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Kaufpreisminderung bei Kauf eines Pferdes mit einer chronischen Erkrankung

AG Northeim, Az.: 3 C 30/13

Urteil vom 07.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 2.500,00 Euro

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung eines Minderungsanspruchs aus einem Kaufvertrag über ein Reitpferd. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit schriftlichem Kaufvertrag erwarb die Klägerin vom Beklagten am 01.04.2012 zu einem Kaufpreis von 8.000,00 Euro die braune Stute „…“.

Kaufpreisminderung bei Kauf eines Pferdes mit einer chronischen Erkrankung
Symbolfoto: chalabala/Bigstock

Das Pferd befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Reit- und Fahrschule des … Zuchtverbands auf der Reitanlage … in Verden. Dort absolvierte es vom 29.02. bis zum 30.03.2012 einen Ausbildungslehrgang. Die Klägerin suchte zur Ausübung ihres sportlichen Hobbys ein Reitpferd, das zur Teilnahme an Dressurturnieren geeignet war. Nach einmaliger reiterlicher Erprobung am 31.03.2012 wurden sich die Parteien handelseinig. Die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe des Pferdes erfolgten am 01.04.2012. Die Klägerin transportierte das streitgegenständliche Pferd anschließend von Verden in den Reitstall ….

Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Pferd sei bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen, da es bereits zu diesem Zeitpunkt an einer chronischen Bronchitis gelitten habe. In diesem Zusammenhang trägt sie weiter vor, es sei sofort am nächsten Tag nach dem Transport, dem 02.04.2012, Nasenausfluss und Husten bei dem Pferd festgestellt worden. Daraufhin sei eine tierärztliche Behandlung eingeleitet worden. Am 22.04.2012 habe eine Blutgasanalyse zu der Diagnose einer chronischen Bronchitis geführt, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben müsse.

Die Klägerin behauptet weiter, ihre Mutter, die Zeugin …, habe in ihrem Auftrag mehrfach bei dem Beklagten angerufen und ihn zur Nachbesserung aufgefordert. Dieser habe dabei stets erklärt, dass das Pferd nicht an einem Sachmangel leide und er daher unter keinen Umständen bereit sei, irgendwelche Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu ergreifen. Er habe sich auch geweigert, sich an den tierärztlichen Behandlungskosten zu beteiligen.

Unstreitig forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 19.06.2012 zur Nachbesserung bis spätestens 10.07.2012 auf, wobei die Fristsetzung nach eigenem Vortrag lediglich aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erfolgte. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„Vorsorglich werden Sie hiermit zur Nacherfüllung aufgefordert, d. h. zur Beseitigung der Erkrankung, wobei wir Ihnen hierfür eine Frist setzen zum 10.07.2012.“

Zum genauen Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen auf Blatt 19 der Akte.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund der Erkrankung des Pferdes ein Minderungsanspruch in Höhe von 2.500,00 Euro zu.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass das Pferd unmittelbar nach dem Transport Nasenausfluss und Husten gezeigt habe. Er bestreitet insbesondere, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 01.04.2012 bereits krank gewesen sei. Dazu trägt er vor, das Pferd sei am 31.03.2012 tierärztlich untersucht und für gesund befunden worden.

Weiter trägt der Beklagte vor, zu einem Telefonat zwischen der Mutter der Klägerin und der Zeugin … sei es lediglich einmalig am 01.04.2012 gekommen. Im Zuge dieses Telefonats habe die Mutter der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass die Stute gesund, munter und wohlbehalten angekommen sei. Erstmals am 23.04.2012 habe sich die Mutter der Klägerin per E-Mail bei dem Beklagten gemeldet und mitgeteilt, dass die Klägerin das Pferd zwar behalten wolle, er sich jedoch an den Tierarztkosten für die Behandlung hälftig beteiligen solle. Aufgrund dieser E-Mail habe der Beklagte die Klägerin angerufen und sich schildern lassen, dass das Pferd an einer Bronchitis leide und eine aufwendige Heilbehandlung erforderlich sei. In diesem Telefonat habe die Klägerin den Verdacht geäußert, dass die Krankheit bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen habe. Dies habe der Beklagte ausgeschlossen, weil das Pferd einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung unterzogen und für gesund befunden worden sei.

Hinsichtlich des schriftlichen Nachbesserungsverlangens vom 19.06.2012 vertritt der Beklagte die Auffassung, dieses reiche nicht aus, da es ausschließlich der Vorbereitung der Klage diene. Denn die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren, sei grundsätzlich vor Durchführung der Heilbehandlung zu gewähren. Ein etwaiges Unterlaufen dieser Obliegenheit führe zum Verlust möglicher Gewährleistungsansprüche.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Minderungsanspruch nach den §§ 441, 437, 434 BGB nicht zu.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs, auch der Minderung, ist, dass der Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung versäumt hat (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB), die Nacherfüllung unmöglich ist (§ 440 BGB) oder sie ernsthaft und endgültig verweigert wurde (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier nach dem klägerischen Vortrag vor, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedarf.

Das anwaltliche Schreiben vom 19.06.2012 stellt kein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen dar, weil es von vornherein auf eine unmögliche Leistung, nämlich der Beseitigung der Erkrankung, gerichtet ist. Denn nach dem Vortrag der Klägerin leidet das streitgegenständliche Pferd an einer chronischen Bronchialerkrankung, die sich ihrem Wesen nach als solche nicht beseitigen lässt. Damit hat die Klägerin als Käuferin von ihrem Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB in einer Weise Gebrauch gemacht, das eine Nacherfüllung durch den Beklagten von vornherein ausschließt. Ein solches Nacherfüllungsverlangen verfehlt jedoch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift, die gerade darauf abzielt, dem Verkäufer die Gelegenheit zu geben, ggf. bei einem Sachmangel zunächst durch Nacherfüllung diesen zu beseitigen. Bei einer chronischen Erkrankung eines Tieres ist eine solche Nacherfüllung jedoch nur durch die Lieferung eines Ersatzpferdes möglich, das den vertraglichen Vereinbarungen gerecht wird. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Beklagte ggf. bereits im Besitz eines solchen Tieres ist, da er jedenfalls in der Lage wäre, es anderweitig zu beschaffen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2009, Az.: 5 O 1124/08).

Das anwaltliche Nacherfüllungsverlangen vom 19.06.2012 setzt auch keine Nacherfüllungsfrist zu einer möglichen Nacherfüllung in Gang. Denn es obliegt dem Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB, die Nachbesserungsart zu wählen, nicht dem Verkäufer. Da sich die Klägerin hier bereits auf die Nacherfüllungsart festgelegt hat, obliegt es nicht dem Beklagten als Verkäufer, ggf. eine andere als die gewählte Art der Nacherfüllung anzubieten.

Soweit in dem Nacherfüllungsverlangen auf die Behandlung des Pferdes abgestellt wird, gilt das, was bereits der Beklagtenvertreter eingewandt hat. Denn insoweit wäre es nötig und auch möglich gewesen, das Nacherfüllungsverlangen alsbald zu stellen und bis auf eine Notbehandlung den Verkäufer in den weiteren Verlauf mit einzubeziehen bzw. ihm die Möglichkeit zu geben, seinerseits das Erforderliche zu veranlassen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe bereits zuvor telefonisch oder per E-Mail vom Beklagten Nacherfüllung verlangt. Dies trägt sie zwar bestritten vor, jedoch fehlt es schon nach ihrem eigenen Vortrag an einer angemessenen Fristsetzung. Ein Gewährleistungsanspruch besteht indes erst dann, wenn der Verkäufer eine solche Frist verstreichen lässt.

Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, der Beklagte habe bereits im Rahmen der von ihr behaupteten Telefonate jegliche Art der Nacherfüllung verweigert. Denn auch nach ihrem Vortrag liegt eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung nicht vor. Allein der Umstand, dass der Beklagte die von der Klägerin behauptete chronische Erkrankung bestritten und eine Einstandspflicht abgelehnt hat, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung ist erst dann gegeben, wenn die Ablehnung als das letzte Wort des Verkäufers aufzufassen und eine Änderung seiner Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. OLG Koblenz a. a. O.). Hierfür reicht es in der Regel nicht, wenn der Verkäufer lediglich eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung seinerseits einwendet und den behaupteten Mangel in Abrede nimmt, solange seine Verteidigung nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 883, Palandt, § 281, Rn. 14). So liegt der Fall indes hier.

Mangels eines ordnungsgemäßen und grundsätzlich möglichen Nacherfüllungsverlangens unter Fristsetzung lässt sich auch nicht hinreichend feststellen, dass der Beklagte endgültig jede Nacherfüllung verweigert hat.

Schließlich ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch nicht ganz ausgeschlossen, weil die Nacherfüllung unmöglich wäre. Zwar lässt sich der behauptete Mangel, eine chronische Bronchitis, als solcher nicht beseitigen. Jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Gattungskauf, so dass, wie bereits ausgeführt, bei Vorliegen eines Mangels der Beklagte grundsätzlich zur Lieferung eines mangelfreien geeigneten Pferdes verpflichtet und in der Lage ist. Denn nach dem Vortrag der Klägerin war für ihre Kaufentscheidung maßgeblich, dass sie ein Reitpferd zur Ausübung ihres Hobbys suchte, das für die Teilnahme an Dressurturnieren geeignet ist. Ggf. hätte sie also auf die Lieferung eines solchen – gesunden – Pferdes hinwirken können und müssen.

Da es an der Voraussetzung eines erfolglosen Nacherfüllungsverlangens gemäß § 439 BGB fehlt, kann die Klägerin keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Auf die Frage, ob das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs tatsächlich bereits chronisch erkrankt war, kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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