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Jagdpächterhaftung für Wildschäden – Wildschadensmeldung per E-Mail

AG Gießen –  Az.: 48 C 130/13 –  Urteil vom 21.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Wildschadens in Anspruch.

Der Kläger ist Landwirt und betreibt einen … . Der Beklagte ist Jagdpächter in … und somit Ersatzpflichtiger für etwaige Wildschäden.

Nachdem landwirtschaftlich genutzte Flächen des Klägers in der Zeit vom 08.03. bis 30.04.2013 von Wildschweinen heimgesucht worden waren, meldete der Kläger diesen Vorfall per E-Mail dem …. Es wurde der Wildschadensschätzer … hinzugezogen, der den Schaden in seinem Schreiben vom 3.5.2013 (Blatt 10 der Akte) auf 4126 € bezifferte.

Daraufhin erließ die Stadt … am 08.05.2013 einen Vorbescheid (Kopie Blatt 9 der Akte), in dem der ersatzpflichtige Schaden auf 4.126 € festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger weiteren Schadensersatz begehrt.

Jagdpächterhaftung für Wildschäden - Wildschadensmeldung per E-Mail
Symbolfoto: Von Ewa Rogoyska /Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, ihm sei ein viel höherer Schaden entstanden. Sein Schaden belaufe sich – wie in dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen … (Blatt 11-37 der Akte) festgestellt worden sei auf 6870,76 €. Wegen seiner Behauptungen zur Schadenshöhe im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Von weiteren Ausführungen dazu sieht das Gericht ab, weil es nach seiner Auffassung auf die Höhe des Schadens nicht ankommt. Der Kläger behauptet, er sei der alleinige Inhaber des … .

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger neben dem von dem Sachverständigen … ermittelten Differenzbetrag von 2744,76 € noch einen Betrag von 238 € für eine fehlende Hagelversicherung und die Kosten des Gutachten ..: in Höhe von 1470,66 €.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.982,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013 und weitere 1.470,66 € nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2013 zu zahlen; sowie festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm aufgrund der Verwüstungen seiner Felder, die mit Ackerbohnen bestellt sind, durch Wildschweine in der Zeit vom 08.03. bis 30.04.2013 entstanden ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Höhe des Schadens. Wegen seines Vortrags dazu im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 28.6.2013 verwiesen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch sei schon deswegen nicht begründet, weil der Schaden nicht schriftlich angemeldet worden sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagten brauchen dem Kläger keinen Schadensersatz zu leisten, weil der Kläger den Schaden entgegen § 34 HJagdG nicht schriftlich angemeldet hat (vgl. Kopp, Das Jagdrecht in Hessen, 9. Aufl. § 34 Rn 1). Das Gericht sieht keinen Grund, warum entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Anmeldung durch E-Mail ausreichen soll. Der Landesgesetzgeber war auch berechtigt, die Durchführung des Vorverfahrens von einer schriftlichen Anmeldung abhängig zu machen (vgl. AG Gießen, 48 C 29/12 und LG Gießen 1 S 273/12). Ob eine telefonische Anmeldung ausreicht, wenn sie vorgelesen und genehmigt wird (vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz § 34 Rn 2) kann dahinstehen, weil hier keine telefonische Anmeldung erfolgte. Auch nach der vorgelegten Entscheidung des BGH X ZB 8/08 ist bei der Einlegung eines Rechtsmittels durch E-Mail jedenfalls eine Unterschrift auf einem eingescannten Schriftsatz erforderlich. Auch daran fehlt es hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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