Amtsgericht Daun
Az: 3 C 343/03
Urteil vom 23.07.2003
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz/Forderung hat das Amtsgericht Daun auf die mündliche Verhandlung vom 23.7.2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt einen gewerblichen Kfz-Handel.
Mit Kaufvertrag vom 30.9.2002 erwarb er von dem Beklagten einen gebrauchten VW Golf III zu einem Kaufpreis von 5.000 Euro. Bei den Verhandlungen gab der Beklagte an, dass regelmäßig morgens, wenn das Fahrzeug noch kalt sei, ein Geräusch feststellbar sei, das jedoch beim Gasgeben wieder weggehe.
Nach dem Ankauf des Fahrzeuges ließ der Kläger den Motor bei der Firma XXX überprüfen. Vor der Weiterveräußerung ließ er mit einem Kostenaufwand von 1.652,24 Euro einen Teilemotor einbauen.
Von dem Beklagten begehrt er nunmehr die Erstattung der ihm dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 1.800 Euro.
Er trägt vor: Der Beklagte habe ihn über das Ausmaß des Geräuschs arglistig getäuscht, indem er es bagatellisiert habe. Entgegen des von dem Beklagten als leichtes Klickern beschriebenen Geräuschs habe es sich tatsächlich um ein deutliches Klappern gehandelt. Bei der Überprüfung durch die Firma XXX habe sich herausgestellt, dass ein sogenannter „Kolbenkipper“ vorlag, so dass der Motor erneuert werden musste.
Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.800 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.1.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Er habe den Kläger nicht arglistig getäuscht, sondern ihn wahrheitsgemäß über das Kaltstart-Geräusch informiert.
Im übrigen sei der Kläger mit der Geltendmachung des Minderungsanspruches ausgeschlossen, nachdem er ursprünglich die Rückabwicklung des Vertrages gefordert hatte.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Gewährleistungsanspruch zu, da er den Kaufvertrag in Kenntnis des Mangels abgeschlossen hat. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags darüber informiert, dass beim Kaltstart des Motors ein Geräusch auftritt, das beim Gasgeben bzw. bei der Erwärmung des Motors wieder verschwindet. Er hat damit den Kläger darüber informiert, dass ein atypisches Geräusch auftritt. Diese Information reichte aus, um dem Kläger die Entscheidung zu ermöglichen, das Fahrzeug – wie geschehen – unbesehen zu kaufen, es vor Vertragsschluss einer näheren Untersuchung zu unterziehen oder ggfs. im Hinblick auf ein verbleibendes Risiko den Kaufpreis herunter zu handeln.
Der Beklagte war dagegen nicht verpflichtet, dem Kläger als gewerblichen Kfz-Händler eine genaue Diagnose über die technische Ursache dieses Geräuschs zu liefern. Auch eine verharmlosende Beschreibung des Geräuschs als „Klickern“ ändert nichts daran, dass es die Entscheidung des Klägers war, das Fahrzeug unbesehen zu kaufen oder nicht.
Das vom Kläger vorgetragene tatsächliche Ausmaß des Mangels ist daher vom Beklagten nicht verschwiegen worden, sondern dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Da er sich die daraus resultierenden Rechte unstreitig nicht vorbehalten hat, ist er gemäß § 242 BGB mit der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Frage, ob die Minderung durch die vorherige Geltendmachung des Rücktritts entfallen ist, kann daher auf sich beruhen.
Die Klage ist mit der Kostenfolge gem. § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.