründeten Berufung. Mit der Berufung wendet er sich gegen die Abweisung seines Zahlungsantrages.

Der Kläger beanstandet die landgerichtliche Entscheidung als prozessordnungswidrig. Das Landgericht habe gegen § 310 ZPO verstoßen. Fehler in dem Urteil, beispielsweise die Falschbezeichnung der Eigentumswohnung (Nr. 67 statt Nr. 113) würden zeigen, dass der Einzelrichter nicht mehr genügend Erinnerungsvermögen an die mündliche Verhandlung gehabt habe.

Das Landgericht habe einen Schadenersatzanspruch des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Denn das Oberlandesgericht Oldenburg habe (was nicht in Streit steht) – zwischenzeitlich rechtskräftig – festgestellt, dass die Vollstreckung gegen den Darlehensnehmer unzulässig gewesen sei. Weiteres sei vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass in dem Klageverfahren auf Rückzahlung der Darlehensvaluta das Oberlandesgericht Karlsruhe auch für das hiesige Verfahren verbindlich die Unwirksamkeit der Darlehensverträge festgestellt habe.

Seine Schadensersatzforderung beziffert der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr so, dass geltend gemacht werde:

– Schadenersatz wegen rechtswidriger Versteigerung der Wohnung Nr. 113 (Wert: 22.000 €)

– Entgangener Mietzins für diese Wohnung i.H.v. 95 € pro Monat für den Zeitraum August 2006 bis im Mai 2018 (142 Monate): 13.490 €.

Ab dem Beginn der – unzulässigen – Zwangsvollstreckung (Beschluss vom 05.07.2006 / Zwangsverwaltung) habe der Kläger keine Mieteinnahmen mehr generieren können. Die über den gesamten Zeitraum erzielbare Mindest-Nettokaltmiete habe bei mindestens 95 € pro Monat gelegen. Dieser Betrag sei schließlich im Zwangsverwaltungsverfahren an die Beklagte (abzgl. der Zwangsversteigerungsverwaltungskosten) auch ausgekehrt worden. Die Beklagte dürfe sich diesbezüglich nicht mit Nichtwissen erklären.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Beklagte sei um den tatsächlich erzielten Versteigerungserlös i.H.v. (unstreitig) 16.600,00 € bereichert.

Der Kläger meint, auf die Einrede der Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen. Mit Erhebung der Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Oldenburg im Jahr 2006 sei die Verjährung etwaiger Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche gehemmt worden.

Im Weiteren wiederholt und ergänzt der Kläger seinen Vortrag zu der von ihm behaupteten Unwirksamkeit des Darlehensvertragsabschlusses.

Der Kläger hat zunächst angekündigt, in der Sache zu beantragen:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 21 O 464/11 vom 26.09.2017 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 35.490,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 22.000,00 € seit dem 03.04.2007 sowie aus 5.875,18 € seit dem 01.10.2011 sowie aus 7.614,82 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2007 zu zahlen.

Darüber hinaus hat der Kläger angekündigt zu beantragen, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Gegen den im Termin nicht erschienenen Kläger hat der Senat am 21.11.2018 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung zurückgewiesen worden ist. Gegen dieses ihm am 27.11.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 11.12.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Er beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben und in der Sache neben den bereits benannten beiden Anträgen [Nummerierung vom Kläger übernommen]

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs der Wohnung Nr. 113 im Objekt O./M., M. Landstraße; ursprünglich finanziert mit den Darlehensverträgen Nr. 240 139850…, 240 139850…; 240 139850…; dem Kläger und seiner Ehefrau R. M., entstanden sind und entstehen werden.

6. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte alle diejenigen Schäden dem Kläger und seiner Ehefrau R. M. zu ersetzen hat, die durch die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der Wohnung Nr. 113 im Objekt O./M., M. Landstraße sowie durch die Sicherungsabtretung der Lebensversicherung, Versicherungsscheinnummer: 318257-2-…, Versicherungsnehmer G. M., Versicherungsgesellschaft: M. V. Lebensversicherung AG, entstanden sind und entstehen werden.

7. Höchst hilfsweise hinter den Anträgen zu 5. und 6. wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau R. M. alle Schäden zu ersetzen hat, die ihnen als Eigentümer der Wohnung Nr. 113 im Objekt O./M., M. Landstraße, durch die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung entstanden sind und entstehen werden.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und auch die weitergehende Klage und Berufung ab- bzw. zurückzuweisen.

Sie trägt hierzu vor, ein wesentlicher Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Jedenfalls sei keine umfangreichere aufwändige Beweisaufnahme notwendig, die eine Zurückweisung rechtfertigen würde.

Dem Kläger stehe kein Schadenersatzanspruch zu, insbesondere nicht aus § 799a ZPO. Die Beklagte sei wirtschaftlich betrachtet kein „Fremdgläubiger“ im Sinne dieser Norm. Eine Rechtsnachfolge durch konzerninterne Umstrukturierung, wie sie bei der Beklagten stattgefunden habe, werde von § 799a ZPO, der insoweit teleologisch zu reduzieren sei, nicht erfasst.

Was die Höhe des Schadens anbelangt, dürfe der Kläger nicht zusätzlich zum Wertersatz für die versteigerte Wohnung einen Mietausfallschaden geltend machen. Im Falle einer Entschädigung für den Wert der Wohnung erhielte der Kläger nämlich einen Vermögenswert, den er anstelle der Wohnung zur Gewinnerzielung einsetzen könne. Zumindest müsse er sich die auf die Verwaltung des Objekts bezogenen ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

Im Übrigen sei es dem Kläger verwehrt, den gesamten Schaden geltend zu machen. Er habe – was nicht in Streit steht – lediglich Bruchteilseigentum zu 1/2 an der Wohnung erworben.

Jedenfalls sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt. Ein Schadenersatzanspruch nach § 799a ZPO sei mit Eintritt des Schadens, also mit Zuschlag der Wohnung zugunsten des Ersteigerers am 03.04.2007 entstanden. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt und auch bereits zuvor Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, da er schon im Jahre 2006 beim Landgericht Oldenburg eine Vollstreckungsgegenklage erhoben habe. Die Voraussetzung einer etwaigen Verjährungshemmung habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Von der Einrede der Verjährung würden auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden erfasst, die – wie der angeblich erlittene Mietausfallschaden – teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden seien.

Was die Klageerweiterung angeht, sei diese bzgl. der geltend gemachten Feststellungsbegehren bereits mangels hinreichenden Klagevorbringens bzw. mangels Feststellungsinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Ergänzend wird auf den weiteren schriftsätzlichen Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

II.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig. Durch ihn wurde der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage versetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat.

Der Einspruch hat Erfolg. Denn die Berufung ist zulässig (1.) und überwiegend begründet (2.).

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

a.

Die am 20.03.2018 bei Gericht eingegangene Berufung wahrt die Frist des § 517 ZPO. Hiernach beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Im vorliegenden Fall kommt es – da das Urteil erst nach Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung zugestellt wurde – für den Fristbeginn auf den Ablauf von fünf Monaten ab Verkündung (20.09.2017) an. Die Berufungsfrist endete deswegen am 20.03.2018.

Die gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO am 20.04.2018 endende, auf fristgerechten Antrag am 20.04.2018 auf den 22.05.2018 verlängerte Berufungsbegründungsfrist ist ebenfalls gewahrt.

b.

Soweit der Kläger nur noch einen Schaden i.H.v. 35.490,00 € ersetzt verlangt und nicht mehr – wie in erster Instanz – i.H.v. 41.447,94 €, hat er das Rechtsmittel zulässigerweise beschränkt. Der teils geänderten Schadensberechnung, bei der einzelne Positionen (Rückzahlung des Disagios) fallen gelassen, andere (Mietausfall) hingegen erhöht werden, stehen die §§ 533, 263 ZPO nicht entgegen. Der Kläger hat bereits in erster Instanz (klageerweiternd mit Schriftsatz vom 05.08.2013, GA 32) seinen Vollstreckungsschaden geltend gemacht, und zwar in Höhe des angeblichen Verkehrswertes der Eigentumswohnung (22.000,00 €) und eines Teils des entgangenen Mietzinses, den er in der Klage (inkl. Zinsen) mit 5.875,18 € angab. Soweit der Kläger nun seinen durch Mietausfall entstandenen Schaden auf einen größeren Zeitraum erstreckt und insgesamt 13.490,00 € fordert, ist dies gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

2.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Allerdings ist ihr nicht schon deswegen Erfolg beschieden, weil dem Landgericht Verfahrensfehler unterlaufen sind. Denn auf diesen beruht die Entscheidung nicht (a.). Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 799a ZPO auf Ersatz des ihm durch die unzulässige Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens in Höhe von 27.875,18 € €. Da ihm über diesen Betrag und über Prozesszinsen hinaus Zinsen nicht zustehen und insoweit die Klage unbegründet ist, bleibt das Versäumnisurteil des Senats insoweit aufrechterhalten (b.). Die nach Erlass des Versäumnisurteils klageerweiternd geltend gemachten – teils hilfsweisen und mit Nr. 5 bis 7 bezeichneten – Feststellungsanträge sind unbegründet. Insoweit ist die Klage(erweiterung) ab- und die Berufung zurückzuweisen (c.).

a.

Dem Einzelrichter sind Verfahrensfehler unterlaufen. Da die Entscheidung hierauf jedoch nicht beruht, ist eine Zurückweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht angezeigt.

aa.

Der Einzelrichter hat § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht genügend beachtet. Dies stellt die Wirksamkeit der Urteilsverkündung allerdings nicht in Frage.

Nach § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO soll ein Verkündungstermin nur dann über drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Im Streitfall liegen zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündung letztlich über eineinhalb Jahre, wobei die Verlegungen jeweils mit „dienstlichen Gründen“ bzw. „erheblicher Auslastung des Referats“ gerechtfertigt wurden. Ob diese Gründe eine derart weitgehende Verzögerung rechtfertigen, kann dahinstehen. Bei § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO handelt sich um eine bloße Ordnungsvorschrift.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.05.2004 – XII ZR 270/02, juris). In dieser Entscheidung ging es schon nicht um einen Verstoß gegen § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern darum, dass das Urteil nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist nach Verkündung mit Gründen versehen, also in vollständiger Form abgefasst, worden war (§ 310 Abs. 2 ZPO). Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass die schriftlich abgefassten Gründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Beratung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 – EnVR 62/17, Rn. 11, juris; Beschluss vom 29.01.2019 – EnVR 63/17, Rn. 13, juris). Weil das richterliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet, ist deswegen auf eine Rüge der Parteien ein Urteil aufzuheben, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als „nicht mit Gründen versehen“ gilt.

Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn zu einer diesbezüglichen Diskrepanz kann es nur dann kommen, wenn zwischen der Entscheidungsfällung und der schriftlichen Abfassung der Gründe ein längerer Zeitraum liegt, nicht aber, wenn das Gericht erst lange Zeit nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung fällt und zeitnah begründet (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 – EnVR 62/17, Rn. 11, juris; Beschluss vom 29.01.2019 – EnVR 63/17, Rn. 13, juris). So liegt es hier. Das Landgericht hat nach mehrmaliger Verlegung des Verkündungstermins ausweislich der Akten (GA 274 ff.) am 20.09.2017 ein zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgefasstes Urteil verkündet. Ein – wie hier (GA 274) – vorhandener Vermerk im Protokoll, das anliegende Urteil sei verkündet worden, erbringt den Beweis einer Verkündung aufgrund schriftlich fixierter Urteilsformel (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 [Rn. 12]). Dies gilt selbst dann, wenn die Anlage mit der Urteilsformel erst nach der Sitzung hergestellt worden sein sollte, wofür im vorliegenden Fall nichts spricht, da das dem Protokoll anliegende Urteil einen ebenfalls auf den 20.09.2017 datierten Verkündungsvermerk trägt.

bb.

Das Landgericht hat den Mündlichkeitsgrundsatz missachtet. Hierauf beruht die Entscheidung aber nicht.

Der Einzelrichter hat, nachdem der zuletzt auf 18.05.2016 bestimmte Verkündungstermin fruchtlos verstrichen war, erst am 27.03.2017 bemerkt, dass verabsäumt worden war, eine Entscheidung zu verkünden. Daraufhin hat er sogleich, ohne erneut einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, einen neuen Verkündungstermin bestimmt. Dieser weist keinen Zusammenhang zu der stattgefundenen mündlichen Verhandlung mehr auf. Der Einzelrichter hätte deswegen erneut mündlich verhandeln müssen (vgl. dazu die Konstellation, dass das Gericht die Dreimonatsfrist des § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO überschreitet, ohne eine erneute Zustimmung zum schriftlichen Verfahren einzuholen, BGH, Urteil vom 28.04.1992 – XI ZR 165/91, Rn. 10, juris; KG, Urteil vom 13.02.2003 – 8 U 291/01, Rn. 2, juris).

Die Entscheidung beruht allerdings nicht auf diesem Verfahrensfehler. Der Einzelrichter hätte zwar – wäre erneut mündlich verhandelt worden – den um einen Tag verspäteten Schriftsatz des Klägers (Ss. vom 17.03.2016, GA 236) nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Soweit darin ausgeführt wird, dass die Vollstreckung durch einen „anderen“ i.S.d. § 799a ZPO erfolgt sei, ist der Einzelrichter allerdings gerade auf diese Argumentation des Klägers in den Urteilsgründen eingegangen. Die Entscheidung wäre vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht anders ausgefallen, wenn nochmals mündlich verhandelt worden wäre.

b.

Die auf Zahlung von 35.490,00 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist i.H.v. 27.875,18 € gerechtfertigt.

Das Landgericht hat – über die i.Ü. beanstandungsfreien Erwägungen hinaus – verkannt, dass dem Kläger dem Grunde nach gegen die Beklagte ein i.H.v. 27.875,18 € nicht verjährter (cc.) Anspruch aus § 799a ZPO zusteht (aa.), wobei er nicht nur die Hälfte des insgesamt durch die unzulässige Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens, sondern Erstattung des gesamten Schadens an sich verlangen kann (bb.). Die Höhe des ersatzfähigen Schadens beträgt 27.875,18 € (dd.). Hierauf kann der Kläger Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangen. Soweit die Zinsforderung des Klägers darüber hinausgeht, ist sie jedoch unbegründet und die Klage insoweit ab- und die Berufung zurückzuweisen (ee.).

aa.

Gemäß § 799a ZPO kann derjenige, der sich als Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen hat in dem Fall, dass ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung betreibt, von diesem – wenn die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird – Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Entsprechendes gilt, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

(1) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Anwendung der Norm auf den vorliegenden Sachverhalt. Auch das Landgericht hat übersehen, dass sich diese Frage nach der Überleitungsvorschrift in § 37 EGZPO richtet. Demnach schiede die Heranziehung des § 799a ZPO nur dann aus, wenn die Vollstreckung aus der in Frage stehenden Urkunde vor dem 19.08.2008 für unzulässig erklärt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Das Landgericht Oldenburg hat erst mit Urteil vom 08.03.2010 (Anlage K 84) der Vollstreckungsgegenklage des Klägers und seiner Ehefrau stattgegeben.

Unzutreffend ist es hierbei (was im Streitfall allerdings auch nicht entscheidend ist), wenn der Kläger meint, es käme auf den Eintritt der Rechtskraft der die Unzulässigerklärung der Vollstreckung feststellenden Entscheidung, also auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof am 01.12.2015 (Anlage K 67), an. Denn soweit § 37 EGZPO auf den Zeitpunkt Bezug nimmt, zu dem die Vollstreckung „für unzulässig erklärt“ worden ist, ist damit der Erlass der gerichtlichen Entscheidung gemeint (Dieckmann, BWNotZ 2008, 166, 181). Das korrespondiert mit § 799a ZPO, wo die Unzulässigerklärung als Anspruchsvoraussetzung genannt ist und dort Zeitpunkt der Anspruchsentstehung vorgibt. In diesem Rahmen ist anerkannt, dass nicht erst die Rechtskraft der Entscheidung gemeint ist, die die Unzulässigkeit feststellt, sondern der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung erlassen wird (vgl. Vollkommer, ZIP 2008, 2060, 2062; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 799a Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl. 2017, § 799a Rn. 4; wohl a.A. MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 799a Rn. 4, § 797 Rn. 38). Hierfür spricht zum einen, dass es andernfalls zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs kommen würde, weil der Ausgang der Vollstreckungsgegenklage abgewartet werden müsste und zum anderen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 799a ZPO zunächst die entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO, der gerade keine rechtskräftige Entscheidung voraussetzt, auf vollstreckbare Urkunden erwogen hatte (vgl. Vollkommer, ZIP 2008, 2060, 2062 f.; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Wendt/Skauradszun, JR 2011, 231, 233 f.).

(2) Der Kläger hat sich wegen des Anspruchs aus der mit Urkunde vom 09.12.1992 bestellten Grundschuld (UR-Nr. 242… des Notars R. B.) in der Urkunde vom 28.12.1992 (UR-Nr. E 52…/1992 des Notars Dr. E. E.) gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Zwangsvollstreckung aus diesen Urkunden wurde – wie ein Anspruch nach § 799a ZPO weiter voraussetzt – durch gerichtliche Entscheidung für unzulässig erklärt (Urteil des LG Oldenburg vom 08.03.2010).

(3) Die Beklagte, die die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Urkunden betrieben hat, ist „ein anderer“ im Sinne des § 799a ZPO.

Die streitgegenständlichen Urkunden über die Bestellung der Grundschuld und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung lauten auf die D. B. AG, wohingegen es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft handelt, auf die im Wege der Ausgliederung (Anlage K 50) der Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden der D. B. AG und dabei auch die hier maßgebliche Forderung gegen den Kläger und seine Ehefrau nebst Grundschuld übertragen wurden.

Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass § 799a ZPO auf den Fall einer Rechtsnachfolge durch Ausgliederung, wie sie hier in Rede steht, nicht anwendbar sei.

Richtig ist zwar, dass Anlass für die Normierung des § 799a ZPO, der mit dem am 19.08.2008 in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetz eingeführt wurde, das Szenario eines teils massenhaften Erwerbs von Kreditportfolios durch aggressiv agierende Finanzinvestoren (sog. Heuschrecken) war. Der Gesetzgeber befürchtete, dass es in diesen Fällen zu Missbräuchen von Vollstreckungsunterwerfungen kommen könne und wollte deswegen die Interessen der Schuldner wahren. Die Norm zwingt jedoch nicht zu einer teleologischen Reduktion auf diejenigen Fälle, in denen tatsächlich oder „typischerweise“ ein solches Missbrauchsrisiko festgestellt werden kann. § 799a ZPO lässt grds. jede Form des Gläubigerwechsels genügen und schränkt den Kreis der Neugläubiger gerade nicht ein. Dahinter steht die gesetzgeberische Wertung, dass ein Schuldner generell schutzwürdig ist, wenn gegen ihn ein Gläubiger vollstreckt, den er sich nicht ausgesucht hat und mit dem ihn kein besonderes Vertrauens- oder Vertragsverhältnis verbindet. Diese Wertung beansprucht für umwandlungsrechtliche Vorgänge (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aul. 2018, § 799a Rn. 4 [anders nur für den Formwechsel]; BeckOK-ZPO/Hoffmann, 29. Ed. Stand 01.07.2018, § 799a Rn. 14; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 799a Rn. 2; unklar MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 799a Rn. 3) und damit auch Ausgliederungen (so ausdrücklich für die Ausgliederung Dieckmann, BWNotZ 2008, 166, 180; Vollkommer, ZIP 2008, 2060, 2061) in gleicher Weise Geltung. Ob anderes im Falle der Gesamtrechtsnachfolge kraft Erbrechts gilt (dafür die wohl h.M. u.a. mit dem Argument, dass sich hier kein unvorhergesehenes Missbrauchspotential verwirkliche, vgl. z.B. MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 799a Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aul. 2018, § 799a Rn. 4; BeckOK-ZPO/Hoffmann, 29. Ed. Stand 01.07.2018, § 799a Rn. 14; Vollkommer, ZIP 2008, 2060, 2061; Dieckmann, BWNotZ 2008, 166, 180; a.A. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 799a Rn. 2) oder bei schlichtem Formwechsel (dafür – mit dem Argument des Fortbestehens des Rechtsträgers – Vollkommer, ZIP 2008, 2060, 2061; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 799a Rn. 4), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

bb.

Dem Kläger ist als adäquat kausale Folge der Zwangsvollstreckung ein Schaden entstanden, den die Beklagte zu ersetzen hat.

Der Umfang der Ersatzpflicht im Rahmen des § 799a ZPO richtet sich – wie bei § 717 ZPO – nach den §§ 249 ff. BGB (BeckOK-ZPO/Ulrici, 29. Ed. Stand 01.07.2018, § 799a Rn. 15). Danach ist der Zustand wieder herzustellen, der ohne den Vollstreckungszugriff bestehen würde. Soweit dies nicht möglich oder unzureichend ist, ist gemäß § 251 BGB Wertersatz zu leisten. Der Kläger und seine Ehefrau haben infolge Zwangsvollstreckung das Eigentum an der zwangsversteigerten Wohnung verloren und damit jedenfalls einen Schaden in Höhe des Verkehrswertes der – offensichtlich nicht völlig wertlosen – Wohnung erlitten. Der Anspruch besteht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur in Höhe von 50 % des insgesamt durch die unzulässige Vollstreckung entstandenen Schadens. Richtig ist zwar, dass der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte Miteigentümer der zwangsversteigerten Eigentumswohnung waren. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte jedoch an den Kläger abgetreten (GA 374). Die Abtretung umfasst die vorliegend streitigen Schadenersatzansprüche. Sie wurde unmittelbar im Vorfeld der Klageerweiterung (Schriftsatz vom 05.08.2013, GA 32) erklärt und nimmt auf diese Bezug (“[…] soll auf die Geltendmachung zwischenzeitlich entstandener weiterer Schäden erweitert werden. Vor diesem Hintergrund tritt Frau R. M. […] ihre Ansprüche […] ab.“)

cc.

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nur zum Teil – nämlich hinsichtlich eines 27.875,18 € übersteigenden Betrages – durch. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach § 799a ZPO ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor Erlass der Entscheidung des LG Oldenburg (08.03.2010) zur Entstehung gelangt. Die kenntnisabhängige Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) hat erst mit Schluss des Jahres 2010 zu laufen begonnen und wurde durch die Erhebung der Klage(erweiterung) im Jahr 2013 – allerdings nur i.H.v. 27.875,18 € (2) – gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei erfasst die Hemmung auch die dem Kläger abgetretenen Schadenersatzansprüche seiner Ehefrau (1).

(1) Zwar hat der Kläger die an seine Frau erfolgte Abtretung erst im Berufungsverfahren offengelegt. Insoweit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erhebung einer Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang unterbricht, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 – III ZR 305/09, Rn. 36, juris). Und in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands.

Der Kläger war jedoch bereits bei Klageeinreichung auch in Ansehung der Ansprüche seiner Ehefrau als Mitgläubiger prozessführungsbefugt.

Eigentümer der zwangsversteigerten Wohnung waren der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte als Miteigentümer. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wegen unzulässiger Zwangsvollstreckung basiert der Sache nach auf dem Verlust dieses Eigentums. Ein Anspruch, der aus der Verletzung eines im Miteigentum mehrerer, eine Bruchteilsgemeinschaft bildender Rechtsträger stehenden Rechtsguts resultiert, ist mit der Rechtsfolge des § 432 BGB als im Rechtssinne unteilbar anzusehen. Er kann deshalb nicht aus seiner Eingebundenheit in die Bruchteilsgemeinschaft herausgelöst und einem ziffernmäßigen Teil des einem Alleineigentümer zustehenden Schadensersatzanspruchs gleichgesetzt werden (BGH, Urteil vom 17.10.1995 – VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 119). Es besteht deswegen keine Gesamt-, sondern Mitgläubigerschaft i.S.d. § 432 BGB (vgl. zur Mitgläubigerschaft bei Verlust oder Beschädigung der im Miteigentum stehenden Gesamtsache BeckOK-BGB/Fritzsche, 47. Ed. Stand 01.08.2018, § 1011 Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.09.1991 – 5 W 400/91, Rn. 8, juris), die dem Kläger eine gesetzliche Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis vermittelt, Leistung an alle Mitgläubiger zu verlangen.

Eine – wie hier – in zulässiger Prozessstandschaft erhobene Klage ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1980 – IVa ZR 38/80, Rn. 13, juris = BGHZ 78, 1). Denn „Berechtigter“ i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dazu Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 204 Rn. 9), ist auch der Kläger. Entscheidend hierfür ist allein die Befugnis zur klagweisen Geltendmachung des Anspruchs. Dass der Kläger mit der Klage Leistung nur an sich allein begehrt, schadet nicht. Denn die Hemmung der Verjährung tritt bei der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger nur auf Leistung an sich allein klagt (BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 57/14, Rn. 32, juris).

Der spätere Wechsel in der Begründung der materiellen Berechtigung – aufgrund der im Berufungsverfahren vorgetragenen Abtretung – ändert an der einmal eingetretenen Hemmung nichts.

(2) Die Hemmung erfasst allerdings nur einen Anspruch in Höhe der im Jahr 2013 geltend gemachten 27.875,18 €.

Die Verjährung der Schadenersatzansprüche des Klägers nach § 799a ZPO hat nach der dem Kläger zugestellten Entscheidung des LG Oldenburg über die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung mit Schluss des Jahres 2010 zu laufen begonnen. Gehemmt wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur insoweit als es den mit der Klage(erweiterung) im Jahr 2013 geltend gemachten, auf den Vollstreckungsschaden bezogenen Schadenersatzbetrag betrifft, weil nur das den Streitgegenstand der Klage ausmacht. Neben dem durch die Versteigerung des Objekts (22.0000,00 €) entstandenen Schaden sind das die Mietausfälle i.H. des Teilbetrags von 5.875,18 €, der (vgl. dazu die Aufstellung K 46) mangels anderweitiger Angaben des Klägers in der dort genannten Reihenfolge auf den Zeitraum von etwas mehr als 61 Monaten zu je 95 € von Januar 2007 bis – teilweise – Februar 2012 bezogen ist.

Im Übrigen hat der Kläger verjährungshemmende Maßnahmen – insbesondere eine Feststellungsklage – in nicht verjährtem Zeitraum nicht ergriffen. Die darüber hinausgehende Forderung ist deswegen verjährt.

Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Anspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Ein Anspruch ist entstanden, sobald er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 200/15, Rn. 12, juris). Hierbei entspricht es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 200/15, Rn. 15, juris). So liegt es hier. Nach Versteigerung der Immobilie lag das Entstehen eines Mietausfalls auch in künftigen Zeiträumen auf der Hand.

dd.

Der Umfang des Schadenersatzanspruchs des Klägers geht dahin, dass die Beklagte den Zustand herzustellen hat, der ohne die Vollstreckung bestehen würde; die Folgen des Vollstreckungszugriffs sind auszugleichen (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 717 Rn. 12). Es gelten insoweit die §§ 249 ff. BGB. Die Höhe des sonach ersatzfähigen Schadens beträgt 27.875,18 € € und setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert der Eigentumswohnung i.H.v. 22.000,00 € (1) und dem entgangenen Mietzins für rund 61 Monate (Januar 2007 bis – teilweise – Februar 2012) i.H.v. 95,00 € pro Monat (2).

(1) Die Eigentumswohnung wurde versteigert. Als adäquat kausale Folge der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte deswegen den hierdurch entstandenen Vermögensnachteil auszugleichen, mithin den Verkehrswert i.H.v. 22.000,00 € zu ersetzen.

(2) Der Kläger kann neben dem ihm entzogenen Wert der Eigentumswohnung auch den ihm aufgrund der Zwangsverwaltung entgangenen Mietzins als Schaden ersetzt verlangen. Denn zu dem durch die Zwangsvollstreckung adäquat kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schaden gehört auch ein entgangener Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2016 – IX ZR 149/15, NJW 2017, 1600 [Rn. 9] zu § 945 ZPO).

Vergebens macht die Beklagte geltend, dass ein Nebeneinander von Wertersatz und Mietausfallschaden nicht möglich sei, da der Kläger im Falle seiner Entschädigung einen Vermögenswert erhalte, den er zur Gewinnerzielung einsetzen könne. Das mag in die Zukunft gerichtet zutreffen. Den bereits entgangenen Mietausfall macht die Ausgleichung des dem Kläger entzogenen Vermögenswertes nicht wett.

Die dem Kläger monatlich mindestens entgangene Nettokaltmiete schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 95,00 €.

Richtig ist zwar, dass ein Geschädigter, der Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns geltend macht, alle konkreten Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muss nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erwarten können (BGH, Urteil vom 17.06.1998 – XII ZR 206/96, Rn. 8, juris). Dabei hat der Senat jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob gemäß § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12 –, Rn. 20, juris). Im Streitfall ermöglichen die vom Kläger vorgetragenen Anknüpfungstatsachen dem Senat zumindest die Schätzung eines solchen Mindestschadens.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Wohnung zwangsverwaltet wurde und hierbei – was die Beklagte für sich nicht bestritten hat – 95,00 € Miete pro Monat erzielt wurden. Die Zwangsverwaltung für sich steht nicht in Streit. Sie zeigt, dass die Vermietung der Wohnung tatsächlich möglich war, sie also am Markt platziert werden konnte. Anzunehmen ist deswegen, dass auch der Kläger einen Mietinteressenten gefunden und einen Mietvertrag hätte abschließen können. Was die Miethöhe anbelangt, so geht der Senat davon aus, dass die von einem Verwalter erzielte Miete aufgrund der Vollstreckungssituation im Regelfall eher geringer und jedenfalls nicht höher ausfällt als die marktübliche Miete und dass deswegen auch der Kläger zumindest die genannte Nettokaltmiete mit einem Mietinteressenten hätte aushandeln können. Der Schaden des Klägers beträgt sonach für den geltend gemachten (nicht verjährten) Zeitraum Januar 2007 bis – teilweise – Februar 2012 insgesamt 61,844 x 95,00 € = 5.875,18 €.

Ein Abzug wegen ersparter Aufwendungen von dem so errechneten Betrag ist nicht angezeigt. Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen können im Rahmen der Vorteilsausgleichung positive wirtschaftliche Auswirkungen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sein. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Geschädigte infolge des Schadensereignisses nicht tätigen muss. Dabei trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, aus denen sich eine Ausgleichung von Vorteilen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, NZG 2010, 1029 [Rn. 45]).

Solche ersparten Aufwendungen hat die Beklagte zwar pauschal behauptet (Schriftsatz vom S. 04.09.2018 S. 8, GA 334). Ihre Höhe hat sie aber weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Dabei war sie nicht gehindert, hierzu vorzutragen. Insbesondere greift im Streitfall diesbezüglich keine sekundäre Darlegungslast des Klägers. Zwar ist der Geschädigte gehalten, die ihm konkret zufließenden Vorteile mitzuteilen, wenn und soweit nur er über die diesbezügliche Kenntnis verfügt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die möglicherweise ersparten Aufwendungen für den konkreten, hier fraglichen Zeitraum lassen sich aus den Abrechnungen des Zwangsverwalters ableiten. Diese standen der Beklagten – was sie nicht bestritten hat – zur Verfügung. Auf einen Vortrag des Klägers ist sie deswegen schon nicht angewiesen.

ee.

Der Kläger hat gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf den ihm nach den vorstehenden Erörterungen zustehenden Betrag, wobei es auf die Zustellung des der Beklagten am 19.09.2013 zugestellten Schriftsatzes vom 05.08.2013 ankommt, mit dem erstmals ein Vollstreckungsschaden geltend gemacht wurde.

Zinsen ab einem früheren (vor dem 20.09.2013 liegenden) Zeitpunkt stehen dem Kläger nicht zu. Insoweit ist die Klage unbegründet und deswegen abzuweisen.

(1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe bereits ab dem Tag des Zuschlags (03.04.2007) auf den als Schadensposition geltend gemachten Verkehrswert der zwangsversteigerten Wohnung von 22.000,00 €. Ersatzfähig ist bei § 799a ZPO ebenso wie bei § 717 Abs. 2 ZPO nur der i.S.d. §§ 249 ff. BGB kausal verursachte, entstandene (zur missverständlichen Formulierung der Norm im Präsens MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 799a Rn. 5) Schaden. Eine fiktive Schadensberechnung ist dabei unzulässig (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 717 Rn. 8). Demzufolge ist auch der hier geltend gemachte fiktive Zinsschaden (anders als ein konkreter Zinsverlust, dazu Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 717 Rn. 13; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl. 2017, § 717 Rn. 8, der vom Kläger nicht vorgetragen ist) nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1984 – VI ZR 264/82, Rn. 9, juris).

(2) Soweit der Kläger auf den zuzusprechenden Betrag von 5.875,18 € Zinsen bereits ab 01.10.2011 verlangt, bleibt sein Begehren ebenfalls erfolglos. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB sind nicht dargetan. Dass die Beklagte mit der Zahlung des Teilbetrages ab 01.10.2011 in Verzug geraten wäre, trägt der Kläger nicht vor.

c.

Die Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 13.12.2018 (GA 416) ist zwar zulässig (aa.). Die Feststellungsanträge bleiben jedoch ohne Erfolg (bb.).

aa.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.12.2018 die Klage um insgesamt drei Feststellungsanträge erweitert, von denen die Anträge 6 und 7 „hilfsweise“ gestellt sein sollen und die allesamt eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zum Gegenstand haben.

Der Kläger stellt – worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 10.01.2019 (GA 425) unbeanstandet hingewiesen hat – offensichtlich mit allen Anträgen (wenngleich nur im Antrag Ziff. 6 ausdrücklich benannt) auf einen Schaden ab, der infolge der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der Wohnung entstanden sein soll. Ein anderes schadenstiftendes Ereignis ist dem Vortrag nicht zu entnehmen; zu einem Schaden „im Zusammenhang mit der Finanzierung“ (so der Antrag Ziff. 5) oder „durch die Sicherungsabtretung der Lebensversicherung“ macht der Kläger denn auch keine Ausführungen. Das Feststellungsinteresse begründet der Kläger erkennbar nur mit der derzeit nicht absehbaren künftigen Entwicklung des Mietzins- und Immobilienpreisniveaus. So verstanden ist die Klageerweiterung gem. § 533 ZPO auch zulässig. Das Interesse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO), für künftigen entgangenen Mietzins eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt zu wissen, liegt auf der Hand.

bb.

Das Feststellungsbegehren ist unbegründet. Etwaige über die i.H.v. 27.875,18 € geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind nach den obigen Erläuterungen (II.2.b.cc.(2)) verjährt.

III.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos