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Kaufvertrag Gebrauchtwagen mit neuem TÜV – Erklärungsgehalt der Angabe

LG Heidelberg – Az.: 3 S 1/16 – Urteil vom 19.08.2016

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.01.2016, Az. 23 C 228/15, im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.450,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.

Der Beklagte hat dem Kläger mit Kaufvertrag vom 13.04.2015 unter Ausschluss der Gewährleistung den PKW Renault Rapid, Erstzulassung 16.10.1995, Fahrzeug-Ident.-Nr. VF…, verkauft. Der PKW wurde am 13.04.2015 übergeben. Der Kaufpreis von 1.450 EUR wurde bezahlt. In telefonischen Vorgesprächen hatte der Beklagte angegeben, dass das Fahrzeug „neuen TÜV“ habe. Tatsächlich ist der PKW am 04.02.2015 zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden und hatte eine neue Prüfplakette erhalten. Der TÜV-Bericht enthält das Ergebnis „geringe Mängel“ und einen Hinweis auf sichtbare, leichte Korrosionserscheinungen unter anderem an der Bodengruppe, Bremsleitungen sowie an nicht tragenden Teilen.

Unter Berufung auf massive Durchrostungen an tragenden Teilen forderte der Kläger den Beklagten am 14.04.2015 telefonisch zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage K 4) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW zur Zahlung von 1.450 EUR nebst Zinsen verurteilt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, und ihn außerdem zur Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verurteilt. Soweit der Kläger Schadensersatz wegen ihm entstandener Kosten für die Feststellung der Schäden, die unnötige Ummeldung sowie die neuen Nummernschilder verlangt hat – was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist -, wurde die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht hat zwar den Nachweis einer arglistigen Täuschung durch den Beklagten nicht als geführt angesehen, ist jedoch der Auffassung, der Kläger habe von dem Vertrag zurücktreten können. Bei der Angabe, der PKW habe neuen TÜV, handele es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, die nicht von dem Gewährleistungsausschluss erfasst sei. Die Angabe „neuer TÜV“ enthält dabei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur die Erklärung, ein Fahrzeug verfüge über eine neue Prüfplakette, sondern darüber hinaus auch die Erklärung, dass die Prüfplakette zu Recht erteilt wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich verkehrssicher ist.

Gegen das ihm am 02.02.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte. Nachdem er zunächst am 22.02.2016 Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt hat (Bl. 1), welche durch Beschluss vom 20.04.2016 bewilligt wurde (Bl. 45 ff., zugestellt am 25.04.2016), hat er am 03.05.2016 Berufung eingelegt und diese begründet (Bl. 51 ff.).

Der Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht habe der Erklärung, das Fahrzeug habe neuen TÜV, zu Unrecht eine umfassendere Bedeutung beigemessen, als dieser tatsächlich zukomme. Er habe sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptuntersuchung und die Sachkenntnis des TÜV-Prüfers verlassen und sich demzufolge bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger keinerlei darüber hinaus gehende Vorstellungen über die Verkehrssicherheit des PKW gemacht. Eine weitergehende Zusicherung, als dass der PKW die Prüfplakette im Rahmen der Hauptuntersuchung erhalten hat, könne seinem Verhalten weder objektiv noch subjektiv entnommen werden.

Der Beklagte beantragt,

1. ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Unter Abänderung des am 21.01.16 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg, Aktenzeichen: 23 C 228/15, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Der Kläger ist der Auffassung, dass es nicht sein könne, das Risiko der Falschbegutachtung durch den TÜV dem Käufer aufzuerlegen. Da der Beklagte diesen TÜV ausgesucht habe, sei der TÜV der Sphäre des Beklagten als Verkäufer zuzurechnen. Auch wenn der Beklagte in der Vergangenheit Autos nur privat verkauft habe, sei er kein Laie, weshalb wohl auch Durchrostungen am Schweller schwarz überstrichen worden seien. Aus diesem Grund halte der Kläger auch an der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Kaufvertrag Gebrauchtwagen mit neuem TÜV - Erklärungsgehalt der Angabe
(Symbolfoto: Anne Czichos/Shutterstock.com)

1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Zwar hat der Beklagte die Berufungsfrist versäumt, § 517 ZPO. Ihm war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht selbst aufbringen konnte, innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung beantragt und nach Zugang des Bewilligungsbeschlusses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet hat.

2. Die Berufung ist auch begründet.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 Abs. 1, 348 BGB.

Die Vertragsinhalt gewordene Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe „neuen TÜV“, beinhaltet nicht die stillschweigende Erklärung, das Fahrzeug sei verkehrssicher und habe die Prüfplakette zu Recht erhalten. Folglich besteht im Hinblick auf den vertraglich wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss auch kein Rücktrittsgrund.

Für die Auslegung der Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, ist wie bei jeder Willenserklärung in erster Linie maßgebend, wie sie der Kläger als Erklärungsempfänger verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87 m. w. N., juris). Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beklagte den PKW als Privatperson verkauft hat und nicht als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler mit eigener Werkstatt.

aa) Der Käufer, der von einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen erwirbt, will in aller Regel selbstverständlich ein verkehrssicheres, den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechendes Fahrzeug erhalten. Wird ihm zugesagt, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Übergabe neuen TÜV, erwartet er nicht nur die Durchführung der Hauptuntersuchung und Zuteilung der Plakette, sondern ein den Vorschriften der StVZO tatsächlich entsprechendes, verkehrssicheres Fahrzeug (BGH aaO Rn. 19, juris). Bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privatverkäufer kann der Käufer demgegenüber bei interessengerechter Auslegung nicht erwarten, dass der Verkäufer dieselben Möglichkeiten zur Untersuchung des Fahrzeuges und Kenntnisse wie ein Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt hat (so auch OLG München, Urteil vom 16.05.1997 – 14 U 934/96, beck-online, vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 8/14, juris).

bb) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den PKW als Privatperson verkauft hat und nicht allein dadurch, dass er seine von ihm selbst gefahrenen PKW nach einigen Jahren wieder verkauft, als Unternehmer bzw. gewerblicher Kraftfahrzeughändler in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist.

cc) Anders als das Amtsgericht ist die Kammer jedoch nicht der Auffassung, dass ein vernünftiger Erklärungsempfänger in der Situation des Klägers die Vertragsinhalt gewordene Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, auch in dem Sinne einer Erklärung des Inhalts verstehen durfte, dass die Hauptuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt, die Plakette zu Recht erteilt worden und das Fahrzeug tatsächlich auch verkehrssicher sei. Nach Überzeugung der Kammer würde ein solches Verständnis die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Privatverkäufers, dem in der Regel – anders als einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt – keine eigene Sachkunde, erst recht aber nicht eine höhere Sachkunde als dem TÜV unterstellt werden kann, außer Acht lassen und daher den Sinngehalt einer solchen Erklärung überspannen. Demnach konnte der Kläger der Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, bei sinngerechter Auslegung nur entnehmen, dass die Hauptuntersuchung durchgeführt und die Plakette erteilt wurde.

Zwar hat der Bundesgerichtshof unlängst (Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris) entschieden, dass die in einem Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung beinhalte, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei. Dort handelte es sich bei dem Verkäufer jedoch um einen gewerblichen Autohändler, weshalb der BGH auf seine früheren Entscheidungen zu der Vereinbarung „TÜV neu“ verwiesen hat (aaO Rn. 19 – Urteile vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87 – und vom 13.03.2013 – VIII ZR 172/12, juris), denen ebenfalls Kaufverträge mit gewerblichen Kraftfahrzeughändlern zugrundelagen. Um einen gewerblichen Händler handelt es sich bei dem Beklagten allerdings gerade nicht. Hiervon abgesehen erscheint fraglich, ob nicht selbst im Bereich des gewerblichen Kraftfahrzeughandels danach unterschieden werden muss, ob der Verkäufer sein Gewerbe auf den reinen An- und Verkauf beschränkt oder darüber hinaus auch über eine eigene Werkstatt verfügt.

Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 14.01.2014 (9 U 233/12, juris) eine Beschaffenheitsvereinbarung auch bei einem Privatverkauf dahingehend angenommen hat, „TÜV neu“ bedeute, dass bei der Hauptuntersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden bzw. der Verkäufer vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel jedenfalls beseitigt hat, muss die Kammer nicht entscheiden, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann. Die Entscheidung steht der Auffassung der Kammer im Streitfall schon deshalb nicht entgegen, weil der dortige Sachverhalt wesentlich anders gelagert war. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall wurde zwar ebenfalls die Prüf-Plakette zugeteilt, in dem TÜV-Bericht jedoch Korrosion an tragenden Teilen festgestellt, die bei Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen, und dementsprechend darauf hingewiesen, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich seien. Gleichwohl hatte der Beklagte diese Mängel, die das OLG Karlsruhe als „erhebliche Mängel“ bewertet hat, vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht beseitigt. Demgegenüber hatte im Streitfall der TÜV – wenn auch, wie sich aus dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Sahm ergibt, unzutreffend – keine erheblichen Mängel festgestellt bzw. deren unverzügliche Beseitigung angemahnt. Der von dem Kläger gerügte Mangel, nämlich die Durchrostung tragender Teile, war vielmehr bei der TÜV-Untersuchung unerkannt geblieben, so dass auch der Beklagte als Privatverkäufer diesen Mangel, anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde lag, nicht erkennen konnte. Folgerichtig konnte daher das OLG Karlsruhe die Frage, ob und inwieweit der Hinweis „TÜV neu“ gleichzeitig eine Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthält, offen lassen (aaO Rn. 31).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers muss der Beklagte sich auch nicht ein etwaiges Fehlverhaltens des TÜV-Prüfers zurechnen lassen. Allein der Umstand, dass der Beklagte die konkrete TÜV-Betriebsstätte ausgesucht hat, vermag eine solche Zurechnung nicht zu begründen. Im Übrigen ist der TÜV auch nicht etwa im Sinne von § 278 BGB Erfüllungsgehilfe des Beklagten, was eine bewusste Einbindung in den vertraglichen Pflichtenkreis voraussetzen würde, die jedoch nicht ersichtlich ist. Die regelmäßige Überprüfung der Fahrzeugsicherheit durch den TÜV oder eine vergleichbare Einrichtung erfolgt in erster Linie im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, wobei die amtliche Prüfstelle selbst mit Ausnahme von Fällen des Amtsmissbrauchs dem Halter gegenüber nicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87 – Rn. 19, juris).

b) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht weiterhin die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB verneint. Die Beurteilung des Amtsgerichts, dem Beklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er von den Mängeln wusste oder die Verkehrssicherheit des PKW ins Blaue hinein behauptet hat, ist nicht zu beanstanden.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Erklärungsgehalt der Angabe „neuer TÜV“ bei Privatverkäufen von Gebrauchtwagen zukommt, wird die Revision unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2015 (VIII ZR 80/14) zugelassen, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

 

 

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