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Kollision zwischen überholenden Pkw und linksabbiegendem Viehanhängergespann

Verkehrsunfall: Alleinhaftung des Linksabbiegers bei Kollision mit überholendem Pkw

Im Fall des Oberlandesgerichts München Az.: 10 U 3878/13 geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 1) aufgrund schwerer Verkehrsverstöße des linksabbiegenden Drittwiderbeklagten zu 2) beim Überholen involviert war; das Gericht entschied auf Alleinhaftung des Drittwiderbeklagten. Der Schadensersatz, einschließlich vorgerichtlicher Kosten, wurde aufgrund sachverständiger Bewertung der Reparaturkosten, die durch Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten gerechtfertigt waren, neu festgelegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 3878/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beklagte zu 1) war in einen Verkehrsunfall mit einem linksabbiegenden Viehanhängergespann involviert, wobei er keine Mithaftung trägt.
  • Der Drittwiderbeklagte zu 2) hat seine Verkehrspflichten als Linksabbieger missachtet, wodurch es zur Alleinhaftung kam.
  • Das Gericht hat die Beweisaufnahme wiederholt und sich auf Gutachten gestützt, die den Beklagten zu 1) als nicht wahrnehmbar während des Überholens darstellen.
  • Die Unabwendbarkeit des Unfalls konnte vom Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen werden, was für die Haftungsverteilung jedoch irrelevant ist.
  • Der Schaden am Fahrzeug des Beklagten zu 1) umfasst neben den Reparaturkosten auch Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten.
  • Das Urteil betont, dass Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten unter bestimmten Umständen erstattungsfähig sind.
  • Die Schadensregulierung basiert auf einem ergänzenden Gutachten, das typische Kosten in Fachwerkstätten berücksichtigt.
  • Die Kostenentscheidungen für beide Instanzen basieren auf den Anteilen der Parteien an den Prozesskosten und den außergerichtlichen Kosten.

Verkehrsunfälle beim Überholen und Linksabbiegen

Überholvorgänge und Linksabbiegemanöver zählen zu den risikobehaftetsten Situationen im Straßenverkehr. Beide Fahrmanöver erfordern höchste Aufmerksamkeit und umsichtiges Handeln aller Beteiligten. Überholen bedeutet, andere Fahrzeuge bei unklarer Verkehrslage zu überholen – eine heikle Situation mit erhöhtem Unfallrisiko. Gleichzeitig müssen Linksabbieger stets auf entgegenkommende sowie nachfolgende Fahrzeuge achten.

Bei Kollisionen zwischen Überholenden und Linksabbiegern kommt es oft zu folgenschweren Unfällen. Die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und mögliche Fahrlässigkeiten der Fahrer sind von Gerichten sorgfältig abzuwägen. Eine klare Zuordnung der Haftung kann sich als kompliziert erweisen.

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➜ Der Fall im Detail


Verkehrsunfall: Alleinhaftung bei Kollision zwischen überholendem Pkw und linksabbiegendem Viehanhängergespann

Im Zentrum dieses juristischen Falls steht ein Verkehrsunfall, der sich durch die Kollision eines überholenden Pkw mit einem linksabbiegenden Viehanhängergespann ereignete.

Unfall mit Viehtransporter
(Symbolfoto: Ronald Rampsch /Shutterstock.com)

Die juristische Auseinandersetzung entbrannte um die Frage der Haftung. Das Oberlandesgericht München hatte in diesem Fall unter dem Aktenzeichen 10 U 3878/13 zu entscheiden. Der Unfall ereignete sich, als der Fahrer des Viehanhängers, identifiziert als Drittwiderbeklagter zu 2, beim Linksabbiegen weder ausreichend Rückschau hielt noch seinen Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigte. Dies führte dazu, dass der nachfolgende Fahrer, der Beklagte zu 1, beim Überholen mit dem Gespann kollidierte.

Gerichtliche Feststellung der Alleinhaftung des Linksabbiegers

Das Gericht stellte fest, dass der Drittwiderbeklagte zu 2 seine Verkehrssicherungspflichten erheblich verletzt hatte, was ihm die volle Haftung für den entstandenen Schaden auferlegte. Die Beweisaufnahme und die Ausführungen eines Sachverständigen überzeugten das Gericht davon, dass der Beklagte zu 1 beim Überholen nicht erkennen konnte, dass der Drittwiderbeklagte zu 2 abbiegen wollte. Die Berufungsbeklagten konnten dem Beklagten zu 1 zudem nicht nachweisen, dass dieser trotz unklarer Verkehrslage überholt hatte.

Details zur rechtlichen Bewertung der Unvermeidbarkeit

Interessant ist hier die rechtliche Bewertung der Unvermeidbarkeit des Unfalls. Der Beklagte zu 1 konnte nicht beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Das Gericht erläuterte, dass die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung getrennt voneinander zu betrachten sind. Diese juristische Feinheit zeigt die Komplexität in der Beurteilung von Verkehrsunfällen und unterstreicht die Bedeutung detaillierter Beweisaufnahmen und sachverständiger Bewertungen.

Bewertung der Sachverständigen und technische Details

Die Einschätzungen des Sachverständigen spielten eine entscheidende Rolle bei der Klärung der Umstände, unter denen der Unfall stattfand. Der Sachverständige führte aus, dass der Drittwiderbeklagte zu 2 nicht nachweislich seinen Blinker gesetzt hatte und zudem technische Mängel am Fahrzeug, wie ein defektes Massekabel, vorlagen, die die Blinkfunktion beeinträchtigten. Diese technischen Details trugen dazu bei, dass der Beklagte zu 1 keine Möglichkeit hatte, die Abbiegeabsicht des Drittwiderbeklagten rechtzeitig zu erkennen.

Auswirkungen auf die Schadensregulierung

Das Gericht fällte auch ein Urteil über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes, der neben dem materiellen Schaden auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten umfasste. Die genaue Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien und die Berücksichtigung von Ersatzteilpreisaufschlägen und Verbringungskosten zeigen die gründliche juristische Auseinandersetzung mit den Prinzipien des Schadensrechts. Der Fall verdeutlicht, wie Gerichte Schadensersatzforderungen auf Basis von Gutachten und den tatsächlichen Gegebenheiten einer Reparatur berechnen.

Diese tiefgehende juristische Betrachtung des Unfalls und der daraus resultierenden Schadensregulierung bietet einen prägnanten Einblick in die Methodik der deutschen Rechtsprechung im Bereich des Verkehrsrechts.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wie wird die Haftung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem linksabbiegenden Fahrzeug bestimmt?

Bei einem Unfall zwischen einem überholenden Pkw und einem linksabbiegenden Fahrzeug gilt zunächst ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Linksabbiegers. Dieser hat nämlich erhöhte Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflicht zur doppelten Rückschau, um sich zu vergewissern, dass kein Überholvorgang stattfindet. Kommt er dem nicht nach, wird vermutet, dass er überwiegend für den Unfall haftet.

Allerdings kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden, wenn auch den Überholer ein Verschulden trifft. Dies ist der Fall, wenn er trotz unklarer Verkehrslage überholt hat. Anhaltspunkte dafür können das Blinken, Abbremsen oder Einordnen des vorausfahrenden Fahrzeugs sein. Die genaue Haftungsquote hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab, liegt aber oft bei 60-70% zu Lasten des Linksabbiegers.

Neben dem Verschulden fließt auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge in die Abwägung ein. Diese beträgt bei Pkw üblicherweise 20-25%. Die Betriebsgefahr tritt jedoch in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines Unfallbeteiligten besonders schwer wiegt. In Extremfällen kann der Linksabbieger daher auch zu 100% haften, wenn ihn ein besonders schwerer Verstoß trifft und der Überholvorgang für ihn nicht erkennbar war.

Grundsätzlich trägt also der Linksabbieger aufgrund seiner erhöhten Sorgfaltspflichten ein höheres Haftungsrisiko. Ein Mitverschulden des Überholers kann jedoch zu einer Mithaftung führen. Die Betriebsgefahr spielt demgegenüber meist nur eine untergeordnete Rolle. Die konkrete Haftungsverteilung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Welche Rolle spielt die Beweislast bei Verkehrsunfällen?

Bei Verkehrsunfällen spielt die Beweislast eine entscheidende Rolle für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Grundsätzlich muss derjenige, der Schadensersatz verlangt, die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Das bedeutet, der Geschädigte trägt die Beweislast für den Unfall, die Beteiligung des Schädigers, den entstandenen Schaden und den Kausalzusammenhang.

Allerdings gibt es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen und Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten:

  • Die Haftung des Fahrzeughalters ist in § 7 StVG als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Der Geschädigte muss hier nur nachweisen, dass der Unfall durch den Betrieb des gegnerischen Fahrzeugs verursacht wurde.
  • In bestimmten typischen Unfallsituationen greift der Anscheinsbeweis ein, z.B. beim Auffahrunfall oder bei Kollisionen im Kreuzungsbereich. Hier wird vermutet, dass der Auffahrende bzw. der Wartepflichtige den Unfall verursacht hat.
  • Auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge wird bei der Haftungsabwägung berücksichtigt, ohne dass es weiterer Beweise bedarf.

Gelingt es dem in Anspruch Genommenen nicht, die Vermutungen zu erschüttern, muss er für den Schaden aufkommen. Dazu muss er Tatsachen vortragen und beweisen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen. Ansonsten kommt ihm die Beweislast für Umstände zu, die seine Haftung ausschließen oder mindern, z.B. ein Mitverschulden des Geschädigten.

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Für die Unfallaufklärung sind Beweismittel wie Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Fotos oder Polizeiberichte von zentraler Bedeutung. Daher sollten Beteiligte den Unfallhergang genau dokumentieren. Letztlich hängt die Verteilung der Beweislast aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Inwiefern sind technische Mängel am Fahrzeug für die Haftungsfrage relevant?

Technische Mängel am Fahrzeug können für die Haftungsfrage bei Verkehrsunfällen durchaus relevant sein. Grundsätzlich ist jeder Fahrzeughalter verpflichtet, sein Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und führt ein Defekt zu einem Unfall, kann ihn eine Mithaftung oder sogar die Alleinschuld treffen.

Allerdings muss der Mangel auch ursächlich für den Unfall gewesen sein. Ein Bremsdefekt wird eher haftungsrelevant sein als ein defekter Scheibenwischer. Zudem kommt es darauf an, ob der Halter den Mangel kannte oder kennen musste. War der Defekt für ihn nicht erkennbar oder trat er plötzlich auf, kann dies gegen eine Haftung sprechen.

Technische Mängel spielen vor allem bei der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG eine Rolle. Hier haftet der Halter verschuldensunabhängig für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeugs. Er kann sich aber entlasten, wenn er nachweist, dass der Unfall durch einen unvermeidbaren Umstand verursacht wurde, z.B. durch höhere Gewalt oder ein plötzliches, unvorhersehbares Versagen sicherheitsrelevanter Teile.

Bei Unfällen mit Personenschäden können Mängel auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug führt und dadurch Leib oder Leben anderer gefährdet, macht sich gem. § 315c StGB strafbar. Zudem drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg.

Um technische Defekte und daraus resultierende Haftungsrisiken zu vermeiden, sind regelmäßige Wartungen und Inspektionen unerlässlich. Treten während der Fahrt Probleme auf, sollte man unverzüglich anhalten und die Mängel beheben lassen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass man im Falle eines Unfalls nicht für vermeidbare technische Ursachen gerade stehen muss.

Welche Bedeutung hat das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen für die Haftungsverteilung?

Das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers (umgangssprachlich „Blinken“) beim Abbiegen spielt eine wichtige Rolle für die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen. Grundsätzlich muss derjenige, der abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und dabei den Blinker benutzen (§ 9 Abs. 1 StVO).

Kommt es zu einem Unfall, weil der Abbieger den Blinker nicht oder nicht rechtzeitig gesetzt hat, spricht zunächst der Anscheinsbeweis dafür, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und daher überwiegend haftet. Dieser Anscheinsbeweis kann nur widerlegt werden, wenn der Abbieger konkret darlegt und beweist, dass er trotz fehlendem Blinken alle erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, insbesondere die doppelte Rückschaupflicht.

Allerdings führt ein unterlassenes Blinken nicht automatisch zu einer Alleinschuld des Abbiegers. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob den anderen Unfallbeteiligten ein Mitverschulden trifft, etwa weil sie trotz unklarer Verkehrslage überholt haben. Die genaue Haftungsquote hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Betriebsgefahr der Fahrzeuge mit einfließt.

Umgekehrt darf sich ein Wartepflichtiger nicht blind darauf verlassen, dass ein Vorfahrtsberechtigter, der den Blinker setzt, auch tatsächlich abbiegt. Denn es ist ein häufiges Phänomen, dass Blinker versehentlich gesetzt bleiben. Nur wenn der Vorfahrtsberechtigte durch eindeutiges Abbremsen und Einordnen zusätzlich zu erkennen gibt, dass er abbiegen wird, darf der Wartepflichtige darauf vertrauen.

Zusammengefasst ist das korrekte Blinken beim Abbiegen also eine zentrale Sorgfaltspflicht, deren Verletzung die Haftung maßgeblich beeinflussen kann. Gleichzeitig müssen aber immer auch die Sorgfaltspflichten der anderen Verkehrsteilnehmer berücksichtigt werden.

Wie wird die Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls juristisch bewertet?

Die Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls wird juristisch anhand sehr hoher Sorgfaltsanforderungen bewertet. Ein Unfall gilt nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (§ 17 Abs. 3 S. 2 StVG).

Maßgeblich ist dabei das Leitbild eines „Idealfahrers“. Dieser muss sich durch eine umsichtige, vorausschauende und reaktionsschnelle Fahrweise auszeichnen. Er hat nicht nur die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu beachten, sondern muss darüber hinaus alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen und auch mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen.

Die besondere Sorgfalt des „Idealfahrers“ muss sich dabei nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld zeigen. Ein Unfall, der sich aus einer an sich abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr selbst „ideal“ verhält.

Zudem dürfen auch keine Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder ein Versagen seiner Verrichtungen ursächlich geworden sein. Technische Mängel schließen die Unabwendbarkeit also aus.

Die Rechtsprechung legt die Hürden für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses sehr hoch an. Weder die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, noch eine Alkoholisierung des Fahrers oder ein reflexhaftes Fahrverhalten stehen der Unabwendbarkeit zwingend entgegen, sofern der Unfall auch bei Beachtung der äußersten Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. In der Praxis gelingt dieser Beweis aufgrund der strengen Anforderungen nur selten, so dass dem Merkmal der Unabwendbarkeit bei der Haftungsverteilung nach Verkehrsunfällen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 9 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren) Erläuterung: Dieser Paragraph regelt das korrekte Verhalten beim Abbiegen im Straßenverkehr, einschließlich der Pflicht, den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zu betätigen und die notwendige Rückschau zu halten. Im vorliegenden Fall war das Fehlverhalten des Drittwiderbeklagten zu 2, welcher diese Pflichten missachtete, ein entscheidender Faktor für die Haftungszuweisung.
  • § 5 StVO (Überholen) Erläuterung: Diese Vorschrift regelt das Überholen auf Straßen und beinhaltet Bedingungen, unter denen das Überholen erlaubt oder verboten ist. Der Fall betont die Wichtigkeit einer klaren Verkehrslage beim Überholen und die daraus resultierende Haftung bei Missachtung dieser Regelungen.
  • § 17 StVG (Haftungsverteilung bei Schadensentstehung) Erläuterung: Dieser Paragraph befasst sich mit der Verteilung der Haftung, wenn mehrere Personen einen Schaden verursacht haben. Er ist zentral für die Entscheidung des Gerichts, die Alleinhaftung des Drittwiderbeklagten festzulegen, obwohl der Beklagte zu 1 möglicherweise nicht wie ein „Idealfahrer“ gehandelt hat.
  • § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes) Erläuterung: In Bezug auf die Schadensregulierung stellt dieser Paragraph die Grundlage für die Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten, inklusive der Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten, dar. Die Anwendung dieses Paragraphen verdeutlicht, wie Gerichte den zu ersetzenden Schaden bemessen.
  • §§ 92, 100 ZPO (Kostenentscheidung) Erläuterung: Diese Bestimmungen regeln, wie die Kosten eines Gerichtsverfahrens unter den Parteien aufgeteilt werden. Im konkreten Fall basierte die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens auf diesen Vorschriften und verdeutlicht die finanziellen Konsequenzen juristischer Auseinandersetzungen.
  • §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit) Erläuterung: Diese Paragraphen betreffen die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen und waren maßgeblich für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des verhandelten Urteils. Sie zeigen auf, wie und unter welchen Bedingungen Urteile vorläufig vollstreckt werden können, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 3878/13 – Urteil vom 28.02.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) vom 30.09.2013 wird das Endurteil des LG Passau vom 26.08.2013 (Az. 4 O 575/12) in Nr. 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) verurteilt, samtverbindlich an den Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 7.644,83 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 638,- € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2012 zu bezahlen.

2. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 16% alleine, weitere 77% die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) samtverbindlich und die Beklagten samtverbindlich weitere 7%.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:

* die der Klägerin die Beklagten samtverbindlich zu 7%,

* die des Beklagten zu 1) die Klägerin alleine zu 16% und die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) samtverbindlich zu weiteren 77%,

* die der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 70%.

* Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) samtverbindlich.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Der Senat gelangt nach Wiederholung der Beweisaufnahme nicht zu einer Mithaftung des Beklagten zu 1).

1. Für den anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles dem Beklagten zu 1) entstandenen Schaden haften die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) alleine. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) gegen seine Pflichten als Linksabbieger verstoßen hat, weil er nicht unmittelbar vor dem Abbiegen Rückschau gehalten hat (dann wäre der Beklagte zu 1) nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R., von dessen hervorragender Sachkunde sich der Senat anlässlich einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat überzeugt hat, als Überholer erkennbar gewesen) und auch den Fahrtrichtungsanzeiger nicht rechtzeitig betätigt hat, § 9 I 1, 4 StVO. Hingegen konnten die Berufungsbeklagten dem Beklagten zu 1) ein Überholen trotz unklarer Verkehrslage (§ 5 III Nr. 1 StVO) nicht nachweisen.

a) Nicht entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1) nicht beweisen konnte, dass der Verkehrsunfall für ihn unabwendbar war und er sich möglicherweise nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat.

Bei § 17 III StVG handelt es sich um einen neben § 7 II StVG tretenden Ausschlusstatbestand, welcher nur aus praktischen Gründen als Grenze der nach § 17 I und II StVG möglichen Abwägung behandelt werden soll (Senat DAR 2007, 465 f.; zur systematischen Stellung des § 17 III StVG ferner eingehend Ady VersR 2003, 1101 [1103 unter III 3]). Die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung sind deshalb streng voneinander zu trennen (OLG Hamm NZV 2002, 373 zu § 7 II StVG a. F.; KG NZV 2004, 579 = VRS 107 [2004] 23 = KGR 2004, 459 [die Frage der Haftungsverteilung ist logisch nachrangig]; Senat a.a.O. ).

Für die Unabwendbarkeit im Rahmen des § 17 III StVG ist der in Anspruch genommene Halter beweisbelastet (BGH NJW 1973, 44 [46] = MDR 1973, 208 = VersR 1973, 83 = DAR 1973, 72 = VerkMitt. 1973, Nr. 49; DAR 1976, 246; OLG München [24. ZS] VersR 1976, 1143 [1144]; OLG Köln NZV 1994, 230 = VersR 1994, 573 = r+s 1994, 94 = VRS 87 [1994] 92; DAR 1995, 484; OLG Brandenburg VRS 106 [2004] 99; KG NZV 2004, 579 = VRS 107 [2004] 23 = KGR 2004, 459; OLG Celle OLGR 2007, 854; OLG Schleswig OLGR 2008, 314). Im Rahmen der Abwägung nach § 17 I und II StVG gilt dagegen der Grundsatz, dass jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (BGH NJW 1996, 1405 [1406]; OLG Frankfurt a. M. 1995, 400 [401]; Senat, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06; DAR 2007, 465). Dies führt bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich derselben Tatsache bei § 17 II StVG und § 17 III StVG zu wechselnden Beweislastentscheidungen (Senat, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06; Kirchhoff MDR 1998, 12 [14]). Falsch wäre es, aus dem Umstand, dass sich eine Partei nicht entlasten kann, das Gegenteil als bewiesen anzusehen (Senat, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06; Kirchhoff a.a.O. ).

b) Nach Angaben beider Unfallbeteiligter fuhr der Beklagte zu 1) über eine Strecke von mehreren hundert Metern hinter dem Gespann des Drittwiderbeklagten her bei einer Geschwindigkeit von 50 km/bis 60 km/h. Im Hinblick auf die Breite der Achse des Viehanhängers ist von einer deutlichen und für den nachfolgenden Verkehr mit Signalwirkung erkennbaren Verlagerung der Fahrlinie des Gespanns zur Fahrbahnmitte hin nicht auszugehen. Der Beklagte zu 1) hat angegeben, dass der Anhänger schon vor Einleitung des Überholvorganges zur Mitte hin orientiert war und sein Abstand 10 m bis 15 m betrug, was der Senat glaubt. Am Fahrzeug des Drittwiderbeklagten war das Massekabel defekt, was, wie sich aus den Angaben des die Beleuchtung überprüfenden Polizeibeamten K. und den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, dazu führt, dass der Blinker beim Betätigen des Bremspedals erlischt und dann die Bremsleuchten im Intervall des Blinkers aufleuchten. Der Drittwiderbeklagte zu 2) konnte auf Befragen angeben, dass er seinen Pkw nach Ende der 70 km/h-Zone, etwa 60 m vor der Abzweigung zunächst durch Auslaufen verlangsamte, wobei er nicht angeben konnte, wann er bremste und nicht mehr wusste, ob er überhaupt bremste und ihm hinsichtlich der Betätigung des Blinkers in Erinnerung war, dass er diesen jedenfalls erst nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung betätigte, ihm aber nicht mehr in Erinnerung war, ob dies nun 50 m oder 10 m vor der Abzweigung erfolgte. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass bei einer Betätigung des Blinkers etwa 50 m vor der Abzweigung möglicherweise der Beklagte zu 1) den Überholvorgang bereits eingeleitet hatte und wegen der Weg-/Zeitbetrachtung eine Betätigung des Blinkers mindestens 3,5 Sekunden bis 4 Sekunden vor der Kollision erfolgen musste, um für den Beklagten zu 1) sicher wahrnehmbar zu sein, während eine spätere Betätigung, etwa 25 m oder, was der Drittwiderbeklagte zu 2) auch für möglich erachtete, 10 m vor der Abzweigung für den Beklagten zu 1) nicht mehr rechtzeitig wahrnehmbar war. Der Beklagte zu 1) hat angegeben, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) nicht blinkte und er des Weiteren kein Aufflackern oder Blinken des Bremslichtes wahrnahm. Der Senat glaubt dem Beklagten und gelangt daher in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen zu der Überzeugung, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) erst blinkte und bremste, als der Beklagte zu 1) weniger als 3,5 Sekunden vor der Kollision den Überholvorgang bereits eingeleitet und auf der Gegenfahrbahn zum Gespann aufgeschlossen hatte.

c) Eine unklare Verkehrslage ist nicht bewiesen, da der Drittwiderbeklagte zu 2) bereits über eine längere Wegstrecke deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr (für den Folgeverkehr entsteht durchaus der Eindruck, dass dies aus Fürsorge gegenüber transportierten Tieren erfolgte) und Zeitdauer sowie Intensität einer Bremsung in Relation zum Beginn des Überholmanövers nicht mehr rekonstruierbar sind. Weiter ist auch eine deutliche Verlagerung der Fahrlinie im Sinne eines Einordnens nicht bewiesen. Allein dass der Vorausfahrende langsam fährt und sich einer Abzweigung nähert, genügt vorliegend nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage. Der Senat gelangt zu einer Alleinhaftung der Drittwiderbeklagten, da die Betriebsgefahr hinter die erheblichen Verkehrsverstöße des Drittwiderbeklagten zu 2) zurücktritt.

2. Zur Schadenshöhe:

a) Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind Verbringungskosten bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht erstattungsfähig und auch Ersatzteilpreisaufschläge nur dann ersatzfähig, wenn sie konkret angefallen sind (OLG Schleswig SP 2013, 194; OLG Hamm, Urt. v. 04.01.2001 – 27 U 115/00; LG Paderborn, Urt. v. 25.06.2013 – 20 O 95/13; LG Hannover, Urt. v. 25.03.2008 – 14 S 83/07; LG Limburg, Urt. v. 20.05.2011 – 3 S 20/11; LG Oldenburg, Beschl. v. 10.03.2008 – 9 S 720/07; AG Witten, Urt. v. 02.05.2013 – 2 C 12/13; AG Dinslaken, Urt. v. 21.07.2010 – 32 C 107/10; AG Hannover, Urt. v. 21.12.2010 – 401 C 13400/09; AG Lennestadt, Urt. v. 16.10.2012 – 3 C 233/12; AG Münster, Urt. v. 11.11.2009 – 8 C 3459/09 und AG Offenbach, Urt. v. 16.11.2010 – 38 C 184/10).

Hinsichtlich der Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten ist Anknüpfungspunkt die Erforderlichkeit i. S. d. § 249 II 1 BGB. Ein Schadengutachten legt den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nicht bindend fest. Bei den Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Lackiererei handelt sich nicht um einen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz, sondern nur um einen mittelbaren Begleitschaden, der in dieser oder einer anderen Höhe anlässlich der Reparatur in einer bestimmten Werkstatt möglicherweise anfallen kann. Andererseits ist für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen. Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Auch hinsichtlich der UPE-Aufschläge handelt es sich um unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (OLG Hamm NZV 2013, 247).

b) Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten (darauf hat der Geschädigte vorliegend im Hinblick auf die Erstzulassung am 12.07.2011 Anspruch) typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. auch OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; KG KGR 2008, 610; Senat, Urt. v. 27.05.2010 – 10 U 3379/09 [juris, dort Rz. 25]).

Nach dem ergänzenden Sachverständigengutachten verlangen sämtliche markengebundenen Fachwerkstätten (darauf hat der Geschädigte vorliegend im Hinblick auf die Erstzulassung am 12.07.2011 Anspruch) im Wohnumfeld des Beklagten zu 1) sowohl Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von mindestens 10% als auch – mangels eigener Lackiererei – Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackieren, so dass es sich insoweit auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung um erforderliche Kosten i. S. d. § 249 II 1 BGB handelt.

c) Es ergibt sich daher ein ersatzfähiger Schaden und ein Anspruch in Höhe von 7.644,83 € zuzüglich vorgerichtlicher Kosten, welche in der beantragten Höhe zuzusprechen waren, so dass Nr. 2 und 3 des Endurteils wie tenoriert abzuändern waren.

II. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 II, IV ZPO, für das Berufungsverfahren auf §§ 91 I 1, 100 IV ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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