OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 15/18 – Beschluss vom 26.04.2018
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.05.2018.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6624,93 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog geltend. Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Mehrfamilienhauses E.-M.-Straße … in Z.; Versicherungsnehmer ist H.-H. H.. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 29.07.2014 (Bl. 70 ff. GA) und die zugrunde liegenden VGB 2011 (Bl. 75R ff. GA) verwiesen. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des M. S.; dessen Lebensgefährtin N. M. ist mitversichert. Beide sind Eltern ihres am 05.01.2013 geborenen Sohnes T. und bewohnen eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses E.-M.-Straße … . Wegen des Mietvertrages wird auf Bl. 67 ff. GA verwiesen.
Am 14.06.2016 kam es zu einem Leitungswasserschaden in der von S. und M. bewohnten Wohnung. Gegen 18.30 Uhr brachte M. ihren Sohn ins Bett, der dort noch ein Hörspiel hörte. Dies wissend entfernte sich M. von ihrem noch wachen Sohn und ging in das elterliche Schlafzimmer, wo sie einschlief. Zwischen 19.00 und 20.00 Uhr ging T. alleine zur Toilette und benutzte dabei solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss der Toilette verstopfte. Der Spülknopf für das WC war schon seit dem Einzug von S. und M. nicht mehr völlig in Ordnung, da er in einer Weise hakte, dass Wasser ununterbrochen nachlaufen konnte, wenn er nicht in bestimmter Weise bedient wurde; dies hatten S. und M. den Vermietern nicht mitgeteilt. Aufgrund der Verstopfung der Toilette nach der Nutzung durch T. trat Wasser unkontrolliert aus dem WC aus, verteilte sich auf dem Boden, trat in den Bodenaufbau ein und tropfte aus der Decke der darunterliegenden Wohnung. Die darin wohnende Nachbarin weckte M., als sie wegen des Wasserschadens an der Wohnungstür klingelte.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Leitungswasserschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer reguliert und dabei von ihr aufgrund der Wohngebäudeversicherung geschuldete und im Einzelnen vorgetragene 15.824,45 Euro aufgewandt. Da M. ihre Aufsichtspflicht betreffend ihren Sohn einfach fahrlässig verletzt habe, habe sie, die Klägerin, einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. M. habe ihren Sohn nicht unbeaufsichtigt in dessen Bett zurück und später zur Toilette gehen lassen dürfen; insbesondere habe sie nicht einschlafen dürfen, als ihr Sohn noch wach war. Ihr Sohn habe den Spülknopf mehrfach und unsachgemäß betätigt, so dass dieser versagt habe, nachdem T. Unmengen an Toilettenpapier benutzt habe, um – wie im Kindergarten jüngst gelernt – alles richtig zu machen und es deshalb zu der Verstopfung des WC gekommen sei. M. habe angesichts der sommerlichen Temperaturen, der Helligkeit und des Hörens des Hörspiels nicht davon ausgehen können und dürfen, dass T. bald einschlafen würde, zumal zu erwarten gewesen sei, dass er nach dem Ende des Hörspiels anschließend zur Toilette gehen würde. Da T. aufgrund seiner Körpergröße nur schwer an den Taster herangekommen sei, sei schon deshalb eine Kontrolle durch M. erforderlich gewesen, die jedenfalls die Türen hätte offen halten und in der Einschlafphase das Verhalten ihres Sohnes in engen Intervallen kontrollieren müssen. Dies gelte auch deshalb, weil sie sich im Juli 2015 noch dahingehend geäußert habe, dass ihr Sohn ausgesprochen agil, temperamentvoll und ideenreich sei, nicht alleine im Hof auf dem Grundstück sein dürfe und ständiger Aufsicht bedürfe. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit von M. wäre der Schaden ausgeblieben, da die Herbeiführung der Überschwemmung nicht binnen kurzer Zeit möglich gewesen und akustisch wahrnehmbar gewesen sei.
Die Beklagte hat behauptet, T. habe sich bereits in der Einschlafphase befunden, als sich seine Mutter entfernt habe; gewöhnlich sei er dann zeitnah eingeschlafen. M. habe auch nicht beabsichtigt, selber einzuschlafen; dies sei ungewollt aufgrund ihrer damaligen Belastung geschehen. T. sei – wie andere Kinder in dem Alter üblicherweise auch – bereits alleine zur Toilette gegangen und habe dies – wie auch die Benutzung des defekten Spülknopfes – beherrscht. Im Badezimmer habe es keine Gefahrenquellen gegeben, und T. habe zuvor noch nie Schäden im Badezimmer oder auf ähnliche Weise verursacht. Der Mutter von T. falle daher keine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung zur Last.
Wegen der weiteren (umfangreichen) Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 10.01.2018 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, da eine leicht fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nicht festgestellt werden könne. Eine lückenlose oder engmaschige Kontrolle des Sohnes sei innerhalb der eigenen Wohnung nicht erforderlich gewesen, zumal nicht erkennbar gewesen sei, dass bestimmte Gefahrenlagen in der Wohnung zu vorhersehbaren Schädigungshandlungen führen könnten. So seien weder besondere Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Toilette zu ergreifen gewesen, noch sei die Art und Weise, wie T. ins Bett gebracht wurde, pflichtwidrig gewesen.
Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsschrift vom 19.02.2018 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, unter „Aufhebung“ des am 10.01.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 23 O 137/17, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 6624,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen;
2. ihr vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 669,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2017 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen Regressverzicht ihrerseits für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (BGH, Urteil vom 13. September 2006 – IV ZR 116/05 -, juris). Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht aber gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu (BGH, Urteil vom 13. September 2006 – IV ZR 273/05 -, BGHZ 169, 86-98). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Haftpflichtversicherer aufgrund einer Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers bzw. einer versicherten Person eintrittspflichtig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
1.
Eine Eintrittspflicht aufgrund eines schuldhaften Handelns von T. scheidet bereits gemäß § 828 Abs. 1 BGB mangels Deliktsfähigkeit aus.
2.
Eine mietvertragliche Schadensersatzpflicht gemäß § 536 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. § 16 Abs. 5 Satz 5 des Mietvertrages (Bl. 69 GA) scheidet bereits deshalb aus, weil der Defekt am Spülknopf seit Beginn des Mietverhältnisses vorlag und sich auf solche Mängel die Anzeigepflicht gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 16 Abs. 5 Satz 1 des Mietvertrages nicht bezieht (vgl. MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, BGB § 536c Rn. 3). Insoweit führt die Klägerin auch keinen Berufungsangriff.
Auch soweit das Landgericht zutreffend eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 des Mietvertrages verneint hat, führt die Beklagte keinen Berufungsangriff.
3.
Schließlich scheidet auch eine deliktsrechtliche Haftung der Eltern von T. gemäß § 832 Abs. 1 BGB aus. Selbst auf der Grundlage des streitigen Vortrags der Klägerin ergibt sich keine Aufsichtspflichtverletzung namentlich der Mutter von T., die vielmehr ihrer Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB noch genügt hat.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08 -, Rn. 8, juris m.w.N.) Absolute Sicherheit ist dabei auch im Rahmen des § 832 nicht gefordert; insbesondere ist eine lückenlose Überwachung dann nicht erforderlich, wenn sie eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, hemmen würde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, juris).
In einer geschlossenen Wohnung müssen 3-jährige Kinder bereits nicht mehr unter ständiger Beobachtung stehen. Kindern in diesem Alter ist mit Blick auf die persönliche Entfaltung und Entwicklung die Gelegenheit zu geben, sich selbst zu beschäftigen. Auch der Gang zur Toilette bedarf mangels erhöhter Gefahrenlage keiner unmittelbaren Aufsicht mehr. Ausreichend ist es deshalb, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält. Ebensowenig stellt es eine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige im Vertrauen darauf, dass seine vier und zwei Jahre alten Kinder schlafen oder selbständig im Kinderzimmer spielen, um 6 Uhr morgens noch Nachtruhe hält, während die Kinder aus dem Fenster Spielzeug auf parkende Autos werfen (Staudinger/Bernau (2018) BGB § 832, Rn. 153 m.w.N.).
b)
Hier kann der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen, dass T. nicht kurz vor dem Einschlafen war, als sich seine Mutter von seinem Bett entfernte. Dennoch musste sie nicht in kurzfristigen Intervallen den Einschlafvorgang ihres Sohnes überwachen und sicherstellen, dass T. keine Schäden verursachte. Insbesondere musste sie auch nicht sicherstellen, dass T. nicht alleine zur Toilette ging. Den Mitgliedern des Senats ist aus ihrer eigenen Erfahrung als Eltern mehrerer Kinder gerichtsbekannt, dass es der persönlichen Entwicklung eines Kindes dienlich ist, wenn es im Alter von dreieinhalb Jahren alleine einschlafen kann, ohne dass dies ständig kontrolliert wird. Ebenso ist es sinnvoll, das Kind auch in diesem Alter alleine zur Toilette gehen zu lassen. Üblicherweise ist dies Kindern in diesem Alter auch möglich, ohne Schäden zu verursachen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Kinder auch dieses Alters ohne weiteres auch in der Nacht aufwachen und zur Toilette gehen müssen. Dies verhindern zu wollen, wäre für die Entwicklung des Kindes nachgerade kontraproduktiv. Zu erwarten, dass Aufsichtspflichtige Vorkehrungen treffen, in solchen Fällen geweckt zu werden, um eine Kontrolle durchzuführen, ginge an der Realität vorbei, wäre lebensfremd und steht der sich entwickelnden und entwickelten Selbständigkeit gerade in Fragen des Toilettengangs entgegen. Für die Frage der Aufsichtspflicht macht es aber keinen Unterschied, ob das Kind erst in der Nacht zur Toilette gegangen wäre, oder noch am Abend.
Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass sich T. Mutter nach dem insoweit von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten nicht gezielt zum Schlafen hingelegt hat, sondern ungewollt sehr früh eingeschlafen war. Damit wäre ihr von vorneherein – abgesehen von dem alleinigen Zurücklassen des noch wachen Sohnes – lediglich vorzuwerfen, ihr ungewolltes Einschlafen nicht verhindert zu haben. Letztlich ist dies allerdings nicht entscheidend. Denn auch für den Fall, dass sich die Mutter des Kindes bewusst schlafen gelegt hat, war sie in der nicht übermäßig großen Wohnung für ihren Sohn ohne weiteres zu erreichen und grundsätzlich in Hörweite; die Wohnung hatte sie gerade nicht verlassen. Sie durfte angesichts des Alters ihres Sohnes auch grundsätzlich davon ausgehen, dass sich dieser bei Problemen bemerkbar macht. So würde es auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellen, wenn sich die Mutter oder der Vater in der Mittagszeit zum Ruhen hingelegt hätten – auch dies ist in dem Alter von T. nicht zu beanstanden und kein ungewöhnlicher Vorgang. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht würden überspannt, wenn eine entsprechende Ruhe durch die Ausübung regelmäßiger Kontrollen unterbrochen werden müsste.
Unerheblich ist die Bemerkung der Mutter rund ein Jahr zuvor, dass T. ausgesprochen agil, temperamentvoll und ideenreich sei, sich nicht alleine im Hof auf dem Grundstück aufhalten dürfe und ständiger Aufsicht bedürfe. Diese Aussage lässt angesichts der schnellen Entwicklung, die Kinder in diesem Lebensalter nehmen, keine Rückschlüsse auf ein Aufsichtserfordernis ein Jahr später im Juni 2016 zu, zumal das schädigende Ereignis nicht außerhalb, sondern innerhalb der Wohnung stattgefunden hat.
Der Senat verkennt nicht, dass das Badezimmer aufgrund des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes im Vergleich zu anderen Badezimmern eine besondere Gefahrenquelle aufwies. Das Risiko, dass es zu einem unablässigen Wasserlauf kommt, war dadurch an sich erhöht. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass gerade die Nutzung der heimischen Toilette für ein Kind im Alter von T. zu einer Selbstverständlichkeit im Alltag werden muss und der unablässige Wasserlauf nur durch das Hinzutreten der Toilettenverstopfung zu einem über bloßen Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko wurde, mit der aber nicht zu rechnen war. Jedenfalls stellte sich die Situation im Bad nicht derart gefährlich dar, dass die Eltern von T. sicherstellen mussten, dass ihr Sohn niemals die Toilette alleine nutzt bzw. nach jeder Nutzung der Toilette ihr Zustand kontrolliert wird. Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden, da das Badezimmer dann letztlich unter ständigem Verschluss zu halten wäre.
Die Situation ist nicht mit dem zu überwachenden Betrieb einer Waschmaschine zu vergleichen. Abgesehen davon, dass schon sehr fraglich ist, ob es überhaupt fahrlässig ist, während des Betriebes einer nicht erstmalig angeschlossenen Waschmaschine in derselben Wohnung auf derselben Etage zu schlafen, ist das Risiko diesbezüglich aufgrund der ständigen Bewegung der Maschine und der damit verbundenen Gefahr, dass sich Schläuche lösen, ungleich größer.
Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung ist auf den Fall hier nicht zu übertragen. In den von der Klägerin herangezogenen Fällen, die überwiegend auch Kinder betraf, die zumindest rund ein Jahr jünger als Theodor waren, ging es um Gefahren außerhalb der elterlichen Wohnung, während sich T. hier lediglich in der ihm vertrauten Wohnung ohne von außen kommende Gefahren aufgehalten hat und die Einwirkungsmöglichkeit der Mutter nur durch ihren Schlaf und nicht durch eine räumliche Entfernung begrenzt war.
Der Senat berücksichtigt das Argument der Klägerin, dass die Schadensursache in der Sphäre des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person der Beklagten ihren Ausgang nahm. Allerdings ist die Schadensursache im Wesentlichen unstreitig, auch wenn die Parteien über Details des seinerzeitigen Geschehens streiten mögen. Dieses Kerngeschehen begründet aber, wie ausgeführt, noch keine Haftung, für die die Beklagte eintrittspflichtig wäre.
III.
Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.