LG Coburg
Az.: 21 O 745/01
Urteil vom 25.07.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Die Teilkaskoversicherung braucht Unfallschäden, die durch ausweichen vor kleinen Wildtieren entstanden sind, nicht zu bezahlen. Weder die Sicherheit der Fahrzeuginsassen noch Gründe des Tierschutzes gebieten in einem solchen Fall ein Ausweichmanöver.
Sachverhalt:
Die Klägerin fuhr mit 60 km/h auf einer Landstrasse. In einer Linkskurve versuchte sie einem Fuchs auszuweichen und verlor dabei die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Am Fahrzeug entstand aufgrund des Unfalls ein Totalschaden (ca. 7.700 €). Die Teilkaskoversicherung weigerte sich zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter geht von einem Fuchs bei einer Kollision lediglich eine äußerst geringe Gefahr für die Wageninsassen aus. Ein Ausweichmanöver ist vom Versicherungsschutz jedoch nur gedeckt, wenn der Fahrer es zur Abwendung oder Minderung eines Schadens für geboten halten durfte. Dies ist nach Ansicht der Richter bei kleinen Wildtieren nicht der Fall. Lediglich bei Großwild wie Rehen oder Hirschen etc. ist ein Ausweichmanöver geboten und vom Versicherungsschutz gedeckt.