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Kombination fiktive und konkrete Schadensabrechnung – Nutzungsentschädigung bei Drittnutzung

Ein Audi-Fahrer erlebte auf der A2 einen Albtraum, als ein geplatzter LKW-Reifen sein Fahrzeug beschädigte. Doch der Streit um die Reparaturkosten und Nutzungsausfall vor dem Landgericht Stendal endete für ihn in einem finanziellen Desaster. Der Kläger scheiterte mit dem Versuch, fiktive und konkrete Schadensabrechnung zu kombinieren und blieb auf den Kosten des Verfahrens sitzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stendal
  • Datum: 26.02.2020
  • Aktenzeichen: 23 O 86/19
  • Verfahrensart: Zivilverfahren über Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Pkw Audi. Er argumentiert, dass ihm eine Nutzungsausfallentschädigung sowie weitergehende Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall zustehen. Der Kläger hat das Fahrzeug zur dauernden Nutzung an eine dritte Person überlassen, die die Finanzierung und Betriebskosten trägt.
  • Beklagter: Gegner im Schadensersatzverfahren. Der Beklagte erkennt die Reparaturnotwendigkeit nicht an und weist darauf hin, dass eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig ist. Er vertritt die Ansicht, dass kein Nutzungsausfall zu erstatten ist, da der Pkw einem Dritten zur Verfügung steht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall mit einem im Ausland zugelassenen Lkw wurde der Pkw des Klägers beschädigt. Der Kläger forderte Schadenersatz für den Nutzungsausfall und weitere Reparaturkosten, nachdem er zunächst fiktive Schadenersatzansprüche geltend gemacht hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Kläger über die fiktive Abrechnung hinaus Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und weitere Reparaturkosten hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug einem Dritten zur dauernden Nutzung überlassen wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz.
  • Begründung: Der Kläger kann sich nicht auf eine Nutzungsausfallentschädigung berufen, da das Fahrzeug einem Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Ferner ist eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig. Der Kläger bleibt an die gewählte fiktive Abrechnung gebunden.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und der Kläger kann keine weiteren Schadenersatzansprüche geltend machen. Der festgesetzte Gegenstandswert beträgt 8.105,15 €.

Schadensabrechnung im Mietrecht: Rechte und Ansprüche im Fokus

Die Kombination aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung spielt eine wesentliche Rolle im Mietrecht, insbesondere bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen. Wenn beispielsweise ein Mieter aufgrund von Vertragsverletzungen auszieht, kann der Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen. Diese Entschädigung spiegelt die Kosten wider, die durch die Drittnutzung der Immobilie entstanden sind, sowie den entgangenen Mietausfall durch den fehlenden Zugang zur Wohnung.

Das Verständnis der rechtlichen Grundlagen zur Schadensbewertung und der entstehenden Nutzungskosten ist entscheidend für die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen. In den folgenden Abschnitten wird ein konkreter Fall genauer betrachtet, der die Aspekte der Nutzungserlaubnis und die damit verbundenen mietrechtlichen Regelungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Fiktive Schadensabrechnung nach Reifenplatzer auf der A2

Silberner Audi A6 auf der A2, leicht beschädigt, im Hintergrund ein unscharfer Lkw mit möglicherweise defektem Reifen.
Schadensabrechnung und Nutzungsausfallentschädigung | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Autounfall auf der Bundesautobahn A2 führt zu einem Rechtsstreit über die korrekte Abrechnung von Reparaturkosten und Nutzungsausfall. Der Eigentümer eines Audi verklagte die Versicherung eines ausländischen LKW auf Schadenersatz, nachdem sein Fahrzeug durch Teile eines geplatzten LKW-Reifens beschädigt worden war.

Streit um Kombination verschiedener Abrechnungsarten

Der Kläger hatte zunächst eine Fiktive Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens vom 24. November 2017 gewählt. Nach der später durchgeführten Reparatur machte er zusätzliche Kosten in Höhe von 965,15 Euro für eine Nachreparatur geltend. Diese sei notwendig gewesen, da weitere Schäden erst bei der tatsächlichen Reparatur festgestellt worden seien. Der Kläger argumentierte, dass diese Kosten bereits bei der Gutachtenerstellung vorgelegen hätten und daher ebenfalls fiktiv abgerechnet werden könnten.

Nutzungsausfall trotz Fahrzeugüberlassung?

Neben den zusätzlichen Reparaturkosten forderte der Audi-Eigentümer eine Nutzungsausfallentschädigung von 119 Euro pro Tag für insgesamt 60 Tage, was sich auf eine Gesamtsumme von 7.140 Euro belief. Der Kläger begründete seinen Anspruch damit, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrbereit gewesen sei. Die Tatsache, dass der Wagen einem Dritten überlassen worden war, sollte nach seiner Auffassung den Anspruch nicht beeinträchtigen.

Landgericht Stendal weist Klage vollständig ab

Das Landgericht Stendal wies die Klage in vollem Umfang ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass sich ein Geschädigter an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen muss. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei unzulässig. Bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung entschied das Gericht, dass kein Anspruch besteht, wenn der unfallgeschädigte PKW zur dauernden Nutzung an eine dritte Person überlassen wurde, die sowohl die Finanzierungskosten zur Anschaffung des Fahrzeugs trägt als auch sämtliche mit dem Betrieb verbundenen Kosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt zwei wichtige Grundsätze klar: Erstens muss man sich bei der Schadensabrechnung nach einem Unfall für eine Abrechnungsart entscheiden – entweder fiktiv oder konkret. Eine Kombination beider Arten ist nicht zulässig. Zweitens steht einem Fahrzeugeigentümer keine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn das Fahrzeug dauerhaft an eine andere Person überlassen wurde, die alle Kosten trägt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Unfallschaden abrechnen möchten, müssen Sie sich zu Beginn festlegen: Entweder rechnen Sie auf Basis eines Gutachtens ab, ohne die Reparatur durchführen zu lassen (fiktiv), oder Sie lassen reparieren und rechnen die tatsächlichen Kosten ab (konkret). Nachträgliche zusätzliche Reparaturkosten können Sie nicht geltend machen, wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entschieden haben. Haben Sie Ihr Auto dauerhaft verliehen und der Nutzer trägt alle Kosten, können Sie keine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen – dieser Anspruch steht dann dem tatsächlichen Nutzer zu.


Unklarheiten bei der Schadensabrechnung?

Das Urteil zeigt, wie komplex die Schadensregulierung nach einem Unfall sein kann. Die Wahl der richtigen Abrechnungsart und die Frage, wem der Nutzungsausfall zusteht, sind entscheidend für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Gerade bei dauerhaft überlassenen Fahrzeugen lohnt es sich, die individuellen Umstände genau prüfen zu lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte optimal wahrzunehmen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie unterscheiden sich fiktive und Konkrete Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter die Wahl zwischen zwei grundlegenden Abrechnungsarten.

Die konkrete Schadensabrechnung

Bei der konkreten Schadensabrechnung lassen Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren und reichen die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten bei der Versicherung ein. Die Versicherung erstattet Ihnen dann die vollständigen Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer.

Die konkrete Abrechnung bietet sich besonders bei neuwertigen Fahrzeugen an. Sollten die Reparaturarbeiten in der Werkstatt mangelhaft ausgeführt werden, trägt dieses Risiko der Schädiger. Sie müssen allerdings Ihre Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger abtreten.

Die fiktive Schadensabrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung erfolgt die Regulierung auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags, ohne dass Sie die Reparatur tatsächlich durchführen lassen müssen. Sie erhalten dabei die Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer.

Die fiktive Abrechnung ermöglicht Ihnen eine flexible Verwendung der Entschädigungssumme. Sie können den Schaden in Eigenregie reparieren oder das Fahrzeug auch unrepariert weiternutzen.

Rechtliche Besonderheiten

Eine wichtige Regelung betrifft die Bindungswirkung: Sie sind nicht dauerhaft an die einmal gewählte Abrechnungsart gebunden. Wenn Sie zunächst fiktiv abgerechnet haben, können Sie später zur konkreten Abrechnung wechseln, falls die tatsächlichen Reparaturkosten höher ausfallen.

Die Kombination beider Abrechnungsarten ist jedoch nicht zulässig. Wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, können Sie keine Mehrwertsteuer verlangen – auch dann nicht, wenn später tatsächlich Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer angefallen sind.

Bei der fiktiven Abrechnung haben Sie dennoch Anspruch auf:

  • Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten
  • Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer
  • Wertminderung des Fahrzeugs
  • Gutachterkosten
  • Rechtsanwaltskosten

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Welche Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen nach einem Unfall?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen können. Diese Entschädigung basiert auf § 249 BGB und soll den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, der Ihnen durch den Nutzungsausfall entsteht.

Voraussetzungen für den Anspruch

Um eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Unverschuldeter Unfall: Sie dürfen keine Schuld oder Teilschuld am Unfall haben.
  • Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs: Ihr Auto muss so stark beschädigt sein, dass Sie es nicht mehr fahren können oder es nicht mehr verkehrssicher ist.
  • Nutzungswille: Sie müssen nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich nutzen wollten, etwa für den täglichen Weg zur Arbeit.
  • Nutzungsmöglichkeit: Sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, das Auto zu nutzen. Wenn Sie beispielsweise aufgrund von Verletzungen ohnehin nicht fahren könnten, entfällt der Anspruch.

Berechnung der Entschädigung

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird anhand von standardisierten Tabellen, wie der Eurotax-Schwacke-Tabelle, ermittelt. Diese ordnet Fahrzeuge in verschiedene Gruppen ein und legt Tagessätze fest. Wenn Sie beispielsweise einen VW Passat fahren, könnte dieser in Gruppe F mit einem Tagessatz von 50 Euro eingestuft sein.

Dauer des Anspruchs

In der Regel wird eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur gewährt. Bei einem Haftpflichtschaden sind bis zu 14 Tage üblich, bei einem Totalschaden können es für die Wiederbeschaffungszeit bis zu 16 Tage sein. In Ausnahmefällen, wie einem Urteil des OLG Celle zeigt, kann der Anspruch auch deutlich länger bestehen.

Ausschlussgründe

Ihr Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann in bestimmten Fällen entfallen:

  • Wenn Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen.
  • Wenn Sie ein Zweitfahrzeug besitzen, das Sie problemlos nutzen können.
  • Wenn es sich um ein reines Luxus- oder Freizeitfahrzeug handelt, das nicht für den alltäglichen Gebrauch bestimmt ist.

Besonderheiten bei Drittnutzung

Wenn Sie nicht der alleinige Nutzer Ihres Fahrzeugs sind, sondern es beispielsweise mit Ihrem Partner oder Kindern teilen, kann der Nutzungsausfall auch für diese Personen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sowohl der Nutzungswille als auch die Nutzungsmöglichkeit für den Dritten bestehen.

Wenn Sie einen Nutzungsausfall geltend machen möchten, sollten Sie umgehend nach dem Unfall Ihr Fahrzeug begutachten lassen und die Reparatur in Auftrag geben. Dokumentieren Sie sorgfältig alle Schritte und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf, um Ihren Anspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung zu untermauern.


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Ab wann ist ein Fahrzeug als nicht mehr fahrbereit einzustufen?

Ein Fahrzeug gilt als nicht mehr fahrbereit, wenn es verkehrsunsicher ist oder gravierende Mängel aufweist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO die schlechteste Bewertung „verkehrsunsicher“ erhalten würde.

Rechtliche Kriterien der Fahrbereitschaft

Die Rechtsprechung hat klare Kriterien für die Fahrbereitschaft eines Fahrzeugs definiert:

  • Verkehrs- und Betriebssicherheit: Ein Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher sein, um als fahrbereit zu gelten. Wenn Sie Ihr Auto als „fahrbereit“ verkaufen, geben Sie damit eine rechtlich bindende Beschaffenheitsgarantie ab.
  • Erhebliche Mängel: Interessanterweise reicht die TÜV-Einstufung „erhebliche Mängel“ nicht aus, um ein Fahrzeug als nicht fahrbereit zu bezeichnen. Erst die Bewertung als „verkehrsunsicher“ führt dazu, dass ein Auto als nicht fahrbereit gilt.
  • Zeitpunkt der Beurteilung: Entscheidend ist der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Übergabe. Spätere Schäden beeinflussen die ursprüngliche Beurteilung der Fahrbereitschaft nicht.

Technische Aspekte der Verkehrssicherheit

Aus technischer Sicht sind folgende Faktoren für die Verkehrssicherheit und damit die Fahrbereitschaft relevant:

  • Bremssystem: Ein defektes oder stark beeinträchtigtes Bremssystem macht ein Fahrzeug sofort verkehrsunsicher.
  • Lenkung: Erhebliches Lenkungsspiel oder andere Mängel an der Lenkanlage können zur Einstufung als nicht fahrbereit führen.
  • Fahrwerk: Gravierende Schäden am Fahrwerk, die die Stabilität des Fahrzeugs beeinträchtigen, machen es verkehrsunsicher.
  • Beleuchtung: Komplett ausgefallene Beleuchtungseinrichtungen können ebenfalls zur Verkehrsunsicherheit führen.

Wenn Sie bei Ihrem Fahrzeug solche Mängel feststellen, sollten Sie es nicht mehr im Straßenverkehr bewegen, bis eine Reparatur erfolgt ist.

Bedeutung für Nutzungsausfallentschädigung

Die Einstufung eines Fahrzeugs als nicht fahrbereit hat erhebliche Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche:

  • Anspruch auf Nutzungsausfall: Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall als nicht fahrbereit eingestuft wird, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der Sie das Fahrzeug nicht nutzen können.
  • Nachweis der Nichtnutzbarkeit: Bei größeren Schäden wird die fehlende Fahrbereitschaft durch ein Gutachten belegt, in dem der Sachverständige das Fahrzeug als nicht fahrbereit und nicht verkehrssicher einstuft.
  • Dauer des Anspruchs: Die Nutzungsausfallentschädigung wird für die Dauer der Reparatur oder bei einem Totalschaden für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs gezahlt.

Beachten Sie, dass Sie keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben, wenn Sie während der Reparaturzeit einen Mietwagen nutzen. Sie können sich jedoch entscheiden, für einen Teil der Zeit einen Mietwagen zu nehmen und für den Rest Nutzungsausfall geltend zu machen.


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Was passiert, wenn nach der Gutachtenerstellung weitere Schäden entdeckt werden?

Wenn Sie nach der Erstellung eines Gutachtens weitere Unfallschäden an Ihrem Fahrzeug entdecken, können Sie diese zusätzlich geltend machen. Die nachträglich entdeckten Schäden müssen allerdings nachweislich durch den ursprünglichen Unfall verursacht worden sein.

Vorgehen bei der Nachbesichtigung

Ein gerichtliches oder selbstständiges Beweisverfahren kann bei Gericht beantragt werden, um die zusätzlichen Schäden zu dokumentieren. Das Gericht beauftragt dann einen vereidigten unabhängigen Sachverständigen für ein ergänzendes Gutachten.

Bedeutung der ursprünglichen Abrechnungsart

Die Art der ursprünglichen Schadensabrechnung ist entscheidend. Sie haben grundsätzlich die Wahl zwischen fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis oder konkreter Abrechnung nach tatsächlich durchgeführter Reparatur. Bei der nachträglichen Geltendmachung weiterer Schäden sind Sie nicht an die ursprünglich gewählte Abrechnungsart gebunden.

Nachweispflichten

Für die nachträglich entdeckten Schäden tragen Sie als Geschädigter die Beweislast. Sie müssen durch Sachverständigengutachten oder andere geeignete Beweismittel nachweisen, dass:

  • die Schäden zum Unfallzeitpunkt entstanden sind
  • die Schäden bei der Ersterstellung des Gutachtens nicht erkennbar waren
  • ein ursächlicher Zusammenhang zum Unfallereignis besteht

Die Dokumentation der zusätzlichen Schäden sollte unverzüglich nach deren Entdeckung erfolgen. Ein Sachverständiger kann durch detaillierte Untersuchungen feststellen, ob die neu entdeckten Schäden tatsächlich unfallbedingt sind.


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Welche Rolle spielt die Überlassung des Unfallfahrzeugs an Dritte für Schadensersatzansprüche?

Bei der Überlassung eines Unfallfahrzeugs an Dritte ergeben sich weitreichende haftungsrechtliche Konsequenzen, die den Schadensersatzanspruch maßgeblich beeinflussen können.

Unzulässige Überlassung des Dienstwagens

Wenn ein Mitarbeiter einen nur ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen unbefugt an Dritte übergibt, haftet er uneingeschränkt für sämtliche entstehenden Schäden. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die der Dritte gar nicht zu vertreten hat, da der Mitarbeiter durch die unerlaubte Weitergabe selbst schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Auswirkungen auf die Nutzungsausfallentschädigung

Bei der Nutzung durch Dritte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit überhaupt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht. Entscheidend sind dabei der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit. Wenn Sie beispielsweise das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ohnehin nicht selbst genutzt hätten, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Besonderheiten bei gewerblicher Nutzung

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gelten besondere Regelungen. Die Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs hat keinen eigenständigen Vermögenswert. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit stellt als solcher noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Anspruchsberechtigt für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens ist in diesem Fall die Firma, die das Fahrzeug unterhält und ihren Mitarbeitern überlässt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fiktive Schadensabrechnung

Eine Berechnungsmethode für Schadenersatz im Versicherungsrecht, bei der die Kosten für eine Reparatur auf Basis eines Gutachtens berechnet werden, ohne dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Der Geschädigte kann den errechneten Betrag dann behalten, auch wenn er das Fahrzeug gar nicht oder günstiger reparieren lässt (§ 249 BGB). Beispiel: Ein Gutachter schätzt Reparaturkosten von 3.000 Euro – der Geschädigte kann diesen Betrag verlangen, auch wenn er nur für 2.000 Euro repariert.


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Konkrete Schadensabrechnung

Die tatsächlich angefallenen und per Rechnung nachgewiesenen Reparaturkosten werden als Grundlage für den Schadenersatz herangezogen. Dies steht im Gegensatz zur fiktiven Abrechnung (§ 249 BGB). Der Geschädigte muss hier die tatsächlich durchgeführte Reparatur und deren Kosten durch Rechnungen belegen. Beispiel: Eine Werkstatt repariert das Fahrzeug für 3.500 Euro – dieser konkrete Betrag wird dann erstattet.


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Nutzungsausfallentschädigung

Ein finanzieller Ausgleich für den Zeitraum, in dem ein Geschädigter sein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls nicht nutzen kann (§ 249 BGB). Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugtyp und Ausfallzeit. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich genutzt hätte und ihm ein konkreter Nachteil entstanden ist. Beispiel: Ein Handwerker kann sein Fahrzeug 10 Tage nicht für Kundenbesuche nutzen.


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Nutzungsentschädigung

Ein Ausgleichsanspruch für die Nutzung einer Sache durch einen Dritten ohne rechtliche Grundlage (§ 546a BGB im Mietrecht). Anders als beim Nutzungsausfall geht es hier um die Vergütung einer tatsächlich erfolgten Nutzung. Beispiel: Ein Mieter nutzt nach Vertragsende die Wohnung weiter und muss dafür eine Entschädigung zahlen.


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Finanzierungskosten

Sämtliche Aufwendungen, die mit der Finanzierung eines Vermögensgegenstands verbunden sind, insbesondere Kreditzinsen und Tilgungsraten (§§ 488 ff. BGB). Bei Fahrzeugen umfasst dies typischerweise die monatlichen Leasingraten oder Kreditraten. Beispiel: Die monatliche Rate für einen finanzierten PKW beträgt 300 Euro plus 50 Euro Zinsen.


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Betriebskosten

Alle laufenden Kosten, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs entstehen (§ 4 StVG). Dazu gehören Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Reparaturen und Steuern. Diese Kosten sind von den einmaligen Anschaffungskosten zu unterscheiden. Beispiel: Monatliche Kosten für Benzin (200 Euro), Versicherung (50 Euro) und Wartungsrücklagen (100 Euro).

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 Abs. 1 BGB (Schadensersatz in natura):
    Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen einer konkreten Schadensabrechnung (tatsächliche Reparaturkosten) und einer fiktiven Schadensabrechnung (Kostenvoranschlag oder Gutachten).
    Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst fiktiv abgerechnet und anschließend tatsächlich reparieren lassen. Die Kosten der Nachreparatur wurden geltend gemacht, was im Kontext des § 249 Abs. 1 BGB die zentrale Frage nach der Zulässigkeit der Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung aufwirft.
  • § 254 BGB (Mitverschulden):
    Gemäß § 254 BGB hat der Geschädigte bei der Schadensregulierung mitzuwirken und darf die Schadenshöhe nicht unverhältnismäßig erhöhen. Dies umfasst auch die Pflicht, Reparaturmaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt zu planen und abzuwickeln.
    Im Fall argumentierte der Beklagte, dass die Nachreparaturkosten durch unsachgemäße Abwicklung der Schadensregulierung entstanden sein könnten, was potenziell ein Mitverschulden begründen könnte.
  • § 839a ZPO (Prozessrechtliche Kostentragungspflicht):
    Die im Urteil erwähnte Kostenregelung stützt sich auf § 839a ZPO, wonach die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Dies schließt Gerichts- und Anwaltskosten ein.
    Im konkreten Fall hat der Kläger die Klage verloren, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
  • Grundsatz der Nutzungsausfallentschädigung (geprägt durch Rechtsprechung):
    Die Nutzungsausfallentschädigung wird gewährt, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug aus objektiven Gründen nicht nutzen kann und ein Nutzungswille sowie eine Nutzungsmöglichkeit vorliegen. Der Verlust muss sich als spürbarer Nachteil in der Vermögenslage des Geschädigten darstellen.
    Im vorliegenden Fall wurde die Nutzungsausfallentschädigung abgelehnt, da der Kläger das Fahrzeug einem Dritten überlassen hatte und somit kein persönlicher Nutzungswille nachgewiesen werden konnte.
  • Grundsatz der Trennung von fiktiver und konkreter Abrechnung (Rechtsprechung, BGH NJW 2003, 2086):
    Eine gleichzeitige Kombination aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist nicht zulässig. Der Geschädigte muss sich für eine der beiden Abrechnungsarten entscheiden und kann diese Entscheidung nicht beliebig ändern.
    Im Fall wurde die Forderung des Klägers nach zusätzlichen Reparaturkosten abgewiesen, da er zunächst fiktiv abgerechnet hatte und damit an diese Wahl gebunden war. Die nachträgliche Geltendmachung tatsächlicher Reparaturkosten stellt eine unzulässige Verquickung dar.

Das vorliegende Urteil


LG Stendal – Az.: 23 O 86/19 – Urteil vom 26.02.2020


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