Skip to content

Leasingvertrag – Nutzungsentschädigung nach Vertragsbeendigung

AG Bad Segeberg, Az.: 17 C 262/12

Urteil vom 29.08.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleicht nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird bis zum 29.05.2013 auf 2.864,33 € und danach auf 3.049,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Leasingvertrag - Nutzungsentschädigung nach Vertragsbeendigung
Symbolfoto: REDSTARSTUDIO/Bigstock

Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht die Herausgabe eines Tresors sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung und die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer künftigen Nutzungsentschädigung nach einem beendeten Leasingvertrag.

Die B…GmbH mit Sitz in R… vermietet im Wege des Leasings Tresore an Gewerbetreibende und Freiberufler. Vertriebspartnerin der B… GmbH war die B… mbH & Co. KG mit Sitz in B….

Im Juni 2007 trat die B… mbH & Co. KG an die Beklagten heran, um diesen einen Tresor Modell RC 860 anzubieten. Mit Schreiben vom 22.06.2007 versandte die B… KG ein Schreiben an die Beklagten, das auszugsweise wie folgt lautet:

„Auftragsbestätigung

Sehr geehrter Herr …,

bezugnehmend auf Ihr Gespräch mit unserem Herrn S… bestätigen wird Ihnen:

1 Kassenschrank Mod. RC 860, Euronorm II,

zu folgenden Sonderkonditionen:

54 Monate á € 111,–

Restkaufwert € 400,–

Die Lieferung erfolgt im kostenlosen Sammeltransport …

Die Lieferung erfolgt vor dem 28.07.07.

Ihre Auftragserteilung mit Unterschrift und Firmenstempel erwarten wir gerne auf diesem Formular. …“.

Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 22.06.2007 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 1, Bl. 35 d.A.).

Die Beklagten übersandten der B… mbH & Co. KG hieraufhin per Fax eine mit Stempel und Unterschrift versehene Ausfertigung des Schreibens vom 22.06.2007.

Am 03.07.2007 übersandte die B… mbH & Co. KG den Beklagten per Fax ein Vertragsformular mit der Bitte um Unterschrift und schnellstmögliche Rücksendung. In dem Anschreiben zu dem Vertragsformular heißt es: „…um den Vertrag vollständig bearbeiten zu können, benötigen wir den an den angekreuzten Stellen Ihre Unterschrift + Stempel. Bitte faxen Sie den Vertrag schnellstens an uns zurück. Die Original-Unterschrift holen wir bei Lieferung nach. …“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Anschreibens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Ablage B 2, Bl. 36 d.A.). In dem beigefügten Vertragsformular ist im Kopf die B… GmbH aufgeführt. Ferner trägt das Formular die Bezeichnung „Mietvertrag“, die Beklagten sind als „Mieter“ bezeichnet, die B… mbH & Co. KG als „Lieferant“, die B… GmbH als „Vermieter“. Als „Mietgegenstand“ ist ein Tresor Modell RC 860, als „Mietdauer“ 54 Monate sowie als „Mietpreis“ monatlich 111,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer genannt. In dem Vertrag heißt es ferner: „Der Mietvertrag wird zu den vorstehenden umseitigen Bedingungen, …, rechtswirksam, sobald der Vermieter ihn gegengezeichnet hat. Hiervon wird der Mieter durch den Vermieter unterrichtet.“. Die Beklagten faxten das Vertragsformular unterzeichnet an die B… mbH & Co. KG zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Vertragsformulars wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Ablage B 2, Bl. 37 d.A.).

Am 12.07.2007 wurde der Tresor von der B… mbH & Co. KG an die Beklagten geliefert. Neben dem Lieferschein (Anlage B 3, Bl. 38 d.A.) wurde den Beklagten ein Schreiben übergeben, in dem es heißt: „Der Kunde erhält eine Option zum Erwerb des Kassenschrankes /… RC 860 54 Monate nach Lieferung. Der Kaufpreis beträgt EUR 400,00 zuzüglich Mehrwertsteuer…“. Die Angaben „RC 860“ und „400,00“ wurden dabei maschinenschriftlich eingefügt. Als Lieferant ist in dem Schreiben die B… mbH & Co. KG aufgeführt. Das Schreiben wurde von den Beklagten unterzeichnet, im Übrigen trägt es keine Unterschriften. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 12.07.2007 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 4, Bl. 39 d.A.).

Mit Schreiben vom 19.07.2007 wandte sich die B… GmbH an die Beklagten und berechnete die als „Miete“ bezeichneten Zahlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 19.07.2007 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 5, Bl. 66 d.A.).

In der Folgezeit buchte die B… GmbH von dem Girokonto der Beklagten die Leasingraten ab.

Am 03.03.2011 wurde durch das Amtsgericht B… zu dem Az. … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B… mbH & Co. KG eröffnet.

Mit Schreiben vom 25.08.2011 wandte sich die B… GmbH an die Beklagten und teilte mit, dass der Mietvertrag zum 14.01.2012 auslaufe. Ferner wies sie auf eine Kooperationsvereinbarung mit der Klägerin hin, wonach diese als einzige dazu berechtigt sei, über den Tresor zu verfügen. In der Folgezeit bot die Klägerin den Beklagten an, den Tresor zu einem Preis von 1.200,00 € zu kaufen. Dies lehnten die Beklagten ab.

Im November 2011 verkaufte die B… GmbH den Tresor RC 860 an die Klägerin. Ferner trat die B… GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2011 sämtliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag mit den Beklagten, insbesondere die Ansprüche auf Herausgabe und Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie ggf. Schadensersatz, ab.

Mit Schreiben vom 30.11.2011 erklärten die Beklagten sowohl gegenüber der B… mbH & Co. KG als auch vorsorglich gegenüber der B… GmbH die Ausübung des Optionsrechts zum Kauf des Tresors zu einem Preis von 400,00 € und boten diesen Betrag zur Zahlung an.

Mit ihrer am 18.10.2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht der B… GmbH zunächst die Herausgabe des den Beklagten gelieferten Tresors, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 111,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für die Monate August bis Oktober 2012, insgesamt also 396,27 €, sowie Feststellung, dass die Beklagten ab dem 01.11.2012 bis zur Rückgabe des Tresors zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 111,00 € zzgl. Mehrwertsteuer verpflichtet sind, begehrt.

Die Klägerin behauptet, sie stehe in ständiger Geschäftsbeziehung zu der B… GmbH. Es bestehe eine Kooperationsvereinbarung in dem Sinne, dass die Klägerin kurz vor dem Ende des Leasingverhältnisses von der B… GmbH ermächtigt werde, über den gemieteten Tresor zu verfügen und diesen im eigenen Namen an den Kunden zu veräußern oder vom Kunden zurückzunehmen. Sie erwerbe den Tresor käuflich von der B… GmbH und aufgrund einer Abtretung die Ansprüche auf Herausgabe, Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie ggf. auch Schadensersatz. Sie behauptet weiter, die B… GmbH habe mit der B… mbH & Co. KG einen Kaufvertrag über den Tresor geschlossen. Ferner habe die B… GmbH den Tresor von der B… mbH & Co. KG erworben (Beweis: Zeugnis des Herrn J…). Die B… GmbH habe mit einem weiteren Schreiben vom 19.07.2007 den Beklagten die Annahme des Mietantrages bestätigt und ein von ihr unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrages beigefügt (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 82-83 d.A.). Weiter behauptet sie, die B… mbH & Co. KG habe ihren Kunden manchmal ein von dieser als „Option“ bezeichnetes Recht zum Ankauf der Tresore eingeräumt. Dieses Recht habe die B… mbH & Co. KG deshalb einräumen können, weil die B… mbH & Co. KG mit der B… GmbH eine Vereinbarung zum Rückkauf der Tresore/Sicherheitsschränke geschlossen habe, wonach die B… mbH & Co. KG berechtigt gewesen sei, die Tresore nach dem Ende des Leasingzeit von der B… GmbH zurückzukaufen, um sie sodann den Kunden anzudienen. Die Kunden der B… mbH & Co. KG hätten dieses Optionsrecht schon aus steuerlichen Abschreibungsgründen gerne in Anspruch genommen, hätte die B… GmbH den Leasingnehmern ein solches Optionsrecht eingeräumt, hätte steuerrechtlich ein Abzahlungskauf vorgelegen mit der Folge, dass sich die steuerliche Abschreibungszeit auf die durchschnittliche Lebenszeit des Tresors verlängert hätte mit entsprechenden negativen Folgen für den Kunden. Das Optionsrecht habe – wie wohl auch vorliegend – ausschließlich zwischen dem Kunden – vorliegend den Beklagten – und der B… mbH & Co. KG bestanden (Beweis: Zeugnis des Herrn J…).

Sie hat zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

1. den Tresor RC 860 an sie herauszugeben,

2. an sie EUR 396,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr für die Vorenthaltung des Tresors RC 860 eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. EUR 111,00 netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer beginnend mit dem 01.11.2012 bis zur Rückgabe des Tresors RC 860 zu zahlen.

In dem Termin am 30.05.2013 hat die Klägerin den Klagantrag zu Ziff. 2. erweitert um die bis dahin angefallenen Nutzungsentschädigungsansprüche bis einschließlich Mai 2013.

Sie beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. den Tresor RC 860 an sie herauszugeben,

2. an sie EUR 396,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. an sie weitere EUR 777,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 147,63 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2013 zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr für die Vorenthaltung des Tresors RC 860 eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. EUR 111,00 netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer beginnend mit dem 01.06.2013 bis zur Rückgabe des Tresors RC 860 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

In dem Termin am 30.05.2013 hat das Gericht den Beklagten zu 2. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll vom 30.05.2013 Bezug genommen (Bl. 121-127 d.A.). Ferner hat das Gericht im Einverständnis mit den Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig (unten 1.), jedoch unbegründet (unten 2.).

1.

Die Klage ist zulässig.

a.

Das Gericht ist sachlich zuständig. Der Zuständigkeitsstreitwert der gemäß § 5 Hs. 1 ZPO zusammenzurechnenden Klaganträge zu 1. bis 4. beläuft sich auf 3.049,26 €.

Der Klagantrag zu Ziff. 1. ist gemäß § 3 ZPO auf 1.200,00 € festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2011 den Tresor gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.200,00 € angeboten hat, ist in Ermangelung eines weitergehenden Vortrages der Klägerin dieser Betrag als Verkehrswert des streitgegenständlichen Tresors zugrunde zu legen. Der Wert des Klagantrages zu Ziff. 2. ist mit 396,27 € und der des Klagantrags zu Ziff. 3. mit 924,63 € zu bewerten.

Bezogen auf den Klagantrag zu Ziff. 4. ist umstritten, ob dessen Wert nach § 3 ZPO oder nach § 9 ZPO zu bestimmen ist. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Wert einer auf künftige Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Mietvertrages bis zur Räumung gerichteten Klage sei gemäß § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Betrag der geforderten Nutzungsentschädigung festzusetzen (so AG Meldorf, Beschl. v. 12.04.2011 – 81 C 1534/10, AGS 2011, 507 ff.). Die Gegenauffassung wendet § 3 ZPO an und bemisst den Wert mit dem Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.01.2006 – 2 W 94/06, OLGR 2006, 318; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011 – 5 U 158/10, MDR 2011, 513 f.; KG, Beschl. v. 22.12.2005 – 12 W 46/05, ZMR 2006, 207 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.02.2004 – 2 W 3/04, OLGR 2004, 201 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.05.2011 – 10 W 79/10, AGS 2012, 144 f.; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 17.11.2008 – 5 T 361/08; LG Itzehoe, Beschl. v. 27.05.2011 – 1 T 50/11, NZM 2012, 173 f.; LG Potsdam, Beschl. v. 11.10.2007 – 11 T 68/06, GE 2008, 126; LG Köln, Beschl. v. 10.09.2007 – 1 T 231/07; LG Berlin, Beschl. v. 24.11.2009 – 65 T 137/09, GE 2010, 205; LG Berlin, Beschl. v. 24.01.2005 – 62 T 12/05, GE 2005, 237).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Das erkennende Gericht schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an und schätzt den Wert des Klagantrages zu Ziff. 4. gemäß § 3 ZPO auf einen Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung, also auf 1.585,08 € (12 x 132,09 €). Soweit darauf abgestellt wird, der Anwendungsbereich des § 9 ZPO sei zur Vermeidung einer sonst drohenden übermäßig hohen Streitwertfestsetzung teleologisch zu reduzieren (so LG Itzehoe, Beschl. v. 27.05.2011 – 1 T 50/11, NZM 2012, 173, juris Rn. 3), überzeugt dies allerdings nicht, weil dem Bedürfnis nach einer sachgerechten Streitwertbegrenzung durch § 9 Satz 2 ZPO hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Die Bestimmung des § 9 ZPO ist jedoch unanwendbar, weil sie nur solche Rechte betrifft, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunktes, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können. Dies ist bei einer nach Beendigung eines Mietverhältnisses gemäß § 546a Abs. 1 BGB zu zahlenden Nutzungsentschädigung nicht der Fall, weil zwischen der Einreichung der Klage bis zur Rückgabe des Mietobjekts in aller Regel ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten liegt (s. zum Ganzen überzeugend KG, Beschl. v. 22.12.2005 – 12 W 46/05, ZMR 2006, 207, juris Rn. 10). Demgegenüber kann § 9 ZPO zur Anwendung kommen, wenn es sich um einen vertraglichen oder gesetzlichen Mietzahlungs- oder Nutzungsentschädigungsanspruch mit ungewisser oder längerer Dauer handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.04.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 f. sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.02.1997 – 13 W 3/97, NJW-RR 1997, 1303 f. zu Mietzahlungsansprüchen; zu einem Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB s. OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2008 – 33 W 18/07, FamRZ 2008, 1208 f.).

Unter Zugrundelegung dessen ist die von der Klägerin begehrte Nettonutzungsentschädigung in Höhe von 111,00 € zugrunde zu legen. Ebenso zu berücksichtigen ist die von den Beklagten zu zahlende Mehrwertsteuer in Höhe von 21,09 € (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2009 – 8 W 348/09, AGS 2010, 195 f.), insgesamt also 132,09 €. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Klagantrag zu Ziff. 4. um eine sog. positive Feststellungsklage handelt, ist von dem Jahresbetrag in Höhe von 1.585,08 € ein Abschlag von 20 % zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1967 – III ZR 81/64, VersR 1968, 278; BGH, Beschl. v. 09.11.2011 – IV ZR 37/11, MDR 2012, 26 f.; KG, Beschl. v. 16.07.2009 – 22 W 76/08, NJW-RR 2010, 371 f.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“), weshalb sich der Wert auf 1.268,06 € (1.585,08 € – 317,02 €) beläuft.

Soweit die Klägerin die Nutzungsentschädigung in dem Termin am 30.05.2013 gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO bis einschließlich Mai 2013 beziffert hat, ist der Gegenstand des Feststellungsantrages zu Ziff. 4. wirtschaftlich identisch mit dem Klagantrag zu Ziff. 3., weshalb bei der Streitwertbemessung ausschließlich dieser als der höhere Antrag zugrunde zu legen ist (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 5 Rn. 8 m.w.Nachw.). Lediglich bezogen auf die zukünftigen Nutzungsentschädigungsansprüche kommt dem Feststellungsantrag zu Ziff. 4. ein eigenständiger Wert zu, der sich auf 528,36 € beläuft (5 x 132,09 € = 660,45 € – 20 % [= 132,09 €]). Der Zuständigkeitsstreitwert beläuft sich vor diesem Hintergrund auf 3.049,26 € (1.200,00 € + 396,27 € + 924,63 € + 528,36 €), weshalb das Gericht sachlich zuständig ist.

b.

Ferner ist der Feststellungsantrag zu Ziff. 4. zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass der Klägerin nach ihrem Vorbringen auch zukünftig bis zur Rückgabe des Tresors weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche zustehen können, da die Beklagten unstreitig die Herausgabe des Tresors und auch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verweigert haben.

Darüber hinaus besteht das Feststellungsinteresse unabhängig davon, ob die Klägerin im Wege einer Leistungsklage gemäß § 259 ZPO die künftigen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hätte geltend machen können. Das Feststellungsinteresse ist trotz möglicher Leistungsklage ausnahmsweise zu bejahen, wenn schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil zu erwarten ist, dass die beklagte Partei bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Rn. 8 m.w.Nachw.). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da die Beklagten ausschließlich Einwendungen gegen den Grund des Anspruches, nicht aber bezogen auf die Höhe erhoben haben und eine Entscheidung über den Anspruch dem Grunde nach bei einer (positiven) Entscheidung über den Feststellungsantrag ergehen würde.

2.

Die Klage ist indes unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht weder ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Tresors gemäß §§ 546 Abs. 1, 428 BGB i.V. mit § 398 Satz 1 BGB noch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 546a Abs. 1, 428 BGB i.V. mit § 398 Satz 1 BGB zu, auch der Feststellungsantrag zu Ziff. 4. ist unbegründet.

a.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings zwischen ihnen und der B… GmbH (im Folgenden nur noch Leasinggeberin) ein Leasingvertrag zustande gekommen. Ob dieser vorliegend als sog. Operating-Leasing oder als Finanzierungsleasing einzustufen ist (s. hierzu Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Martinek, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 2-5), ist dabei unerheblich. Auf das Operating-Leasing finden die §§ 535 ff. BGB direkte Anwendung (Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Martinek, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4), der Finanzierungsleasingvertrag wird als atypischer Mietvertrag qualifiziert, auf den „in erster Linie“ ebenfalls die §§ 535 ff. BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1996 – VIII ZR 282/95, NJW 1996, 2860 f. m.w.Nachw.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Martinek, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 4 Rn. 14 m.w.Nachw.)

Die Beklagten haben unstreitig das als Anlage B 2 übersendete Vertragsformular unterzeichnet und an die B… mbH & Co. KG (im Folgenden nur noch Lieferantin) übersendet. Damit haben die Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages mit der Leasinggeberin abgegeben (§§ 133, 157, 242 BGB). Das Vertragsformular weist ausdrücklich die Leasinggeberin als Vertragspartnerin aus, die Lieferantin ist dort lediglich als solche bezeichnet, nicht dagegen als Vermieterin. Dass die Beklagten bei Vertragsunterzeichnung nicht bemerkt haben, dass die Lieferantin nicht auch Vermieterin ist, ist unerheblich. Die von den Beklagten unter Zugrundelegung des maßgeblichen Empfängerhorizonts abgegebene Willenserklärung wäre unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten allenfalls mit einem Inhaltsirrtum i.S. des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB behaftet gewesen. Die Beklagten haben aber auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.01.2013 hin nicht dargetan, ihre dahingehende Willenserklärung angefochten zu haben.

Die Klägerin hat sodann unbestritten vorgetragen, dass die Leasinggeberin das Angebot der Beklagten angenommen hat. Unter Zugrundelegung dieses unstreitigen Vorbringens ist die Annahme des Angebots auch rechtzeitig i.S. des § 147 Abs. 2 BGB erklärt worden. Schließlich ist die Annahmeerklärung den Beklagten auch zugegangen (§ 130 Abs. 1 BGB). Die Beklagten haben zwar bestritten, das Schreiben vom 19.07.2007 (Anlage K 6) mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung erhalten zu haben. Auch haben die Beklagten bestritten, ein von der Leasinggeberin unterzeichnetes Vertragsformular erhalten zu haben. Ferner hat die Klägerin für den von ihr behaupteten Zugang des Schreibens vom 19.07.2007 und des Vertragsformulars keinen Beweis angeboten. Weiter kann im Hinblick auf die Formulierung in dem Vertrag, wonach der Mieter von dem Vermieter über die Gegenzeichnung des Vertrages unterrichtet wird, nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB entbehrlich ist. Jedoch haben die Beklagten unstreitig das weitere Schreiben der Klägerin vom 19.07.2007 (Anlage K 5), in welchem die Mieten berechnet und die Fälligkeitstermine im Einzelnen aufgeführt worden sind, erhalten. Jedenfalls dieses Schreiben beinhaltet sowohl eine konkludente Annahmeerklärung als auch eine konkludente Unterrichtung über die „Gegenzeichnung“ des Vertragsangebots, also die Annahme desselben durch die Leasinggeberin.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen wollte, dass durch den Zugang des weiteren Schreibens vom 19.07.2007 (Anlage K 5) kein Zugang der Annahmeerklärung zu sehen ist, wäre zwischen den Beklagten und der Leasinggeberin ein Mietvertrag über den Leasinggegenstand zustande gekommen. Es ist unstreitig geblieben, dass der streitgegenständliche Tresor den Beklagten ausgeliefert und sodann von der Leasinggeberin die laufenden Mietzahlungen von dem Konto der Beklagten abgebucht worden sind, die Parteien den Vertrag also einvernehmlich in Vollzug gesetzt haben. Da den Beklagten aufgrund des von ihnen unterzeichneten Vertragsformulars sowie des unstreitig zugegangenen Schreibens vom 19.07.2007 (Anlage K 5) bekannt gewesen ist, unter welchen Voraussetzungen die Leasinggeberin einen Mietvertrag abschließen wollte und die Leasinggeberin wusste, dass die Beklagten sämtliche Bedingungen für das Zustandekommen des Mietvertrages erfüllt hatten, konnten und mussten die Beklagten die Übergabe des Tresors und die Übersendung des Schreibens der Leasinggeberin vom 19.07.2007 (Anlage K 5) so verstehen, dass jedenfalls damit der Mietvertrag für beide Parteien bindend in Vollzug gesetzt werden sollte (s. hierzu AG Oldenburg in Holstein, Urt. v. 05.02.2008 – 23 (22) C 378/07, NZM 2008, 803 f.). Ob die Parteien die Schriftform vereinbart haben, ist für das Zustandekommen eines Mietvertrages unerheblich. Da die Beklagten und die Leasinggeberin den Vertrag nach dem Gesagten in Vollzug gesetzt haben, wäre das Mietverhältnis auch in Ansehung des Schriftformerfordernisses mit der Übergabe der Mietsache und der Einziehung der laufenden Mieten wirksam zustande gekommen.

Ob die Beklagten einen Mietvertrag zuvor auch mit der Lieferantin geschlossen haben, ist für die Frage, ob zwischen den Beklagten und der Leasinggeberin ein Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist, unerheblich.

b.

Da das Mietverhältnis zwischenzeitlich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit von 54 Monaten gemäß § 542 Abs. 2 BGB beendet ist und die Beklagten der Leasinggeberin den Besitz an dem Tresor nicht eingeräumt haben, liegen zudem sowohl die Voraussetzungen des mietvertraglichen Herausgabeanspruchs gemäß § 546 Abs. 1 BGB als auch die einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB vor.

Diese Ansprüche kann die Klägerin aus abgetretenem Recht gemäß § 398 Satz 1 BGB gegenüber den Beklagten geltend machen. Insoweit haben die Beklagten nicht bestritten, dass die Leasinggeberin der Klägerin die Ansprüche aus dem Mietvertrag abgetreten hat. In der Klageerwiderung vom 06.12.2012 ist zwar lediglich das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen der Leasinggeberin und der Klägerin unstreitig gestellt worden. Jedoch haben die Beklagten dies wegen der Vorlage der Schreiben der Leasinggeberin an die Klägerin vom 02.12.2011 und vom 13.02.2012 erklärt, in welchen die Leasinggeberin auch die Abtretung ihrer Ansprüche an die Klägerin erklärt hat.

Soweit die Beklagten in ihrer Klageerwiderung den Vortrag der Klägerin zu ihren Vertragsbeziehungen mit der Leasinggeberin wirksam mit Nichtwissen bestritten haben, bezieht sich dieses Bestreiten ersichtlich nicht auf das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages, sondern auf die von der Klägerin in der Klageschrift vorgetragene „ständige Geschäftsverbindung“ mit der Leasinggeberin. Der dahingehende Vortrag der Klägerin ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

c.

Gleichwohl kann die Klägerin von den Beklagten weder die Herausgabe des streitgegenständlichen Tresors noch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehren, weshalb auch der Feststellungsantrag unbegründet ist. Denn die Beklagten können den dahingehenden Ansprüchen der Klägerin aus §§ 546 Abs. 1, 548a Abs. 1, 428 BGB i.V. mit § 398 Satz 1 BGB den Einwand treuwidrigen Verhaltens gemäß §§ 242, 404 BGB entgegenhalten, da die Leasinggeberin den Beklagten den streitgegenständlichen Tresor sogleich wieder herausgeben müsste („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“).

(1)

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese allerdings nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Tresors geworden, weshalb ihnen auch kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen die Leasinggeberin zusteht. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob und mit wem die Beklagten eine Kaufoption vereinbart haben. Denn das Bestehen einer Kaufoption begründet lediglich ein Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen (s. hierzu Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, Einf. v. § 145 Rn. 23). Selbst wenn das Gestaltungsrecht ausgeübt wird, kommt lediglich ein schuldrechtlicher Kaufvertrag zustande, der einen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache begründet. Eine Änderung der dinglichen Rechtslage geht hiermit nicht einher.

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dem Optionsrecht auch kein Anwartschaftsrecht an dem Tresor. Aus dem eben Gesagten folgt, dass das Optionsrecht rein schuldrechtlichen Charakter hat. Ein Anwartschaftsrecht an dem Tresor selbst könnte allenfalls bei einem bedingten Eigentumserwerb entstehen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 929 Rn. 38). Dass sich die Beklagten und die Lieferantin vorliegend über die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Optionsrechts hinaus auch über eine bedingte Übereignung des Tresors an die Beklagten geeinigt haben, haben die Beklagten weder hinreichend dargetan, noch ergibt sich etwas Dahingehendes aus den von den Beklagten vorgetragenen Vereinbarungen mit der Lieferantin. Soweit die Beklagten in ihrer Klageerwiderung vorgetragen haben, es sei eine durch die Ausübung des Optionsrechts bedingte Einigung zustande gekommen, handelt es sich hierbei nicht um einen konkreten Sachvortrag, sondern um eine rechtliche Bewertung der Vereinbarungen, die nach dem Gesagten vom Gericht indes nicht geteilt werden kann.

(2)

Auch kann, worauf die Klägerin mehrfach zutreffend hingewiesen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Leasinggeberin und den Beklagten eine schuldrechtliche Kaufoption vereinbart worden ist.

Vorliegend ist eine schuldrechtliche Kaufoption ausschließlich zwischen den Beklagten und der Lieferantin zustande gekommen. Die Vereinbarung einer entsprechenden Kaufoption zwischen der Lieferantin und den Beklagten ist bereits in dem Schreiben vom 22.06.2007 erfolgt. In diesem ist zwar lediglich von einem „Restkaufwert“ die Rede. Jedoch haben die Beklagten unbestritten vorgetragen, dass sie sich mit der Lieferantin über eine Kaufoption nach Ablauf der Mietzeit geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin mit ihren zuletzt geäußerten Zweifeln über den Inhalt des Schreibens vom 22.06.2007 nicht durch. Jedenfalls aber wäre eine Kaufoption zwischen der Lieferantin und den Beklagten durch das bei der Anlieferung des Tresors an die Beklagten übergebene und von diesen unterzeichnete Schreiben am 12.07.2007 zustande gekommen. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Beklagten eine Option zum Erwerb des Tresors 54 Monate nach Lieferung zu einem Kaufpreis von 400,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erhalten. Dass dieses Schreiben von der Lieferantin nicht unterschrieben worden ist, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, weil die Vereinbarung eines Kaufoptionsrechts nicht schriftformbedürftig ist. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten und des Inhalts des Schreibens der Lieferantin vom 22.06.2007 kann es nach Auffassung des Gerichts keinem Zweifel unterliegen, dass die Lieferantin und die Beklagten eine schuldrechtliche Kaufoption vereinbaren wollten, zumal in dem Schreiben vom 12.07.2007 die Angaben „RC 860“ und der Kaufpreis maschinenschriftlich eingefügt, also individualisiert worden sind.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass konkludent eine Kaufoption zwischen der Leasinggeberin und den Beklagten zustande gekommen ist. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass die Leasinggeberin an dem Zustandekommen des Vertrages zwischen der Lieferantin und den Beklagten nicht mitgewirkt hat und sie auch keine Kenntnis von diesem hatte. Dem sind die Beklagten weder hinreichend entgegengetreten, noch haben sie Beweis angeboten. Soweit die Beklagten sich auf das Handeln des Herrn Fürst berufen haben, ist unstreitig geblieben, dass dieser Mitarbeiter der Lieferantin und nicht der Leasinggeberin gewesen ist. Jedenfalls haben die Beklagten Gegenteiliges weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Auch aus den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nichts Abweichendes. Abgesehen davon, dass die Beklagten zu den Voraussetzungen, die an eine solche Anscheinsvollmacht zu stellen sind, nicht hinreichend vorgetragen haben, ist auch bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht erforderlich, dass eine Person im Namen der Leasinggeberin die Kaufoptionsvereinbarung geschlossen hätte. Dass dies der Fall gewesen ist, haben die Beklagten aber ebenfalls nicht vorgetragen, vielmehr haben sie ausdrücklich vorgetragen, dass der Herr Fürst nie als Vertreter der Leasinggeberin aufgetreten sei. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten. Sowohl das Schreiben vom 22.06.2007 (Anlage B 1) als auch das bei der Lieferung am 12.07.2007 überreichte Schreiben weisen unzweideutig die Lieferantin als Erklärende aus und nicht die Leasinggeberin. Aus dem Umstand, dass die Lieferantin und die Leasinggeberin ein gleiches Logo haben, folgt nichts Abweichendes, weil die Firma jeweils vollständig genannt ist und jeweils einen vollständigen Rechtsformzusatz aufweist. Selbst ein juristischer Laie kann bei Aufwendung geringer Anstrengungen erkennen, dass es sich bei der Leasinggeberin und der Lieferantin um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handelt.

Soweit die Beklagten meinen, aus § 566 BGB folge, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen und der Lieferantin auf die Leasinggeberin übergangen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Beklagten selbst bestritten haben, dass das Eigentum an dem Tresor von der Lieferantin auf die Leasinggeberin übertragen worden ist, findet § 566 BGB ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung. Darüber hinaus ergibt sich aus dem an die Beklagten gerichteten Anschreiben der Lieferantin vom 03.07.2007 (Anlage B 2), dass ein etwaig zuvor zwischen der Lieferantin und den Beklagten geschlossener Mietvertrag aufgehoben werden und durch den Mietvertrag mit der Leasinggeberin ersetzt werden sollte. In dem Anschreiben heißt es ausdrücklich, dass zur weiteren Bearbeitung des Vertrages eine Unterzeichnung des beigefügten Mietvertrages mit der Leasinggeberin erforderlich sei. Entsprechend ist in dem Schreiben, das den Beklagten bei der Lieferung des Tresors übergeben worden ist, lediglich das Kaufoptionsrecht genannt.

Schließlich kann der Leasinggeberin das Handeln der Lieferantin weder nach § 166 Abs. 1 BGB analog noch nach § 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden. Die Lieferantin ist zwar als Erfüllungs- und Verhandlungsgehilfe der Leasinggeberin anzusehen. Hieraus folgt aber nicht, dass sich der Leasinggeber von dem Lieferanten mit dem Leasingnehmer vereinbarte atypische, im Widerspruch zu den Leasingbedingungen stehende Sondervereinbarungen wie etwa eine Kaufoption, zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2005 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421, 1422; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2004 – 5 U 174/04, BB 2004, 2099 f.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Beckmann, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 7; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 19 f.; Weber, NJW 2005, 2195, 2197). Der vereinzelt gebliebenen Gegenauffassung, die dem Leasinggeber auch die (vollmachtlose) Zusage einer Kaufoption des im eigenen Namen handelnden Lieferanten gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnet (so OLG Dresden, Urt. v. 08.03.2000 – 8 U 3010/99, DAR 2001, 77 f.), vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Sie verkennt, dass der Lieferant bei der Vereinbarung atypischer Sonderbedingungen wie etwa in Form einer Kaufoption gegenüber dem Lieferanten selbst nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Leasinggebers, sondern in seinem eigenen Pflichtenkreis tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2005 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421, 1422 zur Repräsentantenhaftung nach § 166 Abs. 1 BGB analog; BGH, Urt. v. 31.05.1989 – VIII ZR 97/88, NJW-RR 1989, 1140, 1141; MünchKomm-BGB/Grundmann, 6. Aufl. 2012, § 278 Rn. 20, 25). Ob der Auffassung zu folgen ist, die dem Leasinggeber das Handeln des Lieferanten zurechnet, wenn in den Leasingbedingungen dem Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit ein Käuferbenennungsrecht eingeräumt worden ist (so OLG Hamm, Urt. v. 14.02.1992 – 7 U 160/91, OLGR 1992, 193 f.), kann vorliegend dahinstehen, da eine solche Fallkonstellation vorliegend nicht gegeben ist.

(3)

Gleichwohl ist die Leasinggeberin vorliegend gehalten, den Beklagten den Tresor gegen Zahlung des in der Kaufoption vereinbarten Kaufpreises von 400,00 € zzgl. Mehrwertsteuer anzubieten, weshalb es ihr vorliegend gemäß § 242 BGB versagt ist, die Herausgabe desselben nebst Nutzungsentschädigung zu verlangen. Hierauf können sich die Beklagten gemäß § 404 BGB auch gegenüber der Klägerin berufen.

Allerdings wird aus einer von dem Leasinggeber nicht autorisierten Kaufoptionsvereinbarung wegen des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse ausschließlich die Lieferantin, nicht aber die Leasinggeberin verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2005 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2004 – 5 U 174/04, BB 2004, 2099 f.; OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2012 – 12 U 105/12, juris Rn. 30; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Beckmann, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 7; Müller-Sarnowski, DAR 2002, 485, 492; Weber, NJW 2005, 2195, 2197). Aus diesem Grund handelt ein Leasinggeber grundsätzlich auch nicht treuwidrig, wenn er einen Leasinggegenstand trotz einer zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer vereinbarten Kaufoption zum Zwecke der Verwertung herausverlangt (s. hierzu BGH, Urt. v. 01.06.2005 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421, juris Rn. 18 ff.).

Vorliegend ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aber etwas Abweichendes daraus, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, zwischen der Leasinggeberin und der Lieferantin sei eine Vereinbarung über den Rückkauf der Tresore geschlossen worden, wonach die Lieferantin berechtigt gewesen sei, die Tresore nach dem Ende der Leasingzeit von der Leasinggeberin zurück zu kaufen, um sie sodann ihren Kunden im Hinblick auf das mit der Lieferantin vereinbarte Kaufoptionsrecht anbieten zu können. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rückkaufverpflichtung der Lieferantin, aus der diese lediglich eine Pflicht zum Rückkauf hat, nicht dagegen ein Recht auf Rückkauf (s. hierzu BGH, Urt. v. 08.02.2006 – VIII ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824, 826 f.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 72), sondern um eine vertraglich vereinbarte Rückverkaufsverpflichtung der Leasinggeberin. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das so zwischen der Leasinggeberin, der Lieferantin und den Leasingnehmern gewählte Vertragskonstrukt aus steuerlichen Gründen gewählt worden sei. Hieraus folgt jedoch gleichzeitig, dass sich die Leasinggeberin im Hinblick auf die zwischen ihr und der Lieferantin geschlossene Rückkaufvereinbarung bei Ende des Leasingvertrages an der wirtschaftlichen Verwertung des Leasinggegenstandes von vorneherein beteiligt hat, sofern der jeweilige Leasingnehmer die Kaufoption ausübt und so einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Lieferantin erlangt. Hieraus folgt weiter, dass die Leasinggeberin den Leasinggegenstand nicht ohne Prüfung, ob die Lieferantin mit dem Leasingnehmer eine Kaufoption vereinbart hat und der Leasingnehmer die Kaufoption ausüben will, verwerten durfte (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 06.03.2012 – 13 U 4/11, NJW-RR 2012, 1262 ff. für eine Pflicht des Leasinggebers, bei der Verwertung des Leasinggebers eine Inanspruchnahme des Lieferanten aus einer Rückkaufvereinbarung zu prüfen). Die Pflichten aus der Rückkaufvereinbarung treffen die Leasinggeberin zwar in erster Linie gegenüber der Lieferantin, sie entfalten jedoch auch Wirkung in dem Rechtsverhältnis zu den ebenfalls wirtschaftlich an der Verwertung beteiligten Leasingnehmern, vorliegend den Beklagten. Ob es sich hierbei um eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag zwischen der Leasinggeberin und den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB oder eine drittschützende Pflicht aus der Rückkaufvereinbarung zwischen der Leasinggeberin und der Lieferantin gemäß §§ 311 Abs. 3 Satz 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB handelt, ist dabei letztlich unerheblich. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin folgt jedenfalls, dass die Leasinggeberin mit der Lieferantin eine Vereinbarung geschlossen hatte, um dieser den Rückkauf der Tresore zu ermöglichen, um sodann gegenüber den jeweiligen Leasingnehmern die vertragliche Verpflichtung der Lieferantin zur Übereignung der Tresore, die infolge der Ausübung des Optionsrechts entstehen, erfüllen zu können. Bei dieser Sachlage liegt der Fall anders, als wenn der Lieferant ohne Billigung und Wissen des Leasinggebers mit dem Leasingnehmer eine Kaufoption vereinbart (s. hierzu BGH, Urt. v. 01.06.2005 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421, 1422 f.). Aufgrund der Rückkaufverpflichtung ist der Leasinggeber bei Ende des Leasingvertrages gerade nicht frei in der Verwertung des Leasinggegenstandes, vielmehr hat er auch zur Wahrung der Interessen des Leasingnehmers zu prüfen, ob er selbst den Lieferanten aus der Rückkaufvereinbarung in Anspruch nehmen muss (s. zu einer solchen Fallkonstellation OLG Oldenburg, Urt. v. 06.03.2012 – 13 U 4/11, NJW-RR 2012, 1262 ff.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 77; Beyer, DRiZ 1999, 234, 240; Moseschus, EWiR 2013, 103 f.; ohne überzeugende Begründung aA OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.03.1997 – 25 U 145/96, JurionRS 1997, 14065) oder – wie vorliegend – eine Inanspruchnahme durch den Lieferanten aufgrund der von ihm gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer eingegangenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen wird.

Im Hinblick darauf, dass sich die Lieferantin vorliegend gegenüber den Beklagten für den Fall der Ausübung der Kaufoption verpflichtet hat, den Tresor gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 400,00 € zzgl. Mehrwertsteuer an die Beklagten zu übereignen, ist davon auszugehen, dass die Lieferantin nach Ablauf der Leasingzeit die Leasinggeberin aus der zwischen ihr und der Lieferantin zustande gekommenen Rückkaufvereinbarung in Anspruch genommen und den streitgegenständlichen Tresor zurückerworben hätte. Es ist weiter davon auszugehen, dass es hierzu allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lieferantin nicht mehr gekommen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dieser Umstand nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Insbesondere geht es vorliegend nicht primär darum, wer das Insolvenzrisiko der Lieferantin zu tragen hat. Die Beklagten hätten das Optionsrecht vorliegend auch gegenüber dem Insolvenzverwalter ausüben können (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser hätte dann gemäß § 103 InsO entscheiden müssen, ob er Erfüllung des Kaufvertrages wählt oder nicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.04.2002 – IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353 = NJW 2002, 2783 ff.; MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl. 2008, § 103 Rn. 63). Hätte der Insolvenzverwalter Erfüllung gewählt und so den Kaufpreis zur Masse gezogen, ist davon auszugehen, dass er gegenüber der Leasinggeberin im Hinblick auf die durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls nicht erloschene Rückkaufvereinbarung den Rückkauf des streitgegenständlichen Tresors geltend gemacht hätte. Diesem Verlangen hätte die Leasinggeberin aufgrund der Rückkaufvereinbarung nachkommen müssen, ihr hätte dann ein Anspruch gegen die Masse zugestanden. Nur wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung gewählt hätte, wäre der Anspruch der Beklagten insolvenzmäßig abzuwickeln gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts erscheint es vorliegend nicht sachgerecht, die Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche der Beklagten von der Entscheidung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Lieferantin im Rahmen des § 103 InsO abhängig zu machen. Der Insolvenzverwalter hat bei seiner Entscheidung, ob er Erfüllung wählt, primär Aspekte der Massemehrung zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl. 2008, § 103 Rn. 196), nicht dagegen, ob die Insolvenzschuldnerin schuldrechtlich dazu verpflichtet ist, nach Ausübung des Optionsrechts ihre Ansprüche aus der Rückkaufvereinbarung mit der Leasinggeberin geltend zu machen, um sodann die schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beklagten erfüllen zu können. Da die Leasinggeberin im Hinblick auf die mit der Lieferantin geschlossene Rückkaufvereinbarung nicht darauf vertrauen durfte, nach Ende des Leasingvertrages über den Leasinggegenstand frei verfügen zu können, erscheint es nach Auffassung des Gerichts unbillig, allein den Beklagten das Risiko einer Insolvenz der Lieferantin und der damit einhergehenden faktischen Undurchsetzbarkeit ihrer schuldrechtlichen Ansprüche aufzubürden. Da unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens die zwischen der Leasinggeberin und der Lieferantin vereinbarte Rückkaufverpflichtung gerade den Zweck hatte, die nach Ende des Leasingvertrages bei Ausübung des Optionsrechts entstehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen der Lieferantin erfüllen zu können, erscheint es vielmehr sachgerecht, dass die Leasinggeberin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lieferantin zunächst den Beklagten den Tresor anzubieten hat. Darüber hinaus war nach dem Vorbringen der Klägerin die Leasinggeberin und nicht die Lieferantin Eigentümerin des Tresors, weswegen sich für die Beklagten ein echtes Insolvenzrisiko gar nicht verwirklicht hat, sondern lediglich das Risiko, dass es infolge der Insolvenz der Lieferantin zur Ausübung der Rechte aus der Rückkaufvereinbarung nicht mehr kommt, weil hiermit für die Insolvenzmasse keine (nennenswerte) Vermögensmehrung einhergeht. Ob bzw. in wie weit die Beklagten den vereinbarten Kaufpreis an die Leasinggeberin auszukehren haben, dürfte letztlich von dem genauen Inhalt der zwischen ihr und der Lieferantin geschlossenen Rückkaufvereinbarung abhängen, bedarf aber vorliegend keiner Klärung, weil die Klägerin einen dahingehenden Zahlungsanspruch in dem vorliegenden Rechtsstreit weder klagweise noch im Rahmen einer Einrede (§§ 320 Abs. 1, 273 Abs. 1 BGB) geltend gemacht hat.

Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass es vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, dass die Beklagten das Optionsrecht weder wirksam gegenüber der Lieferantin (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 InsO) noch gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgeübt haben. Entscheidend ist alleine, dass die Beklagten bereits mit Schreiben vom 30.11.2011 deutlich gegenüber der Leasinggeberin zum Ausdruck gebracht haben, das Optionsrecht ausüben und den streitgegenständlichen Tresor zu den mit der Lieferantin vereinbarten Bedingungen erwerben zu wollen. Ferner haben die Beklagten die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises angeboten. Unerheblich ist auch, ob der Leasinggeberin das Schreiben der Beklagten vom 30.11.2011 noch vor Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Leasinggeberin und der Klägerin zugegangen ist. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Leasinggeberin vor einer Verwertung der Leasingsache zunächst bei den Beklagten hätte erkundigen müssen, ob mit der Lieferantin ein Optionsrecht vereinbart worden ist und ob die Beklagten dieses ausüben.

Soweit die Klägerin zuletzt den genauen Inhalt der zwischen der Leasinggeberin und der Lieferantin zustande gekommenen Rückkaufvereinbarung in Zweifel gezogen und damit in der Sache mit Nichtwissen bestritten hat, dringt sie hiermit nicht durch. Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie substantiiert dazu vortragen müsste, wenn zwischen der Leasinggeberin und der Lieferantin entweder keine oder eine Rückkaufvereinbarung mit einem abweichenden Inhalt zustande gekommen sein sollte. Da die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, stehen ihr dahingehende Auskunftsansprüche gegen die Leasinggeberin zu (vgl. § 402 BGB). Die Klägerin hat hierzu indes nicht weiter vorgetragen, weshalb der Klage der von der Klägerin ursprünglich vorgetragene Inhalt der Rückkaufvereinbarung zugrunde zu legen ist.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist ferner unerheblich, ob die Leasinggeberin rechtlich noch imstande ist, den Beklagten das Eigentum an dem streitgegenständlichen Tresor noch zu übertragen oder ob ihr dies im Hinblick auf eine wirksame Übereignung desselben an die Klägerin rechtlich unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Zum einen hat die Klägerin auch auf den ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis in dem Termin am 30.05.2013 nicht vorgetragen, dass die Leasinggeberin ihr den streitgegenständlichen Tresor nicht nur verkauft, sondern auch übereignet hat. Zum anderen könnte die Leasinggeberin von den Beklagten selbst dann nicht die Herausgabe des Tresors und auch keine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn sie den Tresor wirksam an die Klägerin gemäß §§ 929 Satz 1, 931 BGB veräußert hätte. In diesem Fall würde sich die Leasinggeberin ebenfalls treuwidrig verhalten, weil sie selbst vertragswidrig, nämlich unter Verletzung ihrer leasingvertraglichen Nebenpflichten (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) über den streitgegenständlichen Tresor verfügt hätte. Der Umstand, dass die Klägerin rechtlich zur Übereignung an die Beklagten nicht mehr verpflichtet ist, hätte allenfalls zur Folge, dass die Leasinggeberin den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet wäre (§§ 280 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB).

Dass die Beklagten das Vorbringen der Klägerin zum Abschluss einer Rückkaufvereinbarung bestritten haben, ist unerheblich. Bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage ist zunächst das Vorbringen der darlegungsbelasteten Klägerin zugrunde zu legen. Erweist sich die Klage schon unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens als unbegründet, weil den Beklagten eine Einwendung zusteht, ist die Klage unabhängig von dem Vorbringen sowie dem Bestreiten der Beklagten und ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abzuweisen.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass mehrere Gerichte in vergleichbaren Fällen zu ihren Gunsten entschieden hätten, kann dahinstehen, ob die vom erkennenden Gericht für maßgeblich erachtete Rückkaufvereinbarung in den von der Klägerin genannten Rechtsstreitigkeiten von den dortigen Parteien überhaupt vorgetragen oder abweichend von den dortigen Gerichten beurteilt worden ist. In den von der Klägerin vorgelegten Urteilen finden sich jedenfalls in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen hierzu, weshalb sich für das Gericht sachlich keine Gründe ergeben, die seiner Rechtsauffassung entgegenstehen.

d.

Ob der Leasinggeberin gegen die Beklagten ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB sowie ein Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß §§ 987, 989 BGB zusteht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Zum einen ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht isoliert abtretbar (vgl. MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl. 2013, Vor § 985 Rn. 40 m.w.Nachw.; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl. 2011, § 985 Rn. 9), zum anderen hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass die Leasinggeberin ihr auch die vorgenannten Ansprüche abgetreten hat. Die Klägerin hat vielmehr selbst vorgetragen, dass sich die Abtretung auf die mietvertraglichen Ansprüche bezogen hat. Jedenfalls könnten die Beklagten auch den vorgenannten dinglichen Ansprüchen der Leasinggeberin den Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegenhalten.

e.

Ob der Klägerin gegen die Beklagten aus eigenem Recht Ansprüche aus §§ 985, 987, 989 BGB zustehen, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen. Die Klägerin hat ausdrücklich mit der Klage ausschließlich Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Bei Ansprüchen aus abgetretenem Recht und aus eigenem Recht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2008 – XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922, juris Rn. 19; BGH, Urt. v. 21.10.2008 – XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 f., juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 04.05.2005 – VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 ff., juris Rn. 15). Die Klägerin hat Ansprüche aus eigenem Recht auch nicht hilfsweise im Rahmen eines sog. verdeckten Hilfsantrages geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann auch insoweit offen bleiben, ob die Klägerin wirksam Eigentum an dem streitgegenständlichen Tresor erworben hat und aus eigenem Recht von den Beklagten Herausgabe verlangen könnte.

f.

Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, ist die Klage auch bezogen auf die geltend gemachten Zinsforderungen unbegründet und abzuweisen. In Ermangelung eines Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos