Landgericht Köln
Az.: 10 S 273/04
Urteil vom 23.02.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Köln, Az.: 119 C 408/03
Das Landgericht Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.06.2004 – Az.: 119 C 408/03- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 712,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 525 Satz 1, 542, 543, 544, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen –
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.06.2004 – Az.: 119 C 408/03 – hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte haftet nach dem vom Erstkäufer des Pkw Ford Galaxy, Fahrzeugident.-Nr. ####1, am 15.10.2001 erworbenen und auf den Kläger übertragenen Ford-Garantie-Schutzbrief für den im November 2001 aufgetretenen Defekt am Klimaanlagenmodul des klägerischen Fahrzeugs und ist dem Kläger daher zum Ersatz der ihm entstandenen Kosten für den Austausch des Klimaanlagenmoduls in Höhe von 712,25 € verpflichtet.
Wie das Amtsgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros Dipl.-lng. L vom 16.02.2004
zutreffend festgestellt hat, beruhte der Defekt an der Klimaanlage des klägerischen Pkws nicht auf einem Material- oder Herstellungsfehler des Klimaanlagenmoduls selbst, sondern darauf, dass von außen Flüssigkeit auf das Klimaanlagenbedienteil gelaufen und in das Bedienteil eingedrungen war, die nach dem Austrocknen klebrige Rückstände hinterlassen und zur Funktionsuntüchtigkeit des Bedienteils geführt hat.
Für den infolge der eingedrungenen Flüssigkeit entstandenen Defekt des Klimaanlagenbedienteils ist die Beklagte gleichwohl unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Konstruktion des Ford Galaxy des Klägers verantwortlich. Denn sie hat diesen Pkw über dem Klimaanlagenbedienteil und dem darüber befindlichen Radiogerät mit zwei ausziehbaren Getränkebecherhaltern ausgestattet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, wonach überwiegend die linken Bedienknöpfe im Fahrzeug des Klägers verklebt waren, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Flüssigkeit aus einem in dem linken dieser Getränkebecherhalter befindlichen Becher von au ßen auf das Klimaanlagenbedienteil gelaufen und in dieses eingedrungen ist.
Nach Auffassung der Kammer stellt es aber einen Konstruktionsfehler dar, wenn Getränkebecherhalter in Fahrzeugen so angebracht sind, dass ein darunter liegendes Bedienteil für die Klimaanlage durch überschwappende oder herunterlaufende zuckerhaltige Getränke beschädigt wird. In einem fahrenden Auto ist es nämlich selbst bei größter Sorgfalt nicht in jedem Fall zu vermeiden, dass Flüssigkeit, die in einem im Auto abgestellten Becher transportiert wird, überschwappt. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass es in erster Linie der Sorgfalt des Benutzers eines Getränkebecherhalters obliegt, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass keine Flüssigkeit aus den in der Halterung abgestellten Bechern in das Klimaanlagenbedienteil gelangt. Denn ein Autofahrer, der – wie vorliegend – in der Bedienungsanleitung seines Fahrzeugs darauf hingewiesen wird, dass er- um Verbrühungen zu vermeiden – keine Heißgetränke benutzen darf, darf – da nur bei überschwappenden Heißgetränken die Gefahr von Verletzungen besteht – im Umkehrschluss darauf vertrauen, dass überschwappende Kaltgetränke unproblematisch auch während der Fahrt in den Becherhaltern transportiert werden können. Insbesondere drängt sich dem technisch nicht geschulten Verbraucher unter diesen Umständen nicht die Notwendigkeit der Verwendung eines Deckels für die in der Halterung abgestellten Getränkebecher auf. Ein Becherhalter in einem Fahrzeug muss daher vom Hersteller des Autos so konstruiert bzw. plaziert werden, dass entweder keine empfindlichen Bedienteile unterhalb des Becherhalters angebracht werden oder aber die Bedienteile durch herabtropfende oder überschwappende Flüssigkeit nicht beschädigt werden können. Fehlt es an einer solchen Konstruktion, ist von einem Eigenverschulden des Fahrzeugbenutzers nur auszugehen, wenn er in geeigneter Form auf die Gefahr der Beschädigung des Klimaanlagenbedienteils durch überschwappende Flüssigkeit hingewiesen worden ist, so dass sich ihm die Verwendung von Becherdeckeln aufdrängen musste.
Da nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass von dem linken Getränkehalter Flüssigkeit in das Klimaanlagenbedienteil gelaufen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Sachverständigen festgestellten Verklebungen des Klimaanlagenmoduls auf den oben beschriebenen Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Danach ist die Beklagte beweispflichtig dafür, dass sich dieser Fehler in concreto nicht ausgewirkt hat. Hierzu hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere das bloße Bestreiten der Behauptung mit Nichtwissen, dass sich der Trinkbecher in der Halterung befunden hat, reicht insoweit nicht aus.
Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach dem vom Erstkäufer des klägerischen Ford-Galaxy erworbenen und auf den Kläger übertragenen Ford-Garantie-Schutzbrief sind erfüllt. Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers, dass sein Fahrzeug gemäß den Vorschriften des Ford-Service-Heftes bei einem Ford-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Ford Original- oder Motorcraft-Teilen gewartet worden ist, wie Ziff. C des Garantie-Schutz-Briefes dies verlangt, erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten. Sie hat in zweiter Instanz, nachdem ihr Kopien des Wartungsheftes das klägerische Fahrzeug betreffend zugesandt worden sind, auf Nachfrage des Gerichts keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Erfüllung der Garantiebedingungen durch den Kläger erhoben.
Da der Kläger das defekte Klimaanlagenmodul durch einen Ford-Vertragshändler bereits hatte austauschen lassen, bevor er den Garantieanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, ist die Beklagte dem Kläger zum Ersatz der diesem für den Austausch in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,713ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 712,25 €.