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Löschungsanspruch eines Verkehrsunfallgeschädigten aus HIS-Datenbank

OLG Hamm – Az.: I-11 U 126/17 – Beschluss vom  03.01.2018

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 04.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 16 O 93/17, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Löschung von Daten, die der beklagte Versicherer nach einem von ihm auf Totalschadenbasis regulierten Verkehrsunfall in das von der Firma F G GmbH betriebene Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (G) eingemeldet hat. Ferner beansprucht der Kläger u.a. die Unterlassung der erneuten Einmeldung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der auf § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gestützte Löschungsanspruch nicht zu, weil die Speicherung der Daten nicht unzulässig sei. Es könne dahinstehen, ob vorliegend der Maßstab des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder der des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG anzulegen sei. Denn in beiden Fällen sei eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen. Diese Abwägung ergebe vorliegend die Zulässigkeit der Speicherung von Fahrzeugdaten im G. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei als gering einzustufen. Bei den streitgegenständlichen Daten handele es sich nicht um besonders sensible Daten. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Einmeldung mit Versicherungsbetrug in Zusammenhang gebracht und stigmatisiert werde. Diese Gefahr bestehe für den Kläger erst dann, wenn er einen weiteren Versicherungsfall melden würde. Die Einmeldung sei auch nicht willkürlich erfolgt. Der Beklagte habe dargelegt, dass die Einmeldung immer dann erfolge, wenn ein fiktiver Schaden von mehr als 2.500,00 EUR abgerechnet werde, was hier unstreitig der Fall sei. Es bestehe ein nicht unerhebliches Interesse der Versicherungswirtschaft an der Speicherung der Daten. Dieses Interesse bestehe darin, Betrugsverhalten bei der Mehrfachabrechnung fiktiver Schäden zu vermeiden. Das schutzwürdige Interesse des Beklagten entfalle auch nicht, wenn – wie hier behauptet – das Fahrzeug tatsächlich repariert werde. Die Gefahr der doppelten Abrechnung sei durch eine durchgeführte Reparatur nicht ausgeräumt. Der Aufwand einer Überprüfung, ob die Reparatur in jedem Einzelfall vollständig sowie sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei, sei dem Beklagten nicht zumutbar. Dem Kläger stehe auch der auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die schutzwürdigen Interessen des Beklagten die des Klägers überwiegen würden.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er rügt, die Abwägung des Landgerichts sei fehlerhaft.

Das Landgericht habe zu Unrecht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers abgestellt. Hätte es stattdessen zutreffend auf das speziellere Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung zurückgegriffen, wäre es zu der erfolgten Geringschätzung des Eingriffs in die Rechte des Klägers nicht gekommen. Durch die Einmeldung von Fällen, in denen auf fiktiver Schadensbasis abgerechnet werde, werde das Recht auf Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB beschränkt. Es sei die Gefahr begründet, dass durch die Einmeldung die Versicherungsnehmer von der zulässigen fiktiven Schadensabrechnung Abstand nehmen könnten. Das Argument des Landgerichts, dass eine Einmeldung erst dann die Gefahr eines Betrugsverdachts begründe, wenn es zu einer erneuten Schadensmeldung komme, verfange nicht. Gerade dieser Gedanke führe beim Betroffenen dazu, aus Angst vor einem Betrugsverdacht bereits bei der ersten Schädigung auf sein Recht auf fiktive Schadensabrechnung zu verzichten. Die Gefahr, dass sich der Geschädigte künftig einem Betrugsverdacht ausgesetzt sehe, werde dem Grunde nach bereits bei der ersten Einmeldung angelegt. Zwar werde nicht verkannt, dass in Fällen der Abrechnung wirtschaftlicher Totalschäden der Geschädigte keinen Anlass mehr haben sollte, sein Fahrzeug wegen eines erneuten Schadens bei der Versicherung zu melden. Allerdings treffe das nur eingeschränkt zu. Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen der Geschädigte noch Aufwendungen auf das Fahrzeug erbringe, um es am Leben zu halten. Diese Aufwendungen seien auch bei einem künftigen Unfall zu ersetzen. Auch hier werde sich der Versicherungsnehmer genau überlegen, ob er den Schaden melde, da er damit die Gefahr begründe, sich einem Versicherungsbetrug ausgesetzt zu sehen. Die Stigmatisierungsgefahr sei daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von der Hand zu weisen.

Auch habe das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen, dass das Interesse des Beklagten tangiert sei, einen Versicherungsmissbrauch zu vermeiden. Letztlich gehe es aber nur um die Reduzierung von Versicherungsprämien auf Kosten der Freiheitsgrundrechte. Wenn der Beklagte die Weitergabe der Daten mit einem wirtschaftlichen Schaden des Versicherungsnehmers rechtfertigen wolle, solle er diesen auch durch die Benennung von Zahlen greifbar machen. Ein vernünftiger Bürger werde eine Einschränkung seiner Grundrechte als Tausch für einen wirtschaftlichen Vorteil nur dann akzeptieren, wenn die Vorteile erheblich seien. Daran könne in Anbetracht der doch geringen Prämien der Kfz-Haftpflichtversicherungen gezweifelt werden.

Gehe man davon aus, dass die Einrichtung des G dem überwiegenden Allgemeinwohl entspreche, so müsse dieses Interesse auch im Einzelfall jeder Weitergabe von Daten berührt sein. Hierzu sei jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs bereits am Schadenstag angekündigt habe und letztlich auch im Februar habe durchführen lassen. Die Gefährdungslage für die Versicherungsgemeinschaft habe daher in voller Höhe nur für einen kurzen Zeitraum bestanden. Einen Anspruch auf Löschung müsse es zumindest dann geben, wenn der zunächst fiktiv abgerechnete Betrag letztlich doch für eine Reparatur aufgewendet werde. Wenn der Geschädigte nachträglich nachweise, dass eine Reparatur stattgefunden habe und dies auch durch die Vorlage einer Reparaturrechnung darlegen könne, bestehe für die Versicherung kein Anlass, an der Redlichkeit des Geschädigten zu zweifeln. Der Überprüfungssaufwand für die Versicherungen sei überschaubar.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu rügen, dass in dem Einmeldeschreiben des Beklagten vom 02.01.2017 kein Hinweis auf das Auskunftsrecht des § 34 BDSG enthalten sei. Außerdem werde das Recht auf Auskunft dadurch erschwert, dass nur die erste Anfrage pro Jahr kostenfrei sei. Darüber hinaus hätte in die Meldebenachrichtigung auch die Information gehört, dass die Weitergabe aufgrund fiktiver Schadensberechnung aus Beträgen über 2.500 EUR erfolgt sei.

Es ergebe sich danach auch ein Anspruch des Klägers aus entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, weil eine Duldungspflicht des Klägers nicht bestehe. Die Wiederholungsgefahr liege auf der Hand, da hier systematisch und automatisch Daten an das G übermittelt würden. Es sei auch nicht fern jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger künftig in einen weiteren Autounfall mit einem bei der Beklagten versicherten Kfz verwickelt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des am 04.08.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 16 O 93/17, den Beklagten zu verurteilen:

1.

a. gegenüber der Firma F G GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer A, B und Dr. C, geschäftsansässig S-Straße, X, die Löschung der unter der Schadennummer … im Hinweis- und Informationssystem G gespeicherten Daten zu Gunsten des Klägers zu beantragen,

b. es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Kfz-Haftpflichtschaden vom 28.10.2016, Schaden Nummer …, die persönlichen Daten des Klägers in das Hinweis- und Informationssystem (G) der Deutschen Versicherungswirtschaft oder in ein vergleichbares Datenverarbeitungssystem einzustellen oder einstellen zu lassen,

c. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.b. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 50.000 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten gegen ihn respektive die ihn gesetzlich vertretenden natürlichen Personen festgesetzt wird,

2.

den Beklagten weiter zu verurteilen, dem Kläger eine Nebenforderung i.H.v. 958,19 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder der auf § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gestützte Löschungsanspruch noch der auf §§ 1004, 823 BGB analog gestützte Unterlassungsanspruch zu.

1.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat.

Der wertausfüllungsbedürftige Begriff der „schutzwürdigen“ Belange verlangt eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, gegen die Interessen der speichernden Stelle und der Dritten, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen ihre Speicherung dient. Nur wenn diese am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung, die die datenverarbeitende Stelle vorzunehmen hat, keinen Grund zu der Annahme bietet, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (BGH, NJW 1986, 2505, 2506).

Nach diesen Maßstäben ist die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zulässig, weil sie schutzwürdige Belange des Klägers nicht beeinträchtigt. Die Abwägung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Der Senat tritt den Ausführungen des Landgerichts bei und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung, sondern geben nur zu folgender Ergänzung Anlass:

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Die Auffassung des Klägers, er werde schon durch die Einmeldung der streitgegenständlichen Daten in das G stigmatisiert und einem Betrugsverdacht ausgesetzt, teilt der Senat nicht. Zwar kann anhand der eingemeldeten Daten letztlich eine Verbindung zum Kläger hergestellt werden. Darauf zielt die Einmeldung aber nicht ab. Das ergibt sich daraus, dass die eingemeldeten Daten nicht den Kläger bezeichnen, sondern das Unfallereignis, das Fahrzeug und den Schaden. Es soll mithin nicht klägerspezifisch eine unberechtigte Geltendmachung weiterer Schäden verhindert werden, sondern fahrzeugspezifisch.

Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Geschädigte durch die Einmeldung von Daten davon abgehalten werden könnten, Schadensersatzansprüche auf Gutachtenbasis geltend zu machen. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens vom 14.11.2016 (Bl. 22 ff.), dessen Richtigkeit der Kläger nicht anzweifelt, betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten 16.000,00 EUR und der Wiederbeschaffungswert 9.200,00 EUR. Der Reparaturaufwand überstieg den Wiederbeschaffungswert also um deutlich mehr als 30%, so dass der Kläger nach dem Vier-Stufen-Modell des BGH (vgl. dazu etwa Lemcke, Heß, Burmann, NJW-Spezial 2011, 393) gar keine andere Option hatte als auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abzurechnen. Liegen nämlich die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (BGH, NJW 2007, 2917).

Der Senat sieht auch nicht Gefahr, dass der Kläger bei einer etwaigen Meldung eines weiteren Schadens an dem Traktor per se dem Verdacht eines Versicherungsbetruges ausgesetzt ist. Der Kläger wird dann zwar seinen ihm durch den weiteren Unfall entstandenen Schaden konkret nachweisen müssen. Das ist aber weder eine Besonderheit des vorliegenden Falles noch davon abhängig, ob Daten in das G eingemeldet wurden. Vielmehr obliegt es generell dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch den Anspruchsgegner und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. KG, NJOZ 2011, 592). Auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst dann zum Zuge, wenn der Anspruchsteller bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche Reparaturmaßnahme ordnungsgemäß behoben wurde (KG, NZV 2008, 196). Erforderlich ist, dass der Geschädigte im Einzelnen die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur schlüssig darlegt (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 2. Teil, 25. Kapitel Rn. 250 m.w.N.). Die Vorlage einer Rechnung allein genügt ebenso wenig (KG, BeckRS 2013, 14533; vgl. hierzu auch Nugel, DAR 2011, 666, 668) wie die Bezugnahme auf ein Privatgutachten (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 249 BGB Rn. 87).

Dass ein erhebliches Interesse des Beklagten und der Versichertengemeinschaft daran besteht, die unberechtigte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zu verhindern, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht des Klägers entfällt dieses Interesse im vorliegenden Fall auch nicht insoweit, als der Kläger den Traktor hat reparieren lassen. Der Kläger behauptet selbst nicht explizit, dass der Schaden vollständig und fachgerecht repariert worden ist. Würde eine solche Behauptung aufgestellt, könnte sie auch mit Recht hinterfragt werden, denn ein wirtschaftlich denkender Mensch wird bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.200,00 EUR nicht 16.000,00 EUR für eine Reparatur aufwenden. Es drängt sich ohne – hier nicht gegebene – nähere Erläuterung auch nicht auf, ein mit einem wirtschaftlichen Totalschaden behaftetes Fahrzeug nur teilweise zu reparieren. Im Übrigen hat der Kläger nichts von Substanz dafür vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, in welchem Umfang eine Instandsetzung des Traktors erfolgt ist.Die Erwägungen des Klägers zum Hinweis auf das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG, zur Kostenfreiheit nur einer Auskunft pro Jahr und zum Inhalt der Benachrichtigung nach § 33 BDSG verhelfen der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie nicht die hier allein maßgebliche Frage betreffen, ob die Speicherung und Weitergabe von Daten an sich zulässig ist, sondern nur die Frage, welche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der zulässigen Speicherung der Daten bestehen.

2.

Da dem Kläger schon ein Anspruch auf Löschung der Daten nicht zusteht, ist auch ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Einmeldung nicht gegeben. Zudem sind die vom Bestehen des Hauptanspruchs abhängigen Nebenforderungen unbegründet.

Auf den Hinweisbeschluss vom 03.01.2018 wurde die Berufung mit Beschluss vom 14.02.2018 zurückgewiesen.

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