Die Debatte um Mieter, Hunde und Beherbergung: Ein umstrittenes Urteil
Die vorliegende Gerichtsentscheidung berührt eine sensible und kontroverse Frage im Mietrecht: die Beherbergung von Hunden in einer gemieteten Wohnung. Hierbei steht die Interpretation des Begriffs „Beherbergung“ und dessen Unterscheidung von gelegentlichen Besuchen mit Hunden im Mittelpunkt. Im Kern geht es darum, ob ein Mieter, dem gerichtlich die Beherbergung von Hunden untersagt wurde, Besuche von Gästen mit Hunden zulässt. Ist dies eine Verletzung des gerichtlichen Verbots oder fällt es noch unter das zulässige Halten von Hunden? Dieses Dilemma wirft grundlegende Fragen zum Mietrecht, Haustierhaltung und zur juristischen Interpretation von Gerichtsurteilen auf.
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Übersicht:
Analyse der Urteilskriterien
Das Urteil des Amtsgerichts, auf dem der vorliegende Fall basiert, stellt die Grundlage für die gerichtliche Auslegung dar. Es wurde dabei festgestellt, dass der Begriff der „Beherbergung“ dem Halten eines Hundes ähnelt, jedoch vor allem auf den tatsächlichen Aufenthalt des Hundes ankommt. Dementsprechend liegt der Fokus nicht auf der Frage, wer den Hund mitbringt. Diese Interpretation zielt darauf ab, potenzielle Umgehungsversuche des Mieters zu verhindern, der theoretisch einen Dritten als „Halter“ vorschieben könnte. Doch bereits die inkonsistente Begründung des Amtsgerichts lässt eine eindeutige Auslegung vermissen, wann der Besuch von Hunden unzulässig ist.
Auslegung der Beherbergung
Eine entscheidende Herausforderung ergibt sich aus der Definition des Begriffs „Beherbergung“. Laut Amtsgericht ist es nicht klar definiert, unter welchen Umständen aus einem zulässigen Besuch ein unzulässiges Beherbergen wird. Eindeutig ist jedoch, dass das Gericht in dem Titel ausdrücklich darauf hinweist, dass Besuche mit Hunden grundsätzlich erlaubt sind. Hier liegt eine zentrale Problematik der Entscheidung, denn die Bestimmung, bei welcher Erfüllung bestimmter Kriterien aus zulässigenBesuchen eine unzulässige Beherbergung wird, ist nicht transparent und führt zu Rechtsunsicherheit.
Keine Zuwiderhandlung des Mieters
Ein weiterer Aspekt, der in dieser Debatte Berücksichtigung findet, ist das Fehlen einer Zuwiderhandlung des Mieters gegen das gerichtliche Verbot. Obwohl die Auslegung des Verbots nicht eindeutig ist, lässt sich aus der gegebenen Situation nicht ableiten, dass der Mieter gegen das Urteil verstoßen hat. Dies wirft weitere Fragen zur Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit solcher gerichtlichen Entscheidungen auf und beleuchtet die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Regelung zur Beherbergung von Hunden in Mietwohnungen.
Insgesamt zeigt diese Rechtsangelegenheit die Herausforderungen, die sich aus unklaren und widersprüchlichen juristischen Interpretationen ergeben können. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer eindeutigen und verständlichen Rechtsprechung – insbesondere in Bezug auf alltagsnahe Fragen wie die Haltung und Beherbergung von Haustieren in Mietwohnungen.
Das vorliegende Urteil
LG Duisburg – Az.: 7 T 109/22 – Beschluss vom 03.01.2023
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 03.01.2023 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 15.11.2022 (37 C 1818/20) aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin vom 10.02.2022 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, hat die Gläubigerin zu tragen.
Gründe:
Mit Urteil vom 20.07.2021 (37 C 1818/20) hat das Amtsgericht Oberhausen die Schuldnerin verurteilt, „die Beherbergung zweier Yorkshire Terrier ähnlicher Hunde mit einem Gewicht von jeweils ca. fünf bis sechs Kilo in der von ihr angemieteten Wohnung ab sofort zu unterlassen“ und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein „Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft“ angedroht. Wegen der genauen Begründung der Entscheidung, die gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand erlassen wurde, wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (BI. 88 ff. GA).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zeuge ### die Schuldnerin im Oktober 2022 ca. zwei bis drei Mal pro Woche für zwei bis drei Stunden mit den Hunden in der Wohnung besuchte.
Die Gläubigerin hat behauptet, die Hunde würden sich noch immer nahezu täglich die gesamte Zeit über in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin aufhalten.
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, beantragt.
Die Schuldnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2022 dem Antrag stattgegeben und gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 900,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von je einem Tag für je 100,00 EUR, angeordnet.
Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Sie macht geltend:
Der Beklagten sei nur die Beherbergung untersagt worden, was nach Auslegung der Schuldnerin ein Übernachten der Hunde erfordere. Der Aufenthalt von Besuchern, die Hunde mitbringen, stelle hingegen keinen Verstoß dar, insbesondere sei der unstreitige Aufenthalt von zwei bis drei Tagen pro Woche für zwei bis drei Stunden zulässig. Weitere Verstöße habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, die Aussage der Zeugin ### sei nicht überzeugend.
Die Gläubigerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie trägt sinngemäß vor: Das Verbot setze keine Übernachtung der Hunde voraus. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Schuldnerin „regelmäßig und über einen längeren Zeitraum“ Hunde in der von ihr angemieteten Wohnung hält und damit beherbergt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien im Vollstreckungsverfahren Bezug genommen.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist gegen den Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld zu verhängen, wenn er der titulierten Verpflichtung zuwiderhandelt. Für die Frage, zu welcher Unterlassung der Schuldner verpflichtet ist, ist auf den Inhalt des Titels: der das Verbot ausspricht, abzustellen. Etwaige Unklarheiten des Titels sind vom Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei in erster Linie auf den Tenor des Urteils abzustellen ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (BGH, BGH, Beschl. v. 25.2.2014 – X ZB 2/13 = GRUR, 2014, 605 m.w.N.), Umstände, die außerhalb des Titels liegen, dürfen für die Auslegung hingegen nicht verwertet werden (BGH, Urteil vom 06.1 1.1985, IVb ZR 73/84 NJW 1986, 1440).
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich kein Verstoß der Schuldnerin gegen ein tituliertes Verbot feststellen.
a) Der Titel ist unbestimmt und lässt den Inhalt und Umfang des Verbots gegenüber der Schuldnerin nicht erkennen.
Der Wortlaut lässt nicht klar erkennen, welches Verhalten der Schuldnerin verboten wird. Der Begriff der „Beherbergung“ ist nicht hinreichend bestimmt. Er wird im allgemeinen Sprachgebrauch zumeist als Bereitstellung einer Unterkunft mit Übernachtung bzw. Übernachtungsmöglichkeit verstanden. Allerdings kann hierunter ebenso ein längerer Aufenthalt in einer zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit (ohne Übernachtung) fallen. Ungeachtet der Frage der Übernachtungsmöglichkeit lässt sich dem Begriff der „Beherbergung“ aber jedenfalls weder eine bestimmte Häufigkeit noch ein täglicher zeitlicher Umfang entnehmen, den die Schuldnerin nicht überschreiten durfte.
Zur Auslegung kann der Tatbestand nicht herangezogen werden, da das Amtsgericht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Wiedergabe des Tatbestands abgesehen hat.
Damit verbleibt zur Auslegung des Titels allein der Rückgriff auf die Entscheidungsgründe des Urteils. Hierzu hat das Amtsgericht verschiedene, teils widersprüchliche Kriterien herangezogen. In erster Linie hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der Begriff der „Beherbergung“ dem Halten eines Hundes ähnele; der Unterschied zum Halten sei insbesondere, dass es bei der Beherbergung auf den tatsächlichen Aufenthalt des Hundes ankomme, ohne dass es – anders als bei der Haltereigenschaft – darauf ankomme, wer den Hund einbringe; nur so könnten Umgehungsversuche des Mieters vermieden werden, der ansonsten einen Dritten als „Halter“ vorschieben könne. Auf S. 3 des Urteils stellt das Amtsgericht dann darauf ab, dass Besuche zwar zulässig seien, die Grenze zum „Beherbergen“ aber überschritten sei, wenn ein Hund regelmäßig mitgebracht werde und sich dieser über eine längere Zeit in der Wohnung aufhalte; zu Begründung zitiert das Amtsgericht zwei Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg und Frankfurt a.M. Hinsichtlich der zitierten Urteile ist anzumerken, dass das Amtsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 23.04.1987, 33 C 105/87 – 29 = NJW-RR 1988, 783) falsch wiedergibt, weil das Amtsgericht Frankfurt a.M. ausdrücklich darauf abstellt, dass ein „Beherbergen“ auch die Übernachtung des Hundes erfordert. Im Übrigen lässt sich den Ausführungen auf S. 3 des Urteils nicht entnehmen, welche konkrete Häufigkeit und welche konkrete Besuchszeit die zulässige Grenze überschreiten soll. Auf S. 4 des Urteils führt das Amtsgericht aus, dass sich aufgrund der „hohen Frequenz von zwei bis vier Mal in der Woche und der sich allein aus den Übernachtungen ergebenden Verweildauer nicht mehr nur um gelegentliche Besuche“ handele. Bereits diese wechselnde Begründung lässt keine sichere Auslegung zu, wann der Besuch von Hunden unzulässig sei, nicht einmal, ob nach Auffassung des Amtsgerichts Übernachtungen erforderlich sein sollen.
Angesichts des Umstands, dass das Amtsgericht in dem Titel ausdrücklich ausführt, dass Besuche mit Hunden grundsätzlich gestattet sind, ist es anhand des Urteils nicht möglich, festzustellen, bei Erfüllung welcher Kriterien aus zulässigen Besuchen ein unzulässiges Beherbergen wird.
b) Zudem liegt auch keine Zuwiderhandlung der Beklagten gegen das etwaige Verbot vor.
Selbst wenn man zugunsten der Gläubigerin die einzige konkrete Angabe des Amtsgerichts in dem Urteil zur Auslegung heranziehen würde, nämlich eine „Frequenz von zwei bis vier Mal in der Woche und der sich allein aus den Übernachtungen ergebenden Verweildauer“, wäre der Titel im Zweifel dahin auszulegen, dass vier Besuche pro Woche mit Übernachtung oder einer vergleichbaren Verweildauer verboten wären. Derartige Verstöße sind hier aber nicht nachgewiesen.
Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, es sei unstreitig, dass „in der darauffolgenden Zeit bis zur mündlichen Verhandlung“ also im Zeitraum zwischen dem 20.07.2021 und dem 25.10.2022 regelmäßig zwei bis drei Mal in der Woche für zwei bis drei Stunden Hunde zu Besuch seien, hat es das rechtliche Gehör der Schuldnerin verletzt.
Die Schuldnerin hat den von der Gläubigerin behaupteten Umfang der Besuche bestritten und in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2022 lediglich eingeräumt, dass „jetzt zurzeit“ der Zeuge ### mit den Hunden ca. zwei bis drei Mal in der Woche für zwei bis drei Stunden zu Besuch sei; dass dieser Zustand bereits seit über einem Jahr anhalte, lässt sich der Äußerung der Schuldnerin nicht entnehmen. Geht man dementsprechend von zwei bis drei Besuchen pro Woche in einem zeitlichen Umfang von zwei bis drei Stunden (im Oktober 2022) aus, würde das dem Verbot im vorgenannten Sinne nicht zuwiderlaufen.
Insbesondere lassen sich derartige Besuche auch bei weiter Auslegung des Begriffes der „Beherbergung“ nicht mehr mit dem Wortlaut vereinbaren.
Dass es darüber hinaus häufigere oder längere Aufenthalte gegeben habe, hat die Gläubigerin nicht nachgewiesen.
Die Aussage der Zeugin ### ist nicht überzeugend, weil sie unglaubhaft ist.
Die Zeugin hat zunächst bekundet, dass alles, was in den Protokollen stehe, stimme. Die Hunde würden sich permanent seit Juni 2021 in der Wohnung der Schuldnerin aufhalten. Sie sehe und höre sie. Die Protokolle seien „absolut wahr abgegeben“. Sie habe es immer reingeschrieben, wenn sie selbst die Hunde gesehen oder gehört habe. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat sie dann indes einräumen müssen, dass diese Angaben nicht richtig seien: Sie könne nicht genau sagen, dass die Hunde 24 Stunden am Tag da gewesen seien, sie schlafe ja nicht bei der Schuldnerin; das steht im Widerspruch zu ihrer Angabe, die Hunde seien permanent da. Desweiteren hat sie auf Nachfragen eingeräumt, dass sie „meistens aus eigener Wahrnehmung“ die Eintragungen vorgenommen habe, manchmal habe sie auch ihren Mann oder Sohn gefragt und eingetragen, was diese bekundet haben; das steht in Widerspruch zu der Bekundung, dass die Eintragungen alle wahr seien und sie nur eingetragen habe, was sie selbst wahrgenommen habe. Denn wenn die Zeugin Eintragungen vorgenommen hat, obwohl sie die Hunde nicht selbst gesehen oder gehört hat, kann sie nicht wissen, ob die betreffende Eintragung wahr ist. Diese wesentlichen Korrekturen in den Angaben der Zeugin lassen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage aufkommen. Hinzu kommt, dass die Angaben zu dem vermeintlichen Fahrzeug des Zeugen ### den Eindruck vermitteln, dass die Zeugin die Anwesenheit des Zeugen ### (und seiner Hunde) in der Wohnung oftmals nur aufgrund des vor der Tür geparkten Fahrzeugs vermutet hat – wobei allerdings aufgrund der Aussage des Zeugen ### kaum davon ausgegangen werden kann, dass der schwarze Mercedes sein Fahrzeug ist Er hat nämlich bekundet, er fahre ein anderes Fahrzeug.
Insbesondere die letzte Korrektur der Angaben der Zeugin schränkt zudem die Beweiskraft der Protokolle erheblich ein. Jede einzelne Eintragung in den Protokollen erscheint nun für sich genommen zweifelhaft, weil die Kammer nicht sicher feststellen kann, welche konkrete Eintragung nun auf einer Wahrnehmung der Zeugin beruht oder bloß im Vertrauen auf das Gerede anderer, hier nicht als Zeugen benannter Personen beruhen.
Hinzu kommt, dass die Angaben der Zeugin im Widerspruch stehen zu den Angaben des Zeugen ### sowie den Angaben der Schuldnerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung. Diese erschienen jedenfalls nicht weniger glaubhaft als die Bekundungen der Zeugin ###, sodass die angeblich gehäuften und zeitlich umfangreichen Besuche nicht aufklärbar sind.
Die von der Gläubigerin vorgelegten Lichtbilder sagen ebenfalls nichts über Häufigkeit und Dauer der Besuche aus. Aus dem Umstand, wie die Möbel auf der Terrasse arrangiert sind, lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen.
Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Gläubigerin, weil sie nach allgemeinen Grundsätzen für den Verstoß der Schuldnerin beweisbelastet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Beschwerdewert: 900,00 EUR.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
- Mietrecht: In diesem Fall spielt das Mietrecht eine zentrale Rolle, insbesondere die Regelungen rund um die Tierhaltung in Mietwohnungen. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) das Mietrecht. § 535 BGB definiert beispielsweise die grundsätzlichen Pflichten des Vermieters und Mieters. Hinsichtlich der Tierhaltung gibt es keine explizite Regelung im Gesetz, sondern die Rechtsprechung orientiert sich an den Prinzipien des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 242 BGB). In diesem konkreten Fall geht es um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Mieter Hunde in der Wohnung beherbergen darf. Die Auslegung des Begriffs „Beherbergung“ und die Bestimmung, wann Besuche zur Beherbergung werden, ist juristisch umstritten und führt zu Unklarheiten und Rechtsunsicherheit.
- Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist ebenfalls relevant, insbesondere in Bezug auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen und die Vollstreckung von Ordnungsgeldern. Nach § 890 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen denjenigen, der eine gerichtlich angeordnete Handlung, Unterlassung oder Duldung nicht vornimmt oder zulässt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, beantragt. Die Interpretation des Verbots und seine Durchsetzbarkeit sind zentrale Punkte der juristischen Diskussion in diesem Fall.
- Vertragsrecht: Im Kontext des Mietvertrages kommt auch das Vertragsrecht zum Tragen. Nach § 145 BGB kommt ein Vertrag zustande, wenn eine Person ein Angebot macht und die andere Person dieses Angebot annimmt. Der Mietvertrag, der zwischen Mieter und Vermieter abgeschlossen wurde, kann Bestimmungen zur Tierhaltung enthalten. Ein Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen kann eine Vertragsverletzung darstellen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Fall ist der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter und dessen Auslegung in Bezug auf die Beherbergung von Hunden von entscheidender Bedeutung.
- Beweisrecht: Im Rahmen des vorliegenden Falls spielen auch die Regeln des Beweisrechts eine Rolle. Gemäß § 373 ZPO können Beweise durch Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Parteivernehmung erhoben werden. Die Bewertung und Interpretation der Beweismittel, insbesondere der Zeugenaussagen, sind in diesem Fall kritisch, um die tatsächliche Häufigkeit und Dauer der Anwesenheit der Hunde in der Wohnung festzustellen.
- Vollstreckungsrecht: Im vorliegenden Fall ist auch das Vollstreckungsrecht relevant, insbesondere hinsichtlich der Vollstreckung von Unterlassungstiteln. § 888 ZPO regelt die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen. Das Gericht muss den Titel, der das Verbot ausspricht, auslegen und etwaige Unklarheiten beseitigen, um die Vollstreckung durchzusetzen.
- Ordnungswidrigkeitenrecht: Schließlich könnte das Ordnungswidrigkeitenrecht eine Rolle spielen, falls das Nichteinhalten des gerichtlichen Verbots als Ordnungswidrigkeit angesehen wird. Nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann bei Zuwiderhandlungen gegen eine vollstreckbare Anordnung ein Bußgeld verhängt werden.