LG Rostock – Az.: 1 O 211/20 – Urteil vom 21.08.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.538,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger macht aus eigenem resp. abgetretenem Recht reisevertragliche Ansprüche nach Rücktritt von einem Kreuzfahrtreisevertrag geltend. Die vom Kläger und seiner Ehefrau gebuchte Kreuzfahrt sollte vom 02.02.2020 bis zum 14.02.2020 von Singapur nach Hongkong führen.
Am 31.01.2020 trat der Kläger zusammen mit Frau … von der Reise zurück. Die Beklagte erstattete 291,50 EUR.
Vor der Reise hat die Beklagte dem Kläger bereits mitgeteilt, dass ein Landgang auf einer Insel der Philippinen entfallen werde. Später teilte die Beklagte mit, dass 2 Landgänge in Hongkong entfallen würden.
Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Aufgrund der erheblichen Routenänderung und der aufkommenden Corona-Pandemie sei er zum Rücktritt berechtigt gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.538,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt sich gegen die Klage wie folgt: Die Routenänderung sei durch die Corona-Pandemie bedingt gewesen. Eine solche Änderung der Route habe der Kläger hinnehmen müssen. Der Beklagten stehe deshalb eine Stornogebühr zu, mit der sie gegen die Klageforderung aufrechne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagten steht eine Stornogebühr nicht zu, weil der Kläger bzw. seine Ehefrau zu recht vom Vertrag zurückgetreten ist.
1.
Nach § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter abweichend von § 651h Abs. 1 S. 3 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Solche Umstände haben für den ostasiatischen Raum für den Zeitraum der Kreuzfahrt vorgelegen, was sich nicht zuletzt aus der Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts für China ergibt. Wenn der Reisende seine Rücktrittserklärung unter Berufung auf den außergewöhnlichen Umstand der Covid-19-Pandemie am Bestimmungsort abgibt, muss lediglich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung vorliegen. Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit von mindestens zu 25 % aus, dass die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. Führich, NJW 2020, 2137 m.w.N.). Nach den aus der Tagespresse ersichtlichen Gefahrenmomenten einer weltweiten Pandemie ist es keinem Reisenden Ende Januar 2020 mehr zumutbar gewesen, eine Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten. In Anbetracht dessen, dass eine Schiffsquarantäne mit erheblichen Beeinträchtigungen von ungewisser Dauer verbunden sein kann, dürfen die Anforderungen an die Prognoseentscheidung zudem nicht überspannt werden.
2.
Im Übrigen haben der Kläger bzw. seine Ehefrau gem. § 651l Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises, dem die Beklagte keine Stornierungsgebühren entgegenhalten kann. Denn der Umstand, dass der Hafen Hongkong nicht angelaufen werden könne, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Reisevertrages gem. § 651l Abs. 1 S. 1 BGB dar. Neben Singapur hat Hongkong ein herausragender Höhepunkt der Reise sein sollen.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf ihre Allgemeinen Reisevertragsbedingungen berufen. Danach sind allenfalls solche Änderungen möglich, die nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Möglichkeit, die Stadt Hongkong zu besichtigen ist wie dargetan – ein Highlight der Kreuzfahrt gewesen.
II.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 651h Abs. 5 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.